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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Voraussetzungen der Anerkennung als Kur- oder Erholungsort im Freistaat Sachsen (ANVO SächsKurG)

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Voraussetzungen der Anerkennung als Kur- oder Erholungsort im Freistaat Sachsen (ANVO SächsKurG) vom 10. Januar 2014 (SächsABl. S. 340), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 295)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
zur Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Voraussetzungen der Anerkennung als Kur- oder Erholungsort im Freistaat Sachsen (ANVO SächsKurG)
(VwV ANVO SächsKurG)

Vom 10. Januar 2014

Für die staatliche Anerkennung als Kur- und Erholungsort nach § 1 Satz 2 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Voraussetzungen der Anerkennung als Kur- oder Erholungsort im Freistaat Sachsen (ANVO SächsKurG) vom 19. September 2013 (SächsGVBl. S. 781) wird zum Verfahren Folgendes geregelt:

I.
Einzureichende Unterlagen für Erstantrag

1.
Grundlagendokumente
 
a)
Gemeinderatsbeschluss mit Begründung zur Antragstellung (nicht älter als 3 Jahre)
 
b)
allgemeiner und prädikatsbezogener Erhebungsbogen gemäß Formblatt des Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
 
c)
Stellungnahme der zuständigen Destinationsmanagementorganisation (nicht älter als 1 Jahr)
 
d)
Gutachten des Gesundheitsamtes über die allgemein- und umwelthygienischen Verhältnisse (nicht älter als 3 Jahre)
 
e)
Gutachten des Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramtes über die hygienischen Verhältnisse in den Einrichtungen des Lebensmittelverkehrs (nicht älter als 3 Jahre)
 
f)
Vorprüfung Schallimmission, gegebenenfalls Schallimmissionsgutachten und Lärmminderungsplan (siehe Leitfaden zur Bewertung des Lärmschutzes) (nicht älter als 3 Jahre)
 
g)
Flächennutzungsplan mit Landschaftsplan
 
h)
Bebauungs- und Grünordnungsplan (soweit vorhanden)
 
i)
Übersicht der Kur-, Erholungs- und Freizeiteinrichtungen sowie der Übernachtungsmöglichkeiten mit Erläuterungen (Kapazität, Standard, Leistungsangebot) in einem Lageplan
2.
Spezielle Unterlagen für die Kurortanerkennung
 
a)
Stellungnahme des Sächsischen Heilbäderverbandes (nicht älter als 1 Jahr)
 
b)
Kurortwissenschaftliche Entwicklungskonzeption mit Kurortentwicklungsplan (inhaltlich aktuell)
 
c)
artbezogene Fachgutachten (gemäß Tabelle)

Zur Kurortanerkennung einzureichende Fachgutachten, gegliedert nach Artbezeichnungen

3.
Spezielle Unterlagen für die Anerkennung von Erholungsorten
 
a)
ErhoIungsortentwicklungskonzeption (inhaltlich aktuell)
 
b)
Klimabeurteilung (nicht älter als 10 Jahre)
 
c)
Vorbeurteilung der Luftqualität (nicht älter als 5 Jahre)
4.
Hinweise zum Verfahren
 
Die antragstellende Gemeinde reicht die vorgenannten Unterlagen in zweifacher Ausfertigung auf dem Dienstweg über das Landratsamt und die zuständige Landesdirektion mit deren fachlichen Stellungnahmen beim Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr, Fachreferat Tourismus ein. Der Antragsteller erhält eine Eingangsbestätigung. Nach Prüfung und Beratung des eingereichten Antrages beschließt der Landesbeirat für Kur- und Erholungsorte eine Empfehlung als Entscheidungsgrundlage für den Staatsminister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr.

II.
Wiederholungsprüfungen

Jeweils nach Ablauf von zehn Jahren oder früher, wenn Umstände auf das Fehlen einer Anerkennungsvoraussetzung hindeuten, kann das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen auf Kosten der Gemeinde prüfen. Nach schriftlicher Aufforderung durch das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr sind die unter Nummer 1 genannten Unterlagen einzureichen.

1.
Grundlagendokumente für Kur- und Erholungsorte
 
a)
Aktualisierung des prädikatsbezogenen Erhebungsbogens
 
b)
Gutachten des Gesundheitsamtes über die allgemein- und umwelthygienischen Verhältnisse (nicht älter als 3 Jahre)
 
c)
Gutachten des Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramtes über die hygienischen Verhältnisse in den Einrichtungen des Lebensmittelverkehrs (nicht älter als 3 Jahre)
 
d)
Vorbeurteilung des Klimas und der Luftqualität nach jeweils 10 Jahren
 
e)
Vorprüfung Schallimmission, gegebenenfalls Schallimmissionsgutachten und Lärmminderungsplan (nicht älter als 3 Jahre; siehe Leitfaden des Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr und des Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Bewertung des Lärmschutzes bei der Prädikatisierung von Kur- und Erholungsorten)
 
f)
Entwicklungsbilanz seit letzter Prädikatisierung mit Stand der Umsetzung und Fortschreibung der bisherigen Entwicklungskonzeption
2.
Hinweise zum Verfahren
 
Das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr fordert die Gemeinde schriftlich zur Einreichung der unter Nummer 1 aufgeführten Unterlagen auf. Nach Prüfung dieser empfiehlt der Landesbeirat für Kur- und Erholungsorte dem Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr gegebenenfalls die Anforderung weiterer Dokumente und Gutachten.

III.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Voraussetzungen der Anerkennung der Kur- und Erholungsorte im Freistaat Sachsen vom 10. April 1995 (SächsABl. S. 630), geändert durch Artikel 17 der Verwaltungsvorschrift vom 2. März 2012 (SächsABl. S. 291, 294), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 18. November 2013 (SächsABl. SDr. S. S 887), außer Kraft.

Dresden, den 10. Januar 2014

Der Staatsminister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Sven Morlok

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2014 Nr. 6, S. 340
    Fsn-Nr.: 230-V14.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 7. Februar 2014