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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Sächsische Futtermittelsachkundeverordnung

Vollzitat: Sächsische Futtermittelsachkundeverordnung vom 20. Januar 2014 (SächsGVBl. S. 50)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales und Verbraucherschutz
über den Lehrgang und die Prüfung für die Sachkunde in der Futtermittelkontrolle
(Sächsische Futtermittelsachkundeverordnung – SächsFuttMSachkVO)

Vom 20. Januar 2014

Es wird verordnet aufgrund von

1.
§ 42 Abs. 1 Satz 3 des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuches (Lebensmittel- und FuttermittelgesetzbuchLFGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426), das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 20 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154, 3201) geändert worden ist, in Verbindung mit § 5 Satz 1 der Verordnung über die fachlichen Anforderungen an die in der Futtermittelüberwachung tätigen Kontrolleure (Futtermittelkontrolleur-VerordnungFuttMKontrV) vom 28. März 2003 (BGBl. I S. 464), die durch Artikel 2 § 3 Abs. 25 des Gesetzes vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618, 2657) geändert worden ist, und mit § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Übertragung von Verordnungsermächtigungen im Bereich der Land- und Forstwirtschaft sowie des Verbraucherschutzes vom 21. März 2006 (SächsGVBl. S. 76), die zuletzt durch Verordnung vom 14. Juni 2013 (SächsGVBl. S. 470) geändert worden ist,
2.
§ 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsorganisation des Freistaates Sachsen (Sächsisches Verwaltungsorganisationsgesetz – SächsVwOrgG) vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 131) geändert worden ist.

§ 1
Zuständigkeiten

(1) Der Lehrgang für die Sachkunde in der Futtermittelkontrolle und die ihn abschließende Prüfung werden von der Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen Sachsen (LUA) durchgeführt.

(2) Die Durchführung des tätigkeitsbezogenen theoretischen Unterrichts gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder § 3 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 FuttMKontrV kann auf eine von der LUA hierfür anerkannte, auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Aus- und Fortbildung tätige Einrichtung übertragen werden, die über die hierfür erforderliche Zuverlässigkeit und Unabhängigkeit verfügt und die Lehrgangsinhalte sachkundig vermitteln kann.

(3) Die Durchführung der den Lehrgang abschließenden Prüfung gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 FuttMKontrV und von Teilen der Prüfung nach § 3 Abs. 3 Satz 2 FuttMKontrV kann auf eine von der LUA hierfür anerkannte und für die Durchführung des Futtermittelrechtes zuständige Behörde eines anderen Landes ganz oder teilweise übertragen werden, soweit sichergestellt ist, dass

1.
deren Prüfung mit einer nach dieser Verordnung erfolgten Prüfung vergleichbar ist und
2.
die LUA an der Abnahme der Prüfung teilnehmen kann.

§ 2
Zulassung zum Lehrgang

Von der LUA kann zum Lehrgang nach § 3 FuttMKontrV zugelassen werden, wer eine der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 FuttMKontrV erfüllt.

§ 3
Inhalt, Dauer und Gliederung des Lehrgangs

(1) 1Der Lehrgang dauert, einschließlich der Prüfung, mindestens 6 Monate. 2Im Rahmen des Lehrgangs soll zusätzlich zur Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten auf den in § 3 Abs. 2 FuttMKontrV genannten Gebieten in die Tätigkeiten und Themen eingeführt werden, die in § 1 Abs. 2 FuttMKontrV sowie in Artikel 10 Abs. 2 und Anhang II Kapitel I der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1, L 191 vom 28.5.2004, S. 1, L 204 vom 4.8.2007, S. 29), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 517/2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 1) geändert worden ist, genannt sind. 3Der tätigkeitsbezogene theoretische Unterricht soll insgesamt 300 Unterrichtsstunden umfassen.

(2) Die LUA legt für jeden Teilnehmer einen Ausbildungsplan fest und entscheidet über eine Verkürzung nach § 3 Abs. 1 Satz 3 FuttMKontrV .

(3) 1Die praktische Unterweisung ist bei der zuständigen Behörde abzuleisten und soll mindestens 14 Wochen dauern. 2Teile der praktischen Lehrgangsabschnitte können mit Zustimmung der LUA auch bei weiteren Stellen, insbesondere bei

1.
einer Untersuchungsstelle für amtliche Futter- oder Lebensmittelproben,
2.
einem Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt,
3.
einer für die Durchführung der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. September 2013 (BGBl. I S. 3556, 3557) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zuständigen unteren Verwaltungsbehörde,
4.
einer unteren Abfallbehörde oder
5.
einer der wissenschaftlichen Futtermittelforschung dienenden Einrichtung

abgeleistet werden.

§ 4
Durchführung der Prüfung, Prüfungskommission

(1) 1Der Lehrgang endet mit einer nicht öffentlichen Prüfung. 2Die Prüfung besteht aus schriftlichen Aufsichtsarbeiten sowie aus einem praktischen und einem mündlichen Prüfungsteil. 3Die Aufsichtsarbeiten können auch lehrgangsbegleitend angefertigt werden.

(2) Die LUA kann einen Prüfling vom Ablegen von Teilen der Prüfung zurückstellen, wenn wesentliche Teile des zugehörigen Lehrgangsabschnitts versäumt wurden.

(3) 1Die LUA bildet eine Prüfungskommission und beruft hierfür den Vorsitzenden und 4 weitere Mitglieder sowie für jedes Mitglied ein stellvertretendes Mitglied. 2In die Prüfungskommission ist je eine Person aus

1.
dem höheren landwirtschaftlichen Dienst als vorsitzendes Mitglied,
2.
dem höheren amtstierärztlichen Dienst,
3.
dem höheren allgemeinen Verwaltungsdienst,
4.
dem gehobenen landwirtschaftlichen Dienst, die in der Futtermittelkontrolle tätig ist, und
5.
einer der wissenschaftlichen Futtermittelforschung dienenden Einrichtung oder eine Person aus einer Untersuchungsstelle für amtliche Futtermittelproben

zu berufen. 3Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder sollen in der Futtermittelüberwachung tätig sein oder einen sonstigen beruflichen Bezug zu den in § 3 Abs. 2 FuttMKontrV genannten Gebieten haben. 4Die Berufung erfolgt für einen Prüfungsdurchgang oder für die Dauer bis zu 5 Jahren. 5Bei Verhinderung eines Mitglieds und dessen Vertretung kann für einen Prüfungstermin eine weitere Person mit entsprechender Qualifikation in die Prüfungskommission berufen werden. 6Mitglieder können wiederholt in die Prüfungskommission berufen werden. 7Die Mitglieder der Prüfungskommission handeln im Rahmen ihrer Tätigkeit unabhängig und sind nicht an Weisungen gebunden.

(4) 1Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 Mitglieder, darunter das vorsitzende Mitglied oder seine Vertretung, anwesend sind. 2Sie entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. 3Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. 4Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds.

(5) 1Über die Prüfung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen ist. 2Diese beinhaltet insbesondere:

1.
die Namen der Mitglieder der Prüfungskommission,
2.
den Namen des Prüflings,
3.
die wesentlichen Prüfungsinhalte,
4.
die Ergebnisse des jeweiligen Prüfungsteils und
5.
bei dem letzten Prüfungsabschnitt die Feststellung über das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung, die nach § 9 Abs. 1 ermittelte Gesamtpunktzahl und die nach § 5 Abs. 2 Satz 2 bestimmte Gesamtnote.

§ 5
Bewertung der Prüfungsleistungen

(1) Die einzelnen Prüfungsleistungen sind mit folgenden Noten und Punkten zu bewerten:

1.
sehr gut (14 oder 15 Punkte)
eine Leistung, die den Anforderungen im besonderen Maße entspricht,
2.
gut (11, 12 oder 13 Punkte)
eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht,
3.
befriedigend (8, 9 oder 10 Punkte)
eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemeinen entspricht,
4.
ausreichend (5, 6 oder 7 Punkte)
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,
5.
mangelhaft (2, 3 oder 4 Punkte)
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können,
6.
ungenügend (1 oder 0 Punkte)
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit voraussichtlich nicht behoben werden können.

(2) 1Die errechneten Durchschnittswerte sind auf zwei Dezimalstellen zu ermitteln. 2Den errechneten Punktwerten entsprechen folgende Notenbezeichnungen:

Notenbezeichnungen
lfd. Nr. Punkte Notenbezeichnung
1. 14,00 bis 15,00 Punkte sehr gut,
2. 11,00 bis 13,99 Punkte gut,
3. 8,00 bis 10,99 Punkte befriedigend,
4. 5,00 bis 7,99 Punkte ausreichend,
5. 2,00 bis 4,99 Punkte mangelhaft,
6. 0 bis 1,99 Punkte ungenügend.

§ 6
Aufsichtsarbeiten

(1) 1Es sind 3 schriftliche Aufsichtsarbeiten mit einer Bearbeitungszeit von je 3 Stunden anzufertigen. 2Die LUA gibt den Prüflingen den Ort, die Zeit und die zulässigen Hilfsmittel für die Aufsichtsarbeit bekannt. 3Sie legt die Prüfungsaufgaben fest und stellt die Prüfungsaufsicht sicher. 4Sie teilt den Prüflingen Nummern zu, mit denen die Aufsichtsarbeiten anstelle des Namens zu kennzeichnen sind.

(2) 1Die Aufsichtsarbeiten sind von 2 Mitgliedern der Prüfungskommission zu bewerten, die die LUA bestimmt. 2Die LUA oder das zur Bewertung der Aufsichtsarbeiten bestimmte Mitglied der Prüfungskommission kann einen Dozenten des Lehrgangs mit einer gutachtlichen Vorbeurteilung der Aufsichtsarbeit beauftragen. 3Die Vorbeurteilung ist für die Mitglieder der Prüfungskommission nicht bindend.

(3) 1Weichen die Bewertungen der Aufsichtsarbeit um nicht mehr als 3 Punkte voneinander ab und wird eine Einigung nicht erzielt, gilt der Mittelwert. 2Bei größeren Abweichungen setzt das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission die Note und die Punktzahl fest; dabei kann es sich für eine der bisherigen Bewertungen oder für eine dazwischen liegende Punktzahl entscheiden.

§ 7
Praktischer Prüfungsteil

(1) 1Die Prüflinge haben unter Aufsicht der in § 4 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 und 4 genannten Mitglieder der Prüfungskommission bei einem von der Prüfungskommission bestimmten Futtermittelunternehmer eine Betriebskontrolle durchzuführen. 2Diese schließt eine Probenahme nebst Probenahmeprotokoll und die Erstellung eines schriftlichen Prüfberichts mit ein.

(2) 1Die in Absatz 1 genannten Mitglieder der Prüfungskommission legen die für die Kontrolle zur Verfügung stehende Zeit und die zulässigen Hilfsmittel fest. 2Sie fertigen eine Niederschrift und eine gutachtliche Vorbeurteilung über die Kontrolle an. 3Auf dieser Grundlage bewertet die Prüfungskommission die Leistungen insgesamt. 4§ 6 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 8
Mündlicher Prüfungsteil

(1) 1Der mündliche Prüfungsteil soll je Prüfling 60 Minuten dauern. 2Er besteht aus einem Vortrag mit einem anschließenden kurzen Vertiefungsgespräch von insgesamt etwa 15 Minuten und einem Prüfungsgespräch von etwa 45 Minuten. 3Gegenstand des Vortrages, des Vertiefungsgesprächs und des Prüfungsgesprächs sind Inhalte des tätigkeitsbezogenen theoretischen Unterrichts. 4Das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission legt den zeitlichen und inhaltlichen Ablauf fest.

(2) 1Die Unterlagen für den Vortrag werden dem Prüfling 30 Minuten vor Beginn des mündlichen Prüfungsteils ausgehändigt und sollen aus einem Prüfbericht mit Analysebefunden bestehen. 2Der Vortrag soll in freier Rede gehalten werden und nicht länger als 10 Minuten dauern. 3Er soll neben einer Sachverhaltsdarstellung und einer Bewertung einen begründeten Entscheidungsvorschlag enthalten.

(3) Das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission kann Dozenten des Lehrgangs hinzuziehen und beauftragen, in dem Prüfungsgespräch Fragen zu stellen.

(4) Die Prüfungskommission bewertet den Vortrag mit dem Vertiefungsgespräch und das Prüfungsgespräch insgesamt.

§ 9
Gesamtnote, Bestehen der Prüfung, Zeugnis

(1) 1Es wird eine Gesamtpunktzahl für die Prüfung gebildet. 2Darin gehen ein:

1.
der Mittelwert der Bewertungen der Aufsichtsarbeiten mit 25 Prozent,
2.
die Bewertung des praktischen Prüfungsteils mit 40 Prozent,
3.
die Bewertung des mündlichen Prüfungsteils mit 35 Prozent.

(2) Aus der Gesamtpunktzahl ergibt sich gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 die Gesamtnote.

(3) Die Prüfung hat bestanden, wer mindestens die Gesamtnote „ausreichend“ erreicht hat.

(4) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält hierüber von der LUA ein Zeugnis, in dem die Gesamtnote und die Gesamtdurchschnittspunktzahl anzugeben sind.

(5) Prüflinge, die die Prüfung nicht bestanden haben, erhalten hierüber einen Bescheid.

§ 10
Wiederholung der Prüfung

(1) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen.

(2) Auf Verlangen des Prüflings sind auf die Wiederholungsprüfung anzurechnen:

1.
die Aufsichtsarbeiten, wenn der Mittelwert der Bewertungen mindestens 5,00 Punkte beträgt,
2.
die praktische Prüfung, wenn sie mit mindestens 5,00 Punkten bewertet worden ist.

§ 11
Fernbleiben und Rücktritt

(1) 1Der Prüfling kann nur aus wichtigem Grund von einer Aufsichtsarbeit, dem praktischen oder mündlichen Prüfungsteil (Teilprüfung) fernbleiben oder zurücktreten. 2Ein wichtiger Grund liegt nur vor, wenn der Prüfling nicht prüfungsfähig oder ihm das Erbringen der Prüfungsleistung nicht zumutbar ist. 3Der Grund ist der LUA unverzüglich anzuzeigen und glaubhaft zu machen. 4Die Prüfungsunfähigkeit ist unverzüglich durch ein amtsärztliches Zeugnis nachzuweisen, das Angaben über Art und Dauer der Prüfungsunfähigkeit enthält. 5In offensichtlichen Fällen kann auf die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verzichtet werden.

(2) 1Ist der Prüfling von einer Teilprüfung aus wichtigem Grund zurückgetreten oder dieser aus einem wichtigen Grund ferngeblieben, gilt die Prüfung insoweit als nicht unternommen. 2Der Prüfling hat an der Teilprüfung zum nächsten Prüfungstermin teilzunehmen.

(3) 1Eine Aufsichtsarbeit, die ohne wichtigen Grund nicht oder nicht rechtzeitig abgeliefert wird oder von der der Prüfling fern bleibt, wird mit der Note „ungenügend“ (0 Punkte) bewertet. 2Verweigert sich der Prüfling dem praktischen oder dem mündlichen Prüfungsteil oder bleibt er einer dieser Prüfungen fern, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, wird die Teilprüfung mit der Note „ungenügend“ (0 Punkte) bewertet.

(4) Hat sich ein Prüfling in Kenntnis einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder eines anderen Rücktrittsgrundes einer Teilprüfung unterzogen, kann ein dadurch begründeter nachträglicher Rücktritt nicht genehmigt werden.

§ 12
Unlauteres Verhalten im Prüfungsverfahren

(1) 1Unternimmt es ein Prüfling, das Ergebnis seiner Prüfungsleistung durch Täuschung, Bestechung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, oder stört er die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung, kann die Prüfungskommission die betroffene Prüfungsleistung mit der Note „ungenügend“ (0 Punkte) bewerten oder den Prüfling von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausschließen; in diesem Falle gilt die Prüfung als nicht bestanden. 2Kann die Entscheidung der Prüfungskommission nicht rechtzeitig herbeigeführt werden, entscheidet das vorsitzende Mitglied oder sein Stellvertreter.

(2) 1Stellt sich nachträglich heraus, dass eine der Voraussetzungen des Absatzes 1 vorlag, kann die Prüfungskommission eine bestandene Prüfung für nicht bestanden erklären und das Prüfungszeugnis einziehen. 2Die Erklärung ist ausgeschlossen, wenn seit der Aushändigung des Prüfungszeugnisses mehr als 5 Jahre vergangen sind.

§ 13
Übergangsvorschriften

Die nach der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz über den Lehrgang und die Prüfung für die Sachkunde in der Futtermittelkontrolle (Futtermittelsachkunde-Verordnung – SächsFuttMSachkVO) vom 18. April 2006 (SächsGVBl. S. 121) in der am 31. März 2011 geltenden Fassung, vorgenommenen Berufungen der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Prüfungskommission gelten bis zu ihrem Ablauf fort.

§ 14
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

1Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz über den Lehrgang und die Prüfung für die Sachkunde in der Futtermittelkontrolle (Futtermittelsachkunde-Verordnung – SächsFuttMSachkVO) vom 18. April 2006 (SächsGVBl. S. 121), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 16. Februar 2011 (SächsGVBl. S. 61), außer Kraft.

Dresden, den 20. Januar 2014

Die Staatsministerin für Soziales und Verbraucherschutz
Christine Clauß

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2014 Nr. 3, S. 50
    Fsn-Nr.: 630-x.2/2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 13. März 2014