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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Neufassung des Programms des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz und der Sächsischen Tierseuchenkasse zum Schutz der Schweinebestände vor der Infektion mit dem Virus des Porcinen Reproduktiven und Respiratorischen Syndroms (PRRS)

Vollzitat: Neufassung des Programms des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz und der Sächsischen Tierseuchenkasse zum Schutz der Schweinebestände vor der Infektion mit dem Virus des Porcinen Reproduktiven und Respiratorischen Syndroms (PRRS) vom 9. November 2015 (SächsABl. 2016 S. 412), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 23. November 2021 (SächsABl. SDr. S. S 230)

Neufassung des Programms
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales und Verbraucherschutz und
der Sächsischen Tierseuchenkasse
zum Schutz der Schweinebestände vor der Infektion mit dem Virus des Porcinen Reproduktiven und Respiratorischen Syndroms (PRRS)

Vom 9. November 2015

PRRS kann in Schweinezucht- und Mastbeständen zu beträchtlichen Verlusten und Leistungsdepressionen führen. Die Infektion wird durch ein Arterivirus ausgelöst, das über den Tierverkehr, über Sperma und über belebte sowie unbelebte Vektoren verbreitet wird. Es sind insbesondere Spätaborte ab dem 105. Trächtigkeitstag, lebensschwache Ferkel und erhöhte Umrauscherraten festzustellen. Des Weiteren kann das Virus Wegbereiter für andere Infektionen sein.

Die Erkrankung erfüllt aufgrund ihrer ökonomischen und epidemiologischen Bedeutung die Kriterien zur Listung durch die Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE).

Fast 70 Prozent aller 2014 bei der Sächsischen Tierseuchenkasse gemeldeten Zuchtsauen und 40 Prozent der Mastschweine stehen in PRRS-unverdächtigen Schweinebeständen. Im Jahr 2011 kam es in mehreren Beständen zu einem Viruseintrag über Sperma aus Eberbeständen außerhalb Sachsens.

Dem Ziel dieses Programms soll durch Früherkennung möglicher Viruseinträge sowie der Verhinderung einer Weiterverbreitung Rechnung getragen werden, in dem die Untersuchungshäufigkeit in PRRS-unverdächtigen Zuchtbeständen erhöht und neueren fachlichen Erkenntnissen angepasst wird.

1. Ziel des Programms

1.1
Schutz der unverdächtigen Bestände vor einer Infektion mit dem PRRS-Virus
1.2
Schutz der positiven Bestände vor Verlusten und Leistungsdepressionen

2. Begriffsbestimmung

2.1
Bestand
alle Schweineställe oder sonstige Standorte für Schweine einschließlich der dazugehörigen Nebengebäude und des dazugehörigen Geländes, die hinsichtlich der tatsächlichen Nutzung und der räumlichen Anordnung, insbesondere der Ver- oder Entsorgung, eine Einheit bilden.
2.2
Ein Bestand gilt als PRRS-unverdächtig, wenn
 
im Ergebnis der für unverdächtige Bestände festgelegten Diagnostik keine PRRS-Antikörper beziehungsweise kein Antigen nachgewiesen werden und verdächtige klinische Befunde sowie labordiagnostische Einzelbefunde nach Nummer 5 mit negativem Ergebnis abgeklärt wurden,
 
keine oder nur Tiere aus PRRS-unverdächtigen Beständen eingestallt werden, die nach den Vorgaben der Arbeitsgemeinschaft der Schweinegesundheitsdienste in Anwendung der AAW 201 (Verfahrensweise zur Feststellung und Überwachung der PRRS-Unverdächtigkeit von Schweine haltenden Betrieben durch den Schweinegesundheitsdienst) zertifiziert wurden,
 
der Spermazukauf nur aus PRRS-unverdächtigen Eberstationen erfolgt, die nach den Vorgaben der Arbeitsgemeinschaft der Schweinegesundheitsdienste in Anwendung der AAW 201 1 zertifiziert wurden,
 
die Einhaltung der Biosecurity-Voraussetzungen für die Zertifizierung der PRRS-Unverdächtigkeit von Schweine haltenden Betrieben (FOB 201 der Arbeitsgemeinschaft der Schweinegesundheitsdienste) gewährleistet wird,
 
keine Impfung gegen PRRS durchgeführt wird, außer der Anwendung von inaktiviertem Impfstoff bei Tieren zum Verkauf, die zur Einstallung in einen positiven Bestand vorgesehen sind.
2.3
Ein Bestand gilt als PRRS-positiv, wenn im Ergebnis labordiagnostischer Untersuchungen PRRS-Antikörper und PRRS-Feld- beziehungsweise Impfantigen nachgewiesen werden.

3. Teilnahme am Programm

Die Teilnahme am Programm ist freiwillig. Der Tierhalter muss die Beihilfe vorher beantragen (Antrag auf die Gewährung von Beihilfen bei der Sächsischen Tierseuchenkasse).

Tierhalter von PRRS-positiven Beständen müssen für die Diagnostik und Beratung den Schweinegesundheitsdienst anfordern.

Der Tierhalter ist für die Probennahme verantwortlich.

4. Diagnostik

Die Infektion wird nachgewiesen durch:

blutserologische Untersuchung mittels Idexx-ELISA zum Antikörpernachweis;
Serumneutralisationstest zur weiteren Spezifizierung der ELISA-Untersuchungen (Antikörpernachweis);
Polymerase Chain Reaction (PCR) zum Antigennachweis (PRRSV);
Sequenzierung zur Stammdifferenzierung

Auf Veranlassung des Schweinegesundheitsdienstes können auch Organproben für den Antigennachweis herangezogen werden.

5. PRRS-unverdächtige Bestände

5.1
regelmäßige Kontrolluntersuchungen in PRRS-unverdächtigen Beständen
5.1.1
Zuchtbetriebe mit mehr als 80 Ebern oder Zuchtsauen (Eberstationen und Betriebe mit Zuchttierverkauf)
 
14-tägige Strichprobenuntersuchung von mindestens 5 Tieren (blutserologische Untersuchung auf Antikörper und mittels PCR auf Antigen)
 
in Sauenhaltungen zusätzlich Abklärung aller Aborte durch blutserologische Untersuchung und Untersuchung von Abortmaterial auf PRRSV mittels PCR nach dem Programm der Sächsischen Tierseuchenkasse zur Abklärung von Aborten
 
in Sauenhaltungen zusätzlich Abklärung aller beim Einstallen in den Abferkelstall als nicht tragend erkannter Sauen durch blutserologische Untersuchung nach dem Programm der Sächsischen Tierseuchenkasse zur Abklärung von Aborten
 
In Eberstationen ist sicher zu stellen, dass jeder Eber mindestens einmal jährlich untersucht wird.
5.1.2
Zuchtbetriebe mit weniger als 80 Ebern oder Zuchtsauen (Eberstationen und Betriebe mit Zuchttierverkauf) sowie Ferkelerzeugerbetriebe (Betriebe mit Mastferkelverkauf)
 
in Betrieben mit Zuchttierverkauf und in Ferkelerzeugerbetrieben vierteljährliche blutserologische Stichprobenuntersuchungen nach folgendem Probeschlüssel:
blutserologische Stichprobe
Anzahl der Zuchtsauen/-eber Anzahl der zu untersuchenden Tiere
Anzahl der Zuchtsauen/-eber Anzahl der zu untersuchenden Tiere
1 bis 20 Tiere alle Tiere
21 bis 25 Tiere 20 Tiere
26 bis 100 Tiere 25 Tiere
101 und mehr Tiere 30 Tiere
Bei der Entnahme der Stichprobe ist die gleichmäßige Verteilung unter nachfolgenden Aspekten zu berücksichtigen:

nach Alter der Sauen

nach Alter der Nachzucht am Ende der Aufzucht (8. bis 12. Woche) und am Ende der Jungsauenaufzucht beziehungsweise Mast

Gegebenenfalls werden klinisch auffällige Tiere in den Stichprobenumfang einbezogen.

 
Abklärung aller Aborte durch blutserologische Untersuchung und Untersuchung von Abortmaterial (Blutprobe zusätzlich auf PRRS-Antikörper und Abortmaterial auf PRRSV mittels PCR) nach dem Programm der Sächsischen Tierseuchenkasse zur Abklärung von Aborten.
 
Blutserologische Untersuchung aller Sauen, die beim Einstallen in den Abferkelstall als nicht tragend erkannt werden, nach dem Programm der Sächsischen Tierseuchenkasse zur Abklärung von Aborten und zusätzlich auf PRRS-Antikörper.
5.1.3
Ferkelaufzucht- und Mastbetriebe
 
vierteljährliche blutserologische Stichprobenuntersuchungen nach folgendem Probenschlüssel:
blutserologische Stichprobe
Bestandsgröße Anzahl der zu untersuchenden Tiere
Bestandsgröße Anzahl der zu
untersuchenden Tiere
bis 100 Tiere 20 Tiere
über 100 Tiere 30 Tiere
wobei die Stichprobe gleichmäßig über den gesamten Bestand zu verteilen ist.
5.2
zielgerichtete Untersuchungen in PRRS-unverdächtigen Beständen
5.2.1
bei klinischem Verdacht
Bei gehäuftem Auftreten von Geburten mit einem erhöhten Anteil toter und/oder lebensschwacher Ferkel sind die betroffenen Sauen serologisch auf PRRS-Antikörper und die Feten beziehungsweise tot- und/oder lebensschwach geborenen Ferkel mittels PCR auf PRRS-Antigen zu untersuchen.
Bei fieberhaften Allgemeinerkrankungen und insbesondere bei Pneumonien sind die betroffenen Tiere auf PRRSV mittels PCR und PRRS-Antikörper zu untersuchen (EDTA-Blut).
Bei erhöhten Saugferkel-, Aufzucht- oder Mastverlusten sind die toten Tiere zusätzlich mittels PCR auf PRRSV zu untersuchen.
5.2.2
bei serologischem Verdacht
Bei serologisch positiven oder verdächtigen Reaktionen sind sowohl dieselbe Blutprobe als auch die Blutproben von 5 weiteren Tieren aus der betreffenden Stichprobe mittels PCR auf PRRS-Antigen zu untersuchen.
In jedem Fall sind spätestens im Abstand von 14 Tagen erneut Blutproben von Kontakttieren entsprechend Stichprobenschlüssel nach Nummer 5.1.2 (Anstrich 1) (Eberstationen gelten als Zuchtbestände) serologisch zu untersuchen.
5.2.3
bei molekularbiologischem Verdacht
Bei positiven PCR-Befunden sind sofort von Kontakttieren entsprechend Stichprobenschlüssel nach Nummer 5.1.2 und 5.1.3 (Eberstationen gelten als Zuchtbestände) EDTA-Blutproben zu entnehmen und sowohl im ELISA als auch in der PCR untersuchen zu lassen.
5.2.4
bei Verdacht des Viruseintrags
Werden nach Zukauf von Zuchttieren oder Sperma aus PRRS-unverdächtig zertifizierten Beständen Hinweise auf einen PRRS-Viruseintrag bekannt, erfolgt die weitere Untersuchung nach Abstimmung mit dem Schweinegesundheitsdienst. Ein Verkauf von Zuchttieren oder Sperma in PRRS-unverdächtige Bestände darf bis zum Ausräumen des Verdachtes nicht erfolgen.
5.3
Maßnahmen in PRRS-unverdächtigen Beständen:
5.3.1
Die Untersuchungen nach Nummer 5.1 sind regelmäßig durchzuführen.
5.3.2
Es erfolgt kein Zukauf oder nur von Tieren aus PRRS-unverdächtigen Beständen, die nach den Vorgaben der Arbeitsgemeinschaft der Schweinegesundheitsdienste in Anwendung der AAW 201 zertifiziert wurden. Die Tiere müssen auf direktem Weg vom Verkäufer zum Käufer transportiert werden und dürfen in dieser Zeit keinen Kontakt zu anderen Schweinen haben.
5.3.3
Der Spermazukauf erfolgt nur aus PRRS-unverdächtigen Eberstationen, die nach den Vorgaben der Arbeitsgemeinschaft der Schweinegesundheitsdienste in Anwendung der AAW zertifiziert wurden.
5.3.4
Vor der Einstallung in Eberstationen müssen alle Tiere den Vorgaben gemäß Anhang B, Kapitel I der Richtlinie 90/429/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Samen von Schweinen und an dessen Einfuhr (ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 62), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 176/2012 (ABl. L 61 vom 2.3.2012, S. 1) geändert worden ist, genügen und alle in diesem Zusammenhang entnommenen Blutproben serologisch auch auf PRRS untersucht werden. In der Quarantäne ist zusätzlich im Abstand von mindestens 14 Tagen eine 2. Blutprobe pro Tier serologisch auf PRRS zu untersuchen.
5.3.5
Die seuchenhygienische Absicherung des Bestandes durch Einhaltung der Biosecurity- Voraussetzungen des FOB 201 der Arbeitsgemeinschaft der Schweinegesundheitsdienste wird gewährleistet.
5.3.6
Positive serologische Untersuchungsergebnisse oder positive PCR-Ergebnisse werden durch den Tierhalter beziehungsweise den Tierarzt dem Schweinegesundheitsdienst schnellstmöglich mitgeteilt. Bis zur Ausräumung des Verdachtes dürfen weder Tiere noch Sperma verkauft werden.

6. PRRS-positive Bestände

6.1
Untersuchungen in PRRS-positiven Beständen:
Beim Auftreten von für PRRS sprechenden klinischen Symptomen sind gezielte labordiagnostische Untersuchungen in Absprache mit dem Schweinegesundheitsdienst der Sächsischen Tierseuchenkasse durchzuführen.
6.2
Maßnahmen in PRRS-positiven Beständen:
Die Ergebnisse der Untersuchungen sind Grundlage für ein betriebsspezifisch zu erstellendes Bekämpfungsprogramm. Möglichkeiten der Bekämpfung sind
 
betriebsspezifische Managementmaßnahmen sowie
 
Immunisierung.

7. Mitteilung der Ergebnisse und Berichterstattung

Die Untersuchungsergebnisse werden von der Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen Sachsen dem Tierbesitzer, dem zuständigen Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt, dem Hoftierarzt und dem Schweinegesundheitsdienst mitgeteilt. Die Befunde der labordiagnostischen Untersuchungen werden jährlich durch den Schweinegesundheitsdienst der Sächsischen Tierseuchenkasse zusammengefasst und ausgewertet.

8. Kosten

Die Kosten der Untersuchungen trägt der Tierhalter. Die Sächsische Tierseuchenkasse beteiligt sich entsprechend der Leistungssatzung in der jeweils geltenden Fassung an den Kosten. Voraussetzung für die Beteiligung der Sächsischen Tierseuchenkasse ist die Einhaltung der Anforderungen des Programms.

9. Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Das Programm tritt am 1. Januar 2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Neufassung des Programms des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz und der Sächsischen Tierseuchenkasse zum Schutz der Schweinebestände vor der Infektion mit dem Virus des Porcinen Reproduktiven und Respiratorischen Syndroms (PRRS) vom 3. Dezember 2012 (SächsABl. 2013 S. 302), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 30. November 2015 (SächsABl. SDr. S. S 419), außer Kraft.

Dresden, den 9. November 2015

Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz
Dr. Koch
Abteilungsleiter

Sächsische Tierseuchenkasse
Dr. Walther
Vorsitzender des Verwaltungsrates

1
AG PRRS unter www.schweinegesundheitsdienste.de

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2016 Nr. 13, S. 412
    Fsn-Nr.: 634-V16.2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2016

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2022