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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa über die Ausbildung und Prüfung der Beamten des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes bei den Justizvollzugsanstalten und zur Aufhebung einer weiteren Verordnung

Vollzitat: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa über die Ausbildung und Prüfung der Beamten des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes bei den Justizvollzugsanstalten und zur Aufhebung einer weiteren Verordnung vom 1. Februar 2013 (SächsGVBl. S. 120)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
der Justiz und für Europa
über die Ausbildung und Prüfung der Beamten des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes bei den Justizvollzugsanstalten und zur Aufhebung einer weiteren Verordnung

Vom 1. Februar 2013

Aufgrund von § 18 Abs. 2 Satz 1 des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Beamtengesetz – SächsBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Mai 2009 (SächsGVBl. S. 194), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 140) geändert worden ist, wird im Benehmen mit dem Staatsministerium des Innern verordnet:

Artikel 1
Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
der Justiz und für Europa
über die Ausbildung und Prüfung der Beamten des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes bei den Justizvollzugsanstalten
(APOgVVDVO
)

Artikel 2
Aufhebung der Verordnung über die Ausbildung von Bereichsrechtspflegern zu Rechtspflegern

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Ausbildung von Bereichsrechtspflegern zu Rechtspflegern (AOBerRPfl) vom 13. März 1996 (SächsGVBl. S. 123, 1997 S. 4), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 6. September 2005 (SächsGVBl. S. 246, 253), wird aufgehoben.

Artikel 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2012 in Kraft.

Dresden, den 1. Februar 2013

Der Staatsminister der Justiz und für Europa
Dr. Jürgen Martens

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2013 Nr. 2, S. 120
    Fsn-Nr.: 305

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. August 2012