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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Sonn- und Feiertage im Freistaat Sachsen

Vollzitat: Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Sonn- und Feiertage im Freistaat Sachsen vom 30. Januar 2013 (SächsGVBl. S. 2)

Zweites Gesetz
zur Änderung des Gesetzes über Sonn- und Feiertage im Freistaat Sachsen

Vom 30. Januar 2013

Der Sächsische Landtag hat am 30. Januar 2013 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 des Gesetzes über Sonn- und Feiertage im Freistaat Sachsen (SächsSFG) vom 10. November 1992 (SächsGVBl. S. 536), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 338, 340), wird wie folgt gefasst:

„5.
den Betrieb von
 
a)
vollautomatischen, gemeinsam mit Tankstellen betriebenen, Waschanlagen in geschlossener Bauform für Personenkraftwagen an den Sonntagen zwischen 8.00 und 20.00 Uhr,
 
b)
gemeinsam mit Tankstellen betriebenen Selbstwaschanlagen für Personenkraftwagen an den Sonntagen zwischen 12.00 und 20.00 Uhr,
 
c)
automatischen Waschanlagen und Selbstwaschanlagen für Personenkraftwagen in durch Bebauungsplan festgesetzten Gewerbe- und Industriegebieten an den Sonntagen zwischen 12.00 und 20.00 Uhr.“

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Dresden, den 30. Januar 2013

Der Landtagspräsident
Dr. Matthias Rößler

Der Ministerpräsident
Stanislaw Tillich

Der Staatsminister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Sven Morlok

Der Staatsminister des Innern
Markus Ulbig

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2013 Nr. 1, S. 2
    Fsn-Nr.: 114

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 10. Februar 2013