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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Fünfte Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen des Freistaates Sachsen

Vollzitat: Fünfte Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen des Freistaates Sachsen vom 9. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 560)

Fünfte Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
der Justiz und für Europa
zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen des Freistaates Sachsen

Vom 9. Juli 2013

Aufgrund von § 8 Satz 1 und 2 Nr. 1 bis 3 sowie 5 bis 8 des Gesetzes über die Juristenausbildung im Freistaat Sachsen (Sächsisches Juristenausbildungsgesetz – SächsJAG) vom 27. Juni 1991 (SächsGVBl. S. 224), das zuletzt durch Gesetz vom 16. Februar 2006 (SächsGVBl. S. 57) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit den Staatsministerien des Innern, der Finanzen sowie für Wissenschaft und Kunst verordnet:

Artikel 1

Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen des Freistaates Sachsen (SächsJAPO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 2006 (SächsGVBl. S. 105), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. April 2012 (SächsGVBl. S. 257), wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
 
a)
Nach der Angabe zu § 37 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 37a Gastreferendar“.
 
b)
Die Angabe zu Teil 7 wird wie folgt gefasst:
 
 
„Teil 7
Beschränkung der Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst“.
 
c)
Die Angaben zu den §§ 59 und 60 werden durch die folgenden Angaben ersetzt:
 
 
„§ 59
Anwendung
 
 
§ 60
Auswahlverfahren
 
 
§ 61
Ausbildungskapazität
 
 
§ 62
Zuteilungskriterien
 
 
§ 63
Prüfungsergebnis
 
 
§ 64
Wartezeit
 
 
§ 65
Härtefälle
 
 
§ 66
Rangverbesserung
 
 
§ 67
Frist zur Annahme des Ausbildungsplatzes
 
 
§ 68
Zurückstellung
 
 
Teil 8
Schlussvorschriften
 
 
§ 69
Übergangsbestimmungen
 
 
§ 70
Inkrafttreten und Außerkrafttreten“.
2.
In § 1 Satz 5 wird die Angabe „1 des Gesetzes vom 11. Juli 2002 (BGBl. I S. 2592)“ durch die Angabe „17 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515, 2524)“ ersetzt.
3.
§ 4 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
 
 
„2.
zwei Universitätsprofessoren, die zum Zeitpunkt ihrer Bestellung zum Mitglied des Prüfungsausschusses in eine Planstelle der Besoldungsgruppe C 4 oder W 3 eingewiesen sind und einer Juristischen Fakultät im Freistaat Sachsen angehören, die auf die staatliche Pflichtfachprüfung vorbereitet, und“.
 
b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
 
 
„(3) Die Mitgliedschaft in den Prüfungsausschüssen und die Prüfereigenschaft enden mit Ablauf des Bestellungszeitraumes nach § 6 Abs. 2 Satz 4 SächsJAG oder mit der Vollendung des 68. Lebensjahres. Ist zu diesem Zeitpunkt ein Prüfungstermin, an dem der Prüfer mitwirkt, noch nicht abgeschlossen, endet die Prüfereigenschaft mit Abschluss dieses Termins. Der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes kann mit Zustimmung des Prüfungsausschusses die Prüferbestellung über das 68. Lebensjahr hinaus verlängern. Mit Zustimmung des Mitglieds des Prüfungsausschusses oder des Prüfers kann der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes die Bestellung jederzeit aufheben. Bei einem Prüfer kann der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes mit Zustimmung des Prüfungsausschusses bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ohne Zustimmung des Prüfers die Bestellung aufheben oder ruhend stellen.“
 
c)
In Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort „Justiz“ die Wörter „und für Europa“ eingefügt.
4.
§ 5 wird wie folgt geändert:
 
a)
Der Wortlaut wird Absatz 1.
 
b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:
 
 
„(2) Auf Anordnung des Vorsitzenden kann der Prüfungsausschuss im Sternverfahren fernmündlich oder in Textform beschließen. Eine solche Beschlussfassung scheidet aus, wenn ein Mitglied dem Sternverfahren widerspricht.“
5.
Dem § 7 wird folgender Absatz 5 angefügt:
 
„(5) Im Falle einer nachträglich festgestellten Prüfungsunfähigkeit gelten die Absätze 1, 2 Satz 1, 2 und 4 sowie Absatz 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Prüfungsverhinderung unverzüglich geltend gemacht werden muss, nachdem der Prüfungsteilnehmer sie erkannt hat oder bei Anwendung der Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten hätte erkennen können.“
6.
In § 8 wird nach der Angabe „(BGBl. I S. 1243),“ die Angabe „zuletzt geändert durch Artikel 209 des Gesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866, 892),“ eingefügt.
7.
§ 12 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 werden die Wörter „ist diese schriftliche Arbeit oder die mündliche Prüfung mit der Note ‚ungenügend‘ (0  Punkte) zu bewerten“ durch die Wörter „soll diese schriftliche Arbeit, die mündliche Prüfung oder der betroffene Teil der mündlichen Prüfung mit der Note ‚ungenügend‘ (0 Punkte) bewertet werden“ ersetzt.
 
 
bb)
In Satz 2 werden nach den Wörtern „Besitz nicht zugelassener Hilfsmittel“ die Wörter „unmittelbar vor, während oder“ und nach dem Wort „Prüfungsaufgaben“ die Wörter „oder unmittelbar vor, während“ eingefügt.
 
b)
In Absatz 4 Satz 1 wird nach den Wörtern „diese Hilfsmittel“ das Wort „sofort“ eingefügt.
 
c)
In Absatz 5 wird die Angabe „Absatz 1 und 2, Absatz 3 Satz 1 und Absatz“ durch die Angabe „den Absätzen 1, 2 und“ ersetzt.
8.
In § 13 Abs. 4 wird nach der Angabe „Nr. 1, 2“ die Angabe „, 3“ eingefügt.
9.
§ 14 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Nummer 5 Buchst. b wird nach dem Wort „Schuldverhältnisse“ das Wort „, Verwaltungsvollstreckung“ eingefügt.
 
b)
Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
 
 
„aus dem Europarecht in Grundzügen:
Rechtsquellenlehre des Rechts der Europäischen Union, europäische Grundrechte, Verhältnis des Unionsrechts zum nationalen Recht, Organe und Handlungsformen der Europäischen Union, Grundfreiheiten des europäischen Binnenmarktes, Rechtsschutzsystem,“.
10.
§ 18 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Außerdem muss der Bewerber“ durch die Wörter „Der Bewerber muss“ ersetzt.
 
b)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
 
 
„(3) Der Bewerber muss die erfolgreiche Teilnahme an einer Lehrveranstaltung zu den Schlüsselqualifikationen nachweisen.“
 
c)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie folgt gefasst:
 
 
„Das Landesjustizprüfungsamt kann den erfolgreichen Abschluss eines mindestens dreijährigen rechtswissenschaftlichen Studiums im Ausland und Leistungsnachweise einer ausländischen oder inländischen Universität über ausländisches Recht, über eine ausländische Rechtssprache oder über die erfolgreiche Teilnahme an einer Lehrveranstaltung zu den Schlüsselqualifikationen als Leistungsnachweise gemäß den Absätzen 1 bis 3 anerkennen, wenn sie gleichwertig sind.“
 
d)
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
11.
§ 19 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
 
 
„Die praktische Studienzeit kann bei einer Stelle stattfinden.“
 
b)
In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Stelle“ die Wörter „im In- und Ausland“ eingefügt.
12.
§ 20 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Satz 3 werden nach demWort „Prüfungstermine“ die Wörter „und die Reihenfolge der Aufsichtsarbeiten“ eingefügt.
 
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Nummer 3 werden die Wörter „und unterschriebener“ gestrichen.
 
 
bb)
In Nummer 4 wird die Angabe „und 2“ durch die Angabe „bis 3“ ersetzt.
13.
§ 21 Abs. 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
 
„3.
wenn Gründe nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 3, Abs. 3 Nr. 2, 4 oder Nr. 6 des Gesetzes über die Freiheit der Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz – SächsHSFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 2013 (SächsGVBl. S. 3), in der jeweils geltenden Fassung, vorliegen, nach denen die Immatrikulation an der Universität des Prüfungsortes zu versagen wäre oder versagt werden könnte.“
14.
§ 23 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „fünf“ durch das Wort „sechs“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 wird das Wort „zwei“ durch das Wort „drei“ ersetzt.
15.
§ 24 Abs. 1 Satz 3 wird gestrichen.
16.
§ 26 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
 
 
„(1) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf die Prüfungsgebiete gemäß § 14 Abs. 1 und 3 und ist vorwiegend Verständnisprüfung.“
 
b)
Absatz 2 wird aufgehoben.
 
c)
Absatz 3 wird Absatz 2 und in Satz 1 werden die Wörter „Das Prüfungsgespräch“ durch die Wörter „Die mündliche Prüfung“ ersetzt.
 
d)
Die Absätze 4 und 5 werden die Absätze 3 und 4.
17.
§ 27 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
 
 
„(2) In der mündlichen Prüfung ist für die drei in § 26 Abs. 2 Satz 1 genannten Prüfungsteile jeweils eine Einzelpunktzahl festzusetzen.“
 
b)
Absatz 3 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
 
 
„Zur Berechnung der Endpunktzahl werden die Einzelpunktzahlen der sechs schriftlichen Aufsichtsarbeiten und der drei Prüfungsteile der mündlichen Prüfung addiert. Das Ergebnis wird durch neun geteilt.“
18.
In § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 wird jeweils das Wort „Prüfling“ durch das Wort „Prüfungsteilnehmer“ ersetzt.
19.
§ 29 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
Satz 3 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
 
 
 
„1.
Zeiten des Mutterschutzes und Elternzeiten in entsprechender Anwendung der Bestimmungen des Gesetzes zum Schutz der erwerbstätigen Mutter (Mutterschutzgesetz – MuSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2318), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2246, 2261), in der jeweils geltenden Fassung, und des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeldund Elternzeitgesetz – BEEG) vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Februar 2013 (BGBl. I S. 254), in der jeweils geltenden Fassung,“.
 
 
bb)
In Nummer 3 werden die Wörter „für jedes Semester einen Leistungsnachweis“ durch das Wort „Leistungsnachweise“ ersetzt.
 
 
cc)
In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
 
 
dd)
Folgende Nummer 6 wird angefügt:
 
 
 
„6.
Zeiten, in denen der Prüfungsteilnehmer an einer internationalen, fremdsprachlichen Verfahrenssimulation an einer inländischen oder ausländischen Hochschule teilgenommen hat, bis zu einem Semester, sofern der Prüfungsteilnehmer hierfür einen Leistungsnachweis erworben hat und sich aus dem Leistungsnachweis ergibt, dass die Verfahrenssimulation den deutlich überwiegenden Teil des Studienaufwandes des Prüfungsteilnehmers dargestellt hat; der Leistungsnachweis einer ausländischen Hochschule muss im Geltungsbereich dieser Verordnung von einer Juristischen Fakultät, die auf die staatliche Pflichtfachprüfung vorbereitet, bestätigt worden sein.“
 
b)
In Satz 5 wird die Angabe „bis 5“ durch die Angabe „, 4 bis 6“ ersetzt.
20.
§ 32 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Satz 2, Halbsatz 2 werden nach dem Wort „Justiz“ die Wörter „und für Europa“ eingefügt.
 
 
aa)
In den Sätzen 1 und 2 werden jeweils die Wörter „jeweiligen Präsidenten der Landesdirektion“ durch die Wörter „Präsidenten der Landesdirektion Sachsen“ ersetzt.
 
 
bb)
In Satz 3 werden die Wörter „einen Präsidenten einer Landesdirektion oder“ gestrichen.
 
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Justiz“ die Wörter „und für Europa“ eingefügt.
 
 
bb)
In Satz 3 werden die Wörter „die Präsidenten der Landesdirektionen“ durch die Wörter „den Präsidenten der Landesdirektion Sachsen“ ersetzt.
 
c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
21.
§ 34 wird wie folgt geändert:
 
a)
Dem Wortlaut des Absatzes 2 wird folgender Satz vorangestellt:
 
 
„Einstellungen in den juristischen Vorbereitungsdienst erfolgen am 1. Mai und am 1. November eines jeden Jahres.“
 
b)
In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Justiz“ die Wörter „und für Europa“ eingefügt.
 
c)
Absatz 6 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 wird nach der Angabe „(SächsGVBl. S. 175),“ die Angabe „zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. August 2011 (SächsGVBl. S. 345),“ eingefügt.
 
 
bb)
In Satz 2 wird die Angabe „8. Juli 1998 (SächsGVBl. S. 346), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2003 (SächsGVBl. S. 897) geändert worden ist“ durch die Angabe „12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866)“ ersetzt.
22.
§ 34a Abs. 2 Satz 3 und 4 wird wie folgt gefasst:
 
„Der Familienzuschlag wird in entsprechender Anwendung der für die Beamten auf Widerruf geltenden Vorschriften einschließlich der entsprechenden Anlagen des Sächsischen Besoldungsgesetzes (SächsBesG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1998 (SächsGVBl. S. 50), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 13. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 725, 734), in der jeweils geltenden Fassung, gewährt. Der Präsident des Oberlandesgerichts kann den Grundbetrag um bis zu 15 Prozent des Grundbetrages herabsetzen, wenn der Rechtsreferendar die Zweite Juristische Staatsprüfung im ersten Versuch nicht bestanden hat oder sich die Ausbildung aus einem vom Rechtsreferendar zu vertretenden Grunde verzögert.“
23.
§ 35 Abs. 1 Satz 3 wird gestrichen.
24.
Nach § 37 wird folgender § 37a eingefügt:
 
§ 37a
Gastreferendar
 
(1) Rechtsreferendare können einzelne Ausbildungsabschnitte als Gast in einem anderen Land im Geltungsbereich des Deutschen Richtergesetzes mit Genehmigung des Präsidenten des Oberlandesgerichts und Zustimmung der zuständigen Behörde des anderen Landes ableisten.
(2) Wer in einem anderen Land im Geltungsbereich des Deutschen Richtergesetzes in den Vorbereitungsdienst aufgenommen worden ist, kann mit Zustimmung der dort zuständigen Behörde einzelne Ausbildungsabschnitte als Gastreferendar im Freistaat Sachsen ableisten, sofern die erforderlichen Ausbildungsplätze zur Verfügung stehen. Über die Zulassung als Gastreferendar entscheidet der Präsident des Oberlandesgerichts.“
25.
In § 38 Abs. 1 Satz 2 wird nach demWort „Landesdirektion“ das Wort „Sachsen“ eingefügt.
26.
In § 39 Abs. 2 Nr. 2 werden nach dem Wort „erzielt“ die Wörter „oder seine Ausbildungspflichten gröblich verletzt“ eingefügt.
27.
Dem § 40 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:
 
„Der Sonderurlaub soll spätestens am Ende der Strafstation angetreten werden und so bemessen sein, dass die Wiederaufnahme des Vorbereitungsdienstes im nächsten oder übernächsten Einstellungstermin erfolgt.“
28.
Dem § 41 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
 
„Wurde ein Rechtsreferendar in einer Station von mehreren Ausbildern ausgebildet, so erstellt das Zeugnis für die gesamte Station der letzte Ausbilder; die früheren Ausbilder fertigen hierzu Beiträge.“
29.
§ 43 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 Buchst. d werden die Wörter „Verwaltungsprozess- und Verwaltungsvollstreckungsrecht“ durch das Wort „Verwaltungsprozessrecht“ ersetzt.
 
b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
 
 
„(3) Der Bewerber kann unter folgenden zu prüfenden Wahlfächern auswählen:
 
 
1.
Arbeitsrecht: Individual- und Kollektivarbeitsrecht, arbeitsgerichtliches Verfahren,
 
 
2.
Sozialrecht: Grundzüge des Sozialversicherungsrechts und des Rechts der Grundsicherung für Arbeitssuchende, sozialgerichtliches Verfahren,
 
 
3.
Strafrecht: Jugendstrafrecht einschließlich Verfahrensrecht; Strafvollzugs- und Maßregelvollzugsrecht (ohne Jugendstrafvollzugsrecht),
 
 
4.
Verwaltungsrecht: Wirtschaftsverwaltungsrecht und Beamtenrecht,
 
 
5.
Insolvenzrecht,
 
 
6.
Steuerrecht: Einkommens- und Umsatzsteuerrecht, Körperschaftssteuer- und Gewerbesteuerrecht, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung,
 
 
7.
Internationales Recht: Internationales Privatrecht, Einheitskaufrecht, Grundzüge des internationalen Verfahrensrechts,
 
 
8.
Europa- und Völkerrecht: Recht der Europäischen Union, Grundzüge des Völkerrechts.“
30.
§ 47 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „neun“ durch das Wort „acht“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 3 Nr. 3 wird das Wort „drei“ durch das Wort „zwei“ ersetzt.
31.
In § 48 Abs. 3 Satz 1 werden das Wort „fünf“ durch das Wort „vier“ ersetzt und die Wörter „, von denen mindestens eine aus dem Gebiet des Zivilrechts und eine aus dem Gebiet des Öffentlichen Rechts stammen muss,“ gestrichen.
32.
§ 49 Abs. 6 wird wie folgt gefasst:
 
„(6) Für die mündliche Prüfung gilt § 26 Abs. 4 Satz 1, 2 und 5 entsprechend. Für das Prüfungsgespräch gilt § 26 Abs. 4 Satz 3 und 4 mit der Maßgabe, dass an Stelle von Rechtsstudenten Rechtsreferendare zugelassen werden können.“
33.
Dem § 50 Abs. 2 werden die folgenden Sätze angefügt:
 
„Die Einzelpunktzahlen sind zu addieren und anschließend durch fünf zu teilen. Die sich daraus ergebende Durchschnittspunktzahl der mündlichen Prüfung ist auf zwei Dezimalstellen festzusetzen, eine dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt.“
34.
§ 51 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
 
„Zur Ermittlung der Prüfungsgesamtnote wird die Durchschnittspunktzahl der schriftlichen Prüfung verdoppelt und anschließend mit der Durchschnittspunktzahl der mündlichen Prüfung addiert; das Ergebnis wird durch drei geteilt.“
35.
§ 54 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
 
„(2) Einem Prüfungsteilnehmer, der die Prüfung bei Wiederholung nach Absatz 1 nicht bestanden hat, kann zu einem vom Präsidenten des Landesjustizprüfungsamts zu bestimmenden Termin gestattet werden, die Prüfung ein zweites Mal zu wiederholen, wenn die erfolglosen Prüfungen beim Landesjustizprüfungsamt abgelegt worden sind und bei dem Prüfungsteilnehmer in dem zweiten Prüfungsverfahren eine außergewöhnliche Belastung vorgelegen hat. Lässt sich nicht ausschließen, dass die zur Begründung einer außergewöhnlichen Belastung vorgebrachten Umstände die Voraussetzungen des § 7 oder des § 57 Abs. 2 Satz 2 erfüllt hätten, ist dem Antrag nicht stattzugeben. Dem Antrag ist ferner nicht stattzugeben, wenn der Prüfungsteilnehmer im zweiten Prüfungsverfahren weniger als 3,30 Punkte im schriftlichen Teil erreicht hat. Der Antrag ist spätestens einen Monat nach Bekanntgabe des Ergebnisses des zweiten Prüfungsverfahrens zu stellen.“
36.
Dem § 55 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
 
„Liegen zwischen der Ablegung der mündlichen Prüfung und dem Beginn eines neuen Prüfungstermins weniger als zwei Monate, gilt der auf den neuen Prüfungstermin folgende Prüfungstermin als nächster Prüfungstermin im Sinne von § 31 Abs. 1 Satz 2.“
37.
§ 57 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
aa)
In Satz 1 wird vor dem Wort „gleichgestellten“ das Wort „diesen“ eingefügt und die Angabe „30 desGesetzes vom 23. Juli 2002 [BGBl. I S. 2850, 2860]“ durch die Angabe „3 des Gesetzes vom 14. Dezember 2012 [BGBl. S. 2598, 2606]“ ersetzt.
 
bb)
In Satz 2 werden die Wörter „Behinderten oder des Gleichgestellten“ durch die Wörter „schwerbehinderten oder des diesen gleichgestellten behinderten Prüfungsteilnehmers“ ersetzt.
 
cc)
In Satz 3 werden die Wörter „Schwerbehinderten Menschen oder Gleichgestellten“ durch die Wörter „Schwerbehinderten oder diesen gleichgestellten behinderten Prüfungsteilnehmern“ ersetzt.
 
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
 
aa)
Die Wörter „Behinderte oder Gleichgestellte“ werden durch die Wörter „schwerbehinderte oder diesen gleichgestellte behinderte Prüfungsteilnehmer“ ersetzt.
 
bb)
Folgender Satz wird angefügt:
 
 
„Bei vorübergehenden körperlichen Behinderungen können Maßnahmen nach Absatz 1 in Ausnahmefällen getroffen werden, soweit dies den Wettbewerb nicht beeinträchtigt.“
38.
Nach § 58 wird folgender Teil 7 eingefügt:
 
Teil 7
Beschränkung der Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst
 
§ 59
Anwendung
 
(1) Die Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst richtet sich nach den Bestimmungen dieses Teils, wenn
 
1.
die im Haushaltsplan zum jeweiligen Einstellungstermin zur Verfügung stehenden Stellen und Mittel für die Zulassung aller Bewerber nicht ausreichen oder
 
2.
die Ausbildungskapazitäten nicht ausreichen, um eine sachgerechte Durchführung des Vorbereitungsdienstes für alle Bewerber zu gewährleisten.
 
(2) Über die Zulassung entscheidet der Präsident des Oberlandesgerichts im Rahmen eines Auswahlverfahrens.
 
§ 60
Auswahlverfahren
 
(1) Am Auswahlverfahren kann nur teilnehmen, wer
 
1.
die Erste Juristische Prüfung bestanden hat und die sonstigen Voraussetzungen für die Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst erfüllt und
 
2.
die vollständigen Bewerbungsunterlagen spätestens zum 20. Februar eines Jahres für den Einstellungstermin 1. Mai und zum 31. Juli eines Jahres für den Einstellungstermin 1. November bei dem Präsidenten des Oberlandesgerichts vorgelegt oder sie innerhalb einer im Einzelfall gesetzten Nachfrist vervollständigt hat.
 
(2) Im Auswahlverfahren werden nur solche Umstände berücksichtigt, die mit der Bewerbung oder den nachgereichten Unterlagen schriftlich dargelegt und nachgewiesen worden sind.
 
§ 61
Ausbildungskapazität
 
(1) Die Ausbildungskapazität bestimmt sich nach der Zahl der bei den Amts- und Landgerichten in Zivilsachen tätigen Richter. Als Zivilsachen gelten nicht Familiensachen und Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit.
 
(2) Bei der Berechnung der Ausbildungskapazität wird die Zahl der Richter im Eingangsamt mit dem Faktor 1,5 multipliziert. Mit dem Faktor 0,75 wird multipliziert die Zahl der
 
1.
Direktoren von Amtsgerichten,
 
2.
Vorsitzenden von Zivilkammern,
 
3.
Richter, deren Arbeitskraftanteil in Zivilsachen weniger als 75 Prozent, mindestens aber 50 Prozent beträgt,
 
4.
Richter auf Probe oder kraft Auftrags mit einer Dienstzeit von mindestens einem Jahr,
 
5.
Richter mit Schwerbehinderung.
 
(3) Bei der Berechnung der Ausbildungskapazität finden keine Berücksichtigung:
 
1.
Richter auf Probe und Richter kraft Auftrags mit einer richterlichen Dienstzeit von weniger als einem Jahr,
 
2.
Richter mit Arbeitskraftanteilen in Zivilsachen von weniger als 50 Prozent.
 
(4) Maßgeblich sind die Verhältnisse am 1. Januar und 1. Juli eines Jahres für den jeweils folgenden Einstellungstermin. Der Präsident des Oberlandesgerichts teilt dem Staatsministerium der Justiz und für Europa unmittelbar im Anschluss an die Kapazitätsermittlung, spätestens jedoch drei Monate vor jedem Einstellungstermin eines Kalenderjahres die Zahl der zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze mit. Die Zahl der zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze entspricht der als Ausbildungskapazität ermittelten Zahl.
 
§ 62
Zuteilungskriterien
 
(1) Von den zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätzen werden vergeben
 
1.
60 Prozent nach dem Ergebnis der Ersten Juristischen Prüfung,
 
2.
30 Prozent nach der Dauer der Wartezeit,
 
3.
die restlichen Plätze an Bewerber, für die die Versagung der Zulassung eine besondere Härte bedeuten würde.
 
(2) Bewerber, die sich länger als 24 Monate erfolglos um die Zulassung zum Vorbereitungsdienst im Freistaat Sachsen beworben haben, sind vor der Vergabe der Ausbildungsplätze nach Absatz 1 zu berücksichtigen.
 
(3) Soweit die Zahl der Ausbildungsplätze nach Absatz 1 Nr. 3 nicht voll in Anspruch genommen wird, werden die verbleibenden Ausbildungsplätze nach Absatz 1 Nr. 2 vergeben. Darüber hinaus freibleibende Ausbildungsplätze werden nach Absatz 1 Nr. 1 zugeteilt.
 
§ 63
Prüfungsergebnis
 
(1) Die Reihenfolge der Auswahl nach dem Prüfungsergebnis richtet sich nach der Prüfungsgesamtnote der Ersten Juristischen Prüfung.
 
(2) Bei gleicher Leistung entscheidet die längere Wartezeit, bei gleicher Wartezeit das Los.
 
§ 64
Wartezeit
 
(1) Die Wartezeit beginnt mit dem auf den Eingang des ordnungsgemäß gestellten Antrags folgenden Einstellungstermin.
 
(2) Bei gleicher Wartezeit entscheidet das bessere Prüfungsergebnis, bei gleichem Prüfungsergebnis das Los.
 
§ 65
Härtefälle
 
(1) Eine besondere Härte ist dann gegeben, wenn die Ablehnung des Antrags auf Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst für den Bewerber mit Nachteilen verbunden wäre, die über das Maß der mit einer Ablehnung regelmäßig verbundenen Nachteile erheblich hinausgehen.
 
(2) Eine zu berücksichtigende Härte kann im Einzelfall insbesondere dann vorliegen, wenn der Bewerber
 
1.
ein Mensch mit Schwerbehinderung ist oder Menschen mit Schwerbehinderung gleichgestellt ist oder
 
2.
aufgrund gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung einer minderjährigen oder nicht erwerbsfähigen Person Unterhalt zu leisten hat und zur Erfüllung dieser Verpflichtung der Anwärterbezüge bedarf.
 
(3) Übersteigt die Zahl der berücksichtigungsfähigen Härtefälle die Zahl der zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze innerhalb der Härtefallquote, so richtet sich die Reihenfolge der Aufnahme nach dem besseren Prüfungsergebnis. Bei gleicher Leistung entscheidet die längere Wartezeit, bei gleicher Wartezeit das Los.
 
§ 66
Rangverbesserung
 
(1) Bewerber, die
 
1.
eine Dienstpflicht nach Artikel 12a Abs. 1 oder Abs. 2 des Grundgesetzes erfüllt haben,
 
2.
mindestens ein Jahr als Entwicklungshelfer im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes (EhfG) vom 18. Juni 1969 (BGBl. I S. 549), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854, 2922), in der jeweils geltenden Fassung, tätig waren,
 
3.
das freiwillige soziale oder das freiwillige ökologische Jahr nach dem Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten (Jugendfreiwilligendienstegesetz – JFDG) vom 16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842), zuletzt geändert durch Artikel 30 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854, 2923), in der jeweils geltenden Fassung, geleistet haben oder
 
4.
nach dem Gesetz über den Bundesfreiwilligendienst (Bundesfreiwilligendienstgesetz – BFDG) vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 687), in der jeweils geltenden Fassung, einen mindestens einjährigen freiwilligen Dienst vergleichbar einer Vollzeitbeschäftigung geleistet haben,
 
sind, soweit sich dadurch ihre Stellung in der Rangfolge der Bewerber verbessert, nach den Absätzen 2 und 3 mit dem sich daraus ergebenden Rang zu berücksichtigen.
 
(2) Bei der Auswahl nach dem Prüfungsergebnis sind sie so zu berücksichtigen, als wenn sie sich zu einem früheren,höchstens um die Dauer des Dienstes zurückverlegten Zeitpunkt beworben hätten.
 
(3) Bei der Auswahl nach der Wartezeit haben sie nur diejenige Wartezeit zu verbringen, die bei einer Bewerbung zu einem früheren, höchstens um die Dauer des Dienstes zurückverlegten Zeitpunkt bestanden hätte.
 
§ 67
Frist zur Annahme des Ausbildungsplatzes
 
Innerhalb von zehn Tagen nach Bekanntgabe seiner Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst hat der Bewerber dem Präsidenten des Oberlandesgerichts mitzuteilen, ob er den zugeteilten Ausbildungsplatz in Anspruch nimmt. Soweit die Annahmeerklärung unterbleibt, wird der nicht in Anspruch genommene Ausbildungsplatz im Nachrückverfahren entsprechend der Rangfolge vergeben.
 
§ 68
Zurückstellung
 
Kann eine Bewerbung aufgrund der Rangfolge nicht berücksichtigt werden, merkt der Präsident des Oberlandesgerichts die Bewerbung für das nächstfolgende Auswahlverfahren vor. Eine erneute Bewerbung ist nicht erforderlich. Bis spätestens zwei Wochen vor Ablauf der Antragsfrist nach § 60 Abs. 1 Nr. 2 hat der Bewerber schriftlich mitzuteilen, ob er an der Bewerbung festhält; anderenfalls wird der Bewerber nicht mehr berücksichtigt. Darauf ist der Bewerber mit der Mitteilung der Ablehnung in Textform hinzuweisen.“
39.
Der bisherige Teil 7 wird Teil 8.
40.
Die bisherigen §§ 59 und 60 werden die §§ 69 und 70 und wie folgt geändert:
 
a)
§ 69 wird wie folgt gefasst:
 
 
§ 69
Übergangsbestimmungen
 
 
(1) Für Universitätsprofessoren, die bis zum 31. Juli 2013 zu Mitgliedern des Prüfungsausschusses bestellt wurden, findet bis zum Ablauf der Bestellung § 4 Abs. 1 Nr. 2 in der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Fassung Anwendung. Für Prüfer, die bis zum 31. Juli 2013 das 68. Lebensjahr vollendet haben, findet bis zum Ablauf der Bestellung § 4 Abs. 3 in der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Fassung Anwendung.
 
 
(2) § 7 Abs. 5 gilt nicht für Prüfungsleistungen, die ein Prüfungsteilnehmer bis zum 31. Juli 2013 erbracht hat.
 
 
(3) Bis einschließlich des Termins der staatlichen Pflichtfachprüfung 2014/2 finden die §§ 18, 20 Abs. 2 Nr. 4, §§ 23, 26 und 27 in der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Fassung Anwendung.
 
 
(4) Für Prüfungsteilnehmer der staatlichen Pflichtfachprüfung, die bis einschließlich des Termins 2014/2 zur staatlichen Pflichtfachprüfung zugelassen wurden, finden im Falle des § 7 Abs. 1 Nr. 2 die §§ 23, 26 und 27 in der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Fassung Anwendung.
 
 
(5) Für Prüfungsteilnehmer der staatlichen Pflichtfachprüfung, die bis einschließlich des Termins der staatlichen Pflichtfachprüfung 2014/2 die schriftliche Prüfung vollständig abgelegt haben, finden im Falle des § 7 Abs. 1 Nr. 3 die §§ 26 und 27 in der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Fassung Anwendung.
 
 
(6) Für Studierende, die zum 31. Juli 2013 bereits eine Lehrveranstaltung zu den Schlüsselqualifikationen vollständig besucht haben, finden bis einschließlich des Termins der staatlichen Pflichtfachprüfung 2018/2 §§ 18 und 20 Abs. 2 Nr. 4 in der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Fassung Anwendung.
 
 
(7) Bis einschließlich des Termins der Zweiten Juristischen Staatsprüfung 2014/2 finden § 43 Abs. 3 und die §§ 47, 48, 50 und 51 in der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Fassung Anwendung.
 
 
(8) Für Prüfungsteilnehmer der Zweiten Juristischen Staatsprüfung, die bis einschließlich des Termins 2014/2 zur Zweiten Juristischen Staatsprüfung zugelassen wurden, finden im Falle des § 7 Abs. 1 Nr. 2 der § 43 Abs. 3 und die §§ 47, 48, 50 und 51 in der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Fassung Anwendung.
 
 
(9) Für Prüfungsteilnehmer der Zweiten Juristischen Staatsprüfung, die bis einschließlich des Termins der Zweiten Juristischen Staatsprüfung 2014/2 die schriftliche Prüfung vollständig abgelegt haben, finden im Falle des § 7 Abs. 1 Nr. 3 der § 43 Abs. 3 und die §§ 50 und 51 in der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Fassung Anwendung.
 
 
(10) Für Prüfungsteilnehmer der Zweiten Juristischen Staatsprüfung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung in der ersten Wiederholung der Zweiten Juristischen Staatsprüfung die Fertigung der schriftlichen Aufsichtsarbeiten begonnen oder beendet haben, findet § 54 Abs. 2 in der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Fassung Anwendung.
 
 
(11) Für Studierende, die vor dem Wintersemester 2003/2004 das Studium aufgenommen haben, kann das Landesjustizprüfungsamt in Ausnahmefällen bestimmen, dass die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen des Freistaates Sachsen (SächsJAPO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 1994 (SächsGVBl. S. 1080), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 15. April 1998 (SächsGVBl. S. 181), in der am 29. September 2003 geltenden Fassung Anwendung findet. Für Studierende, die vor dem Wintersemester 2003/2004 das Studium aufgenommen und mit der Ersten Juristischen Staatsprüfung abgeschlossen haben, gelten die § 60 Abs. 1 Nr. 1, § 62 Abs. 1 Nr. 1, § 63 Abs. 1 mit der Maßgabe, dass die Erste Juristische Staatsprüfung entspricht.–
 
b)
In § 70 werden die Wörter „In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten“ durch die Wörter „Inkrafttreten und Außerkrafttreten“ ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Beschränkung der Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst (Kapazitätsverordnung für den juristischen Vorbereitungsdienst – JVDKapVO) vom 7. März 1996 (SächsGVBl. S. 97), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 5. Februar 2002 (SächsGVBl. S. 176), außer Kraft.

Dresden, den 9. Juli 2013

Der Staatsminister der Justiz und für Europa
Dr. Jürgen Martens

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2013 Nr. 10, S. 560
    Fsn-Nr.: 305

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. August 2013

    Vorschrift außer Kraft seit:
    8. Oktober 2021