Gesetz
zur Neuregelung des Landesplanungsrechts
und zur Änderung der Sächsischen Bauordnung
Vom 14. Dezember 2001
Der Sächsische Landtag hat am 13. Dezember 2001 das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Gesetz
zur Raumordnung und Landesplanung des Freistaates Sachsen
(Landesplanungsgesetz –
SächsLPlG)
Artikel 2
Änderung des Sächsischen Naturschutzgesetzes
Das Sächsische Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1994 (SächsGVBl. S. 1601, 1995 S. 106), das zuletzt durch Artikel 49 des Gesetzes vom 28. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 426, 430) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht werden die Überschriften des zweiten Abschnitts wie folgt gefasst:
- „Zweiter Abschnitt:
Landschaftsplanung - § 4
- Aufgaben und Inhalte der Landschaftsplanung
- § 5
- Landschaftsprogramm und Landschaftsrahmenpläne
- § 6
- Landschaftspläne und Grünordnungspläne
- § 7
- Zuständigkeiten“
- 2.
- Der zweite Abschnitt erhält folgende Fassung:
- „Zweiter Abschnitt:
Landschaftsplanung
§ 4
Aufgaben und Inhalte der Landschaftsplanung - (1) Die Landschaftsplanung hat die Aufgabe, die Ziele und die für ihre Verwirklichung erforderlichen Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege für den Planungsraum zu erarbeiten und in Text und Karten darzustellen. Hierzu sind
- 1.
- der vorhandene und der zu erwartende Zustand von Natur und Landschaft zu analysieren und unter Beachtung der Ziele und Grundsätze nach § 1 zu bewerten,
- 2.
- Leitbilder für Naturräume und Landschaftseinheiten zu entwickeln und
- 3.
- auf dieser Grundlage die für den Planungsraum konkretisierten Ziele und die zu ihrer Umsetzung notwendigen Erfordernisse und Maßnahmen als gesamträumliche Entwicklungskonzeption zu erarbeiten.
- (2) Die Landschaftsplanung ist eine wesentliche Grundlage für den Schutz, die Pflege und die Entwicklung von Natur und Landschaft. Sie ist als Maßstab für die Beurteilung der Umweltverträglichkeit von Planungen und Maßnahmen heranzuziehen.
- § 5
Landschaftsprogramm und
Landschaftsrahmenpläne - (1) Die Grundlagen (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1) und die Inhalte (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3) der Landschaftsplanung sind für das Gebiet des Freistaates Sachsen und für das Gebiet jeder Planungsregion nach § 9 des Gesetzes zur Raumordnung und Landesplanung des Freistaates Sachsen (Landesplanungsgesetz – SächsLPlG) vom 14. Dezember 2001 (SächsGVBl. S. 716, 719) in der jeweils geltenden Fassung als Fachbeitrag zusammenhängend darzustellen.
(2) Die Inhalte der Landschaftsplanung nach Absatz 1 werden nach Abstimmung mit anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen in die Raumordnungspläne nach § 2 SächsLPlG aufgenommen, soweit sie zur Koordinierung von Raumansprüchen erforderlich und geeignet sind und durch Ziele oder Grundsätze der Raumordnung gesichert werden können. Im Übrigen werden sie den Raumordnungsplänen als Anlage beigefügt.
(3) Die den Raumordnungsplänen nach Absatz 2 Satz 2 beigefügten Inhalte der Landschaftsplanung sind in den Planungen und Maßnahmen von öffentlichen Stellen bei Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen, die sich auf Natur und Landschaft auswirken können, zu berücksichtigen.
(4) Der Landesentwicklungsplan übernimmt zugleich die Funktion des Landschaftsprogramms im Sinne von § 5 BNatSchG. Die Regionalpläne übernehmen zugleich die Funktion der Landschaftsrahmenpläne im Sinne von § 5 BNatSchG. - § 6
Landschaftspläne und Grünordnungspläne - (1) Für das Gebiet einer Gemeinde ist ein Landschaftsplan als ökologische Grundlage für die vorbereitende Bauleitplanung aufzustellen. Soweit geeignet, sind die Inhalte der Landschaftsplanung nach § 4 Abs. 1 Satz 2 als Darstellung in den Flächennutzungsplan aufzunehmen. Abweichungen sind zu begründen. Der Landschaftsplan ist in den Planungen und Maßnahmen von öffentlichen Stellen bei Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen, die sich auf Natur und Landschaft auswirken können, zu berücksichtigen.
(2) Als ökologische Grundlage für die verbindliche Bauleitplanung wird ein Grünordnungsplan aufgestellt. Soweit geeignet, sind die Grundlagen und Inhalte der Landschaftsplanung nach § 4 Abs. 1 Satz 2 als Festsetzung in den Bebauungsplan aufzunehmen. Abweichungen sind zu begründen. Sind die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege nicht berührt oder sind diese bereits berücksichtigt, kann von der Aufstellung eines Grünordnungsplanes ganz oder teilweise abgesehen werden. - § 7
Zuständigkeiten - (1) Für das Gebiet des Freistaates Sachsen obliegen die Aufgaben nach § 5 Abs. 1 der obersten Naturschutzbehörde und die Aufgaben nach § 5 Abs. 2 der obersten Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde als nach § 3 SächsLPlG für die Aufstellung des Landesentwicklungsplanes zuständigem Planungsträger.
(2) Für das Gebiet jeder Planungsregion nach § 9 SächsLPlG obliegen die Aufgaben nach § 5 Abs. 1 und 2 den Regionalen Planungsverbänden als nach § 4 SächsLPlG für die Aufstellung der Regionalpläne zuständigen Planungsträgern. Dabei sind die Aufgaben nach § 4 Abs. 1 in Abstimmung mit der nach § 43 Abs. 2 zuständigen Fachbehörde zu erfüllen. Die Darstellung nach § 5 Abs. 1 bedarf des Einvernehmens der höheren Naturschutzbehörde. Das Einvernehmen gilt als erteilt, wenn es nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens des Regionalen Planungsverbandes verweigert wird.
(3) Die Aufstellung von Landschaftsplänen und Grünordnungsplänen obliegt den Gemeinden
(4) Die den Regionalen Planungsverbänden übertragenen Aufgaben nach § 5 Abs. 1 sind Weisungsaufgaben und unterliegen der Aufsicht der obersten Naturschutzbehörde. Das Weisungsrecht ist beschränkt auf Vorgaben zum inhaltlichen Rahmen und zur Methodik der Landschaftsplanung.“ - 3.
- § 43 Abs. 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
- „1.
- bei der Aufstellung und Fortschreibung des Landschaftsprogramms, insbesondere durch Entwurf des Fachbeitrages nach § 5 Abs. 1 für das Gebiet des Freistaates Sachsen, sowie der Artenschutzprogramme mitzuwirken, naturschutzbedeutsame Objekte zu dokumentieren sowie aktuelle Übersichten über gefährdete Pflanzen und Tiere zu führen;“
Artikel 3
Änderung der Sächsischen Bauordnung
Die Sächsische Bauordnung ( SächsBO) vom 18. März 1999 (SächsGVBl. S. 86, 186), die zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 28. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 426, 428) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird die Überschrift des § 75 wie folgt gefasst:
„§ 75 Zustimmungsverfahren“. - 2.
- § 4 Abs. 1 SächsBO wird wie folgt geändert:
Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Als Sicherung der Zufahrt genügt eine Grunddienstbarkeit (§ 1018 BGB), wenn sie vor dem 1. Mai 1999 begründet worden ist, eine Dienstbarkeit nach § 116 Abs. 1 des Gesetzes zur Sachenrechtsbereinigung im Beitrittsgebiet (Sachenrechtsbereinigungsgesetz – SachenRBerG) vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2457), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2716, 2720) geändert worden ist, oder ein Mitbenutzungsrecht nach Artikel 233 § 5 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch, soweit dieses noch als Recht an dem belasteten Grundstück gilt.“ - 3.
- § 13 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:
„Auf öffentlichen Verkehrsflächen können auch andere Werbeanlagen in Verbindung mit baulichen Anlagen, die dem öffentlichen Personennahverkehr dienen, gestattet werden, soweit diese die Eigenart des Gebietes und das Ortsbild nicht beeinträchtigen.“ - 4.
- § 20 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
- „1.
- von den nach Absatz 2 bekannt gemachten technischen Regeln nicht oder nicht wesentlich abweichen (geregelte Bauprodukte) oder nach Absatz 3 zulässig sind und wenn sie aufgrund des Übereinstimmungsnachweises nach § 24 das Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) tragen oder“
- 5.
- § 61 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Satz 1 gilt für Verwaltungsgemeinschaften und Verwaltungsverbände entsprechend, wenn es sich um ein Vorhaben einer Mitgliedsgemeinde handelt, gegen das Einwendungen erhoben werden, sowie bei einem Vorhaben, gegen das eine Mitgliedsgemeinde Einwendungen erhoben hat.“ - 6.
- § 62a wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 3 werden die Worte „der Bauaufsichtsbehörde“ durch die Worte „dem Bauherrn“ und die Worte „eine Woche vor“ durch das Wort „bei“ ersetzt.
- bb)
- Nach Satz 3 werden folgende Sätze eingefügt:
„Dies gilt auch für den Nachweis der Standsicherheit einschließlich der Feuerwiderstandsdauer der tragenden Bauteile bei Gebäuden geringer Höhe und bei baulichen Anlagen bis 10 m Höhe, die keine Gebäude sind, wenn es sich um Vorhaben von nicht nur geringer Schwierigkeit handelt. Die Schwierigkeit des Vorhabens bestimmt sich nach der nach § 82 Abs. 2 erlassenen Rechtsverordnung. Die staatlich anerkannten Sachverständigen oder die sachverständige Stelle sind der Bauaufsichtsbehörde vor ihrer Beauftragung anzuzeigen. Die Bauaufsichtsbehörde kann der Beauftragung innerhalb von 14 Tagen nach Anzeige widersprechen. Der Wechsel dieser beauftragten Sachverständigen oder der beauftragten Stelle bedarf der Zustimmung der Bauaufsichtsbehörde.“ - cc)
- In dem bisherigen Satz 4 wird die Angabe „und Abs. 4“ gestrichen.
- b)
- In Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „Absatz 2 Satz 3“ durch die Angabe „Absatz 2 Satz 3 und 4“ ersetzt.
- 7.
- § 63 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 5 wird wie folgt geändert:
Die Sätze 1, 2 und 5 werden gestrichen. - b)
- In Absatz 6 wird die Angabe „Absatz 5 Satz 3 und 4“ durch die Angabe „Absatz 5 Satz 1 und 2“ ersetzt.
- c)
- Absatz 8 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nach Satz 5 wird folgender Satz eingefügt:
„Dies gilt auch für den Nachweis der Standsicherheit einschließlich der Feuerwiderstandsdauer der tragenden Bauteile bei Gebäuden geringer Höhe und bei baulichen Anlagen bis 10 m Höhe, die keine Gebäude sind, wenn es sich um Vorhaben von nicht nur geringer Schwierigkeit handelt.“ - bb)
- In dem bisherigen Satz 6 wird die Angabe „§ 67 Abs. 4“ durch die Angabe „§ 62a Abs. 2 Satz 5 bis 8“ ersetzt.
- 8.
- In § 63a Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b werden nach der Angabe „bis 40 m² “ die Worte „je Grundstück“ eingefügt.
- 9.
- § 67 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 4 wird aufgehoben.
- b)
- Die bisherigen Absätze 5 bis 8 werden Absätze 4 bis 7.
- c)
- In dem bisherigen Absatz 5 Satz 1 Nr. 1 wird die Angabe „Absatz 7“ durch die Angabe „Absatz 6“ ersetzt.
- d)
- In dem bisherigen Absatz 7 Satz 2 wird die Angabe „nach Absatz 5 Nr. 1“ durch die Angabe „nach Absatz 4 Nr. 1“ ersetzt.
- e)
- In dem bisherigen Absatz 8 Satz 1 wird die Angabe „Absatzes 7“ durch die Angabe „Absatzes 6“ ersetzt.
- 10.
- In § 68 Abs. 7 Satz 2 wird die Angabe „§ 67 Abs. 5 Satz 3“ durch die Angabe „§ 67 Abs. 4 Satz 3“ ersetzt.
- 11.
- In § 75 Abs. 6 Satz 2 wird die Angabe „und § 67 Abs. 4“ gestrichen.
- 12.
- § 82 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 2 wird nach dem Wort „Bescheinigungen“ das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt.
- b)
- Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:
- „3.
- die Schwierigkeit des Vorhabens als Voraussetzung für die Erforderlichkeit der Prüfung des Nachweises über Standsicherheit einschließlich der Feuerwiderstandsdauer der tragenden Bauteile im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren und im Anzeigeverfahren und“
- c)
- Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.
Artikel 4
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz zur Raumordnung und Landesplanung des Freistaates Sachsen (Landesplanungsgesetz – SächsLPlG) vom 24. Juni 1992 (SächsGVBl. S. 259), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 6. September 1995 (SächsGVBl. S. 285, 286) geändert worden ist, außer Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Dresden, den 14. Dezember 2001
Der Landtagspräsident
Erich Iltgen
Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf
Der Staatsminister des Innern
Klaus Hardraht
Der Staatsminister
für Umwelt und Landwirtschaft
Steffen Flath
Der Staatsminister
für Wirtschaft und Arbeit
Dr. Kajo Schommer