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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa zur Änderung der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in Sachsen und weiterer Verordnungen

Vollzitat: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa zur Änderung der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in Sachsen und weiterer Verordnungen vom 5. März 2014 (SächsGVBl. S. 94)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
der Justiz und für Europa
zur Änderung der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in Sachsen und weiterer Verordnungen

Vom 5. März 2014

Es wird verordnet aufgrund von

1.
§ 8a Abs. 2 Satz 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3746) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Nr. 25 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Übertragung von Zuständigkeiten im Bereich der Rechtspflege auf das Sächsische Staatsministerium der Justiz und für Europa (Zuständigkeitsübertragungsverordnung Justiz – ZustÜVOJu) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. März 2013 (SächsGVBl. S. 209), die durch Verordnung vom 11. September 2013 (SächsGVBl. S. 778) geändert worden ist,
2.
§ 156 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes betreffend die Erwerbsund Wirtschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz – GenG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2230), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2379, 2385) geändert worden ist, in Verbindung mit § 8a Abs. 2 Satz 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs und § 1 Nr. 25 ZustÜVOJu,
3.
§ 5 Abs. 2 des Gesetzes über Partnerschaftsgesellschaften Angehöriger Freier Berufe (Partnerschaftsgesellschaftsgesetz – PartGG) vom 25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1744), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2386) geändert worden ist, in Verbindung mit § 8a Abs. 2 Satz 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs und § 1 Nr. 25 ZustÜVOJu,
4.
§ 55a Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909, 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 5 des Gesetzes vom 1. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3719, 3726) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Nr. 11 ZustÜVOJu,
5.
§ 14 Abs. 4 Satz 1 und 2 und § 387 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786, 3789) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Nr. 16 ZustÜVOJu,
6.
§ 11 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes über Musterverfahren in kapitalmarktrechtlichen Streitigkeiten (Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz – KapMuG) vom 19. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2182), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981, 2149) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Nr. 30 ZustÜVOJu,
7.
§ 65a Abs. 1 Satz 1 bis 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3836, 3846) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Nr. 38 ZustÜVOJu,
8.
§ 130a Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202, 2006 I S. 431, 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Nr. 49 ZustÜVOJu,
9.
§ 110a Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786, 3796) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Nr. 34 ZustÜVOJu,
10.
§ 41a Abs. 2 Satz 1 der Strafprozessordnung (StPO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 5 Abs. 4 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3799, 3807) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Nr. 14 ZustÜVOJu,
11.
§ 55a Abs. 1 Satz 1 bis 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786, 3792) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Nr. 44 ZustÜVOJu,
12.
§ 46c Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786, 3789) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Nr. 5 ZustÜVOJu,
13.
§ 52a Abs. 1 Satz 1 bis 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 2001 (BGBl. I S. 442, 2262, 2002 I S. 679), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786, 3793) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Nr. 15 ZustÜVOJu,
14.
§ 81 Abs. 4 Satz 1 und 2, § 126 Abs. 1 Satz 1, § 135 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2, § 140 Abs. 1 Satz 3 und § 148 Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 1 der Grundbuchordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1114), die zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786, 3796) geändert worden ist, in Verbindung § 1 Nr. 23 ZustÜVOJu,
15.
§ 134 Satz 2 und § 141 Satz 2 der Grundbuchordnung in Verbindung mit § 93 Satz 1, § 96 Abs. 3 Satz 3 und § 101 Satz 1 der Verordnung zur Durchführung der Grundbuchordnung (Grundbuchverfügung – GBV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Januar 1995 (BGBl. I S. 114), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3719, 3721) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Nr. 24 ZustÜVOJu,
16.
§ 5 Abs. 4 Satz 2 und 3 der Insolvenzordnung (InsO) vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 31. August 2013 (BGBl. I S. 3533, 3537) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Nr. 26 ZustÜVOJu,
17.
17. § 44 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Justiz im Freistaat Sachsen (Sächsisches Justizgesetz – SächsJG) vom 24. November 2000 (SächsGVBl. S. 482, 2001 S. 704), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 748) geändert worden ist:

Artikel 1
Änderung der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in Sachsen

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa über den elektronischen Rechtsverkehr in Sachsen (SächsERVerkVO) vom 6. Juli 2010 (SächsGVBl. S. 190), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. Juni 2012 (SächsGVBl. S. 324), wird wie folgt geändert:

1.
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
 
Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
der Justiz und für Europa
über den elektronischen Rechtsverkehr, die elektronische Aktenführung, die elektronischen Register und das maschinelle Grundbuch in Sachsen
(Sächsische E-Justizverordnung – SächsEJustizVO)
“.
2.
Nach der Überschrift wird folgende Fußnote 1 eingefügt:
„1
Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 26 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12), sind beachtet worden.“
3.
Vor § 1 wird folgende Überschrift eingefügt:
 
Abschnitt 1
Elektronischer Rechtsverkehr
“.
4.
§ 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
§ 1
Eröffnung der elektronischen Kommunikation; Verpflichtung zur elektronischen Einreichung und zur Übermittlung von Strukturdaten
“.
 
b)
Der Wortlaut wird Absatz 1 und nach dem Wort „Anlage“ wird die Angabe „1“ eingefügt.
 
c)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:
 
 
„(2) Soweit in Grundbuchsachen die Einreichung elektronischer Dokumente gemäß Absatz 1 eröffnet ist, haben Notare
 
 
1.
Dokumente elektronisch zu übermitteln und
 
 
2.
neben den elektronischen Dokumenten auch die darin enthaltenen Angaben in strukturierter maschinenlesbarer Form im Format XML (Extensible Markup Language) zu übermitteln; dazu gehören mindestens die Bezeichnung des Grundbuchamts, des Grundbuchbezirks, des Grundbuchblatts, der Beteiligten und der eingereichten Dokumente.
 
 
Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für Pläne und Zeichnungen, die ein größeres Format als DIN A3 aufweisen, und, soweit es sich nicht um Urkunden des antragstellenden oder eines mit ihm zur gemeinsamen Berufsausübung verbundenen Notars handelt, für die mit den Plänen oder Zeichnungen gemäß § 44 des Beurkundungsgesetzes verbundenen Dokumente, wenn mindestens die in Satz 1 Nr. 2 genannten Angaben in strukturierter maschinenlesbarer Form übermittelt werden. § 137 Abs. 1 Satz 3 der Grundbuchordnung bleibt unberührt.“
5.
§ 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
 
 
„Zur Entgegennahme elektronischer Dokumente in Grundbuchsachen ist ausschließlich das direkt adressierbare elektronische Postfach des jeweiligen Grundbuchamtes bei der elektronischen Poststelle bestimmt.“
 
b)
Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
 
 
„§ 136 der Grundbuchordnung bleibt unberührt.“
 
c)
In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 6a des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2512, 2519) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,“ gestrichen.
 
d)
In Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „das adressierte Gericht“ durch die Wörter „den Adressaten“ ersetzt.
 
e)
Folgender Absatz 7 wird angefügt:
 
 
„(7) Die elektronischen Nachrichten und die enthaltenen elektronischen Dokumente dürfen keine Schadsoftware enthalten.“
6.
§ 3 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Nummer 3 wird nach den Wörtern „sowie die bei dem in“ die Angabe „§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und“ eingefügt.
 
b)
In Nummer 4 werden nach dem Wort „Gerichts“ die Wörter „oder des Grundbuchamts“ eingefügt und der Satzpunkt wird durch ein Komma ersetzt.
 
c)
Die folgenden Nummern 5 und 6 werden angefügt:
 
 
„5.
die Angaben zur höchstzulässigen Anzahl der elektronischen Dokumente und den Volumengrenzen bei einer Einreichung,
 
 
6.
die Angaben zu den Datenträgern für die Ersatzeinreichung nach § 4 Abs. 1 Satz 1.“
7.
§ 4 wird wie folgt gefasst:
 
§ 4
Ersatzeinreichung
 
(1) Ist eine Übermittlung an die elektronische Poststelle nicht möglich, insbesondere weil die Grenzen für die Anzahl der einzureichenden Dokumente oder das Volumen der zu übermittelnden Daten nach § 3 Nr. 5 überschritten werden oder weil beim Einreicher oder bei der elektronischen Poststelle eine technische Störung vorliegt, kann die Einreichung abweichend von § 2 Abs. 1 und 2 auf einem Datenträger nach § 3 Nr. 6 bei dem Adressaten erfolgen. Eine Ersatzeinreichung bei dem Grundbuchamt muss in Papierform erfolgen. Die Unmöglichkeit der Übermittlung nach § 2 ist darzulegen.
 
(2) Die Bearbeitungsvoraussetzungen gemäß § 3 Nr. 2 bis 4 sind auch in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 einzuhalten, soweit sie nicht den elektronischen Übermittlungsvorgang betreffen.
 
(3) Ist die Übermittlung elektronischer Dokumente über die elektronische Poststelle und die Einreichung gemäß Absatz 1 Satz 1 nicht möglich, sind die Dokumente in Papierform einzureichen.“
8.
Nach § 4 werden die folgenden Abschnitte 2 und 3 eingefügt:
 
Abschnitt 2
Elektronische Aktenführung
 
§ 5
Führung elektronischer Akten
 
Bei den in der Anlage 2 bezeichneten Gerichten werden in den dort jeweils für sie näher bezeichneten Verfahrensarten und ab dem dort für sie angegebenen Datum die Akten elektronisch geführt.
 
§ 6
Erlass von Entscheidungen und Verfügungen in Grundbuchsachen
 
Entscheidungen und Verfügungen von Grundbuchämtern, deren Grundakten elektronisch geführt werden, sind in elektronischer Form zu erlassen.
 
§ 7
Übertragung von Papierdokumenten
 
(1) Schriftstücke, die nach Anlegung der elektronischen Akte in Papierform eingereicht werden und dauerhaft aufzubewahren sind, sind zur Ersetzung der Urschrift in die elektronische Form zu übertragen und in dieser Form zur Akte zu nehmen. Die Schriftstücke können anschließend ausgesondert werden, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.
 
(2) Das Staatsministerium der Justiz und für Europa entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen darüber, ob, zu welchem Zeitpunkt und in welchem Umfang der zum Zeitpunkt der Anlegung der elektronischen Akte in Papierform vorliegende Inhalt einer Akte in elektronische Dokumente übertragen und in dieser Form zur elektronischen Akte genommen wird.
 
Abschnitt 3
Elektronisches Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- und Vereinsregister und maschinell geführtes Grundbuch
 
§ 8
Führung in maschineller Form
 
(1) Das Vereinsregister einschließlich der zu seiner Führung erforderlichen Verzeichnisse und das Grundbuch werden in maschineller Form als automatisierte Datei geführt.
 
(2) Die elektronische Datenverarbeitung zur Führung des Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- und Vereinsregisters sowie des Grundbuchs wird im Auftrag des zuständigen Amtsgerichts beim Staatsministerium der Justiz und für Europa vorgenommen.
 
§ 9
Einsicht in Registerdaten
 
Die Daten des bei einem Gericht geführten Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- und Vereinsregisters sind auch bei den anderen Registergerichten zur Einsicht zugänglich.
 
§ 10
Ersatzregister und Ersatzgrundbuch
 
(1) Ein Ersatzregister oder ein Ersatzgrundbuch in Papierform soll in der Regel angelegt werden, wenn die Vornahme der Eintragungen in das maschinell geführte Register oder Grundbuch länger als zwei Wochen nicht möglich ist.
 
(2) Die Anordnung zur Führung des Ersatzregisters trifft der Präsident des Amtsgerichts. Vor der Anlegung eines Ersatzregisters in Papierform und nach der Übernahme von Eintragungen aus dem Ersatzregister in das maschinell geführte Register benachrichtigt das Amtsgericht das Staatsministerium der Justiz und für Europa. Dieses hat die Nutzer in geeigneter Weise auf die Anlegung des Ersatzregisters hinzuweisen.
 
(3) Bei der Übernahme neuer Eintragungen aus dem Ersatzregister oder Ersatzgrundbuch in das maschinell geführte Register oder Grundbuch ist die Speicherung des Schriftzugs von Unterschriften nicht notwendig. Die aus dem Ersatzregister oder Ersatzgrundbuch in die automatisierte Datei übernommene Eintragung ist mit dem Vermerk abzuschließen: ‚Aus dem Ersatzregister/Ersatzgrundbuch übernommen und freigegeben am/zum ...‘. In der Aufschrift des Ersatzregisters oder Ersatzgrundbuchs ist folgender Schließungsvermerk deutlich sichtbar einzutragen: ‚Nach Wiederherstellung des maschinell geführten Registers/Grundbuchs geschlossen am/zum ...‘.“
9.
Die Anlage zu § 1 wird wie folgt gefasst:

„Anlage 1
(zu § 1)

Gerichte und Verfahrensarten, in denen elektronische Dokumente eingereicht werden können

Einreichungsorte
Nummer  Gericht Verfahrensbereich Datum
Num-
mer
Gericht Verfahrensbereich Datum
  1. Amtsgericht Dresden Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister 1. Januar 2007
Vereinsregister 1. August 2010
alle Verfahren mit Ausnahme von Grundbuchsachen 1. April 2012
Grundbuchsachen 1. April 2014
  2. Amtsgericht Chemnitz Handels-, Genossenschafts -und Partnerschaftsregister 1. Januar 2007
Vereinsregister 1. August 2010
alle Verfahren mit Ausnahme von Grundbuchsachen 1. August 2012
  3. Amtsgericht Leipzig Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister 1. Januar 2007
Vereinsregister 1. August 2010
alle Verfahren mit Ausnahme von Grundbuchsachen 1. Februar 2012
  4. Sozialgericht Dresden alle Verfahren 1. April 2011
  5. Sächsisches Landessozial-
gericht
alle Verfahren 1. April 2011
  6. Oberlandes-
gericht Dresden
alle Verfahren 1. September 2011
  7. Landgericht Dresden alle Verfahren 1. November 2011
  8. Amtsgericht Eilenburg alle Verfahren mit Ausnahme von Grundbuchsachen 1. November 2011
  9. Amtsgericht Zwickau alle Verfahren mit Ausnahme von Grundbuchsachen 1. November 2011
10. Amtsgericht Borna alle Verfahren mit Ausnahme von Grundbuchsachen 1. Februar 2012
11. Amtsgericht Grimma alle Verfahren mit Ausnahme von Grundbuchsachen 1. Februar 2012
12. Amtsgericht Torgau alle Verfahren mit Ausnahme von Grundbuchsachen 1. Februar 2012
13. Landgericht Leipzig alle Verfahren 1. Februar 2012
14. Verwaltungs-
gericht Dresden
alle Verfahren 1. März 2012
15. Amtsgericht Dippoldiswalde alle Verfahren mit Ausnahme von Grundbuchsachen 1. April 2012
16. Amtsgericht Meißen alle Verfahren mit Ausnahme von Grundbuchsachen 1. April 2012
17. Amtsgericht Pirna alle Verfahren mit Ausnahme von Grundbuchsachen 1. April 2012
18. Amtsgericht Riesa alle Verfahren mit Ausnahme von Grundbuchsachen 1. April 2012
19. Amtsgericht Auerbach alle Verfahren mit Ausnahme von Grundbuchsachen 1. Juni 2012
20. Amtsgericht Hohenstein-Ernstthal alle Verfahren mit Ausnahme von Grundbuchsachen 1. Juni 2012
21. Amtsgericht Plauen alle Verfahren mit Ausnahme von Grundbuchsachen 1. Juni 2012
22. Landgericht Zwickau alle Verfahren 1. Juni 2012
23. Sozialgericht Chemnitz alle Verfahren 1. Juli 2012
24. Sächsisches Landesarbeits-
gericht
alle Verfahren 1. Juli 2012
25. Arbeitsgericht Dresden alle Verfahren 1. Juli 2012
26. Amtsgericht Aue alle Verfahren mit Ausnahme von Grundbuchsachen 1. August 2012
27. Amtsgericht Döbeln alle Verfahren mit Ausnahme von Grundbuchsachen 1. August 2012
28. Amtsgericht Freiberg alle Verfahren mit Ausnahme von Grundbuchsachen 1. August 2012
29. Amtsgericht Marienberg alle Verfahren mit Ausnahme von Grundbuchsachen 1. August 2012
30. Landgericht Chemnitz alle Verfahren 1. August 2012
31. Sozialgericht Leipzig alle Verfahren 1. Oktober 2012
32. Amtsgericht Bautzen alle Verfahren mit Ausnahme von Grundbuchsachen 1. Oktober 2012
33. Amtsgericht Hoyerswerda alle Verfahren mit Ausnahme von Grundbuchsachen 1. Oktober 2012
34. Amtsgericht Kamenz alle Verfahren mit Ausnahme von Grundbuchsachen 1. Oktober 2012
35. Amtsgericht Görlitz alle Verfahren mit Ausnahme von Grundbuchsachen 1. Dezember 2012
36. Amtsgericht Weißwasser alle Verfahren mit Ausnahme von Grundbuchsachen 1. Dezember 2012
37. Amtsgericht Zittau alle Verfahren mit Ausnahme von Grundbuchsachen 1. Dezember 2012
38. Landgericht Görlitz alle Verfahren 1. Dezember 2012
39. Sächsisches Oberverwaltungs-
gericht
alle Verfahren 1. Dezember 2012
40. Verwaltungs-
gericht Chemnitz
alle Verfahren 1. Dezember 2012
41. Verwaltungs-
gericht Leipzig
alle Verfahren 1. Dezember 2012
42. Arbeitsgericht Bautzen alle Verfahren 1. Dezember 2012
43. Arbeitsgericht Chemnitz alle Verfahren 1. Dezember 2012
44. Arbeitsgericht Leipzig alle Verfahren 1. Dezember 2012
45. Arbeitsgericht Zwickau alle Verfahren 1. Dezember 2012
46. Sächsisches Finanzgericht alle Verfahren 1. Dezember 2012
 
10.
Folgende Anlage 2 wird angefügt:

„Anlage 2
(zu § 1)

Gerichte und Verfahrensarten, in denen elektronische Akten geführt werden

Einreichungsorte
Nummer  Gericht Verfahrensbereich Datum
Num-
mer
Gericht Verfahrensbereich Datum
  1. Amtsgericht Dresden Grundbuchsachen 1. April 2014
 

Artikel 2
Änderung der Verordnung über die grundbuchmäßige Behandlung von Bergwerkseigentum

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die grundbuchmäßige Behandlung von Bergwerkseigentum vom 29. August 1991 (SächsGVBl. S. 352), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. Dezember 2007 (SächsGVBl. S. 600), wird wie folgt geändert:

1.
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
 
Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
der Justiz und für Europa
über die grundbuchmäßige Behandlung von Bergwerkseigentum
(Sächsische Bergwerkseigentumsverordnung – SächsBWEVO)
“.
2.
In § 2 werden nach der Angabe „S. 114)“ ein Komma und die Angabe „zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3719, 3721), in der jeweils geltenden Fassung,“ eingefügt und die Angabe „über das maschinell geführte Grundbuch (MaschGBV) vom 28. Juli 1995 (SächsGVBl. S. 259)“ wird durch die Angabe „und für Europa über den elektronischen Rechtsverkehr, die elektronische Aktenführung, die elektronischen Register und das maschinelle Grundbuch (Sächsische E-Justizverordnung – SächsEJustizVO) vom 6. Juli 2010 (SächsGVBl. S. 190), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. März 2014 (SächsGVBl. S. 94, 95), in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.

Artikel 3
Neufassung der Sächsischen E-Justizverordnung und der Sächsischen Bergwerkseigentumsverordnung

Das Staatsministerium der Justiz und für Europa kann den Wortlaut der Sächsischen E-Justizverordnung und der Sächsischen Bergwerkseigentumsverordnung in der vom 1. April 2014 an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen.

Artikel 4
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. April 2014 in Kraft. Gleichzeitig treten die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über das maschinell geführte Grundbuch (MaschGBV) vom 28. Juli 1995 (SächsGVBl. S. 259), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Juli 2006 (SächsGVBl. S. 400, 401), und die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über Einführung und Führung des maschinell geführten Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- und Vereinsregisters (MaschRegVO) vom 7. Januar 2002 (SächsGVBl. S. 51), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 6. Juli 2006 (SächsGVBl. S. 400, 401), außer Kraft.

Dresden, den 5. März 2014

Der Staatsminister der Justiz und für Europa
Dr. Jürgen Martens

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2014 Nr. 4, S. 94
    Fsn-Nr.: 300

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. April 2014