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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Sächsische Weinrechtsdurchführungsverordnung

Vollzitat: Sächsische Weinrechtsdurchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. März 2016 (SächsGVBl. S. 150), die zuletzt durch die Verordnung vom 5. Januar 2021 (SächsGVBl. S. 155) geändert worden ist

Bekanntmachung
der Neufassung der Sächsischen Weinrechtsdurchführungsverordnung

Vom 15. März 2016

Auf Grund des Artikels 2 der Verordnung vom 2. Februar 2016 (SächsGVBl. S. 61) wird nachstehend der Wortlaut der Sächsischen Weinrechtsdurchführungsverordnung in der seit dem 15. Februar 2016 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:

1.
die am 1. Januar 2013 in Kraft getretene Verordnung vom 30. November 2012 (SächsGVBl. S. 793),
2.
den am 1. Mai 2014 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom 3. März 2014 (SächsGVBl. S. 273),
3.
den am 14. Juli 2015 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom 11. Mai 2015 (SächsGVBl. S. 423),
4.
den am 15. Februar 2016 in Kraft getretenen Artikel 1 der eingangs genannten Verordnung.

Dresden, den 15. März 2016

Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft
Thomas Schmidt

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft und
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales und Verbraucherschutz
zur Durchführung des Weinrechts
(Sächsische Weinrechtsdurchführungsverordnung – SächsWeinRDVO)

Rechtsbereinigt mit Stand vom 27. Januar 2021

§ 1
Zuständigkeiten

(1) Zuständige Behörde oder Stelle im Sinne

1.
des § 6 Absatz 1 Satz 1, § 6a Absatz 1 und 3, § 7c Absatz 1 Satz 5, § 7d Absatz 2, § 7e Absatz 1, § 11 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 1, § 22 Absatz 1 Nummer 3 sowie § 22a Absatz 2 Satz 1 des Weingesetzes,
2.
der Weinverordnung,
3.
des § 29 Absatz 1 der Wein-Überwachungsverordnung

ist das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie.

(2) Zuständig für die Durchsetzung der Maßnahmen nach Artikel 46 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 der Kommission vom 11. Dezember 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen, der Weinbaukartei, der Begleitdokumente und der Zertifizierung, der Ein- und Ausgangsregister, der obligatorischen Meldungen, Mitteilungen und Veröffentlichung der mitgeteilten Informationen und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die diesbezüglichen Kontrollen und Sanktionen sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 555/2008, (EG) Nr. 606/2009 und (EG) Nr. 607/2009 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 und der Delegierten Verordnung (EU) 2015/560 der Kommission (ABl. L 58 vom 28.2.2018, S. 1, L 120 vom 8.5.2019, S. 34), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2019/840 vom 12. März 2019 (ABl. L 138 vom 24.5.2019, S. 74) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie.

(3) Zuständige Stelle im Sinne von § 1 Absatz 4 Satz 2, § 7 Absatz 9 Satz 2, § 22 Absatz 1 bis 4, § 23 Nummer 2 und § 30 Absatz 1 der Wein-Überwachungsverordnung ist die Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen Sachsen.

(4) Zuständige Stelle im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1, § 3 Absatz 1 Satz 1 und § 12 Absatz 1 Satz 1, 2 und 5 der Wein-Überwachungsverordnung ist die Landesdirektion Sachsen.

(5) Sofern nicht anders geregelt, ist zuständige Behörde oder Stelle im Sinne dieser Verordnung das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie.1

§ 2
Anbaugebiet
(zu § 3 Absatz 4 des Weingesetzes)

(1) Vorbehaltlich des Absatzes 2 umfasst der im Freistaat Sachsen gelegene Teil des bestimmten Anbaugebietes Sachsen (Anbaugebiet) die Flächen innerhalb der räumlichen Grenze, die auf der als Anlage 1 angefügten topographischen Karte im Maßstab 1 : 160 000 und auf einer bei der zuständigen Behörde niedergelegten Karte im Maßstab 1 : 50 000 dargestellt ist.

(2) Zum Anbaugebiet gehören auch Rebflächen, die außerhalb der räumlichen Grenze gemäß Absatz 1 Satz 1 liegen und vor dem 1. September 1995 rechtmäßig mit Reben bepflanzt worden sind.

(3) Der im Freistaat Sachsen gelegene Teil des sächsischen Landweingebiets (Landweingebiet) entspricht dem Anbaugebiet.

(4) Die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Rebflächen werden in einem von der zuständigen Behörde geführten Rebflächenverzeichnis erfasst.

§ 3
Stützungsprogramm
(zu § 3b Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 des Weingesetzes und § 8 der Weinverordnung)

(1) Die Unterstützung für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen gemäß Artikel 46 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671, L 189 vom 27.6.2014, S. 261, L 130 vom 19.5.2016, S. 18, L 34 vom 9.2.2017, S. 41, L 106 vom 6.4.2020, S. 12), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/2393 vom 13. Dezember 2017 (ABl. L 350 vom 29.12.2017, S. 15) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und für Ernteversicherungen gemäß Artikel 49 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erfolgt nach Maßgabe des vom Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft erlassenen Regionalen Stützungsprogramms im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

(2) 1Die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen umfasst die in Artikel 46 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten Tätigkeiten. 2Es können nur Rebflächen berücksichtigt werden, die innerhalb der Abgrenzung des Anbaugebietes liegen und in der Weinbaukartei erfasst sind. 3Die Mindestparzellengröße, für die auf Antrag eine Umstrukturierungsbeihilfe gewährt werden kann, darf 1 Ar nicht unterschreiten. 4Die Mindestparzellengröße, die sich aus der Umstrukturierung und Umstellung ergeben muss, darf bei Rebflächen mit einer Hangneigung von mindestens 30 Prozent 3 Ar und bei Rebflächen mit einer Hangneigung von weniger als 30 Prozent 10 Ar nicht unterschreiten.

(3) Auf Antrag werden bis zu 50 Prozent der Kosten einer für das laufende Weinwirtschaftsjahr abgeschlossenen Ernteversicherung bis zu einer versicherten Schadenshöhe von 30 000 Euro je Hektar Rebfläche im Anbaugebiet, wenn der Versicherungsvertrag vor dem 15. Januar des laufenden Weinwirtschaftsjahres abgeschlossen worden ist, erstattet.

(4) Anträge nach Absatz 2 Satz 3 sind bis zum 30. September eines Jahres, Anträge nach Absatz 3 sind bis zum 15. Mai eines Jahres bei der zuständigen Stelle zu stellen.2

§ 4
Wiederbepflanzungen
(zu § 6 Absatz 2 und 6 des Weingesetzes)

(1) 1Die zuständige Behörde kann Erzeugern, die sich verpflichtet haben, eine Rebfläche zu roden, auf schriftlichen Antrag genehmigen, die Wiederbepflanzung auf einer anderen als der zu rodenden Fläche vorzunehmen, soweit die Rodung spätestens bis zum Ablauf des vierten Jahres, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Anpflanzung der neuen Reben, vorgenommen wird. 2Dem Antrag sind flurstücksgenaue Angaben über den Umfang der Wiederbepflanzung beizufügen.

(2) 1Wurde kein Antrag nach Absatz 1 gestellt und informiert der Erzeuger die zuständige Behörde bis spätestens zum Ende des Weinwirtschaftsjahres, in dem die Rebfläche gerodet wurde, schriftlich über die erfolgte Rodung, gilt dies als Antrag auf Genehmigung der Wiederbepflanzung derselben Fläche. 2In diesem Fall gilt die Genehmigung für Wiederbepflanzungen als an dem Tag erteilt, an dem die Fläche gerodet worden ist.

§ 5
Umwandlung bestehender Pflanzungsrechte
(zu § 6a Absatz 2 des Weingesetzes)

Die zuständige Behörde kann auf schriftlichen Antrag genehmigen, dass ein umgewandeltes Pflanzrecht auf einer im Antrag nicht bezeichneten Fläche ausgeübt wird, soweit die Fläche im Betrieb des Antragstellers belegen ist.

§ 5a
Inanspruchnahme der Genehmigungen für Neuanpflanzungen
(zu § 7 Absatz 3 des Weingesetzes)

Außerhalb des Anbaugebietes dürfen Genehmigungen für Neuanpflanzungen nur bis zu einer Gesamtfläche von 0,25 Hektar pro Jahr in Anspruch genommen werden.

§ 6
Rebsortenverzeichnis
(zu § 8 des Weingesetzes)

(1) Zur Herstellung von Wein sind die nach dem Saatgutverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (BGBl. I S. 1673), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3041) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zugelassenen und in der jeweils gültigen Liste im Blatt für Sortenwesen, Sonderheft Sortenregister, veröffentlichten sowie die in Anlage 3 genannten Rebsorten zugelassen.

(2) Die Aufnahme einer neuen Rebsorte in die Anlage 3 erfolgt nach einem erfolgreich abgeschlossenen und unter Beachtung von Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 durchgeführten Versuch.3

§ 7
Hektarertrag, Übermengen
(zu § 9 Absatz 2 Satz 1 und § 12 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 und 4 sowie Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 Nummer 5 des Weingesetzes)

(1) Für das Anbaugebiet und das Landweingebiet wird der Hektarertrag auf 80 Hektoliter Wein festgesetzt.

(2) Weinbaubetriebe, die ihre gesamte Ernte als Weintrauben oder Traubenmost an andere abgeben und nicht über eigene betriebliche Verarbeitungsmöglichkeiten für diese Erzeugnisse verfügen, dürfen Mengen, die den Gesamthektarertrag übersteigen, an andere abgeben.

(3) 1Bei Winzergenossenschaften und Erzeugerorganisationen gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Agrarmarktstrukturgesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 917), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2017 (BGBl. I S. 1942) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, die nach § 2 Absatz 1 der Agrarmarktstrukturverordnung vom 15. November 2013 (BGBl. I S. 3998), die durch zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Juli 2017 (BGBl. I S. 2199) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, anerkannt sind und Erzeugergemeinschaften, deren Anerkennung gemäß § 11 des Agrarmarktstrukturgesetzes fortbesteht, gelten alle im Anbaugebiet und Landweingebiet gelegenen Rebflächen von Weinbaubetrieben, die ihre gesamte Ernte als Weintrauben oder Traubenmost abzuliefern haben, als ein Betrieb im Sinne der §§ 9 bis 11 und § 12 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 des Weingesetzes. 2Satz 1 findet nur für Rebflächen Anwendung, die innerhalb eines Bereiches belegen sind.

(4) Anstelle der Destillation darf der Wein unter Aufsicht der zuständigen Behörde nachweisbar als Wirtschaftsdünger auf landwirtschaftlichen Böden aufgebracht werden, sofern die zu destillierende Menge Wein im Weinbaubetrieb 1 000 Liter nicht übersteigt.4

§ 8
Qualitätswein, Prädikatswein, Qualitätslikörwein b. A., Qualitätsperlwein b. A. und Sekt b. A.
(zu § 17 Absatz 3 und 4 des Weingesetzes, § 23 Absatz 2 der Weinverordnung)

(1) Zur Herstellung von Qualitätswein, Prädikatswein, Qualitätslikörwein b. A., Qualitätsperlwein b. A. und Sekt b. A. sind die in § 6 Absatz 1 genannten Rebsorten geeignet.

(2) Die natürlichen Mindestalkoholgehalte für Qualitätswein, Prädikatswein, Qualitätslikörwein b. A., Qualitätsperlwein b. A. und Sekt b. A. sind in Anlage 4 festgesetzt.

(2a) Der Untersuchungsbefund für Qualitätsweine und Prädikatsweine mit dem Prädikat Kabinett, Spätlese, Auslese, Beerenauslese, Trockenbeerenauslese und Eiswein ist durch die Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen zu erstellen.

(3) Eine Bewässerung von Rebflächen und die Beregnung zum Frostschutz sind zulässig.5

§ 9
Betriebsnummer
(zu § 22 Absatz 3 Nummer 3 und § 24 Absatz 5 Nummer 1 des Weingesetzes)

(1) Weinerzeuger, die keinen Qualitätswein herstellen, haben vor Beginn der Herstellung von Landwein oder von Wein ohne geschützte Ursprungsbezeichnung oder geschützte geographische Angabe, bei dem die Angabe des Erntejahres nach Artikel 120 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 (Jahrgangswein) oder die Angabe einer oder mehrerer Rebsorten nach Artikel 120 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 (Rebsortenwein) in die Kennzeichnung aufgenommen werden soll, bei der zuständigen Stelle eine Betriebsnummer gemäß § 26 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 der Weinverordnung zu beantragen.

(2) Betriebe, denen eine Betriebsnummer nach § 26 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 der Weinverordnung zugeteilt wurde, sind anerkannte und ermächtigte Erzeuger im Sinne von Artikel 12 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 der Kommission vom 11. Dezember 2017 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen, der Zertifizierung, der Ein- und Ausgangsregister, der obligatorischen Meldungen und Mitteilungen sowie mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der einschlägigen Kontrollen und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/561 der Kommission (ABl. L 58 vom 28.2.2018, S. 60), in der jeweils geltenden Fassung.6

§ 10
Landwein
(zu § 22 Absatz 3 des Weingesetzes)

(1) Zur Herstellung von Landwein sind die in § 6 Absatz 1 genannten Rebsorten geeignet.

(2) Der natürliche Mindestalkoholgehalt wird auf 5,9 Volumenprozent (50 Grad Oechsle) festgesetzt.

(3) 1Das Inverkehrbringen von Landwein ist der zuständigen Behörde anzuzeigen. 2Die schriftliche Anzeige muss einen Untersuchungsbefund, der mindestens die in der Anlage 10 der Weinverordnung genannten Angaben umfasst, enthalten. 3Trifft die zuständige Behörde innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Anzeige keine Entscheidung, darf der Landwein in Verkehr gebracht werden.

(4) Werden bei Erzeugnissen im Rahmen der amtlichen Weinüberwachung sensorische Auffälligkeiten festgestellt, erfolgt eine Untersuchung der flüchtigen Säure.

(5) Die Kontrolle der Produktspezifikationen von Landwein wird von der zuständigen Behörde auf Basis der Angaben der Erzeuger aus

1.
den Begleitdokumenten nach Kapitel IV,
2.
der Erzeugungsmeldung nach Artikel 31,
3.
der Bestandsmeldung nach Artikel 32 und
4.
der Erntemeldung nach Artikel 33

der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 durchgeführt.

(6) 1Die zuständige Behörde übermittelt der amtlichen Weinüberwachung zur Überprüfung der Produktspezifikation die Anzeigen nach Absatz 3 Satz 2 und die Meldungen nach Absatz 5 Nummer 2 und 4. 2Stellt die amtliche Weinüberwachung im Rahmen ihrer Kontrollen bei einem Erzeugnis eine Abweichung von der Produktspezifikation fest, so informiert sie hierüber die zuständige Behörde.7

§ 11
Jahrgangswein und Rebsortenwein
(zu § 24 Absatz 5 Nummer 1 des Weingesetzes)

(1) 1Das Inverkehrbringen von Jahrgangswein und von Rebsortenwein ist der zuständigen Behörde anzuzeigen. 2Die schriftliche Anzeige muss Angaben zur Menge des Weins mit Nennung der beabsichtigten Rebsorten- oder Jahrgangsangabe und zur Menge an Trauben und Wein aus eigener Erzeugung sowie bei zugekauften Wein die Nummer des zugehörigen Begleitpapiers enthalten. 3Trifft die zuständige Behörde innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Anzeige keine Entscheidung, darf der Jahrgangswein oder der Rebsortenwein in Verkehr gebracht werden.

(2) Für die Kontrolle von Jahrgangswein und von Rebsortenwein gilt § 10 Absatz 5 entsprechend.

(3) 1Die zuständige Behörde übermittelt der amtlichen Weinüberwachung zur Überprüfung der Zulässigkeit des Inverkehrbringens der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erzeugnisse die Anzeigen nach Absatz 1 Satz 2 und die Meldungen nach § 10 Absatz 5 Nummer 2 und 4. 2Stellt die amtliche Weinüberwachung im Rahmen ihrer Kontrollen fest, dass bei einem Erzeugnis die Voraussetzungen für dessen Inverkehrbringen als Jahrgangswein oder Rebsortenwein nicht gegeben sind, so informiert sie hierüber die zuständige Behörde.8

§ 12
Rebsorten für „Classic“ und „Selection“
(zu § 32c Absatz 2 der Weinverordnung)

(1) Die Angaben „Classic“ und „Selection“ dürfen nur für die Rebsorten Blauer Spätburgunder, Ruländer, Traminer, Weißer Burgunder und Weißer Riesling verwendet werden.

(2) Die Verwendung synonymer Bezeichnungen ist zulässig.

§ 13
Geographische Angaben
(zu § 39 Absatz 2 der Weinverordnung)

Für Einzel- oder Großlagen, die sich über mehrere Gemeinden erstrecken, dürfen zur geographischen Bezeichnung für einen Qualitätswein, Prädikatswein, Qualitätslikörwein b. A., Qualitätsperlwein b. A. oder Sekt b. A. nur die in der Anlage 5 festgelegten Gemeindenamen verwendet werden.

§ 14
Buchführung
(zu § 11 Absatz 1 Satz 2, § 12 Absatz 2 und § 13 Absatz 2 Satz 2 der Wein-Überwachungsverordnung)

(1) § 11 Absatz 1 Satz 1 der Wein-Überwachungsverordnung gilt unter den dort genannten Voraussetzungen auch für selbst erzeugten Traubenmost und Wein.

(2) 1Moderne Buchführungsverfahren nach Artikel 38 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 werden auf Antrag genehmigt, wenn

1.
die Buchungen in Konten- und Journalform vorgenommen werden,
2.
nach abgefüllten und nicht abgefüllten Erzeugnissen und Lagerbehältniskonten sowie nach Behandlungsstoffkonten unterschieden wird,
3.
die Identifikation eines jeden Kontos gewährleistet ist,
4.
die verwendeten Systeme über eine passwortkontrollierte Zugriffsmöglichkeit verfügen und
5.
die Datensicherung für die Aufbewahrung von fünf Jahren gewährleistet ist.

2Dem Antrag auf Genehmigung ist eine ausführliche Beschreibung des Buchführungsverfahrens beizufügen.

(3) 1Bei der Analysenbuchführung auf der Grundlage automatisierter Datenverarbeitung müssen die verwendeten Systeme über passwortkontrollierte Zugangsberechtigungen, mindestens zwei Validierungsebenen und die Funktion zur Protokollierung von Datenänderungen für alle Dateneinträge verfügen. 2Die abschließende Validierung der Angaben nach § 13 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 4 der Wein-Überwachungsverordnung ersetzt die Anforderung von § 13 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 der Wein-Überwachungsverordnung. 3Die Datensicherung hat während der Aufbewahrungsfrist gemäß § 13 Absatz 3 der Wein-Überwachungsverordnung so zu erfolgen, dass ein direkter, schneller Zugriff, die Lesbarkeit und die ordnungsgemäße Aufbewahrung gewährleistet sind.

(4) Die Analysenbuchführung auf der Grundlage automatisierter Datenverarbeitung wird auf Antrag des Anwenders von der zuständigen Behörde genehmigt, wenn das Buchführungsverfahren die Anforderungen, die allgemein an eine Buchführung gestellt werden und die Voraussetzungen nach Absatz 3 erfüllt.

§ 15
Begleitpapier

Die zur Ausstellung des Begleitpapiers verpflichtete Person hat in dem Begleitpapier neben den nach der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 und nach der Wein-Überwachungsverordnung erforderlichen Angaben auch die jeweilige Lieferschein- und Rechnungsnummer anzugeben sowie spätestens am Tag nach dem Beginn der Beförderung zwei Kopien des Begleitpapiers der für den Verladeort zuständigen Stelle zuzuleiten.

§ 16
Meldungen zu Erntemengen und Bestand
(zu § 12 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 des Weingesetzes, § 14 Absatz 1 und § 29 Absatz 3 der Wein-Überwachungsverordnung)

(1) Die Erzeuger melden Rodungen, Wiederbepflanzungen, Aufgaben und Neuanpflanzungen von Rebflächen bis zum folgenden 31. Mai der zuständigen Behörde.

(2) 1Meldungen der Erntemengen nach Rebsorten und Herkunft sind bis zum 1. Dezember auf den von der zuständigen Behörde ausgegebenen Vordrucken zu übermitteln. 2Erntemengen, die nach dem 1. Dezember eingebracht werden, sind unverzüglich auf den von der zuständigen Behörde ausgegebenen Vordrucken zu melden.

(3) Bestandsmeldungen gemäß Artikel 32 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 sind spätestens bis zum 31. Juli auf den von der zuständigen Behörde ausgegebenen Vordrucken zu übermitteln.

(4) Das Herbstbuch ist nach dem Muster der Anlage 6 zu führen.9

§ 17
Meldung über önologische Verfahren
(zu § 30 Absatz 2 und 3 der Wein-Überwachungs- verordnung)

(1) 1Die Weinerzeuger melden der zuständigen Behörde die Erhöhung des Alkoholgehaltes nach Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 der Kommission vom 10. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbauerzeugniskategorien, der önologischen Verfahren und der diesbezüglichen Einschränkungen (ABl. L 193 vom 24.7.2009, S. 1), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/596 (ABl. L 99 vom 16.4.2015, S. 21) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, mindestens zwei Tage vor Beginn der Maßnahme. 2Wenn die gemeldete Maßnahme im Falle höherer Gewalt nicht zu dem angegebenen Zeitpunkt durchgeführt werden kann, ist dies unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen. 3Satz 1 bleibt unberührt.

(2) 1Es wird zugelassen, dass

1.
die Meldung nach Absatz 1 Satz 1 durch eine für den Zeitraum vom Beginn des Weinjahres bis zum folgenden 15. März geltende und
2.
die Meldung der Süßung nach Anhang I Abschnitt D Nummer 5 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 durch eine für den Zeitraum des gesamten Weinjahres geltende

Meldung im Voraus erstattet wird. 2Die Meldungen sind jährlich zum 1. August zu erstatten.

(3) Die Meldungen gemäß Anhang VIII Teil I Abschnitt D Nummer 4 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und die Meldung nach Anhang I Abschnitt D Nummer 5 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 sind auf den von der zuständigen Behörde vorgegebenen Vordrucken zu erstatten.

§ 18
Erhebung der Abgabe für den Deutschen Weinfonds
(zu § 44 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Weingesetzes)

(1) 1Die Abgabe für den Deutschen Weinfonds wird durch die zuständige Behörde erhoben, festgesetzt und beigetrieben. 2Maßgebend für die Erhebung ist jeweils die am 1. Januar eines Kalenderjahres bestockte und vorübergehend nicht bestockte Rebfläche des Abgabepflichtigen, auf der Grundlage der Daten des Abgabepflichtigen in der Weinbaukartei.

(2) Die Abgabe wird jährlich erhoben und ist jeweils am 30. Juni fällig.

(3) Auf die Beitreibung der Abgabe finden die Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für den Freistaat Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2003 (SächsGVBl. S. 614, 913), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, Anwendung.10

§ 19
Reblausbekämpfung
(zu § 6 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 8, 10 Buchstabe b und Nummer 11 des Pflanzenschutzgesetzes)

(1) Im sächsischen Teil des Anbaugebietes sind die Anpflanzung und das Nachpflanzen von Fehlstellen von wurzelechten Reben der Art Vitis vinifera und deren Abkömmlingen verboten.

(2) Die Herstellung von Pfropf- und Wurzelreben und deren Inverkehrbringen bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde.

(3) 1Nutzungsberechtigte von Flächen sind verpflichtet,

1.
Wurzeln am Edelreis der Pfropfrebe,
2.
unkontrolliert hochgewachsenen Aufwuchs von Unterlagsreben mit Wurzeln und
3.
in Weinbergen, in denen in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren die ordnungsgemäße Pflege im Sinne der guten fachlichen Praxis, insbesondere regelmäßiger Pflanzenschutz, Rebschnitt, Stock- und Bodenpflege, unterblieben ist, vorhandene Rebstöcke und Unterstützungseinrichtungen

unverzüglich und dauerhaft zu entfernen. 2Wird der Verpflichtung nicht entsprochen, hat die zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen anzuordnen.

§ 20
Einrichtung und Führung der Weinbergsrolle
(zu § 23 Absatz 4 des Weingesetzes)

(1) Bei der zuständigen Behörde wird eine Weinbergsrolle eingerichtet und geführt.

(2) 1Die Weinbergsrolle besteht aus

1.
einem Verzeichnis der Namen der Lagen und Bereiche,
2.
Flurkarten, aus denen die Flurstücke und Flurstücksnummern sowie der Name und die Abgrenzung der Lage ersichtlich sind und
3.
Karten, aus denen die Abgrenzung und Namen der Bereiche und Lagen ersichtlich sind.

2In das Verzeichnis nach Satz 1 Nummer 1 können ergänzend zu den Namen der Lagen die Namen kleinerer geografischer Einheiten im Sinne von § 23 Absatz 1 Nummer 2 des Weingesetzes eingetragen werden.

(3) Die Grenzen der Lagen sind durch öffentliche Straßen, fließende oder stehende Gewässer oder durch Flurstücksgrenzen zu bilden.

(4) Lagennamen können auf Antrag nach Anhörung der in § 21 Absatz 1 genannten Verbände sowie der Gemeinden und Landkreise, über deren Gebiet sich die Lage erstreckt, von der zuständigen Behörde eingetragen, geändert oder gelöscht werden.

(5) Antragsberechtigt sind

1.
Eigentümer für ihre und dinglich Nutzungsberechtigte für von ihnen bewirtschaftete Rebflächen und
2.
Erzeugerzusammenschlüsse für die Rebflächen die im Eigentum ihrer Mitglieder stehen.

(6) Die Anträge müssen enthalten

1.
die Abgrenzung der Lage gemäß Absatz 3 und deren Markierung in einer Flurkarte, aus der die Flurstücke und Flurstücksnummern ersichtlich sind,
2.
die Größe der Lage und die Gemeinden und Ortsteile, über die sie sich erstreckt,
3.
den Lagennamen, der innerhalb einer Gemeinde nur einmal verwendet werden darf und
4.
Angaben, die belegen, dass aus den Erträgen der Lage, gleichwertige Weine mit gleichartigen Geschmacksrichtungen hergestellt zu werden pflegen.

(7) 1Nach Prüfung des Antrages informiert die zuständige Behörde die Gemeinden, über die sich die Lage erstreckt, über die beabsichtigte Eintragung eines Lagennamens in die Weinbergsrolle. 2Von diesen ist die beabsichtigte Eintragung ortsüblich öffentlich bekannt zu machen. 3In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass die Unterlagen gemäß Absatz 5 Nummer 1 bis 4 für die Dauer eines Monats bei der zuständigen Behörde ausgelegt sind und dass Einwendungen gegen die Eintragung innerhalb dieser Frist geltend zu machen sind.

(8) Wird ein Lagenname in das Register gemäß Artikel 104 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 eingetragen, ist er von Amts wegen zu löschen.

(9) Die zuständige Behörde macht die Änderungen der Weinbergsrolle im Sächsischen Amtsblatt bekannt.

(10) Für Bereiche gelten die Absätze 3 bis 8 entsprechend mit der Maßgabe, dass der Antrag keine Angaben zur Gleichwertigkeit der Weine enthalten muss.

(11) Für kleinere geografische Einheiten im Sinne von § 23 Absatz 1 Nummer 2 des Weingesetzes gelten die Absätze 3 bis 8 entsprechend.

§ 21
Sachverständigenausschuss
(zu § 23 Absatz 4 Nummer 2 und Absatz 5 des Weingesetzes)

(1) 1Die zuständige Behörde errichtet den Sachverständigenausschuss, regelt seine Tätigkeit in einer Geschäftsordnung und nimmt die Geschäftsführung wahr. 2Der Sachverständigenausschuss besteht aus einem Vorsitzenden und drei ehrenamtlichen Gutachtern. 3Die Weinbauverbände und der Deutsche Wetterdienst können der zuständigen Behörde geeignete Personen für den Sachverständigenausschuss vorschlagen.

(2) 1Die Mitglieder des Sachverständigenausschusses werden für die Dauer von fünf Jahren berufen. 2Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, ist ein Nachfolger für die restliche Amtsdauer zu berufen. 3Die Mitglieder können aus wichtigem Grund von der zuständigen Behörde abberufen werden.

(3) Der Sachverständigenausschuss wird vor der Abgabe einer Stellungnahme nach § 22c Absatz 3 des Weingesetzes und vor der Änderung der Weinbergsrolle hinsichtlich einer Lage oder eines Bereiches angehört.

§ 21a
Schutzgemeinschaft
(zu § 22g Absatz 1 Satz 1 des Weingesetzes)

1Für das Anbaugebiet und für das Landweingebiet erkennt die zuständige Behörde auf Antrag eine Organisation zur Verwaltung der herkunftsgeschützten Weinnamen

1.
geschützte Ursprungsbezeichnung (g.U.) „Sachsen“ und
2.
geschützte geographische Angabe (g.g.A.) „Sächsischer Landwein“

an, wenn diese hinreichend repräsentativ im Sinne von § 22g Absatz 3 Satz 2 bis 5 des Weingesetzes ist. 2Mit dem Antrag ist die Satzung und ein Mitgliederverzeichnis vorzulegen, aus dem erkennbar ist, dass die Organisation die in Satz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt. 3Die Organisation hat der zuständigen Behörde Satzungsänderungen und eine Unterschreitung der in § 22g Absatz 3 Satz 2 des Weingesetzes genannten Anerkennungsvoraussetzungen unverzüglich anzuzeigen.11

§ 22
Auszeichnungen
(zu § 24 Absatz 4 Nummer 1 des Weingesetzes)

Als Auszeichnung im Sinne von § 30 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b der Weinverordnung werden für jahrgangs- und sortentypische Qualitätsweine, Prädikatsweine, Qualitätsperlweine b. A. und Sekte b. A. die vom Weinbauverband Sachsen e. V. für diese Erzeugnisse verliehenen Goldenen, Silbernen und Bronzenen Preise anerkannt.

§ 23
Ordnungswidrigkeiten
(zu § 50 Absatz 2 Nummer 4 des Weingesetzes und § 68 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes)

(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 50 Absatz 2 Nummer 4 des Weingesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 4 Absatz 1 eine Wiederbepflanzung vornimmt,
2.
entgegen § 15 die Kopien des Begleitpapiers nicht oder nicht rechtzeitig der für den Verladeort zuständigen Stelle zuleitet,
3.
entgegen § 16 Absatz 1 vorgenommene Rodungen, Wiederbepflanzungen oder Neuanpflanzungen nicht, nicht rechtzeitig, nicht richtig oder nicht vollständig meldet,
4.
die in § 16 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 genannten Meldungen nicht, nicht richtig, nicht fristgerecht oder nicht vollständig erstattet,
5.
entgegen § 16 Absatz 4 das Herbstbuch nicht nach dem Muster der Anlage 6 führt oder
6.
entgegen § 18 Absatz 2 eine fällige Abgabe nicht entrichtet.

(2) Ordnungswidrig im Sinne von § 68 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 19 Absatz 1 Pflanzungen vornimmt,
2.
ohne die Genehmigung nach § 19 Absatz 2 Pfropf- oder Wurzelreben herstellt oder in Verkehr bringt oder
3.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 19 Absatz 3 Satz 2 zuwiderhandelt.

§ 24
(Inkrafttreten und Außerkrafttreten)

Anlagen

Anlage 1

Anlage 212

Anlage 3

Anlage 4

Anlage 5

Anlage 6

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2016 Nr. 4, S. 150
    Fsn-Nr.: 632-9/2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 27. Januar 2021