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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Staatsministeriums des Innern über die Genehmigung von Gebietsänderungen von Gemeinden

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Staatsministeriums des Innern über die Genehmigung von Gebietsänderungen von Gemeinden vom 12. November 2013 (SächsABl. S. 1182), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 29. November 2021 (SächsABl. SDr. S. S 167)

Verwaltungsvorschrift
des Staatsministeriums des Innern
über die Genehmigung von Gebietsänderungen
von Gemeinden
(VwVGebÄ)

Vom 12. November 2013

Zu § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55, 159), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. März 2013 (SächsGVBl. S. 158) geändert worden ist, und zu § 27 Abs. 1 und 2, § 32 Abs. 1 und § 38 Abs. 1, 2 und 3 des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (SächsKomZG) vom 19. August 1993 (SächsGVBl. S. 815, 1103), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Oktober 2012 (SächsGVBl. S. 562) geändert worden ist, wird folgende Verwaltungsvorschrift erlassen:

I.
Verfahren zur Genehmigung einer Gebietsänderung

1.
Beratung

Städte und Gemeinden, die eine Gebietsänderung erwägen, sind gehalten, sich zu den Möglichkeiten und Anforderungen an ein solches Vorhaben durch die Rechtsaufsichtsbehörde frühzeitig und umfassend beraten lassen. Die Landratsämter als zuständige Rechtsaufsichts- und Genehmigungsbehörden tragen dem kommunalen Interesse in geeigneter Form Rechnung.

2.
Unterlagen

Dem Antrag auf Genehmigung einer Gebietsänderung sind von den beteiligten Körperschaften gegenüber der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde insbesondere folgende Unterlagen beizufügen:

a)
Ein begründeter Antrag mit den betreffenden Gemeinderatsbeschlüssen und gegebenenfalls dem Beschluss der Verbandsversammlung zur angestrebten Vereinbarung oder zur geplanten Veränderung bezüglich der Mitgliedschaft in einer Verwaltungsgemeinschaft oder in einem Verwaltungsverband,
b)
gegebenenfalls Angaben zum neuen Gemeindenamen durch Vorlage der entsprechenden Gemeinderatsbeschlüsse, einer Mehrfertigung des Antrages auf Genehmigung oder der Genehmigung und
c)
eine Flurkarte mit den sich ändernden Gemeindegrenzen in einem geeigneten Maßstab.
3.
Wohl der Allgemeinheit

Maßstab für die Genehmigungserteilung oder -versagung bei einer Gebietsänderung ist das Wohl der Allgemeinheit (Artikel 88 Abs. 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen). Gemeindezusammenschlüsse dienen insbesondere dann dem Wohl der Allgemeinheit, wenn dadurch leitbildgerechte Verwaltungsstrukturen gemäß der Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zu den Grundsätzen für freiwillige Zusammenschlüsse von Gemeinden im Freistaat Sachsen vom 26. Oktober 2010 (SächsABl. S. 1620), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2011 (SächsABl. SDr. S. S 1648), geschaffen werden und bei der Abwägung die landes- und regionalplanerischen Ziele sowie die mit den Regelungen zur Gemeindegebietsreform 1998 und zur Kreisgebietsreform 2008 verfolgten Zielstellungen Berücksichtigung finden.

4.
Regionalisierte Bevölkerungsprognose

Als Bemessungsgrundlage für die Mindesteinwohnerzahl gemäß Nummer 3.1 Buchst. a und b der Grundsätze für freiwillige Zusammenschlüsse von Gemeinden im Freistaat Sachsen gelten die Ergebnisse der Regionalisierten Bevölkerungsprognose des Statistischen Landesamtes des Freistaates Sachsen in der jeweils aktuellen Fassung.

II.
Verfahrensweise zur Erteilung des Einvernehmens
zur Gebietsänderung

1.
Entbehrlichkeit der Einholung des Einvernehmens

Das Einvernehmen des Staatsministeriums des Innern gilt in den Fällen als erteilt, wo

a)
es sich ausschließlich um Gemeinden innerhalb eines bestehenden Verwaltungsverbandes oder einer bestehenden Verwaltungsgemeinschaft handelt, die sich zu einer Einheitsgemeinde zusammenschließen,
b)
es sich um eine Umgliederung von Flächen im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 3 SächsGemO handelt, die unbewohnt sind.
2.
Unterlagen

Zur Erteilung des Einvernehmens sind aussagefähige Unterlagen zum Vorhaben durch die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde auf dem Dienstweg beim Staatsministerium des Innern vorzulegen. Dazu gehören:

a)
der Antrag der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde auf Erteilung des Einvernehmens zur beantragten Genehmigung,
b)
der Entwurf des Genehmigungsbescheides mit dem Ergebnis der Bewertung des beantragten Vorhabens unter Berücksichtigung der dazu eingeholten Stellungnahmen,
c)
eine Flurkarte mit den sich ändernden Gemeindegrenzen in einem geeigneten Maßstab,
d)
die Stellungnahme des örtlich zuständigen Regionalen Planungsverbandes,
e)
die Anträge der Gemeinden auf Genehmigung mit den betreffenden Gemeinderatsbeschlüssen und gegebenenfalls dem Beschluss der Verbandsversammlung.
3.
Prüfung durch die Landesdirektion Sachsen

Die Landesdirektion Sachsen prüft die Unterlagen auf Vollständigkeit und Plausibilität und nimmt zum Antrag auf Erteilung des Einvernehmens gegenüber dem Staatsministerium des Innern Stellung.

4.
Einvernehmenserteilung, Versagung des Einvernehmens

Das Staatsministerium des Innern prüft die vorgelegten Unterlagen und nimmt regelmäßig binnen vier Wochen nach Zugang Stellung. Nach Erteilung des Einvernehmens durch das Staatsministerium des Innern kann die Rechtsaufsichtsbehörde den Antrag genehmigen.

Wird das Einvernehmen des Staatsministeriums des Innern versagt, darf die Genehmigung nicht erteilt werden.

III.
Mitteilungspflichten, Veröffentlichung im Amtsblatt

Die zuständige Rechtsaufsichtbehörde unterrichtet das Staatsministerium des Innern, das Staatsministerium der Finanzen, das Statistisches Landesamt des Freistaates Sachsen sowie den zuständigen Regionalen Planungsverband über die Genehmigung der Vereinbarung über die Gebietsänderung und macht die Genehmigung und den Zeitpunkt der Genehmigung gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 2 SächsGemO im Sächsischen Amtsblatt öffentlich bekannt.

IV.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten, Aufhebung

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Genehmigung von Gebietsänderungen von Gemeinden (VwVGebÄ) vom 26. Oktober 2010 (SächsABl. S. 1619), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2011 (SächsABl. SDr. S. S 1648), außer Kraft. Der Erlass des Staatsministeriums des Innern zur Erteilung des Einvernehmens bei freiwilligen Gebietsänderungen vom 7. Dezember 2012, Az. 43-2201.40/179, wird aufgehoben.

Dresden, den 12. November 2013

Der Staatsminister des Innern
Markus Ulbig

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2013 Nr. 49, S. 1182
    Fsn-Nr.: 230-V13.2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 6. Dezember 2013

    Fassung gültig bis: 22. Dezember 2022