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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Gesetz zur Änderung kommunalwahlrechtlicher Vorschriften im Freistaat Sachsen

Vollzitat: Gesetz zur Änderung kommunalwahlrechtlicher Vorschriften im Freistaat Sachsen vom 28. März 2013 (SächsGVBl. S. 158)

Gesetz
zur Änderung kommunalwahlrechtlicher Vorschriften im Freistaat Sachsen

Vom 28. März 2013

Der Sächsische Landtag hat am 13. März 2013 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung der Gemeindeordnung
für den Freistaat Sachsen

Die Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55, 159), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Oktober 2012 (SächsGVBl. S. 562, 563), wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird im Sechsten Teil nach der Angabe zu § 125 die Angabe „§ 125a Übergangsbestimmung aus Anlass des Zensus 2011“ eingefügt.
2.
§ 15 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 werden nach der Angabe „Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes“ die Wörter „und jeder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union“ eingefügt.
 
 
bb)
Es wird folgender Satz angefügt:
„Bei der Berechnung der Dreimonatsfrist ist der Tag des Einzugs in die Frist einzubeziehen.“
 
b)
In Absatz 2 wird die Angabe „und der nach § 16 Abs. 1 Satz 2 Wahlberechtigten“ gestrichen.
3.
§ 16 Abs. 1 Satz 2 wird gestrichen.
4.
§ 30 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 wird die Angabe „und den nach § 16 Abs. 1 Satz 2 Wahlberechtigten“ gestrichen.
 
b)
Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Dasselbe gilt, wenn mehrere Wahlvorschläge eingereicht werden, die zusammen weniger Bewerber als zwei Drittel der festgelegten Zahl der Mitglieder des Gemeinderates umfassen.“
5.
§ 31 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Nicht wählbar ist, wer
 
1.
vom Wahlrecht ausgeschlossen ist (§ 16 Abs. 2),
 
2.
infolge deutschen Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder
 
3.
als Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union nach dem Recht dieses Mitgliedstaates infolge einer zivilrechtlichen Einzelfallentscheidung oder einer strafrechtlichen Entscheidung die Wählbarkeit verloren hat.“
6.
§ 33 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die regelmäßigen Gemeinderatswahlen finden alle fünf Jahre statt.“
7.
In § 50 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „spätestens drei Monate“ durch die Wörter „spätestens vier Monate“ ersetzt.
8.
§ 66 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Satz 1 werden die Wörter „Mitglieder des Ortschaftsrats“ durch das Wort „Ortschaftsräte“ ersetzt.
 
b)
In Satz 3 werden vor den Wörtern „in der Ortschaft“ die Wörter „seit drei Monaten“ eingefügt und wird die Angabe „und Wahlberechtigten nach § 16 Abs. 1 Satz 2“ gestrichen.
9.
§ 68 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Ortschaftsräte wählen den Ortsvorsteher und einen oder mehrere Stellvertreter für die Wahlperiode des Ortschaftsrates. Ein Gemeinderat, der zum Stellvertreter des Bürgermeisters bestellt ist (§ 54 Abs. 1 und § 55 Abs. 2), sowie der Leiter des Rechnungsprüfungsamtes (§ 103 Abs. 3) können nicht gleichzeitig Ortsvorsteher sein. Der Ortsvorsteher ist zum Ehrenbeamten auf Zeit zu ernennen.“
 
b)
Folgende Absätze 4 und 5 werden angefügt:
„(4) Die Amtszeit des Ortsvorstehers endet mit der Amtszeit der Ortschaftsräte. Der Ortsvorsteher führt nach Freiwerden seiner Stelle die Geschäfte in entsprechender Anwendung des § 51 Abs. 5 bis zur Ernennung des neugewählten Ortsvorstehers weiter. Für den Fall, dass er die Geschäfte nicht weiterführt, nimmt der an Lebensjahren älteste Ortschaftsrat die Aufgaben des Ortsvorstehers wahr.
(5) Der Ortsvorsteher kann vom Ortschaftsrat vorzeitig abgewählt werden. Der Antrag auf vorzeitige Abwahl muss von der Mehrheit aller Ortschaftsräte gestellt werden. Der Beschluss über die Abwahl bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen aller Ortschaftsräte; eine vorherige Aussprache findet nicht statt. Zwischen dem Antrag und dem Beschluss über die Abwahl muss eine Frist von mindestens vier und höchstens acht Wochen liegen. Der Ortsvorsteher scheidet mit dem Ablauf des Tages, an dem die Abwahl beschlossen wird, aus seinem Amt.“
10.
In § 125 Satz 1 werden nach dem Wort „Vorjahres“ die Wörter „auf der Grundlage der jeweils letzten Volkszählung“ eingefügt.
11.
Nach § 125 wird folgender § 125a eingefügt:
 
§ 125a
Übergangsbestimmung aus Anlass des Zensus 2011
 
§ 125 findet für das Jahr 2013 mit der Maßgabe Anwendung, dass die vom Statistischen Landesamt zum 30. Juni 2012 auf Grundlage der am 3. Oktober 1990 nachgewiesenen Bevölkerungszahl fortgeschriebene Einwohnerzahl maßgebend ist.“
12.
Es werden gestrichen:
 
a)
in § 17 Abs. 1 und 2 und § 24 Abs. 1 jeweils die Angabe „und die nach § 16 Abs. 1 Satz 2 Wahlberechtigten“,
 
b)
in § 18 Abs. 1 Satz 1 und 2 jeweils die Angabe „und der nach § 16 Abs. 1 Satz 2 Wahlberechtigte“,
 
c)
in § 19 Abs. 4 die Angabe „und einem nach § 16 Abs. 1 Satz 2 Wahlberechtigten“,
 
d)
in § 25 Abs. 1 Satz 1 und 2 jeweils die Angabe „und von nach § 16 Abs. 1 Satz 2 Wahlberechtigten“,
 
e)
in § 27 Abs. 1 und § 51 Abs. 7 Satz 2 und Abs. 8 Satz 2 jeweils die Angabe „und der nach § 16 Abs. 1 Satz 2 Wahlberechtigten“,
 
f)
in § 48 Abs. 1 Satz 1 und § 51 Abs. 7 Satz 1 jeweils die Angabe „und den nach § 16 Abs. 1 Satz 2 Wahlberechtigten“ und
 
g)
in § 71 Abs. 1 Satz 1 die Angabe „und Wahlberechtigten nach § 16 Abs. 1 Satz 2“.
13.
Es werden gestrichen:
 
a)
in § 19 Abs. 2 Satz 1 und § 20 Abs. 1 und 3 Satz 1 jeweils die Angabe „und der ehrenamtlich tätige nach § 16 Abs. 1 Satz 2 Wahlberechtigte“,
 
b)
in § 21 Abs. 1 Satz 1 die Angabe „und ehrenamtlich tätige nach § 16 Abs. 1 Satz 2 Wahlberechtigte“ und
 
c)
in § 21 Abs. 3 die Angabe „und ehrenamtlich tätigen nach § 16 Abs. 1 Satz 2 Wahlberechtigten“.

Artikel 2
Änderung der Landkreisordnung
für den Freistaat Sachsen

Die Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (SächsLKrO) vom 19. Juli 1993 (SächsGVBl. S. 577), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Oktober 2012 (SächsGVBl. S. 562, 565), wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird im Sechsten Teil nach der Angabe zu § 67 die Angabe „§ 67a Übergangsbestimmung aus Anlass des Zensus 2011“ eingefügt.
2.
§ 13 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 werden nach der Angabe „Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes“ die Wörter „und jeder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union“ eingefügt.
 
 
bb)
Dem Satz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Bei der Berechnung der Dreimonatsfrist ist der Tag des Einzugs in die Frist einzubeziehen.“
 
b)
In Absatz 2 wird die Angabe „und nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Wahlberechtigten“ gestrichen.
3.
§ 14 Abs. 1 Satz 2 wird gestrichen.
4.
§ 27 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
Satz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Nummer 2 wird der Satzpunkt durch das Wort „oder“ ersetzt.
 
 
bb)
Folgende Nummer 3 wird angefügt:
 
 
 
„3.
wer als Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union nach dem Recht dieses Mitgliedstaates infolge einer zivilrechtlichen Einzelfallentscheidung oder einer strafrechtlichen Entscheidung die Wählbarkeit verloren hat.“
 
b)
Satz 2 wird gestrichen.
5.
§ 29 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die regelmäßigen Kreistagswahlen finden alle fünf Jahre statt.“
6.
In § 46 Abs. 1 werden die Wörter „spätestens drei Monate“ durch die Wörter „spätestens vier Monate“ ersetzt.
7.
In § 67 Satz 1 werden nach dem Wort „Vorjahres“ die Wörter „auf der Grundlage der jeweils letzten Volkszählung“ eingefügt.
8.
Nach § 67 wird folgender § 67a eingefügt:
 
§ 67a
Übergangsbestimmung aus Anlass des Zensus 2011
 
§ 67 findet für das Jahr 2013 mit der Maßgabe Anwendung, dass die vom Statistischen Landesamt zum 30. Juni 2012 auf Grundlage der am 3. Oktober 1990 nachgewiesenen Bevölkerungszahl fortgeschriebene Einwohnerzahl maßgebend ist.“
9.
Es werden gestrichen:
 
a)
in § 15 Abs. 1 und 2 und § 22 Abs. 1 jeweils die Angabe „und die nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Wahlberechtigten“,
 
b)
in § 16 Abs. 1 Satz 1 und 2 jeweils die Angabe „und der nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Wahlberechtigte“,
 
c)
in § 21 Abs. 1 Satz 1 die Angabe „und von nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Wahlberechtigten“,
 
d)
in § 21 Abs. 1 Satz 2 die Angabe „und der Wahlberechtigten nach § 14 Abs. 1 Satz 2“,
 
e)
in §§ 23, 47 Abs. 6 Satz 2 und Abs. 7 Satz 2 jeweils die Angabe „und der nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Wahlberechtigten“ und
 
f)
in § 26 Abs. 1, § 44 Abs. 1 Satz 1 und § 47 Abs. 6 Satz 1 jeweils die Angabe „und den nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Wahlberechtigten“.
10.
Es werden gestrichen:
 
a)
in § 17 Abs. 2 Satz 1 und § 18 Abs. 1 und 3 Satz 1 jeweils die Angabe „und der ehrenamtlich tätige nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Wahlberechtigte“,
 
b)
in § 17 Abs. 4 die Angabe „und einem ehrenamtlich tätigen nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Wahlberechtigten“,
 
c)
in § 19 Abs. 1 Satz 1 die Angabe „und ehrenamtlich tätige nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Wahlberechtigte“ und
 
d)
in § 19 Abs. 3 die Angabe „und ehrenamtlich tätigen nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Wahlberechtigten“.

Artikel 3
Änderung des Kommunalwahlgesetzes

Das Gesetz über die Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen (Kommunalwahlgesetz – KomWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. September 2003 (SächsGVBl. S. 428, 2004 S. 182), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Oktober 2012 (SächsGVBl. S. 562, 565), wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Angabe zu § 1 wird wie folgt gefasst:
 
 
„§ 1
 
Wahltag, Bekanntmachung der Durchführung der Wahl“.
 
b)
Die Angabe zu § 6d wird wie folgt gefasst:
 
 
„§ 6d
 
Rücknahme und Änderung von Wahlvorschlägen“.
 
c)
Nach der Angabe zu § 6d wird folgende Angabe eingefügt:
 
 
„§ 6e
 
Gemeinsame Wahlvorschläge“.
 
d)
Die Angabe zu § 35a wird wie folgt gefasst:
 
 
„§ 35a
 
Inhalt der Wahlvorschläge und Unterstützungsunterschriften“.
 
e)
Nach der Angabe zu § 50 wird folgende Angabe eingefügt:
 
 
„§ 50a
 
Unterstützungsunterschriften“.
 
f)
Die Angabe zu § 52 wird wie folgt gefasst:
 
 
„§ 52
 
(aufgehoben)“.
 
g)
Die Angabe zu § 53 wird wie folgt gefasst:
 
 
„§ 53
 
(aufgehoben)“.
 
h)
Die Angabe zu § 57 wird wie folgt gefasst:
 
 
„§ 57
 
Verbundene Wahlen“.
 
i)
Die Angabe zu § 58 wird wie folgt gefasst:
 
 
„§ 58
 
(aufgehoben)“.
 
j)
Die Angabe zu § 59 wird wie folgt gefasst:
 
 
„§ 59
 
(aufgehoben)“.
 
k)
Die Angabe zu § 65a wird wie folgt gefasst:
 
 
„§ 65a
 
Übergangsbestimmung aus Anlass des Gesetzes zur Änderung kommunalwahlrechtlicher Vorschriften im Freistaat Sachsen“.
 
l)
Nach der Angabe zu § 65a wird folgende Angabe eingefügt:
 
 
„§ 65b
 
Übergangsbestimmung aus Anlass des Zensus 2011“.
 
m)
Die Angabe zu § 66 wird wie folgt gefasst:
 
 
„§ 66
 
Inkrafttreten“.
2.
§ 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
In der Überschrift werden nach dem Wort „Bekanntmachung“ die Wörter „der Durchführung“ eingefügt.
 
b)
In Absatz 2 werden nach der Angabe „(SächsGVBl. S. 55, 159)“ ein Komma und die Angabe „zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. März 2013 (SächsGVBl. S. 158)“ eingefügt.
 
c)
In Absatz 4 werden vor dem Wort „Wahl“ die Wörter „Durchführung der“ eingefügt und die Angabe „69. Tag“ durch die Angabe „90. Tag“ ersetzt.
3.
§ 5 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Ein Wahlberechtigter, der in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein. Das Gleiche gilt für den Wahlberechtigten, der aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund nicht in das Wählerverzeichnis aufgenommen worden ist.“
4.
In § 6 Abs. 2 wird die Angabe „45. Tag“ durch die Angabe „66. Tag“ ersetzt.
5.
§ 6b wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Die Wörter „Gemeinden mit“ werden durch die Wörter „Gemeinden, die nur einen Wahlkreis bilden, bei“ ersetzt.
 
 
bb)
Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:
 
 
 
„4.
bis zu 20 000 Einwohnern von 80,“.
 
 
cc)
Die bisherigen Nummern 4 bis 7 werden die Nummern 5 bis 8.
 
b)
In Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 werden nach dem Wort „Wahlgebiet“ die Wörter „zum Zeitpunkt des Erlöschens der Mandate“ eingefügt.
 
c)
Absatz 4 wird aufgehoben.
 
d)
Absatz 5 wird Absatz 4.
6.
§ 6d wird wie folgt gefasst:
 
§ 6d
Rücknahme und Änderung
von Wahlvorschlägen
 
(1) Ein eingereichter Wahlvorschlag kann nur durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauenspersonen und nur bis zum Ende der Einreichungsfrist zurückgenommen oder inhaltlich geändert werden. Für die Behebung von Mängeln, die den Inhalt des Wahlvorschlags nicht verändern, genügt die schriftliche Erklärung einer Vertrauensperson.
(2) Nach Ablauf der Einreichungsfrist können nur noch Mängel an Wahlvorschlägen behoben werden, die den Inhalt des Wahlvorschlags nicht verändern. Ausnahmsweise kann ein Wahlvorschlag auch nach Ablauf der Einreichungsfrist inhaltlich geändert werden, wenn ein Bewerber des Wahlvorschlags stirbt oder seine Wählbarkeit verliert. Das Verfahren nach § 6c braucht in diesem Fall nicht eingehalten zu werden, erneute Unterstützungsunterschriften sind nicht erforderlich.
(3) Nach der Entscheidung über die Zulassung des Wahlvorschlags ist jede Änderung ausgeschlossen.“
7.
Nach § 6d wird folgender § 6e eingefügt:
 
§ 6e
Gemeinsame Wahlvorschläge
 
(1) Gemeinsame Wahlvorschläge mehrerer Parteien oder Wählervereinigungen erfordern jeweils drei Unterschriften nach § 6a Abs. 4 für jeden der beteiligten Wahlvorschlagsträger.
(2) Die Wahlvorschlagsträger eines gemeinsamen Wahlvorschlages haben unabhängig voneinander jeder ein Aufstellungsverfahren nach § 6c durchzuführen.
(3) Gemeinsame Wahlvorschläge bedürfen dann der Unterstützungsunterschriften, wenn dies für mindestens einen Wahlvorschlagsträger erforderlich ist.
(4) Für getrennte Wahlvorschläge bei den darauffolgenden Wahlen gilt der gemeinsame Wahlvorschlag nicht als eigener Wahlvorschlag im Sinne des § 6b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2.“
8.
§ 7 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „40. Tag“ durch die Angabe „58. Tag“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 2 Satz 1 werden das Wort „kann“ durch das Wort „können“ und die Wörter „jeder Unterzeichner eines Wahlvorschlags“ durch die Wörter „jede Vertrauensperson eines Wahlvorschlags oder der Vorsitzende des Gemeindewahlausschusses“ ersetzt.
 
c)
In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „20. Tag“ durch die Angabe „30. Tag“ ersetzt.
9.
§ 9 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Der Gemeindewahlausschuss ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und mindestens zwei Beisitzer oder Stellvertreter anwesend sind.“
10.
§ 10 Abs. 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Soweit sie nicht durch die Gemeinde bestellt sind, bestellen die Wahlvorsteher aus den Beisitzern die Schriftführer und deren Stellvertreter.“
11.
In § 11 Satz 1 wird der Satzpunkt durch ein Semikolon und die Angabe „sie haben einen Anspruch auf Entschädigung nach § 21 Abs. 1 und 3 SächsGemO.“ ersetzt.
12.
Dem § 14 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Sind mehrere gültige Wahlvorschläge eingereicht worden, die zusammen weniger Bewerber als zwei Drittel der Zahl der satzungsmäßigen Mitglieder des Gemeinderates umfassen, muss der Stimmzettel nach den Wahlvorschlägen in einer weiteren Spalte drei freie Zeilen enthalten.“
13.
§ 15 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 2 wird in den Sätzen 1 und 2 jeweils das Wort „Wahlumschläge“ durch das Wort „Stimmzettelumschläge“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter „dem Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses“ durch die Wörter „der Gemeinde“ und wird das Wort „Wahlumschlag“ durch das Wort „Stimmzettelumschlag“ ersetzt.
14.
§ 18 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In den Nummern 3 und 4 wird jeweils das Wort „Wahlumschlag“ durch das Wort „Stimmzettelumschlag“ ersetzt.
 
 
bb)
In der Nummer 5 wird das Wort „Wahlumschläge“ durch das Wort „Stimmzettelumschläge“ ersetzt.
 
 
cc)
In den Nummern 7 und 8 wird jeweils das Wort „Wahlumschlag“ durch das Wort „Stimmzettelumschlag“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 2 werden nach dem Wort „stirbt“ ein Komma und die Wörter „aus dem Wahlgebiet wegzieht“ und nach dem Wort „Wahlrecht“ die Angabe „nach § 16 Abs. 2 SächsGemO oder § 14 Abs. 2 der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (SächsLKrO) vom 19. Juli 1993 (SächsGVBl. S. 577), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. März 2013 (SächsGVBl. S. 158, 159) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,“ eingefügt.
15.
§ 19 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Bei der Briefwahl ist über Absatz 1 hinaus ein Stimmzettel ungültig, der
 
 
1.
nicht in einem für diese Wahl bestimmten amtlichen Stimmzettelumschlag oder in einem Stimmzettelumschlag abgegeben worden ist, der offensichtlich in einer das Wahlgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abweicht oder einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthält, bei dem jedoch eine Zurückweisung gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 oder Nr. 8 nicht erfolgt ist, oder
 
 
2.
in einem Stimmzettelumschlag abgegeben worden ist, der einen beleidigenden oder auf die Person des Wählers hinweisenden Zusatz enthält.“
 
b)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Ein Stimmzettelumschlag, der keinen Stimmzettel enthält, gilt als ein ungültiger Stimmzettel, wenn nicht bereits nach Satz 1 Nr. 1 ein ungültiger Stimmzettel vorliegt.“
 
c)
In Satz 3 wird das Wort „Wahlumschlag“ durch das Wort „Stimmzettelumschlag“ ersetzt.
16.
In § 35 Abs. 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Wahlberechtigt“ die Wörter „und wählbar“ eingefügt.
17.
§ 35a wird wie folgt gefasst:
 
§ 35a
Inhalt der Wahlvorschläge
und Unterstützungsunterschriften
 
(1) In den Ortschaften wird die höchstzulässige Zahl an Bewerbern jedes Wahlvorschlags in der Weise ermittelt, dass die Zahl der zu wählenden Ortschaftsräte mit der Zahl 1,5 multipliziert wird; Bruchteile der hiernach ermittelten Zahl werden aufgerundet.
(2) Jeder Wahlvorschlag muss in Ortschaften mit
 
1.
bis zu 500 Einwohnern von 10,
 
2.
bis zu 2 000 Einwohnern von 20 und
 
3.
mehr als 2 000 Einwohnern von 30
 
zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Wahlvorschlags Wahlberechtigten der Ortschaft, die keine Bewerber des Wahlvorschlags sind, unterstützt werden (Unterstützungsunterschriften). Die Wahlberechtigten haben ihre Unterstützungsunterschrift bei der Gemeindeverwaltung zu deren allgemeinen Öffnungszeiten zu leisten. § 6b Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 gilt entsprechend. Darüber hinaus bedarf auch ein Wahlvorschlag einer Partei oder Wählervereinigung, die aufgrund eigenen Wahlvorschlags seit der letzten regelmäßigen Wahl im Ortschaftsrat vertreten ist, keiner Unterstützungsunterschriften.“
18.
§ 41 wird wie folgt geändert:
 
a)
Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Satz 2 gilt auch für Amtsverweser nach § 54 Abs. 3 Satz 1 SächsGemO sowie bei der erstmaligen Bürgermeisterwahl in nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SächsGemO neugebildeten Gemeinden für die bis zum Zeitpunkt der Gebietsänderung amtierenden Bürgermeister der an der Gemeindevereinigung beteiligten bisherigen Gemeinden.“
 
b)
Absatz 4 wird aufgehoben.
 
c)
Die Absätze 5 und 6 werden die Absätze 4 und 5.
19.
§ 45 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird aufgehoben.
 
b)
Die Absatzbezeichnung „(2)“ wird gestrichen.
20.
§ 50 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Satz 4 wird das Wort „soll“ durch das Wort „darf“ ersetzt.
 
b)
Satz 6 wird wie folgt gefasst:
„Es sind mindestens acht und höchstens 20 Wahlkreise zu bilden.“
21.
Nach § 50 wird folgender § 50a eingefügt:
 
§ 50a
Unterstützungsunterschriften
 
Die Wahlberechtigten haben ihre Unterstützungsunterschrift bei der zuständigen Gemeindeverwaltung zu leisten. Im Übrigen gilt § 6b entsprechend.“
22.
In § 51 werden nach dem Wort „Kreiswahlausschusses“ das Komma und die Wörter „die Gemeindewahlausschüsse“ gestrichen.
23.
§ 52 wird aufgehoben.
24.
§ 53 wird aufgehoben.
25.
§ 57 wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
 
 
§ 57
Verbundene Wahlen
“.
 
b)
In Absatz 1 werden vor den Wörtern „gilt Folgendes“ die Wörter „werden sie als verbundene Wahlen durchgeführt. Hierfür“ eingefügt.
 
c)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Finden am gleichen Wahltag mit einer Wahl nach diesem Gesetz die Wahl zum Europäischen Parlament, dem Deutschen Bundestag oder dem Sächsischen Landtag statt, können diese in der Gemeinde organisatorisch miteinander verbunden werden. In diesem Fall gilt Absatz 1 Satz 2 Nr. 1, 4 und 6 entsprechend. Finden am gleichen Wahltag Volks- oder Bürgerentscheide statt, können diese ebenfalls entsprechend mit der Kommunalwahl verbunden werden.“
26.
In den §§ 58 und 59 wird jeweils die Angabe „(weggefallen)“ durch die Angabe „(aufgehoben)“ ersetzt.
27.
§ 62 Satz 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Nummer 7 werden nach den Wörtern „Kreistagswahl, wenn“ die Wörter „ein oder kein zulassungsfähiger Wahlvorschlag eingereicht worden ist, oder wenn“ eingefügt.
 
b)
In Nummer 12 wird das Wort „Wahlumschlägen“ durch das Wort „Stimmzettelumschlägen“ ersetzt.
28.
In § 65 Satz 1 werden nach dem Wort „Jahres“ die Wörter „auf der Grundlage der jeweils letzten Volkszählung“ eingefügt.
29.
§ 65a wird wie folgt gefasst:
 
§ 65a
Übergangsbestimmung aus Anlass des Gesetzes zur Änderung kommunalwahlrechtlicher Vorschriften im Freistaat Sachsen
 
Für Wahlen, die vor dem 27. Juli 2013 gemäß § 1 Abs. 4 durchgeführt werden, ist das Kommunalwahlgesetz in der am 27. April 2013 geltenden Fassung weiter anzuwenden.“
30.
Nach § 65a wird folgender § 65b eingefügt:
 
§ 65b
Übergangsvorschrift aus Anlass des Zensus 2011
 
§ 65 findet für Wahlen, die im Jahr 2013 durchgeführt werden, mit der Maßgabe Anwendung, dass die vom Statistischen Landesamt zum 31. Dezember 2011 auf Grundlage der am 3. Oktober 1990 nachgewiesenen Bevölkerungszahl fortgeschriebene Einwohnerzahl maßgebend ist. Für die regelmäßigen Gemeinderats- und Kreistagswahlen 2014 findet § 65 mit der Maßgabe Anwendung, dass die vom Statistischen Landesamt zum 31. Dezember 2012 auf Grundlage der am 3. Oktober 1990 nachgewiesenen Bevölkerungszahl fortgeschriebene Einwohnerzahl maßgebend ist.“
31.
In § 66 wird die Überschrift wie folgt gefasst:
 
§ 66
Inkrafttreten
“.

Artikel 4
Änderung der Kommunalwahlordnung

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen (Kommunalwahlordnung – KomWO) vom 5. September 2003 (SächsGVBl. S. 440), geändert durch Verordnung vom 18. Februar 2009 (SächsGVBl. S. 78), wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
 
a)
In der Angabe zu Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 werden nach dem Wort „Bekanntmachung“ die Wörter „der Durchführung“ eingefügt.
 
b)
In der Angabe zu § 1 werden nach dem Wort „Bekanntmachung“ die Wörter „der Durchführung“ eingefügt.
 
c)
In der Angabe zu § 12 wird das Wort „Wahlscheins“ durch das Wort „Wahlscheines“ ersetzt.
 
d)
Die Angabe zu § 19 wird wie folgt gefasst:
 
 
„§ 19
 
(aufgehoben)“.
 
e)
Die Angabe zu § 48 wird wie folgt gefasst:
 
 
„§ 48
 
Zulassung der Wahlbriefe“.
 
f)
Nach der Angabe zu § 48 wird folgende Angabe zu § 48a eingefügt:
 
 
„§ 48a
 
Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses“.
 
g)
Die Angabe zu § 66 wird wie folgt gefasst:
 
 
„§ 66
 
Übergangsbestimmung“.
2.
Das Anlagenverzeichnis wird wie folgt geändert:
 
a)
In Zeile 5 wird in der Spalte „Anlage“ die Angabe „5 bis 8“ durch die Angabe „5 bis 8a“ ersetzt.
 
b)
In Zeile 6 wird in der Spalte „Anlage zu § “ die Angabe „§ 26 Abs. 3“ durch die Angabe „§ 26 Abs. 4“ ersetzt.
 
c)
In Zeile 7 werden in der Spalte „Thema“ das Wort „Wahlumschlag“ durch das Wort „Stimmzettelumschlag“ und in der Spalte „Anlage zu § “ die Angabe „§ 26 Abs. 4“ durch die Angabe „§ 26 Abs. 5“ ersetzt.
 
d)
In Zeile 8 wird in der Spalte „Anlage zu § “ die Angabe „§ 26 Abs. 4“ durch die Angabe „§ 26 Abs. 5“ ersetzt.
 
e)
In Zeile 12 und 13 wird jeweils in der Spalte „Anlage zu § “ die Angabe „§ 16 Abs. 3 Nr. 4“ durch die Angabe „§ 16 Abs. 3 Nr. 3“ ersetzt.
 
f)
In Zeile 14 wird in der Spalte „Anlage zu § “ die Angabe „§ 16 Abs. 3 Nr. 7“ durch die Angabe „§ 16 Abs. 3 Nr. 6“ ersetzt und die Angabe „und § 17 Abs. 3“ gestrichen.
 
g)
In Zeile 15 werden in der Spalte „Anlage zu § “ die Angabe „§ 17 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 17 Abs. 1 und 6 Satz 1“ und in der Spalte „Seitenumfang“ die Zahl „1“ durch die Zahl „2“ ersetzt.
 
h)
Nach der Zeile 15 wird eine neue Zeile mit folgenden Angaben eingefügt:
neue Zeile
Nummer Verzeichnis Paragraf> Ziffer
„20a Gesamtverzeichnis für Kreiswahlen § 17 Abs. 6 Satz 3 1“
 
i)
Nach der neuen Zeile 22 wird eine neue Zeile mit folgenden Angaben eingefügt:
neue Zeile
Nummer was Paragraf Ziffer
„27a Zusammenfassung Wahlergebnisse Kreiswahl § 53 Abs. 1 Satz 3 6“
3.
In der Überschrift zu Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 werden nach dem Wort „Bekanntmachung“ die Wörter „der Durchführung“ eingefügt.
4.
§ 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
In der Überschrift werden nach dem Wort „Bekanntmachung“ die Wörter „der Durchführung“ eingefügt.
 
b)
In Absatz 1 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „69. Tag“ durch die Angabe „90. Tag“ ersetzt.
 
c)
In Absatz 2 werden nach dem Wort „Bekanntmachung“ die Wörter „der Durchführung“ eingefügt.
 
d)
Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Nach dem Wort „Bekanntmachung“ werden die Wörter „der Durchführung“ eingefügt.
 
 
bb)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
 
 
 
„2.
den Tag einer etwaigen Neuwahl nach § 48 Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55, 159), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. März 2013 (SächsGVBl. S. 158), in der jeweils geltenden Fassung, oder § 44 Abs. 2 der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (SächsLKrO) vom 19. Juli 1993 (SächsGVBl. S. 577), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. März 2013 (SächsGVBl. S. 158, 159), in der jeweils geltenden Fassung,“.
 
 
cc)
In Nummer 5 wird das Komma durch das Wort „und“ ersetzt.
 
 
dd)
Nummer 6 wird gestrichen.
 
 
ee)
Nummer 7 wird Nummer 6.
 
e)
Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Wird am gleichen Wahltag mit einer Kommunalwahl eine andere Wahl oder ein Volks- oder Bürgerentscheid durchgeführt, ist bekannt zu machen, wenn sie nach § 57 Abs. 2 KomWG mit der Kommunalwahl organisatorisch verbunden werden.“
5.
§ 7 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 Satz 3 Nr. 8 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Buchstabe a wird nach dem Wort „will“ das Komma durch das Wort „und“ ersetzt.
 
 
bb)
Buchstabe b wird gestrichen.
 
 
cc)
Buchstabe c wird Buchstabe b.
 
b)
In Absatz 3 Satz 2 wird der Satzpunkt durch ein Komma und die Angabe „soweit die Wahlen nach § 57 Abs. 2 KomWG miteinander verbunden sind.“ ersetzt.
6.
§ 11 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird aufgehoben.
 
b)
Die Absatzbezeichnung „(2)“ wird gestrichen.
7.
§ 12 wird wie folgt geändert:
 
a)
In der Überschrift und in Absatz 2 wird jeweils das Wort „Wahlscheins“ durch das Wort „Wahlscheines“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 4 Satz 3 werden nach den Wörtern „der Wahlberechtigte“ die Wörter „für alle gleichzeitig durchzuführenden Kommunalwahlen“ eingefügt.
8.
In § 13 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 11 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 5 Abs. 1 Satz 2 KomWG in Verbindung mit § 11“ ersetzt.
9.
§ 14 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 3 Nr. 2, in Absatz 6 Satz 2 und in Absatz 13 wird jeweils das Wort „Wahlumschlag“ durch das Wort „Stimmzettelumschlag“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 3 Nr. 3 werden die Wörter „des Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses“ durch die Wörter „der Gemeinde“ ersetzt.
 
c)
Absatz 7 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 wird die Angabe „§ 11 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 5 Abs. 1 Satz 1 KomWG“ und wird die Angabe „§ 11 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 5 Abs. 1 Satz 2 KomWG in Verbindung mit § 11“ ersetzt.
 
 
bb)
In Satz 4 wird die Angabe „§ 11 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 5 Abs. 1 Satz 2 KomWG in Verbindung mit § 11“ ersetzt.
 
d)
In Absatz 9 wird die Angabe „§ 11 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 5 Abs. 1 Satz 2 KomWG in Verbindung mit § 11“ ersetzt.
10.
§ 16 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Nummer 3 wird gestrichen.
 
 
bb)
Die Nummern 4 bis 8 werden die Nummern 3 bis 7.
 
b)
In Absatz 4 wird die Angabe „(Absatz 3 Nr. 7)“ durch die Angabe „(Absatz 3 Nr. 6)“ ersetzt.
11.
§ 17 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Der Vorsitzende des Gemeindewahlausschusses legt für jeden Wahlvorschlag, der einer bestimmten Anzahl an Unterstützungsunterschriften bedarf, ein gesondertes Unterstützungsverzeichnis nach dem Muster der Anlage 20 an und legt dieses unverzüglich nach Einreichung des Wahlvorschlags bis zum Ende der Einreichungsfrist für Wahlvorschläge zur Unterschriftsleistung in der nach § 1 Abs. 2 Nr. 7 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 bekanntgemachten Stelle aus. Wahlberechtigte können ihre Unterschrift während der allgemeinen Öffnungszeiten der Verwaltung leisten; am Tag des Ablaufs der Frist für die Einreichung von Wahlvorschlägen ist die Unterzeichnung bis 18.00 Uhr zu ermöglichen.“
 
b)
Absatz 2 wird aufgehoben.
 
c)
Absatz 3 wird Absatz 2 und die Sätze 5 und 6 werden gestrichen.
 
d)
Die Absätze 4 bis 6 werden die Absätze 3 bis 5 und im neuen Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5 wird jeweils das Wort „Wahlausschusses“ durch das Wort „Gemeindewahlausschusses“ ersetzt.
 
e)
Nach dem neuen Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt:
„(6) Bei Kreistags- und Landratswahlen legt abweichend zu Absatz 1 der Vorsitzende des Kreiswahlausschusses für jede Gemeinde im Wahlgebiet ein gesondertes Unterstützungsverzeichnis zur Auslegung in der Gemeinde an. Nach Ablauf der Einreichungsfrist für Wahlvorschläge übergibt die Gemeinde das abgeschlossene Unterstützungsverzeichnis unverzüglich dem Vorsitzenden des Kreiswahlausschusses. Der Vorsitzende des Kreiswahlausschusses fasst die Unterstützungsverzeichnisse aus den Gemeinden unverzüglich zu einem Gesamtverzeichnis nach dem Muster in Anlage 20a für das Wahlgebiet zusammen und bescheinigt mit seiner eigenhändigen Unterschrift auf dem Gesamtverzeichnis, wie viele Personen das Unterstützungsverzeichnis insgesamt unterzeichnet haben.“
12.
§ 19 wird aufgehoben.
13.
§ 20 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
 
a)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Wurde für die Gemeinderatswahl, Ortschaftsratswahl oder Kreistagswahl kein oder nur ein zulassungsfähiger Wahlvorschlag eingereicht, oder wurden mehrere zulassungsfähige Wahlvorschläge eingereicht, die zusammen weniger zulassungsfähige Bewerber enthalten, als das Eineinhalbfache der Zahl der zu besetzenden Sitze, kann der Wahlausschuss beschließen, die Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen auf den 34. Tag vor der Wahl bis 18.00 Uhr zu verlängern.“
 
b)
In Satz 4 wird die Angabe „16. Tag“ durch die Angabe „23. Tag“ ersetzt, wird der Satzpunkt durch ein Semikolon ersetzt und werden die Wörter „die Bekanntmachung der zugelassenen Wahlvorschläge erfolgt unverzüglich.“ angefügt.
14.
§ 21 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 wird die Angabe „§ 41 Abs. 6“ durch die Angabe „§ 41 Abs. 5“ ersetzt.
 
b)
Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Weist ein Bewerber bis zum Ablauf der Einreichungsfrist gegenüber dem Vorsitzenden des Wahlausschusses nach, dass für ihn im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 34 des Sächsischen Meldegesetzes (SächsMG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Juli 2006 (SächsGVBl. S. 388), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (SächsGVBl. S. 638) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, eingetragen ist, ist in der Bekanntmachung anstelle seiner Wohnanschrift eine Erreichbarkeitsanschrift anzugeben; die Angabe eines Postfaches genügt nicht.“
15.
In § 23 Abs. 3 Satz 1 wird nach dem Wort „Gemeinde“ die Angabe „für jede Wahl, ausgenommen die Neuwahl des Bürgermeisters nach § 48 Abs. 2 SächsGemO und die Neuwahl des Landrats nach § 44 Abs. 2 SächsLKrO, neu“ eingefügt.
16.
§ 26 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 Nr. 2 werden vor dem Wort „Anschrift“ die Wörter „die nach § 21 Abs. 2 bekannt gemachte“ eingefügt und die Angabe „(Hauptwohnung)“ gestrichen.
 
 
bb)
In Satz 2 wird die Angabe „(Hauptwohnung)“ gestrichen.
 
 
cc)
In Satz 7 werden die Wörter „Für den Stimmzettel eines Wahlkreises fallen“ durch die Wörter „Ist das Wahlgebiet in mehrere Wahlkreise eingeteilt, fallen für die Stimmzettel eines Wahlkreises“ ersetzt.
 
 
dd)
In Satz 9 wird die Angabe „Anlagen 5 bis 8“ durch die Angabe „Anlagen 5 bis 8a“ ersetzt.
 
b)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
„(3) Sind bei einer Gemeinderats- oder Ortschaftsratswahl mehrere Wahlvorschläge zugelassen worden, die zusammen weniger Bewerber als zwei Drittel der festgelegten Zahl der Mitglieder des Gemeinde- oder Ortschaftsrats umfassen, hat der Stimmzettel ein zusätzliches abgegrenztes Feld mit drei freien Zeilen zu enthalten.“
 
c)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
 
d)
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und in Satz 1 wird das Wort „Wahlumschläge“ durch das Wort „Stimmzettelumschläge“ ersetzt.
 
e)
Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden die Absätze 6 und 7.
17.
§ 32 wird wie folgt geändert:
 
a)
Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Auf Verlangen, insbesondere wenn er seine Wahlbenachrichtigung nicht vorlegt, hat er sich über seine Person auszuweisen.“
 
b)
Absatz 3 Satz 2 wird gestrichen.
18.
§ 40 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Gemeindewahlausschusses“ durch das Wort „Wahlausschusses“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 6 Satz 2 werden nach dem Wort „zuerst“ die Wörter „, Volks- und Bürgerentscheide in dieser Reihenfolge zuletzt“ eingefügt.
19.
§ 42 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Bei der Gemeinderatswahl, Ortschaftsratswahl und Kreistagswahl werden zur Zählung der gültigen Stimmen und der ungültigen Stimmzettel Zähllisten geführt (Muster in der Anlage 24).“
 
b)
In Absatz 7 Satz 4 wird das Wort „Gemeindewahlausschuss“ durch das Wort „Wahlausschuss“ ersetzt.
20.
§ 44 wird wie folgt geändert:
 
a)
Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Bei Kreiswahlen erfolgt die Meldung an die Gemeinde.“
 
b)
In Absatz 2 Satz 1 wird Halbsatz 1 wie folgt gefasst:
„Bei Kreiswahlen fasst die Gemeinde die vorläufigen Wahlergebnisse aller Wahlbezirke aufgrund der Schnellmeldungen nach Absatz 1 zusammen und meldet sie auf schnellstem Wege dem Vorsitzenden des Kreiswahlausschusses;“.
21.
In § 45 Abs. 3 Nr. 3 werden das Komma und die Wörter „soweit solche geführt wurden“ gestrichen.
22.
In § 46 Abs. 4 Satz 1 wird das Wort „auch“ gestrichen.
23.
§ 47 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Der Vorsitzende des Gemeindewahlausschusses“ durch die Wörter „Die Gemeinde“ ersetzt.
 
 
bb)
In Satz 2 wird das Wort „Er“ durch das Wort „Sie“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 2 werden die Wörter „Der Vorsitzende des Gemeindewahlausschusses“ durch die Wörter „Die Gemeinde“ ersetzt.
 
c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 werden die Wörter „vom Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses“ durch die Wörter „von der Gemeinde“ ersetzt.
 
 
bb)
In Satz 2 werden die Wörter „vom Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses“ durch die Angabe „vom Bürgermeister oder dem von ihm nach § 12 KomWG hierfür beauftragten Bediensteten“ ersetzt und werden die Wörter „der Gemeinde übergeben, die es“ gestrichen.
24.
§ 48 wird wie folgt geändert:
 
a)
In der Überschrift werden die Wörter „und Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses“ gestrichen.
 
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 wird das Wort „Wahlumschlag“ durch das Wort „Stimmzettelumschlag“ ersetzt.
 
 
bb)
In Satz 3 wird das Wort „Wahlumschläge“ durch das Wort „Stimmzettelumschläge“ ersetzt.
 
 
cc)
Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Gilt bei verbundenen Wahlen der Wahlschein nicht für alle Wahlen, so wird der Stimmzettelumschlag abweichend von Satz 3 nicht in die Wahlurne gelegt, sondern von einem dafür bestimmten Mitglied des Briefwahlvorstandes getrennt nach den Wahlen, für die der Wahlschein jeweils gültig ist, verwahrt.“
 
c)
Die Absätze 4 bis 7 werden aufgehoben.
25.
Nach § 48 wird folgender § 48a eingefügt:
 
§ 48a
Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses
 
(1) Nachdem die Stimmzettelumschläge den Wahlbriefen entnommen und in die Wahlurne geworfen worden sind, jedoch nicht vor Ablauf der allgemeinen Wahlzeit, ermittelt und stellt der Briefwahlvorstand das Briefwahlergebnis mit den in § 40 Abs. 4 Nr. 2 bis 7 oder Abs. 5 Nr. 2 bis 5 bezeichneten Angaben nach den entsprechend anzuwendenden §§ 41 und 42 fest. Werden gleichzeitig mehrere Wahlen durchgeführt, gilt § 40 Abs. 6 entsprechend.
(2) Bei verbundenen Kommunalwahlen werden vor Feststellung des Briefwahlergebnisses als Erstes die in der Wahlurne befindlichen Stimmzettelumschläge und die für die jeweilige Wahl nach § 48 Abs. 2 Satz 4 verwahrten Stimmzettelumschläge getrennt von einander ungeöffnet gezählt. Anschließend werden die nach § 48 Abs. 2 Satz 4 verwahrten Stimmzettelumschläge geöffnet, die Stimmzettel entnommen und uneingesehen in gefaltetem Zustand in die geleerte Wahlurne gelegt. Zusätzlich werden mindestens 50 Stimmzettelumschläge derselben Wahl geöffnet, die Stimmzettel entnommen, uneingesehen und in gefaltetem Zustand in die Wahlurne gelegt und alle Stimmzettel in der Wahlurne vermengt. Anschließend sind die übrigen Stimmzettelumschläge zu öffnen und die Stimmzettel zu entnehmen.
(3) Enthält ein Stimmzettelumschlag keinen Stimmzettel oder bei verbundenen Wahlen nicht für jede Wahl einen Stimmzettel, wird dies auf dem Stimmzettelumschlag vermerkt. Diese Stimmzettelumschläge sowie Stimmzettelumschläge, die mehrere Stimmzettel derselben Wahl enthalten oder Anlass zu Bedenken geben, sind entsprechend § 42 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 zu behandeln.
(4) Über die Zulassung der Wahlbriefe sowie die Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen, aus der alle wesentlichen Umstände hervorgehen müssen. Für den Inhalt der Niederschrift gilt § 45 Abs. 2 entsprechend; sie muss außerdem enthalten
 
1.
die Zahl der insgesamt eingegangenen Wahlbriefe,
 
2.
die Zahl der beanstandeten Wahlbriefe,
 
3.
die Zahl der zurückgewiesenen Wahlbriefe unter Angabe der Zurückweisungsgründe,
 
4.
die Zahl der nach besonderer Beschlussfassung zugelassenen Wahlbriefe,
 
5.
die Zahl der insgesamt zugelassenen Wahlbriefe.
 
(5) Der Niederschrift sind beizufügen
 
1.
die Stimmzettel und Stimmzettelumschläge, über die der Briefwahlvorstand entsprechend § 42 Abs. 3 besonders beschlossen hat,
 
2.
die Wahlbriefe, die der Briefwahlvorstand zurückgewiesen hat,
 
3.
die Wahlscheine, über die der Briefwahlvorstand beschlossen hat, ohne dass die Wahlbriefe zurückgewiesen wurden,
 
4.
die Zähllisten, soweit solche geführt wurden.
 
§ 45 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie Abs. 4 bis 6 gilt entsprechend. Bei gleichzeitig durchzuführenden Kommunalwahlen sind zurückgewiesene Wahlbriefe der Wahlniederschrift für die Wahl anzuschließen, deren Ergebnis als erstes festgestellt wird.
(6) Im Übrigen gelten für die Tätigkeit des Briefwahlvorstandes die für den Wahlvorstand geltenden Bestimmungen sowie §§ 43 und 44 entsprechend.“
26.
In § 51 Abs. 1 Satz 2 werden nach den Wörtern „in der“ die Wörter „durch den Gemeindewahlausschuss“ eingefügt.
27.
§ 53 Abs. 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
„(1) Der Wahlvorsteher hat die Wahlniederschrift mit den Anlagen unverzüglich der Gemeinde zu übergeben. Die Gemeinde übersendet dem Vorsitzenden des Kreiswahlausschusses die Wahlniederschriften ihrer Wahlvorstände mit den Anlagen auf schnellstem Wege. Besteht die Gemeinde aus mehreren Wahlbezirken, fügt sie eine Zusammenstellung der Wahlergebnisse der einzelnen Wahlbezirke nach dem Muster der Anlage 27a bei.
(2) Der Kreiswahlausschuss prüft die Wahlniederschriften der Wahlvorstände auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit. Er stellt die von den Wahlvorständen festgestellten Ergebnisse nach Vornahme etwa erforderlicher Berichtigungen zum Ergebnis der Kreiswahl im Wahlgebiet in der Aufgliederung nach Wahlkreisen einschließlich gesondert festgestellter Briefwahlergebnisse geordnet zusammen. Dabei bildet er für die Gemeinden Zwischensummen. Ergeben sich aus der Wahlniederschrift oder aus sonstigen Gründen Bedenken gegen die Ordnungsmäßigkeit des Wahlgeschäfts, klärt er sie soweit wie möglich auf. § 50 Abs. 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.“
28.
§ 60 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 wird das Wort „Wahlumschläge“ durch das Wort „Stimmzettelumschläge“ ersetzt.
 
b)
Absatz 2 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:
 
 
„4.
die Vordrucke für Unterstützungsverzeichnisse für Wahlvorschläge zu Kreiswahlen (Anlage 20) einschließlich einer hinreichenden Zahl Unterschriftenblätter (Anlage 21), die er an die kreisangehörigen Gemeinden verteilt, sowie die Vordrucke für das Gesamtverzeichnis (Anlage 20a),“.
29.
§ 66 wird wie folgt gefasst:
 
§ 66
Übergangsbestimmung
 
Für Wahlen, die vor dem 27. Juli 2013 gemäß § 1 Abs. 4 KomWG durchgeführt werden, gilt die Kommunalwahlordnung in der am 27. April 2013 geltenden Fassung.“
30.
Anlage 2 erhält die aus dem Anhang 1 zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung.
31.
In Anlage 4 wird jeweils das Wort „Wahlumschlag“ durch das Wort „Stimmzettelumschlag“, wird die Angabe „§ 11 Abs. 1 KomWO“ durch die Angabe „§ 5 Abs. 1 Satz 1 KomWG“ und wird die Angabe „§ 11 Abs. 2 KomWO“ durch die Angabe „§ 5 Abs. 1 Satz 2 KomWG in Verbindung mit § 11 KomWO“ ersetzt.
32.
Anlage 5 erhält die aus dem Anhang 2 zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung.
33.
Anlage 6 erhält die aus dem Anhang 3 zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung.
34.
Anlage 7 erhält die aus dem Anhang 4 zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung.
35.
Anlage 8 erhält die aus dem Anhang 5 zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung.
36.
Nach Anlage 8 wird die aus dem Anhang 6 zu diesem Gesetz ersichtliche neue Anlage 8a eingefügt.
37.
In der Überschrift zur Anlage 10 wird die Angabe „(zu § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und § 26 Abs. 3)“ durch die Angabe „(zu § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und § 26 Abs. 4)“ ersetzt.
38.
In Anlage 11 wird in der Überschrift zur Anlage die Angabe „(zu § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und § 26 Abs. 4)“ durch die Angabe „(zu § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und § 26 Abs. 5)“, wird jeweils das Wort „Wahlumschlag“ durch das Wort „Stimmzettelumschlag“ und wird jeweils das Wort „Wahlumschlags“ durch das Wort „Stimmzettelumschlags“ ersetzt.
39.
Anlage 12 erhält die aus Anhang 8 zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung.
40.
In der Anlage 14 wird die Fußnote 1 gestrichen, Fußnote 2 wird Fußnote 1 und wird jeweils das Wort „Wahlumschlag“ durch das Wort „Stimmzettelumschlag“ ersetzt.
41.
Anlage 15 erhält die aus dem Anhang 9 zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung.
42.
Anlage 16 erhält die aus dem Anhang 10 zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung.
43.
Anlage 17 erhält die aus dem Anhang 11 zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung.
44.
In Anlage 18 werden in der Überschrift zur Anlage die Angabe „(zu § 16 Abs. 3 Nr. 4)“ durch die Angabe „(zu § 16 Abs. 3 Nr. 3)“ und die Wörter „Abgabe eine falschen Versicherung“ durch die Wörter „Abgabe einer falschen Versicherung“ ersetzt.
45.
Anlage 19 erhält die aus dem Anhang 12 zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung.
46.
Anlage 20 erhält die aus dem Anhang 13 zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung.
47.
Nach Anlage 20 wird die aus dem Anhang 14 zu diesem Gesetz ersichtliche neue Anlage 20a eingefügt.
48.
Anlage 21 erhält die aus dem Anhang 15 zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung.
49.
Anlage 23 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Nummer 6 wird Satz 4 wie folgt gefasst:
„Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlzelle des Wahlraumes gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist.“
 
b)
In Nummer 8 wird in Satz 1 jeweils das Wort „Wahlumschlag“ durch das Wort „Stimmzettelumschlag“ ersetzt.
50.
Anlage 25 erhält die aus Anhang 16 zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung.
51.
Anlage 26 erhält die aus Anhang 17 zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung.
52.
Anlage 27 erhält die aus Anhang 18 zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung.
53.
Nach der Anlage 27 wird die aus dem Anhang 19 zu diesem Gesetz ersichtliche neue Anlage 27a eingefügt.
54.
Anlage 28 erhält die aus dem Anhang 20 zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung.
55.
Anlage 29 wird wie folgt geändert:
 
a)
Das Muster für den zweisprachigen Wahlscheinantrag erhält die aus dem Anhang 21 zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung.
 
b)
Das Muster für den zweisprachigen Wahlschein erhält die aus dem Anhang 22 zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung.
56.
Es werden ersetzt:
 
a)
in § 39 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 und Anlage 13 jeweils das Wort „Wahlumschlag“ durch das Wort „Stimmzettelumschlag“,
 
b)
in § 39 Abs. 5 Satz 2 und § 49 Abs. 4 Satz 1 und Anlage 13 jeweils das Wort „Wahlumschläge“ durch das Wort „Stimmzettelumschläge“,
 
c)
in § 49 Abs. 4 Satz 3 und Abs. 5 Satz 2 jeweils das Wort „Wahlumschlägen“ durch das Wort „Stimmzettelumschlägen“.

Artikel 5
Neubekanntmachung des Kommunalwahlgesetzes
und der Kommunalwahlordnung

Das Staatsministerium des Innern kann den Wortlaut des Kommunalwahlgesetzes und der Kommunalwahlordnung in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen.

Artikel 6
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt Artikel 3 Nr. 30 mit Wirkung vom 1. Januar 2013 in Kraft.

Dresden, den 28. März 2013

Der Landtagspräsident
Dr. Matthias Rößler

Der Ministerpräsident
Stanislaw Tillich

Der Staatsminister des Innern
Markus Ulbig

Anhänge zu Artikel 4

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2013 Nr. 3, S. 158
    Fsn-Nr.: 230

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 28. April 2013