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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

VwV Landesprogrammlehrkräfte

Vollzitat: VwV Landesprogrammlehrkräfte vom 19. April 2005 (MBl. SMK S. 141), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 1. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 287)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
für Lehrerinnen und Lehrer des Freistaates Sachsen, die vorübergehend an Bildungseinrichtungen in Staaten Mittel-, Ost- und Südosteuropas, in den Baltischen Staaten, in weiteren Staaten auf dem Gebiet der ehemaligen Sowjetunion und der Mongolei als Landesprogrammlehrkräfte (LPLK) tätig werden
(VwV Landesprogrammlehrkräfte)

Az.: 27-6775.10/240

Vom 19. April 2005

I.
Einleitung

Infolge der Demokratisierung in Mittel-, Ost- und Südosteuropa, in den Baltischen Staaten, in den Staaten auf dem Gebiet der ehemaligen Sowjetunion und der Mongolei wurde die Wahl der Fremdsprachen in den dortigen Schulsystemen freigestellt. Dadurch ist ein erheblicher Bedarf an deutschsprachigem Unterricht entstanden, der bis auf Weiteres nicht gedeckt werden kann. Diese Staaten haben deshalb um die Entsendung deutscher Lehrer gebeten.

II.
Voraussetzungen für Bewerberinnen und Bewerber

Für die Entsendung als Programmlehrkraft des Freistaates Sachsen an Bildungseinrichtungen in Staaten Mittel-, Ost- und Südosteuropas, in den Baltischen Staaten, in weiteren Staaten auf dem Gebiet der ehemaligen Sowjetunion und der Mongolei kommt folgender Personenkreis in Frage:

  • Lehrerinnen und Lehrer, die Prüfungen auf dem Gebiet der ehemaligen DDR mit Erfolg abgelegt haben, im inländischen Schuldienst unbefristet tätig sind und sich bewährt haben.
  • Lehrerinnen und Lehrer, die das Erste und Zweite Staatsexamen für ein Lehramt mit Erfolg abgelegt haben, im inländischen Schuldienst unbefristet tätig sind und sich bewährt haben.
Lehrerinnen und Lehrer, die sich um einen Einsatz als Landesprogrammlehrkraft bewerben, sollten bei Beginn des Einsatzes nicht älter als 57 Jahre sein.

Für eine erfolgreiche Tätigkeit im Ausland sind Kenntnisse der Sprache des Gastlandes erforderlich. Die Bewerber verpflichten sich, Grundkenntnisse in der jeweiligen Landessprache in kürzester Zeit zu erwerben.

III.
Bewerbungsverfahren

Wer als Landesprogrammlehrkraft an eine Bildungseinrichtung in Staaten Mittel-, Ost- und Südosteuropas, in den Baltischen Staaten, in weiteren Staaten auf dem Gebiet der ehemaligen Sowjetunion und der Mongolei entsandt werden möchte, richtet seine Bewerbung auf dem Dienstweg an das

      Sächsische Staatsministerium für Kultus
      Referat 27
      Postfach 100 910
      01097 Dresden.

Für die Bewerbung ist der in der Anlage angefügte Personalbogen zu verwenden. Die Bestätigung des Personalbogens durch die Dienststelle schließt eine Bewertung der fachlichen und persönlichen Eignung des Bewerbers ein. Der Bewerbung ist eine dienstliche Beurteilung durch den Schulleiter beizufügen. Dies kann die letzte regelmäßige Beurteilung oder Anlassbeurteilung sein, sofern diese nicht älter als drei Jahre ist.

Das Sächsische Staatsministerium für Kultus benennt dem Bundesverwaltungsamt – Zentralstelle für das Auslandsschulwesen – die Lehrkräfte, die es für geeignet hält.

Mit Abgabe der Bewerbung erklären sich die Lehrkräfte damit einverstanden, dass ihre Bewerbungsunterlagen bei einer beabsichtigten Entsendung über das Bundesverwaltungsamt – Zentralstelle für das Auslandsschulwesen – und die zuständige Auslandsvertretung der anfordernden Bildungseinrichtung zugeleitet werden.

IV.
Vorbereitung und Entsendung

Im Auftrag des Auswärtigen Amtes übernimmt das Bundesverwaltungsamt – Zentralstelle für das Auslandsschulwesen – die kulturpolitische, landeskundliche, pädagogische und administrative Einweisung der Lehrkräfte. Das Sächsische Staatsministerium für Kultus stellt die Lehrkräfte dafür von ihren Lehrverpflichtungen frei.

V.
Stellung und Aufgaben der Lehrkräfte

Unmittelbar nach ihrer Ankunft im Gaststaat schließen die sächsischen LPLK mit der zuständigen Behörde bzw. dem Träger der Schule ihres Einsatzortes einen Arbeitsvertrag ab.

Die Lehrerinnen und Lehrer haben damit die rechtliche Stellung einheimischer Arbeitnehmer. Der Vertragspartner ist gleichzeitig ihr Vorgesetzter. Sie unterliegen der Fachaufsicht der zuständigen Schulbehörde der Empfangsstaaten. Sie werden durch den für sie zuständigen, vom Bundesverwaltungsamt – Zentralstelle für das Auslandsschulwesen – entsandten Fachberater/Koordinator betreut. Der Fachberater/Koordinator berät alle Gremien und Personen, die an der Verwirklichung des Programms beteiligt sind. Die LPLK sind verpflichtet, seinen Anweisungen, die er im Auftrage der Heimatbehörde oder der Schulbehörde des Gastlandes erteilt, zu folgen. Er versucht, in Konfliktfällen und bei administrativen Erfordernissen zu vermitteln.

Die Umsetzung des Programms erfordert ein hohes Maß an gegenseitiger Information. Deshalb ist der dienstliche Schriftwechsel mit innerdeutschen Behörden über den zuständigen Fachberater/Koordinator zu führen.

Auch für die Dauer der LPLK-Tätigkeit bleibt der Freistaat Sachsen Dienstherr.

Für die Lehrkräfte besteht eine wöchentliche Unterrichtsverpflichtung von 25 Unterrichtsstunden.

Für Lehrkräfte mit Erst- und Verlängerungsverträgen ab dem 1. September 2005 besteht eine Unterrichtsverpflichtung in folgendem Maße:

Unterrichtsverpflichtung
Schule Unterrichtsstunden pro Woche
Grund- und Hauptschullehrkräfte 28 Unterrichtsstunden pro Woche
Realschul-/Sek.-I-Lehrkräfte 26 Unterrichtsstunden pro Woche
Sek.-II-Lehrkräfte 24 Unterrichtsstunden pro Woche.

Darüber hinaus ist die Wahrnehmung besonderer Aufgaben (z.B. Fortbildung, Betreuungsaufgaben in Ganztagsschulen, längerfristige Vertretung, schulorganisatorische Verpflichtungen etc.) entsprechend den schulischen und pädagogischen Erfordernissen im Umfang von jeweils 1 weiteren Wochenstunde verpflichtend. Über den Einsatz entscheidet der Schulleiter/die Schulleiterin in Abstimmung mit dem zuständigen Fachberater/Koordinator.

Die angegebene Unterrichtsverpflichtung gilt bei einer durchschnittlichen Dauer der Unterrichtsstunde von 45 Minuten.

Die LPLK sind verpflichtet, an Fortbildungsveranstaltungen, die vom Fachberater/Koordinator angesetzt werden, auch in der unterrichtsfreien Zeit mitzuwirken bzw. teilzunehmen.

Während der Sommerferien können die LPLK bis zu 4 Wochen in Sommerkursen eingesetzt werden, wenn eine Mindesturlaubszeit von 30 Arbeitstagen gewährt bleibt.

Nach vorheriger Abstimmung mit dem Fachberater/Koordinator kann die LPLK in Ausnahmefällen Sonderurlaub bzw. Freistellung beim Dienstherrn beantragen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Gastlandes.

Krankheitsbedingtes Fehlen ist nach den jeweiligen Landesregelungen dem örtlichen Arbeitgeber anzuzeigen. Zusätzlich ist der Fachberater/Koordinator unverzüglich zu unterrichten.

Die Lehrkräfte erstellen zum Schuljahresende, spätestens zum 31. August eines jeden Jahres einen Tätigkeitsbericht für das Sächsische Staatsministerium für Kultus. Der Bericht soll eine Beschreibung der wichtigsten Fakten der Tätigkeit und des persönlichen Umfeldes enthalten und nicht länger als drei Schreibmaschinenseiten sein.

VI.
Vermittlung teilzeitbeschäftigter Lehrkräfte

Lehrkräfte, die beim Freistaat Sachsen als Teilzeitkräfte angestellt sind, können im Rahmen der verfügbaren Mittel und Stellen für die Zeit als LPLK auf Antrag befristete Deputatsaufstockungen erhalten. Ein Rechtsanspruch auf Vermittlung besteht nicht.

VII.
Finanzielle Regelungen

Der Freistaat Sachsen weist die für den Einsatz vorgesehenen Lehrerinnen und Lehrer als LPLK unter Fortgeltung des Arbeitsvertrages für zunächst 1 Jahr an die ausländische Schule auf der Grundlage des § 12 Abs. 2 BAT-O zu. Verbeamtete Lehrkräfte werden bei Wahrung ihrer Dienstrechte unter Fortgewährung der Leistungen des Dienstherren beurlaubt. Die Lehrkräfte werden auf Planstellen der Gaststaaten eingesetzt und erhalten vom ausländischen Schulträger ein ortsübliches Gehalt, die dort üblichen sozialen Leistungen sowie die anderen in den Abkommen mit den Empfangsstaaten vorgesehenen Vergünstigungen.

Im Auftrag des Auswärtigen Amtes übernimmt das Bundesverwaltungsamt – Zentralstelle für das Auslandsschulwesen – die Kosten für die Dienstantritts- und Rückreise der Lehrkräfte und deren Familienangehörigen und gewährt daneben einen nach Ländergruppen gestaffelten Umzugskostenzuschuss. Die Lehrkräfte erhalten vom Bundesverwaltungsamt – Zentralstelle für das Auslandsschulwesen – einen entsprechenden Zuwendungsbescheid.

Eine zusätzliche krankenversicherungsrechtliche Absicherung für die Tätigkeit im Ausland wird für die Lehrerinnen und Lehrer empfohlen.

Im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel kann der Bund (Auswärtiges Amt) für Lehrkräfte aus den ostdeutschen Ländern bis zur Gleichstellung in besoldungs- und beamtenrechtlichen Fragen Sonderregelungen treffen. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung dieser Sonderzahlung besteht nicht.

VIII.
Vertragsverlängerung

Die Zuweisung bzw. Beurlaubung gilt zunächst für ein Schuljahr. Eine Vertragsverlängerung muss mit dem Fachberater/Koordinator geklärt und beim Sächsischen Staatsministerium für Kultus bis spätestens 31. Dezember. eines Jahres beantragt werden. Dem Verlängerungsantrag sind die Zustimmung der aufnehmenden Schule und das Votum des zuständigen Fachberaters/Koordinators beizufügen.

Der Arbeitsvertrag kann mit der zuständigen Behörde bzw. dem Träger der Schule und Zustimmung des Dienstherrn um jeweils ein Jahr, höchstens aber auf insgesamt 4 Jahre, in besonders begründeten Ausnahmefällen auf insgesamt 5 Jahre, verlängert werden.

IX.
Vorzeitige Beendigung

Die Entsendung kann bei Vorliegen wichtiger Gründe vorzeitig beendet werden. Wichtige Gründe sind insbesondere familiäre oder gesundheitliche Gründe, die nachträgliche Feststellung der Nichtbefähigung für den Einsatz im Ausland oder die von der LPLK ausgehende nachhaltige Störung des Betriebsklimas an der Bildungseinrichtung im Gastland oder die Gefahr der Beschädigung des Ansehens der Bundesrepublik Deutschland bzw. des Freistaates Sachsen.

Die Entscheidung über die vorzeitige Beendigung erfolgt durch das Sächsische Staatsministerium für Kultus im Benehmen mit dem Vorgesetzten in dem Gastland und dem Fachberater/Koordinator.

Bei der Freistellung oder Beurlaubung der Lehrkraft ist schriftlich auf die Gründe für eine vorzeitige Beendigung der Entsendung hinzuweisen.

X.
Zweitvermittlung

Eine Zweitvermittlung für eine Tätigkeit im Ausland ist frühestens zwei Jahre nach Rückkehr in den Inlandsdienst möglich. In begründeten Ausnahmefällen kann hiervon abgewichen werden.

Eine nochmalige Vermittlung in den selben Staat ist nicht zulässig.

XI.
Leistungseinschätzung

Beendet die LPLK die Tätigkeit im Ausland, erstellt der Fachberater/Koordinator eine Leistungseinschätzung. Dauert die Tätigkeit länger als drei Jahre, erstellt der Fachberater/Koordinator zusätzlich eine Leistungseinschätzung nach drei Jahren.

XI.
Sonstiges

Die Verwaltungsvorschrift ist entsprechend auf Bedienstete in der Schulaufsicht mit einer Ausbildung als Lehrer anzuwenden.

Der KMK-Beschluss „Nutzung der Auslandskontakte und Auslandserfahrungen der im Ausland tätigen und der aus dem Ausland zurückgekehrten Lehrkräfte“ vom 6. Dezember 2001 ist entsprechend anzuwenden.

Die Rechtsvorschriften des Gastlandes bleiben von dieser Verwaltungsvorschrift unberührt.

XII.
In-Kraft-Treten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 19. April 2005

Hansjörg König
Staatssekretär

Anlage

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    MBl. SMK 2005 Nr. 6, S. 141
    Fsn-Nr.: 710-V05.4

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Juni 2005