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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

FRL Kulturelle Bildung

Vollzitat: FRL Kulturelle Bildung vom 19. Juli 2022 (SächsABl. S. 893), die durch die Richtlinie vom 10. Juni 2023 (SächsABl. S. 754) geändert worden ist, enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 295)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wissenschaft, Kultur und Tourismus
zur Förderung der Kulturellen Bildung im Freistaat Sachsen
(FRL Kulturelle Bildung)

Vom 19. Juli 2022

[geändert durch RL vom 10. Juni 2023 (SächsABl. S. 754)
mit Wirkung vom 1. Juli 2023]

Teil 1
Allgemeine Regelungen

I.
Rechtsgrundlagen, Zuwendungszweck

1.
Zuwendungszweck ist die Unterstützung der Arbeit an Musikschulen und an Jugendkunstschulen sowie die Stärkung der Kulturellen Kinder- und Jugendbildung im Freistaat Sachsen. Die Förderung dient dabei insbesondere der Teilhabe von Kindern und Jugendlichen an Kunst und Kultur und zielt auf die Entwicklung von deren künstlerischen, kulturellen, sozialen und gesellschaftspolitischen Kompetenzen ab.
2.
Der Freistaat Sachsen gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie und
a)
den allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere nach den §§ 23, 44 und 44a der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
b)
den Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 23. November 2022 (SächsABl. S. 1423) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 6. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 178), in der jeweils geltenden Fassung und
c)
nach Maßgabe und unter Einhaltung der Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des AEUV Union auf De-minimis-Beihilfen (Abl. L 352/1 vom 24.12.2013), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2020/972 der Kommission vom 2. Juli 2020 (Abl. L 235/3 vom 7.7.2020) in der jeweils geltenden Fassung.
3.
Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

II.
Gegenstand der Förderung

Gefördert werden Maßnahmen insbesondere in folgenden Förderbereichen:

A.
Musikschulen
B.
Jugendkunstschulen
C.
Netzwerkstellen für Kulturelle Bildung der Kulturräume
D.
Kulturelle Bildung von landesweiter Bedeutung

III.
Zuwendungsvoraussetzungen

1.
Gefördert werden Maßnahmen, die auf dem Gebiet des Freistaates Sachsen stattfinden. Dazu können auch grenzüberschreitende Kooperationsprojekte mit Kultureinrichtungen in Nachbarländern gehören.
2.
Der Antragsteller hat seinen Sitz im Freistaat Sachsen.
3.
Die Maßnahme richtet sich überwiegend an Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre.

IV.
Verfahren

1.
Für Antragstellung, Mittelabforderung und Verwendungsnachweis sind die von der Bewilligungsbehörde vorgesehenen Formblätter zu verwenden. Die Bewilligungsbehörde kann weitere Unterlagen und Unterlagen zusätzlich in elektronischer Form verlangen.
2.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gilt die Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
3.
Für die Projektförderungen erfolgen abweichend von Nummer 7.1 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung Auszahlungen an nicht kommunale Zuwendungsempfänger entsprechend Nummer 7.5 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung projektindividuell in Form von Vorauszahlungen aufgrund entsprechender Auszahlungsanträge des Zuwendungsempfängers gegenüber der Bewilligungsbehörde. Die Höhe dieser Mittelabforderungen ergibt sich aus dem voraussichtlich für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungsrechts benötigen Mittelbedarf für die nächsten sechs Monate nach Auszahlung.
4.
Für Teilauszahlungen gelten abweichend von Nummer 7.7 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung sowie Nummer 7.5 der Verwaltungsvorschrift für Zuwendungen des Freistaates Sachsen an kommunale Körperschaften (VVK, Anlage 3 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung) die Untergrenzen nicht.
5.
Auf die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß § 4 des Gesetzes über Fördermitteldatenbanken im Freistaat Sachsen vom 10. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 273), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, wird verwiesen.
6.
Für die gleiche Maßnahme können andere öffentliche Mittel beispielsweise der Europäischen Union oder des Bundes zur Mitfinanzierung in Anspruch genommen werden. Diese sind ebenso wie finanzielle Beteiligungen Dritter auszuweisen. Die Summe aus diesen und den nach dieser Richtlinie gewährten Zuwendungen darf nicht mehr als 100 Prozent der Gesamtausgaben der Maßnahme betragen. Eine Doppelförderung aus Mitteln des Staatsministeriums für Wissenschaft, Kultur und Tourismus ist ausgeschlossen.

V.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

1.
Musikschulen mit regelmäßigen Angeboten aus anderen künstlerischen Bereichen können eine Förderung nach Teil 2 Großbuchstabe A (Musikschulen) oder nach Teil 2 Großbuchstabe B (Jugendkunstschulen) beantragen. Die gleichzeitige Inanspruchnahme von Förderungen gemäß Teil 2 Großbuchstabe A und Teil 2 Großbuchstabe B ist somit ausgeschlossen. Einrichtungen, die als Musik- und als Jugendkunstschulen agieren, können nach Teil 2 Großbuchstabe A (Musikschulen) und nach Teil 2 Großbuchstabe B (Jugendkunstschulen) für die jeweiligen Bereiche gefördert werden, soweit eine entsprechende Trennung der Bereiche (Trennungsrechnung) besteht und eine Doppelförderung ausgeschlossen werden kann. Für eine Förderung des Jugendkunstschulbereiches muss eine Erweiterung des bestehenden Angebotes erfolgen.
2.
Ein Fachbeirat erarbeitet für die Anträge zu Teil 2 Großbuchstabe B (Jugendkunstschulen) und Teil 2 Großbuchstabe D (Maßnahmen Kultureller Bildung von landesweiter Bedeutung) Förderempfehlungen. Die Bewilligungsbehörde bezieht diese Förderempfehlungen ein und entscheidet abschließend unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel über die Gewährung der Zuwendungen. Die Mitglieder des Fachbeirates werden durch das Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus berufen. Der Fachbeirat setzt sich aus Expertinnen und Experten zusammen, die entweder über Kompetenzen in einzelnen Kunstsparten, den entsprechenden Fachbereichen oder über wissenschaftliche Expertise in den Bereichen Sozialwissenschaften, Pädagogik/Kulturpädagogik oder vergleichbarer Bereiche verfügen. Ihre Tätigkeit im Fachbeirat erfolgt ehrenamtlich.
3.
Angaben zu den geförderten Einrichtungen und Maßnahmen, zu den Fördermitteln sowie zur Besetzung des Fachbeirates werden jährlich publiziert.
4.
Besonderheiten für die einzelnen Förderbereiche sind in Teil 2 geregelt.
5.
Für Bewilligungen bis zum 31. Dezember 2024 findet für die Auszahlung der Zuwendung an kommunale Körperschaften abweichend von Nummer 7.1 der Anlage 3 zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung ein Vorauszahlungsverfahren entsprechend Nummer 7.5 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung Anwendung. Auszahlungen sind danach auf Antrag nur insoweit und nicht eher möglich, als die Zuwendung voraussichtlich innerhalb von sechs Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungswecks benötigt werden. Für Bewilligungen ab dem 1. Januar 2025 findet für die Auszahlung der Zuwendung an kommunale Körperschaften das Auszahlungsverfahren nach Nummer 7.1 der Anlage 3 zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung Anwendung.

Teil 2
Besondere Regelungen

A.
Musikschulen

I.
Zuwendungszweck, Gegenstand der Förderung

1.
Zweck der staatlichen Musikschulförderung ist die Unterstützung der Arbeit an sächsischen Musikschulen als Bestandteil der Kulturellen Kinder- und Jugendbildung.
2.
Die Zuwendung dient dazu, den Fachunterricht, inklusive Fachunterricht für Begabte, an Musikschulen zu fördern und für Musikschullehrkräfte Fachberatung und Weiterbildung zu ermöglichen. Außerdem trägt die Förderung zur Weiterentwicklung von Musikschulen und zum Ausgleich von Standortnachteilen bei.

II.
Zuwendungsempfänger

Eine Zuwendung können juristische Personen erhalten, die kommunale oder gemeinnützige private Träger einer Musikschule sind.

III.
Zuwendungsvoraussetzungen

Die Musikschule muss folgende Anforderungen erfüllen:

1.
Sie wirkt als Kompetenzzentrum für musikalische Bildung und nimmt dabei folgende grundsätzliche Aufgaben wahr:
a)
Heranführung von überwiegend Kindern und Jugendlichen an die Musik,
b)
Angebote im instrumentalen und vokalen Bereich,
c)
Inklusionsangebote,
d)
Förderung von Begabten und
e)
vorberufliche Fachausbildung.
2.
Sie erfüllt darüber hinaus folgende konkrete Voraussetzungen:
a)
kontinuierlicher Unterricht in einem Gesamtvolumen von mindestens 150 Jahreswochenstunden,
b)
Unterricht in musikalischen Grundfächern (Früherziehung/Grundausbildung),
c)
Instrumental- und Vokalunterricht (in Einzel- oder Gruppenunterricht),
d)
Unterricht in Ensemble- und Ergänzungsfächern im Umfang von mindestens 5 Prozent des Unterrichtsvolumens,
e)
Berücksichtigung sozialer Gesichtspunkte bei der Gestaltung der Teilnehmergebühren.
3.
Sie lässt ihren Musikunterricht in der Regel durch qualifizierte Lehrkräfte durchführen. Als Qualifikation gilt:
a)
eine abgeschlossene Hochschulausbildung in Musikpädagogik oder Tanz mit mindestens 240 ECTS-Punkten oder
b)
die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen, Gymnasien und Oberschulen im Fach Musik (Schulmusiker) und dieser entsprechende Hochschulabschlüsse oder
c)
ein abgeschlossenes Diplom- beziehungsweise Masterstudium im Bereich Musik oder Tanz oder
d)
eine abgeschlossene Hochschulausbildung zur Kirchenmusikerin oder zum Kirchenmusiker (A und B) oder
e)
ein Fort- und Weiterbildungsnachweis der Bundesakademie für musikalische Jugendbildung Trossingen.
4.
Sie wird von einer durch den Träger berufenen hauptberuflichen Führungskraft geleitet, die über Voraussetzungen gemäß Nummer 3 verfügt.

IV.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

1.
Die Zuwendung wird im Rahmen einer Projektförderung als Zuschuss im Wege einer Festbetragsfinanzierung gewährt.
2.
Die Höhe des Festbetrages bestimmt sich nach der jeweiligen Bemessungsgrundlage.
3.
Die Bemessung der Zuwendung erfolgt anhand der einzelnen Festbeträge für Personalausgaben für Lehrkräfte, für Maßnahmen der regionalen und überregionalen Qualitätssicherung, für Maßnahmen zur Begabtenförderung und für Maßnahmen zum Ausgleich von Standortnachteilen.
a)
Personalausgaben für Lehrkräfte, inklusive leistungsbezogene Personalausgaben
Der Festbetrag für Personalausgaben für Musikschullehrkräfte ermittelt sich nach den entsprechenden Ausgaben des vorvorjährigen Geschäftsjahres. Dabei wird für angestellte Beschäftigte der Faktor 1 (100 Prozent), für Beschäftigte auf Honorarbasis der Faktor 0,8 (80 Prozent) angesetzt. Anhand der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel wird zur Ermittlung des Festbetrages der Ansatz jeder einzelnen Musikschule ins Verhältnis zu den Gesamtpersonalausgaben aller antragsberechtigten Musikschulen gesetzt. Die leistungsbezogenen Personalausgaben errechnen sich nach der Summe der Begabten aus den zurückliegenden drei Geschäftsjahren. Anhand der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel wird zur Ermittlung des Festbetrages der Ansatz jeder einzelnen Musikschule ins Verhältnis zu den Gesamtbegabten aller Musikschulen im Vorjahr gesetzt.
b)
Maßnahmen der regionalen und überregionalen Qualitätssicherung
Aus den verfügbaren Haushaltsmitteln wird für die antragsberechtigten Musikschulen ein Festbetrag für regionale und überregionale Qualitätssicherung, insbesondere für Fachberatung und Weiterbildung, ermittelt, der sich aus den dafür getätigten Ausgaben des vorvorigen Geschäftsjahres (100 Prozent) ergibt.
c)
Maßnahmen zur Begabtenförderung
Der Festbetrag für die Förderung von im Begabtenvorspiel erfolgreichen Musikschülerinnen und Musikschülern durch Fach- und Ergänzungsunterricht im Umfang von jeweils einer Jahreswochenstunde beträgt 800 Euro pro Begabter oder Begabtem und Jahr. Es werden im Kalenderjahr insgesamt maximal 410 Schülerinnen und Schüler im Freistaat Sachsen gefördert.
d)
Maßnahmen zum Ausgleich von Standortnachteilen und zur Weiterentwicklung von Musikschulen in kreisangehörigem Raum
Jede Musikschule im kreisangehörigen Raum erhält einen einheitlich gleichen Festbetrag, der anhand der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel errechnet wird und regelmäßig mindestens 3 000 Euro pro Musikschule und Jahr beträgt. Kreismusikschulen und Musikschulen in kooperativem Verbund können die Pauschale nur für ihre Zweigstellen einsetzen. Ausgenommen von einer Maßnahme zum Ausgleich von Standortnachteilen sind Musikschulen, die eine Förderung nach Buchstabe b erhalten.

V.
Verfahren

1.
Bewilligungsbehörde ist die Landesdirektion Sachsen.
2.
Für die Bewilligung einer Zuwendung bedarf es eines schriftlichen Antrages. Anträge für Personalausgabenzuschuss und Qualitätssicherung sind bis spätestens zum 30. November eines Jahres für das Folgejahr bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. Anträge für die Förderung von Begabten sind bis zum 30. Juni eines jeden Jahres zu stellen.

B.
Jugendkunstschulen

I.
Zuwendungszweck, Gegenstand der Förderung

1.
Zweck der staatlichen Jugendkunstschulförderung ist die Unterstützung der Arbeit an sächsischen Jugendkunstschulen als Bestandteil der Kulturellen Kinder- und Jugendbildung.
2.
Gefördert werden Angebote von Jugendkunstschulen, die darauf abzielen, künstlerische Talente und Begabungen von Kindern und Jugendlichen zu erkennen und zu unterstützen. Idealerweise bereiten sie auf ein künstlerisches Studium oder einen künstlerischen Beruf vor.

II.
Zuwendungsempfänger

Eine Zuwendung können juristische Personen erhalten, die kommunale oder gemeinnützige private Träger einer Jugendkunstschule sind.

III.
Zuwendungsvoraussetzungen

Jugendkunstschulen im Sinne dieser Richtlinie sind Einrichtungen, die folgende Kriterien in ihrer Gesamtheit erfüllen:

a)
Angebote von mindestens zwei Kursfächern aus mindestens zwei der Bereiche Bildende Kunst, Angewandte Kunst, Literatur, Musik, Darstellende Kunst und Medien,
b)
Kursstunden im Umfang von mindestens 45 Minuten,
c)
ein kontinuierlich stattfindendes, mindestens ein Schuljahr gültiges Veranstaltungsprogramm,
d)
ein pädagogisches und künstlerisches Konzept zum Fördergegenstand,
e)
Leitung in der Regel durch eine qualifizierte, festangestellte Fachkraft und Beschäftigung weiterer, in der Regel qualifizierter Fachkräfte. Als Qualifikation gilt:
aa)
ein künstlerischer oder kultur- beziehungsweise kunstpädagogischer Hochschul- beziehungsweise Fachhochschulabschluss in den unter Buchstabe a genannten Bereichen oder
bb)
das Erste Staatsexamen für das Lehramt an Grundschulen, Oberschulen und Gymnasien oder einen akademischen Abschluss in einem der Fächer Kunsterziehung, Kulturmanagement, Kulturwissenschaft oder
cc)
ein Nachweis über aktive, berufliche, künstlerische Betätigung in den letzten fünf Jahren und idealerweise ein Nachweis über pädagogische Befähigung.
Davon abweichend kann für die Leitung auch eine Qualifikation durch einen akademischen Abschluss im Bereich der Betriebswirtschaftslehre anerkannt werden.
f)
Räumlichkeiten und Ausstattung, die den Empfehlungen des Bundesverbandes der Jugendkunstschulen und kulturpädagogischen Einrichtungen e. V. entsprechen.

IV.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

1.
Die Zuwendung wird im Rahmen einer Projektförderung als Zuschuss im Wege einer Anteilsfinanzierung gewährt. Die Höhe der Zuwendung kann abweichend von Nummer 1.2 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung auch unter 2 500 Euro liegen.
2.
Der Regelfördersatz beträgt bis zu 75 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben. Für Jugendkunstschulen im Aufbau kann von der Bewilligungsbehörde im Einzelfall ein höherer Fördersatz, maximal jedoch 80 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben, gewährt werden.
3.
Förderfähige Ausgaben sind Personalausgaben, Sachausgaben und Honorarkosten, die sich auch für eine inklusive Projektumsetzung ergeben können. Die maximale Förderhöhe liegt bei 35 000 Euro pro Jugendkunstschule und Schuljahr.

V.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

1.
Der Aufbau des Programmes von Jugendkunstschulen wird ab Gründung bis zu drei Jahren gefördert. Für das erste Förderjahr kann die Angabe der Anzahl der Teilnehmenden auf Schätzwerte zurückgehen. Ab dem zweiten Förderjahr ist die Anzahl der angemeldeten Teilnehmenden des Vorjahres anzugeben. Die Angebote können ganzjährig durchgeführt werden.
2.
Als Jugendkunstschulen im Regelbetrieb gelten solche, deren Gründung drei Jahre zurückliegt. Es ist die Anzahl der angemeldeten Teilnehmenden des Vorjahres anzugeben. Die Angebote können ganzjährig durchgeführt werden.
3.
Die antragstellende Jugendkunstschule informiert den zuständigen Kulturraum über das Vorhaben.

VI.
Verfahren

1.
Bewilligungsstelle ist das Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus.
2.
Für die Bewilligung einer Zuwendung bedarf es eines schriftlichen Antrages, der spätestens bis zum 31. August eines jeden Jahres bei der Bewilligungsstelle einzureichen ist.
3.
Dem Förderantrag ist das Gesamtkonzept der Jugendkunstschule (gegebenenfalls in der Aufbauphase ein vorläufiges Gesamtkonzept) sowie eine Projektbeschreibung und ein Jahresprogramm beizulegen. Aus der Projektbeschreibung müssen der Fächerkanon, die Anzahl (gegebenenfalls in der Aufbauphase die geplante Anzahl) der Teilnehmenden sowie der Kursumfang ersichtlich sein.
4.
Der Bewilligungszeitraum entspricht der Dauer eines Schuljahres gemäß § 33 Absatz 1 des Sächsischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. September 2018 (SächsGVBl. S. 648), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

C.
Netzwerkstellen Kulturelle Bildung der Kulturräume

I.
Zuwendungszweck, Gegenstand der Förderung

1.
Zweck der Förderung ist die Unterstützung der Arbeit der Netzwerkstellen Kulturelle Bildung der Kulturräume. Sie dienen als regionale Koordinierungsstelle zwischen Kultureinrichtungen beziehungsweise Künstlerinnen und Künstlern sowie zwischen Strukturen der Schulverwaltung und Bildungseinrichtungen sowie der Bildungs- und Jugendhilfe. Die Netzwerkstellen Kulturelle Bildung informieren und beraten zu allen Aspekten der Kulturellen Bildung. Sie unterstützen organisatorisch und inhaltlich bei der Umsetzung von Maßnahmen. Zweck der Förderung ist auch, im Rahmen der Gleichbehandlung den einzelnen Netzwerkstellen Möglichkeiten zur Weiterentwicklung und Stärkung zu eröffnen. Die Förderung der von den Netzwerkstellen begleiteten, regional bedeutsamen Projekte Dritter folgt ebenfalls dem Ziel, Gleichbehandlung herzustellen.
2.
Gefördert werden die zur Umsetzung ihrer jährlich zu definierenden Aufgabenschwerpunkte erforderlichen personellen und/oder sächlichen Ausgaben von Netzwerkstellen der Kulturellen Bildung in den Kulturräumen einschließlich regional bedeutsamer Projekte.

II.
Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind Kulturräume gemäß § 1 Absatz 2 und 4 des Sächsischen Kulturraumgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 811), das durch Artikel 20 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, in der jeweils gültigen Fassung.

III.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

1.
Die Zuwendung wird im Rahmen einer Projektförderung als Zuschuss im Wege einer Anteilsfinanzierung von bis zu 75 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt.
2.
Zuwendungsfähig für die Netzwerkstellen und deren Aufgaben sind Personal- und Sachausgaben, sowie Ausgaben für Fremdleistungen (Honorarausgaben), auch zur inklusiven Projektumsetzung, die unmittelbar den Netzwerkstellen zuzuordnen sind. Dies gilt ebenso für die Förderung eigener Projekte der Kulturellen Bildung sowie von Projekten mit regionaler Bedeutung.

IV.
Verfahren

1.
Bewilligungsbehörde ist das Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus.
2.
Für die Bewilligung einer Zuwendung bedarf es eines schriftlichen Antrages, der bis spätestens 15. Oktober eines Jahres für das Folgejahr bei der Bewilligungsbehörde einzureichen ist.
3.
Dem Förderantrag sind eine Projektbeschreibung, ein Finanzierungsplan sowie eine Projektübersicht beizufügen. Für Projekte in Kooperation mit Schulen gilt, dass vor Antragstellung Einvernehmen mit dem Landesamt für Schule und Bildung herbeizuführen ist.
4.
Die Weiterleitung von Zuwendungen für den Gegenstand der Förderung, Ziffer I, nach Nummer 12 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung wird zugelassen. Im Fall einer Weiterleitung durch den Zuwendungsempfänger (Erstempfänger) an nicht kommunale Letztempfänger werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung (ANBest-P, Anlage 2 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung) zum Bestandteil des Zuwendungsverhältnisses; für die Auszahlung an nicht kommunale Letztempfänger gilt für Auszahlungen abweichend von Nummer 7.1 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung das Vorauszahlungsverfahren nach Nummer 7.5 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung.
Im Fall einer Weiterleitung durch den Zuwendungsempfänger (Erstempfänger) an kommunale Letztempfänger werden die ANBest-K zum Bestandteil des Zuwendungsverhältnisses. Für Bewilligungen bis zum 31. Dezember 2024 findet für die Auszahlung der Zuwendung an kommunale Körperschaften abweichend von Nummer 7.1 der Anlage 3 zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung ein Vorauszahlungsverfahren entsprechend Nummer 7.5 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung Anwendung. Auszahlungen sind danach auf Antrag nur insoweit und nicht eher möglich, als die Zuwendung voraussichtlich innerhalb von sechs Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungswecks benötigt werden. Für Bewilligungen ab dem 1. Januar 2025 findet für die Auszahlung der Zuwendung an kommunale Körperschaften das Auszahlungsverfahren nach Nummer 7.1 der Anlage 3 zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung Anwendung.

D.
Maßnahmen Kultureller Bildung von landesweiter Bedeutung

I.
Zuwendungszweck, Gegenstand der Förderung

1.
Zweck der Zuwendung ist die Unterstützung von Maßnahmen mit landesweiter Bedeutung zur Stärkung der Kulturellen Kinder- und Jugendbildung im Freistaat Sachsen.
2.
Gefördert werden Maßnahmen der Kulturellen Kinder- und Jugendbildung von landesweiter Bedeutung. Maßnahmen von landesweiter Bedeutung zeichnen sich dadurch aus, dass es sich um Kooperationsprojekte zwischen mindestens drei Bildungseinrichtungen in entsprechend unterschiedlichen Kulturräumen handelt, die von den jeweiligen Netzwerkstellen fachlich begleitet werden. Zu den Maßnahmen mit landesweiter Bedeutung gehören auch solche, die integrativ wirken. Maßnahmen von landesweiter Bedeutung können auch Modellprojekte in einzelnen oder kooperierenden Kulturräumen sein, die methodische und/oder inhaltliche Konzepte erproben, evaluieren und für eine Nachnutzung veröffentlichen (Best Practice).

II.
Zuwendungsempfänger

Eine Zuwendung können juristische Personen des Privatrechts erhalten, die gemeinnützige Zwecke verfolgen.

III.
Zuwendungsvoraussetzungen

1.
Die thematisch, zeitlich und finanziell abgegrenzten Projekte müssen zusätzliche Vorhaben des Antragstellers darstellen, die sich von seinem sonstigen Angebots­programm abgrenzen lassen.
2.
Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie dürfen nicht an die Stelle anderer öffentlicher Mittel gleicher Art des Antragsstellers treten.
3.
Für landesweit bedeutsame Projekte in Kooperation mit Schulen gilt, dass der Projektträger vor Abgabe des Antrages Einvernehmen mit dem Landesamt für Schule und Bildung herbeizuführen hat. Für landesweit bedeutsame Projekte in mindestens drei Kulturräumen gilt, dass der Projektträger Einvernehmen mit den Kulturräumen herzustellen hat.

IV.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

1.
Die Zuwendung wird im Rahmen einer Projektförderung als Zuschuss im Wege einer Anteilsfinanzierung von bis zu 75 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt.
2.
Bemessungsgrundlage sind die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben.
3.
Zuwendungsfähig sind Personal- und Sachausgaben, Ausgaben für Fremdleistungen (Honorarausgaben) und Investitionsausgaben, die zusätzlich und im Zusammenhang mit der Projektumsetzung entstehen, auch zur inklusiven Projektumsetzung.
4.
Die Förderung eines Projektes erfolgt regelmäßig nur, wenn die zuwendungsfähigen Ausgaben mindestens 7 500 Euro oder die Höhe der Zuwendung mindestens 5 000 Euro betragen.

V.
Verfahren

1.
Bewilligungsbehörde ist das Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus.
2.
Für die Bewilligung einer Zuwendung bedarf es eines schriftlichen Antrages, der bis spätestens zum 15. Oktober eines Jahres für das Folgejahr bei der Bewilligungsbehörde einzureichen ist.
3.
Dem Förderantrag sind eine Projektbeschreibung, ein Finanzierungsplan und der Nachweis der Gemeinnützigkeit des Antragsstellers beizufügen. Bei Projekten gemäß Teil 2 Großbuchstabe D in Kooperation mit Schulen ist zusätzlich das Einvernehmen des Landesamtes für Schule und Bildung beizufügen. Für landesweit bedeutsame Projekte in mindestens drei Kulturräumen ist das Einvernehmen mit den Kulturräumen beizufügen.
4.
Grundsätzlich ist die Förderung eines Projektes auf ein Jahr beschränkt. Es können maximal zwei Folgeförderanträge gestellt werden. Im Einzelfall kann von dieser Regelung während einer Übergangsphase bis einschließlich 2024 abgewichen werden.

Teil 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die FörderRL Musikschulen/Kulturelle Bildung vom 13. November 2013 (SächsABl. S. 1160), die zuletzt durch die Richtlinie vom 5. Mai 2020 (SächsABl. S. 531) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 2. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 219), außer Kraft.

Dresden, den 19. Juli 2022

Die Staatsministerin für Kultur und Tourismus
beim Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus
Barbara Klepsch

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2022 Nr. 31, S. 893
    Fsn-Nr.: 5571-V22.4

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Juli 2023