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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Gesetz zum Abkommen über Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Medizinprodukten

Vollzitat: Gesetz zum Abkommen über Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Medizinprodukten vom 30. Oktober 1995 (SächsGVBl. S. 357)

Gesetz
zu dem Abkommen
über die Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Medizinprodukten

Vom 30. Oktober 1995

Der Sächsische Landtag hat am 5. Oktober 1995 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Zustimmung zum Abkommen

(1) Dem am 30. Juni 1994 in Berlin unterzeichneten Abkommen über die Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Medizinprodukten wird zugestimmt.

(2) Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.

Artikel 2
Schlußbestimmung

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) 1Der Tag, an dem das Abkommen in Kraft tritt, ist im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekanntzugeben.

2Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Dresden, den 30. Oktober 1995

Der Landtagspräsident
Erich Iltgen

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Der Staatsminister
für Soziales, Gesundheit und Familie
Dr. Hans Geisler

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1995 Nr. 28, S. 357
    Fsn-Nr.: 250-5V

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 22. November 1995