Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
zur Änderung des Neunten Sächsischen Kostenverzeichnisses
Vom 3. März 2014
Es wird verordnet aufgrund von
- 1.
- § 6 Abs. 2 und 3 des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen ( SächsVwKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 2003 (SächsGVBl. S. 698), das zuletzt durch Artikel 31 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 144) geändert worden ist, im Einvernehmen mit der Staatskanzlei, dem Staatsministerium des Innern, dem Staatsministerium der Justiz und für Europa, dem Staatsministerium für Kultus, dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst, dem Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr, dem Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz und dem Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft sowie
- 2.
- § 7 SächsVwKG im Benehmen mit dem Staatsministerium des Innern und dem Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft:
Artikel 1
Die Neunte Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Bestimmung der Verwaltungsgebühren und Auslagen (Neuntes Sächsisches Kostenverzeichnis – 9. SächsKVZ) vom 21. September 2011 (SächsGVBl. S. 410) wird wie folgt geändert:
- I.
- Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Angabe zur laufenden Nummer 35 wird wie folgt gefasst:
- „35 aufgehoben“.
- b)
- Die Angabe zur laufenden Nummer 53 wird wie folgt gefasst:
- „53
- Heime und sonstige Einrichtungen nach dem Sächsischen Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetz“.
- 2.
- Die laufende Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Tarifstelle 7 wird wie folgt gefasst:
Laufende Nummer | Tarifstelle | Gegenstand | GebührenEUR |
---|---|---|---|
Lfd. Nr. |
Tarif- stelle |
Gegenstand |
Gebühren EUR |
7. | Aufnahme einer Niederschrift | 2 bis 50 je angefangene Stunde, mindestens 5 |
- b)
- Die Tarifstellen 8.2.1 bis 8.3 werden wie folgt gefasst:
Laufende Nummer | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren EUR |
---|---|---|---|
Lfd. Nr. |
Tarif- stelle |
Gegenstand |
Gebühren EUR |
„8.2.1 | wenn die Vornahme der Amtshandlung bis zu drei Stunden in Anspruch nimmt | 35 | |
8.2.2 | wenn die Vornahme der Amtshandlung mehr als drei Stunden in Anspruch nimmt | 45 | |
8.3 | Verwertung nach § 16 SächsVwVG | 60“. |
- c)
- Die Tarifstelle 8.7 wird wie folgt gefasst:
Laufende Nummer | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren EUR |
---|---|---|---|
Lfd. Nr. |
Tarif- stelle |
Gegenstand |
Gebühren EUR |
„8.7 | Wegnahme nach § 27 Abs. 1 SächsVwVG | 30“. |
- 3.
- Die laufende Nummer 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Aufzählung der Rechtsgrundlagen wird die Angabe „Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz – KrW-/AbfG)“ durch die Angabe „Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz – KrWG)“ ersetzt.
- b)
- Die Tarifstelle 1 wird wie folgt gefasst:
Laufende Nummer | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren EUR |
---|---|---|---|
Lfd. Nr. |
Tarif- stelle |
Gegenstand |
Gebühren EUR |
„1. | Kreislaufwirtschaftsgesetz | ||
1.1 | Anordnungen nach § 62 KrWG | 60 bis 25 000 | |
1.2 | Erteilung einer Freistellung nach § 26 Abs. 3 Satz 1 KrWG | 50 bis 1 000 | |
1.3 | Zulassung von Ausnahmen nach § 28 Abs. 2 KrWG oder § 5 Abs. 1 PflanzAbfV für die Beseitigung | ||
1.3.1 | von Gartenabfällen, Parkabfällen und auf land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken angefallenen Abfällen | 10 bis 1 250 | |
1.3.2 | sonstiger Abfälle | 25 bis 5 000 | |
1.4 | Verpflichtung zur Gestattung der Mitbenutzung einer Abfallentsorgungsanlage nach § 29 Abs. 1 Satz 1 und 2 KrWG einschließlich Festsetzung eines Entgeltes für die Mitbenutzung | 1 250 bis 5 000 | |
1.5 | Übertragung der Entsorgung von Abfällen nach § 29 Abs. 2 Satz 1 KrWG | 250 bis 4 500 | |
1.6 | Verpflichtung nach § 29 Abs. 3 Satz 1 bis 3 KrWG einschließlich der Bestimmung über die Kostenerstattung | 250 bis 4 000 | |
1.7 | Planfeststellung von Deponien nach § 35 Abs. 2 Satz 1 KrWG bei Errichtungs- oder Änderungskosten der Anlage in Höhe von | ||
1.7.1 | bis zu 128 000 EUR | 0,5 Prozent der Errichtungs- oder Änderungskosten, mindestens 500 |
|
1.7.2 | über 128 000 EUR bis 256 000 EUR | 640, zuzüglich 0,4 Prozent der 128 000 EUR übersteigenden Errichtungs- oder Änderungskosten | |
1.7.3 | über 256 000 EUR bis 511 000 EUR | 1 152, zuzüglich 0,3 Prozent der 256 000 EUR übersteigenden Errichtungs- oder Änderungskosten | |
1.7.4 | über 511 000 EUR bis 2 556 000 EUR | 1 917, zuzüglich 0,2 Prozent der 511 000 EUR übersteigenden Errichtungs- oder Änderungskosten | |
1.7.5 | über 2 556 000 EUR | 6 007, zuzüglich 0,05 Prozent der 2 556 000 EUR übersteigenden Errichtungs- oder Änderungskosten A n m e r k u n g zu Tarifstelle 1.7: Ist im Zusammenhang mit einer abfallrechtlichen Entscheidung zugleich eine Entscheidung nach anderen Vorschriften zu treffen, sind die dafür vorgesehenen Gebühren zusätzlich zu erheben. |
|
1.8 | Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses | 50 bis 1 000 | |
1.9 | Genehmigung von Deponien nach § 35 Abs. 3 Satz 1 KrWG bei Errichtungs- oder Änderungskosten in Höhe von | ||
1.9.1 | bis zu 128 000 EUR | 0,25 Prozent der Errichtungs- oder Änderungskosten, mindestens 250 |
|
1.9.2 | über 128 000 EUR bis 256 000 EUR | 320, zuzüglich 0,2 Prozent der 128 000 EUR übersteigenden Errichtungs- oder Änderungskosten | |
1.9.3 | über 256 000 EUR bis 511 000 EUR | 576, zuzüglich 0,15 Prozent der 256 000 EUR übersteigenden Errichtungs- oder Änderungskosten | |
1.9.4 | über 511 000 EUR bis 2 556 000 EUR | 959, zuzüglich 0,1 Prozent der 511 000 EUR übersteigenden Errichtungs- oder Änderungskosten | |
1.9.5 | über 2 556 000 EUR | 3 004, zuzüglich 0,025 Prozent der 2 556 000 EUR übersteigenden Errichtungs- oder Änderungskosten A n m e r k u n g zu Tarifstelle 1.9: Ist im Zusammenhang mit einer abfallrechtlichen Entscheidung zugleich eine Entscheidung nach anderen Vorschriften zu treffen, sind die dafür vorgesehenen Gebühren zusätzlich zu erheben. |
|
1.10 | Zulassung von Abfallbeseitigungsanlagen | ||
1.10.1 | nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen nach § 36 Abs. 4 Satz 3 KrWG | 150 bis 5 000 | |
1.10.2 | Zulassung des vorzeitigen Beginns der Ausführung von Abfallentsorgungsanlagen nach § 37 Abs. 1 Satz 1 KrWG | 50 bis 2 800 | |
1.10.3 | Verlängerung der Frist für die Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 37 Abs. 1 Satz 2 KrWG | 200 bis 600 | |
1.10.4 | Anordnung bezüglich bestehender Abfallentsorgungsanlagen nach § 39 Abs. 2 KrWG | 50 bis 5 000 | |
1.10.5 | Verpflichtung bezüglich stillgelegter Abfallentsorgungsanlagen nach § 40 Abs. 2 Satz 1 KrWG | 50 bis 5 000 | |
1.10.6 | Entscheidung über eine Änderungsanzeige für Deponien nach § 35 Abs. 4 Satz 1 KrWG in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Satz 1 bis 4 und Abs. 2 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz – BImSchG) | 25 bis 5 000 | |
1.10.7 | Entscheidung über eine Änderungsanzeige nach § 35 Abs. 4 Satz 2 KrWG in Verbindung mit § 15 Abs. 2 BImSchG bezüglich bestehender Abfallentsorgungsanlagen im Sinne des § 39 KrWG | 50 bis 5 000 | |
1.10.8 | Feststellung der endgültigen Stilllegung nach § 40 Abs. 3 KrWG | 50 bis 2 500 | |
1.10.9 | Feststellung des Abschlusses der Nachsorgephase nach § 40 Abs. 5 KrWG in Verbindung mit § 11 Abs. 2 DepV | 50 bis 2 500 | |
1.11 | Erteilung von Auskünften über Anlagen nach § 46 Abs. 2 KrWG | 25 bis 700 A n m e r k u n g : Die Kosten sind nicht zu erheben, wenn es sich um eine Auskunft einfacher Art, zum Beispiel telefonische Auskunft, handelt. |
|
1.12 | Überwachung | ||
1.12.1 | Allgemeine Überwachung der Abfallentsorgung nach § 47 Abs. 1 Satz 1 KrWG | ||
1.12.1.1 | wenn die Überwachungsmaßnahme nicht aufgrund eines Verdachts oder einer Beschwerde durchgeführt wird und zu keiner Beanstandung geführt hat | gebührenfrei | |
1.12.1.2 | im Übrigen bei örtlicher Überprüfung von Abfallentsorgungsanlagen | 50 bis 1 750 | |
1.12.1.3 | im Übrigen bei sonstigen Maßnahmen der Überwachung | 25 bis 1 600 | |
1.12.2 | Anordnung von kostenpflichtigen Überprüfungen für Verwertungs- und Abfallbeseitigungsanlagen oder für Anlagen zur Mitverwertung oder Mitbeseitigung von Abfällen nach § 47 Abs. 4 KrWG | 25 bis 2 500 | |
1.12.3 | Anordnung zur Erfüllung von Register- und Nachweispflichten, insbesondere der Anordnung zur Führung und Vorlage von Registern und Nachweisen, der Ergänzung oder Änderung einzelner Inhalte oder der Mitteilung von Angaben aus dem Register, nach § 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit den §§ 49 und 50 KrWG | 25 bis 270 | |
1.12.4 | Anordnung zur Einhaltung bestimmter Anforderungen nach § 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KrWG | 25 bis 250 | |
1.13 | Zustimmung nach § 56 Abs. 5 Satz 3 KrWG | 50 bis 2 500 | |
1.14 | Anordnung zur Bestellung von Betriebsbeauftragten nach § 59 Abs. 2 KrWG | 40 bis 150“. |
- c)
- Die Tarifstelle 5.2 wird wie folgt gefasst:
Laufende Nummer | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren EUR |
---|---|---|---|
Lfd. Nr. |
Tarif- stelle |
Gegenstand |
Gebühren EUR |
„5.2 | Aufforderung zur Rücknahme nach § 62 KrWG in Verbindung mit § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Satz 1, § 6 Abs. 8 Satz 1 und § 7 Abs. 1 Satz 1 VerpackV | 50 bis 880“. |
- d)
- Die Tarifstellen 5.4 und 5.5 werden wie folgt gefasst:
Laufende Nummer | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren EUR |
---|---|---|---|
Lfd. Nr. |
Tarif- stelle |
Gegenstand |
Gebühren EUR |
„5.4 | Anordnung zur Vorlage der Dokumentation nach § 62 KrWG in Verbindung mit Anhang I Nr. 2 Abs. 3 zu § 6 VerpackV | 50 bis 1 000 | |
5.5 | Anordnung zur Vorlage der Vollständigkeitserklärung nach § 62 KrWG in Verbindung mit § 10 Abs. 1 VerpackV | 50 bis 1 000“. |
- e)
- Die Tarifstellen 8.1 und 8.2 werden wie folgt gefasst:
Laufende Nummer | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren EUR |
---|---|---|---|
Lfd. Nr. |
Tarif- stelle |
Gegenstand |
Gebühren EUR |
„8.1 | Anerkennung einer Entsorgergemeinschaft nach § 56 Abs. 6 Satz 2 KrWG | 500 bis 15 000 | |
8.2 | Entzug und Untersagung nach § 56 Abs. 8 Satz 2 KrWG | 250 bis 5 000“. |
- f)
- Die Tarifstelle 10 wird wie folgt gefasst:
Laufende Nummer | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren EUR |
---|---|---|---|
Lfd. Nr. |
Tarif- stelle |
Gegenstand |
Gebühren EUR |
„10. | Anordnung nach § 62 KrWG in Verbindung mit den §§ 3 bis 10 und Nummer 5 des Anhangs der Verordnung über die Überlassung, Rücknahme und umweltverträgliche Entsorgung von Altfahrzeugen (Altfahrzeug-Verordnung – AltfahrzeugV) | 50 bis 550“. |
- g)
- Die Tarifstelle 11.1 wird wie folgt gefasst:
Laufende Nummer | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren EUR |
---|---|---|---|
Lfd. Nr. |
Tarif- stelle |
Gegenstand |
Gebühren EUR |
„11.1 | Bestimmung einer Untersuchungsstelle für die Untersuchung von Böden und Bioabfällen nach § 3 Abs. 8 Satz 1, § 4 Abs. 9 Satz 1 und § 9 Abs. 2 Satz 6 BioAbfV | 100 bis 470“. |
- h)
- Die Tarifstelle 17.4.2 wird wie folgt gefasst:
Laufende Nummer | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren EUR |
---|---|---|---|
Lfd. Nr. |
Tarif- stelle |
Gegenstand |
Gebühren EUR |
„17.4.2 | Zustimmung zur Reduzierung der Häufigkeit der Kontrollanalysen nach § 8 Abs. 3 Satz 3 DepV | 50 bis 4 500“. |
- i)
- Die Tarifstellen 17.4.4 und 17.5 werden wie folgt gefasst:
Laufende Nummer | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren EUR |
---|---|---|---|
Lfd. Nr. |
Tarif- stelle |
Gegenstand |
Gebühren EUR |
„17.4.4 | Zustimmung zur Reduzierung der Häufigkeit der Kontrolluntersuchungen nach § 8 Abs. 5 Satz 7 DepV | 50 bis 4 500 | |
17.5 | Zulassung von Ausnahmen bei einer Deponie der Klasse 0 oder einer Monodeponie nach § 8 Abs. 9 Satz 3 DepV | 50 bis 4 500“. |
- 4.
- Die laufende Nummer 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Tarifstelle 2.1 wird wie folgt gefasst:
Laufende Nummer | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren EUR |
---|---|---|---|
Lfd. Nr. |
Tarif- stelle |
Gegenstand |
Gebühren EUR |
„2.1 | Durchführung einer Belehrung und Erteilung einer Bescheinigung nach § 43 Abs. 1 Satz 1 IfSG | 30“. |
- b)
- Die Tarifstelle 3 wird wie folgt gefasst:
Laufende Nummer | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren EUR |
---|---|---|---|
Lfd. Nr. |
Tarif- stelle |
Gegenstand |
Gebühren EUR |
„3. | Ausstellen von Zeugnisduplikaten, insbesondere einer Zweitschrift für Bescheinigungen nach § 43 Abs. 1 Satz 1 IfSG sowie einer Zweitschrift des Impfbuches | 14“. |
- c)
- Die Tarifstelle 7 wird wie folgt gefasst:
Laufende Nummer | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren EUR |
---|---|---|---|
Lfd. Nr. |
Tarif- stelle |
Gegenstand |
Gebühren EUR |
„7. | Intrakutantest nach Mendel-Mantoux (Durchführung und Auswertung) | 12 bis 25“. |
- 5.
- Die laufende Nummer 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Angabe „L 204 vom 4.9.2007, S. 29), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 208/2011 (ABl. L 58 vom 3.3.2011, S. 29)“ wird durch die Angabe „L 204 vom 4.8.2007, S. 29), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 563/2012 (ABl. L 168 vom 28.6.2012, S. 24)“ ersetzt.
- b)
- Die Tarifstelle 1.12 wird wie folgt gefasst:
Laufende Nummer | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren EUR |
---|---|---|---|
Lfd. Nr. |
Tarif- stelle |
Gegenstand |
Gebühren EUR |
„1.12 | Untersuchung von Schafherden anlässlich des Weide- oder Ortswechsels nach § 10 Abs. 1 Satz 1 ViehVerkV | 36“. |
- c)
- Die Tarifstellen 1.13.1.1 bis 2 werden wie folgt gefasst:
Laufende Nummer | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren EUR |
---|---|---|---|
Lfd. Nr. |
Tarif- stelle |
Gegenstand |
Gebühren EUR |
„1.13.1.1 | ein Tier | 15 | |
1.13.1.2 | jedes weitere Tier | 3,60 | |
1.13.2 | Hunde, Katzen und sonstige Kleintiere außerhalb der Dienststelle, einschließlich Attest | 18 je angefangene viertel Stunde, zuzüglich der Gebühr nach Tarifstelle 1.13.1 |
|
2. | Kontrolle der Fahrtenbücher nach Artikel 14 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 | 18 je angefangene viertel Stunde“. |
- d)
- Die Tarifstelle 6 wird wie folgt gefasst:
Laufende Nummer | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren EUR |
---|---|---|---|
Lfd. Nr. |
Tarif- stelle |
Gegenstand |
Gebühren EUR |
„6. | Zerlegung von Tieren mit Bericht nach § 12 Satz 1 und 2 TierSG | 18 je angefangene viertel Stunde“. |
- e)
- Die Tarifstellen 11.1 und 11.2 werden wie folgt gefasst:
Laufende Nummer | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren EUR |
---|---|---|---|
Lfd. Nr. |
Tarif- stelle |
Gegenstand |
Gebühren EUR |
„11.1 | nach § 16 Abs. 1 und 3 TierSG | 18 je angefangene viertel Stunde |
|
11.2 | Überwachungsmaßnahmen nach § 16 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes, die über die allgemeinen Überwachungsmaßnahmen hinausgehen, insbesondere bei (1) begründeten Verdachtsfällen, (2) begründeten Beschwerdefällen und (3) grundsätzlich bei Nachkontrollen einschließlich eventuell notwendiger Anordnungen nach § 16a des Tierschutzgesetzes |
18 je angefangene viertel Stunde“. |
- f)
- Die Tarifstellen 12.3 und 12.4 werden wie folgt gefasst:
Laufende Nummer | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren EUR |
---|---|---|---|
Lfd. Nr. |
Tarif- stelle |
Gegenstand |
Gebühren EUR |
„12.3 | Anordnen des Ruhens der Zulassung nach § 17 BmTierSSchV oder § 16 Satz 1 ViehVerkV | 18 je angefangene viertel Stunde |
|
12.4 | Zulassung von Transportunternehmen nach Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 und Artikel 11 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005, Ausstellen eines Zulassungsnachweises für Straßentransportmittel nach Artikel 18 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 | 18 je angefangene viertel Stunde“. |
- g)
- Die Anmerkungen zu den Tarifstellen 1 bis 15 am Ende der laufenden Nummer werden wie folgt gefasst:
Laufende Nummer | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren EUR |
---|---|---|---|
Lfd. Nr. |
Tarif- stelle |
Gegenstand |
Gebühren EUR |
„A n m e r k u n g e n zu den Tarifstellen 1 bis 15: (1) Für Verrichtungen, die von 18 bis 8 Uhr sowie an Sonn-, Feiertagen und Sonnabenden vorgenommen werden müssen, erhöhen sich die Gebühren um 100 Prozent. (2) Verzögert sich die Vornahme einer Verrichtung ohne Schuld des Amtstierarztes, können die Gebühren für jede angefangene viertel Stunde um 18 EUR erhöht werden. Das Gleiche gilt, wenn eine Verrichtung aus diesen Gründen nicht vorgenommen oder abgeschlossen werden kann. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Verrichtungen an den Grenzkontrollstellen während der festgelegten Öffnungszeiten.“ |
- 6.
- In der laufenden Nummer 6 wird die Tarifstelle 5 wie folgt gefasst:
Laufende Nummer | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren EUR |
---|---|---|---|
Lfd. Nr. |
Tarif- stelle |
Gegenstand |
Gebühren EUR |
„5. | Beglaubigung eines Lehramtszeugnisses | 11“. |
- 7.
- Die laufende Nummer 7 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Tarifstellen 1.1.1 bis 1.1.4 werden wie folgt gefasst:
Laufende Nummer | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren EUR |
---|---|---|---|
Lfd. Nr. |
Tarif- stelle |
Gegenstand |
Gebühren EUR |
„1.1.1 | bis 1 MW | 360 | |
1.1.2 | über 1 MW bis 10 MW | 360, zuzüglich 150 je weiteres angefangenes Megawatt über 1 MW | |
1.1.3 | über 10 MW bis 100 MW | 1 710, zuzüglich 60 je angefangenes Megawatt über 10 MW, höchstens 4 100 |
|
1.1.4 | über 100 MW | 4 100, zuzüglich 80 je angefangene 10 MW A n m e r k u n g zu den Tarifstellen 1.1.1 bis 1.1.4: Besteht eine Dampfkesselanlage aus mehreren Dampfkesseln, die sicherheits- und betriebstechnisch so zusammengeschaltet sind, dass die Dampfkesselanlage nur als eine Betriebseinheit betrieben werden kann, sind die Beheizungsleistungen der einzelnen Dampfkessel zur Berechnung der Gebühr zu addieren.“ |
- b)
- Die Tarifstellen 1.3.1.1 bis 1.3.1.3 werden wie folgt gefasst:
Laufende Nummer | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren EUR |
---|---|---|---|
Lfd. Nr. |
Tarif- stelle |
Gegenstand |
Gebühren EUR |
„1.3.1.1 | bis zu 50 m³ Fassungsvermögen | 440 | |
1.3.1.2 | über 50 m³ bis zu 6 000 m³ Fassungsvermögen | 440, zuzüglich 1 je weiteren angefangenen Kubikmeter über 50 m³ Fassungsvermögen | |
1.3.1.3 | über 6 000 m³ Fassungsvermögen | 6 390, zuzüglich 0,25 je weiteren angefangenen Kubikmeter über 6 000 m³ Fassungsvermögen“. |
- 8.
- In der laufenden Nummer 8 wird die Tarifstelle 8.2 wie folgt gefasst:
Laufende Nummer | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren EUR |
---|---|---|---|
Lfd. Nr. |
Tarif- stelle |
Gegenstand |
Gebühren EUR |
„8.2 | amtliche turnusmäßige Besichtigung, Kurz- oder Nachbesichtigung nach § 64 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 2 AMG | 50 bis 2 000“. |
- 9.
- Die laufende Nummer 9 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Tarifstelle 1 wird wie folgt gefasst:
Laufende Nummer | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren EUR |
---|---|---|---|
Lfd. Nr. |
Tarif- stelle |
Gegenstand |
Gebühren EUR |
„1. | Approbation nach § 4 Abs. 1 Satz 1 auch in Verbindung mit Abs. 1a der Bundes-Apothekerordnung, nach § 3 Abs. 1 Satz 1 oder § 14b Abs. 1 Satz 1 oder Satz 3 der Bundesärzteordnung oder nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und § 20a Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde | 110“. |
- b)
- Die Tarifstelle 6 wird wie folgt gefasst:
Laufende Nummer | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren EUR |
---|---|---|---|
Lfd. Nr. |
Tarif- stelle |
Gegenstand |
Gebühren EUR |
„6. | Anrechnung von Studienzeiten und Anerkennung von Prüfungen bei verwandten Studien sowie im Ausland nachgewiesenen Studien nach § 22 Abs. 1, 2 und 4 AAppO, Anrechnung von Studienzeiten und Studienleistungen nach § 12 Abs. 1 bis 3 der Approbationsordnung für Ärzte oder nach § 19 Abs. 5 der Approbationsordnung für Zahnärzte | 25 bis 130“. |
- 10.
- Die laufende Nummer 17 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Tarifstelle 1.4 wird wie folgt gefasst:
Laufende Nummer | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren EUR |
---|---|---|---|
Lfd. Nr. |
Tarif- stelle |
Gegenstand |
Gebühren EUR |
„1.4 | Zeitaufwand Bei der Berechnung der Gebühr nach Zeitaufwand ist die Zeit anzusetzen, die unter regelmäßigen Verhältnissen von einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft benötigt wird. Erforderliche Fahr- und Wartezeiten sind der Arbeitszeit hinzuzurechnen. Für jede Arbeitsstunde wird ein Betrag von 53 EUR erhoben. Abweichend davon wird für folgende Amtshandlungen ein Betrag von 83 EUR je Arbeitsstunde erhoben: (1) Prüfung bautechnischer Nachweise, soweit nach Zeitaufwand abgerechnet, (2) mit der Prüfung der bautechnischen Nachweise verbundene Bauüberwachung nach den Tarifstellen 4.9.5 und 4.9.6 und (3) im Zusammenhang mit der Verlängerung der Geltungsdauer der Ausführungsgenehmigung für Fliegende Bauten erforderliche Ergänzungsprüfungen der rechnerischen Nachweise der Standsicherheit und der Konstruktionszeichnungen nach § 32 Abs. 3 DVOSächsBO. Für jede angefangene halbe Stunde ist der halbe Stundensatz zu erheben.“ |
- b)
- Die Tarifstelle 3.5 wird wie folgt gefasst:
Laufende Nummer | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren EUR |
---|---|---|---|
Lfd. Nr. |
Tarif- stelle |
Gegenstand |
Gebühren EUR |
„3.5 | Entsprechen die mit dem Bauantrag eingereichten Bauvorlagen im Wesentlichen dem Inhalt eines Vorbescheides, wird die Gebühr für den Vorbescheid zur Hälfte auf die Gebühr nach den Tarifstellen 4.1.1, 4.1.2, 4.1.4 und 4.2 angerechnet. Die Gebühr für einen Vorbescheid nach Prüfung sämtlicher Bauvorlagen mit Ausnahme der bautechnischen Nachweise wird zu 90 Prozent auf die Gebühr nach den Tarifstellen 4.1.1, 4.1.2, 4.1.4 und 4.2 angerechnet.“ |
- c)
- Die Tarifstelle 4.8.2 wird wie folgt gefasst:
Laufende Nummer | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren EUR |
---|---|---|---|
Lfd. Nr. |
Tarif- stelle |
Gegenstand |
Gebühren EUR |
„4.8.2 | Prüfung der Nachweise der Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden Bauteile nach § 66 Abs. 3 Satz 1 und 2 SächsBO | 5 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 4.8.1, mindestens 50, höchstens 5 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 4.8.1, bezogen auf die Bauwerksklasse 3 der Anlage 4“. |
- d)
- Die Anmerkung zu Tarifstelle 4.8.4 wird wie folgt gefasst:
Laufende Nummer | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren EUR |
---|---|---|---|
Lfd. Nr. |
Tarif- stelle |
Gegenstand |
Gebühren EUR |
„A n m e r k u n g : Für die Prüfung von Elementplänen des Fertigteilbaus sowie Ausführungszeichnungen mit hohem erforderlichem Detaillierungsgrad anstatt der üblichen Konstruktionszeichnungen kann die Gebühr nach Tarifstelle 4.8.4 um bis zur Hälfte der Gebühr nach Tarifstelle 4.8.1 erhöht werden.“ |
- e)
- Die Tarifstelle 4.8.7.2 wird wie folgt gefasst:
Laufende Nummer | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren EUR |
---|---|---|---|
Lfd. Nr. |
Tarif- stelle |
Gegenstand |
Gebühren EUR |
„4.8.7.2 | Die Gebühren nach den Tarifstellen 4.8.1, 4.8.2, 4.8.4 bis 4.8.6 für die Prüfung der rechnerischen Nachweise für bauliche Anlagen der Bauwerksklassen 3 bis 5 der Anlage 3, wenn diese nur durch besondere elektronische Vergleichsrechnung an komplexen räumlichen Tragsystemen (Untersuchung am Gesamtsystem) geprüft werden können, können bis auf das Doppelte der Gebühr nach Tarifstelle 4.8.1 erhöht werden.“ |
- f)
- Die Tarifstelle 4.9.2.2 wird wie folgt gefasst:
Laufende Nummer | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren EUR |
---|---|---|---|
Lfd. Nr. |
Tarif- stelle |
Gegenstand |
Gebühren EUR |
„4.9.2.2 | von Werbeanlagen | 33 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 4.1.4, mindestens 30. |
- g)
- Die Tarifstellen 4.9.5 und 4.9.6 werden wie folgt gefasst:
Laufende Nummer | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren EUR |
---|---|---|---|
Lfd. Nr. |
Tarif- stelle |
Gegenstand |
Gebühren EUR |
„4.9.5 | Bauüberwachung nach § 81 Abs. 2 Nr. 1 SächsBO von baulichen Anlagen zur Prüfung, ob (1) entsprechend den Nachweisen der Standsicherheit nach § 12 Abs. 1 und 2 DVOSächsBO gebaut wurde, (2) die erforderlichen Nachweise der Brauchbarkeit der Baustoffe, Bauteile und Einrichtungen vorliegen sowie die für ihre Verwendung oder Anwendung getroffenen Nebenbestimmungen eingehalten wurden |
Gebühr nach Tarifstelle 1.4, höchstens 100 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 4.8.1 |
|
4.9.6 | Bauüberwachung nach § 81 Abs. 2 Nr. 2 SächsBO von baulichen Anlagen zur Prüfung, ob (1) entsprechend dem Brandschutznachweis nach § 12 Abs. 4 DVOSächsBO gebaut wurde, (2) die erforderlichen Nachweise der Brauchbarkeit der Baustoffe, Bauteile und Einrichtungen hinsichtlich des Brandschutzes vorliegen sowie die für ihre Verwendung oder Anwendung getroffenen Nebenbestimmungen eingehalten wurden |
Gebühr nach Tarifstelle 1.4, höchstens 150 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 4.8.3 |
|
A n m e r k u n g e n zu den Tarifstellen 4.9.5 und 4.9.6: (1) Die Gebühren nach den Tarifstellen 4.9.5 und 4.9.6 werden neben der Gebühr nach der Tarifstelle 4.9.1 erhoben. (2) Für die Berechnung der Höchstgebühr gelten die Anmerkungen zu den Tarifstellen 4.9.1 und 4.9.2 entsprechend.“ |
- h)
- Nach den Anmerkungen zu den Tarifstellen 4.9.5 und 4.9.6 wird folgende Tarifstelle 4.9.7 eingefügt:
Laufende Nummer | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren EUR |
---|---|---|---|
Lfd. Nr. |
Tarif- stelle |
Gegenstand |
Gebühren EUR |
„4.9.7 | Abnahme von Feuerstätten sowie von Verbrennungsmotoren und Blockheizkraftwerken nach § 82 Abs. 3 Satz 2 und 3 SächsBO | Gebühr nach Tarifstelle 1.4“. |
- i)
- Die Tarifstelle 6.7.1 wird wie folgt gefasst:
Laufende Nummer | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren EUR |
---|---|---|---|
Lfd. Nr. |
Tarif- stelle |
Gegenstand |
Gebühren EUR |
„6.7.1 | Eintragung einer Baulast nach § 83 Abs. 1 SächsBO oder Löschung einer Baulast nach § 83 Abs. 3 SächsBO | 50 bis 350“. |
- j)
- Die Tarifstelle 7.1.2 wird wie folgt gefasst:
Laufende Nummer | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren EUR |
---|---|---|---|
Lfd. Nr. |
Tarif- stelle |
Gegenstand |
Gebühren EUR |
„7.1.2 | Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Anerkennung als Prüfingenieur für Standsicherheit je Fachrichtung oder als Prüfingenieur für Brandschutz nach § 19 Abs. 1 Satz 3 DVOSächsBO | 336 A n m e r k u n g : Wenn die Genehmigung der Verlängerung nach § 19 Abs. 2a Satz 2 DVOSächsBO als erteilt gilt, ist eine Gebühr nach Tarifstelle 1.4, höchstens jedoch 336 EUR, zu erheben.“ |
- k)
- Die Tarifstelle 9.1 wird wie folgt gefasst:
Laufende Nummer | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren EUR |
---|---|---|---|
Lfd. Nr. |
Tarif- stelle |
Gegenstand |
Gebühren EUR |
„9.1 | Ausfertigen eines Aufteilungsplanes nach § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 oder § 32 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 des Wohnungseigentumsgesetzes | 38“. |
- l)
- Die Tarifstelle 9.2.1 wird wie folgt gefasst:
Laufende Nummer | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren EUR |
---|---|---|---|
Lfd. Nr. |
Tarif- stelle |
Gegenstand |
Gebühren EUR |
„9.2.1 | innerhalb eines Baugenehmigungsverfahrens | 38 je Sondereigentum“. |
- 11.
- Die laufende Nummer 18 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Aufzählung der Rechtsgrundlagen wird die Angabe „Polizeiverordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über die Abwehr von Gefahren aus unterirdischen Hohlräumen sowie Halden und Restlöchern (Sächsische Hohlraumverordnung – SächsHohlrVO)“ durch die Angabe „Polizeiverordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr über die Abwehr von Gefahren aus unterirdischen Hohlräumen sowie Halden und Restlöchern (Sächsische Hohlraumverordnung – SächsHohlrVO)“ ersetzt.
- b)
- Die Tarifstelle 3.10 wird wie folgt gefasst:
Laufende Nummer | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren EUR |
---|---|---|---|
Lfd. Nr. |
Tarif- stelle |
Gegenstand |
Gebühren EUR |
„3.10 | Prüfung einer Anzeige eines Betriebes nach § 127 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 Abs. 3 BBergG, wenn im Ergebnis der Prüfung die Anzeige modifiziert oder ergänzt oder die Einhaltung der Betriebsplanpflicht nach § 51 BBergG im Einzelfall festgestellt wird | 50 bis 500“. |
- c)
- Die Tarifstelle 5.3 wird wie folgt gefasst:
Laufende Nummer | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren EUR |
---|---|---|---|
Lfd. Nr. |
Tarif- stelle |
Gegenstand |
Gebühren EUR |
„5.3 | Ausnahme vom Erfordernis eines Grubenbildes nach § 12 Abs. 1 MarkschBergV | 110“. |
- d)
- Die Anmerkungen zu Tarifstelle 6 werden wie folgt gefasst:
Laufende Nummer | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren EUR |
---|---|---|---|
Lfd. Nr. |
Tarif- stelle |
Gegenstand |
Gebühren EUR |
„A n m e r k u n g e n : Es sind die Kosten zur Ermittlung des Verwaltungsaufwandes der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Festlegung von Verwaltungsgebühren sowie Benutzungsgebühren und Entgelten für die Inanspruchnahme der Landesverwaltung (VwV Kostenfestlegung 2013) vom 11. Oktober 2012 (SächsABl. S. 1324), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 12. Dezember 2013 (SächsABl. SDr. S. S 848), zugrunde zu legen. Eine angefangene halbe Stunde gilt als halbe Stunde. |
- e)
- Die Tarifstelle 7 wird wie folgt gefasst:
Laufende Nummer | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren EUR |
---|---|---|---|
Lfd. Nr. |
Tarif- stelle |
Gegenstand |
Gebühren EUR |
„7. | Sächsische Hohlraumverordnung | ||
7.1 | Prüfung einer Anzeige nach § 6 Abs. 1 Satz 1 SächsHohlrVO, wenn im Ergebnis der Prüfung die Anzeige modifiziert oder ergänzt oder die angezeigte Maßnahme ganz oder teilweise verboten wird | 25 bis 550 | |
7.2 | Mitteilung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SächsHohlrVO | 55“. |
- 12.
- Die laufende Nummer 25 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Tarifstelle 4.3 wird wie folgt gefasst:
Laufende Nummer | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren EUR |
---|---|---|---|
Lfd. Nr. |
Tarif- stelle |
Gegenstand |
Gebühren EUR |
„4.3 | Durchführung der Prüfung zum Erwerb der Sachkunde nach § 5 Abs. 2 ChemVerbotsV einschließlich der Ausstellung eines Zeugnisses | ||
4.3.1 | umfassende Sachkundeprüfung | 105 | |
4.3.2 | eingeschränkte Sachkundeprüfung | 70“. |
- b)
- Die Tarifstelle 5.1.2 wird wie folgt gefasst:
Laufende Nummer | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren EUR |
---|---|---|---|
Lfd. Nr. |
Tarif- stelle |
Gegenstand |
Gebühren EUR |
„5.1.2 | Erteilung eines Zeugnisses über die Prüfung der Sachkunde | 50“. |
- c)
- Die Tarifstelle 5.10 wird wie folgt gefasst:
Laufende Nummer | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren EUR |
---|---|---|---|
Lfd. Nr. |
Tarif- stelle |
Gegenstand |
Gebühren EUR |
„5.10 | Erteilung eines Zeugnisses zur Sachkundeprüfung nach Anhang I Nr. 4.3.1 Abs. 2 Satz 2 GefStoffV | 50“. |
- 13.
- Die laufende Nummer 28 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Tarifstelle 1 wird wie folgt gefasst:
Laufende Nummer | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren EUR |
---|---|---|---|
Lfd. Nr. |
Tarif- stelle |
Gegenstand |
Gebühren EUR |
„1. | Entscheidung über die Zulassung zur Prüfung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 SächsDolmPrüfVO | 70“. |
- b)
- Die Tarifstelle 3 wird wie folgt gefasst:
Laufende Nummer | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren EUR |
---|---|---|---|
Lfd. Nr. |
Tarif- stelle |
Gegenstand |
Gebühren EUR |
„3. | Zuerkennung der fachlichen Eignung ohne Prüfung nach § 20 Satz 1 SächsDolmPrüfVO | 76“. |
- 14.
- In der laufenden Nummer 30 wird die Tarifstelle 8 wie folgt gefasst:
Laufende Nummer | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren EUR |
---|---|---|---|
Lfd. Nr. |
Tarif- stelle |
Gegenstand |
Gebühren EUR |
„8. | Zulassung nach § 17 Abs. 1 Satz 2 der Druckluftverordnung | 75“. |
- 15.
- Die laufende Nummer 33 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Tarifstelle 5 wird wie folgt gefasst:
Laufende Nummer | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren EUR |
---|---|---|---|
Lfd. Nr. |
Tarif- stelle |
Gegenstand |
Gebühren EUR |
„5. | Entscheidungen nach § 29 Abs. 1 EnWG über die Bedingungen und Methoden für den Netzanschluss oder den Netzzugang nach den in § 17 Abs. 3, § 21a Abs. 6, § 21i und § 24 EnWG genannten Rechtsverordnungen durch Festlegung gegenüber einem Netzbetreiber, einer Gruppe von oder gegenüber allen Netzbetreibern oder durch Genehmigung gegenüber dem Antragsteller | 100 bis 75 000“. |
- b)
- Die Tarifstelle 10 wird wie folgt gefasst:
Laufende Nummer | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren EUR |
---|---|---|---|
Lfd. Nr. |
Tarif- stelle |
Gegenstand |
Gebühren EUR |
„10. | Entscheidungen nach § 110 Abs. 2 und 4 EnWG (geschlossene Verteilernetze) | 200 bis 15 000“. |
- 16.
- Die laufende Nummer 35 wird gestrichen.
- 17.
- Die laufende Nummer 38 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Tarifstellen 1.1 und 1.2 werden wie folgt gefasst:
Laufende Nummer | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren EUR |
---|---|---|---|
Lfd. Nr. |
Tarif- stelle |
Gegenstand |
Gebühren EUR |
„1.1 | Fischereischein nach § 20 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SächsFischG | 34 | |
1.2 | Fischereischein nach § 20 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und § 22 Abs. 1 SächsFischG oder in Verbindung mit § 22 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 1 SächsFischG in Verbindung mit § 33 Abs. 1 SächsFischVO | 7“. |
- b)
- Die Anmerkung zu Tarifstelle 1 wird gestrichen.
- c)
- Die Tarifstelle 8 wird wie folgt gefasst:
Laufende Nummer | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren EUR |
---|---|---|---|
Lfd. Nr. |
Tarif- stelle |
Gegenstand |
Gebühren EUR |
„8. | Zulassung von Ausnahmen nach § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SächsFischG sowie Erlaubnis der Elektrofischerei nach § 9 Abs. 1 Satz 1 SächsFischVO | 5 bis 60“. |
- d)
- Die Tarifstelle 10 wird wie folgt gefasst:
Laufende Nummer | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren EUR |
---|---|---|---|
Lfd. Nr. |
Tarif- stelle |
Gegenstand |
Gebühren EUR |
„10. | Zulassung von Ausnahmen nach § 2 Abs. 3 oder Abs. 5 Satz 2 SächsFischVO | 11 bis 60“. |
- 18.
- Die laufende Nummer 39 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Tarifstelle 3.1 wird wie folgt gefasst:
Laufende Nummer | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren EUR |
---|---|---|---|
Lfd. Nr. |
Tarif- stelle |
Gegenstand |
Gebühren EUR |
„3.1 | Beseitigung des Baumbestandes zur Anlage forstbetrieblicher Einrichtungen | 60“. |
- b)
- Die Tarifstelle 9 wird wie folgt gefasst:
Laufende Nummer | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren EUR |
---|---|---|---|
Lfd. Nr. |
Tarif- stelle |
Gegenstand |
Gebühren EUR |
„9. | Verlängerung der Wiederaufforstungsfrist nach § 20 Abs. 3 Satz 1 SächsWaldG | 60“. |
- c)
- Die Tarifstellen 14 und 15 werden wie folgt gefasst:
Laufende Nummer | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren EUR |
---|---|---|---|
Lfd. Nr. |
Tarif- stelle |
Gegenstand |
Gebühren EUR |
„14. | Verleihung der Rechtsfähigkeit forstlicher Zusammenschlüsse nach § 19 des Bundeswaldgesetzes in Verbindung mit § 22 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) | 60 | |
15. | Anerkennung einer Forstbetriebsgemeinschaft nach § 18 Abs. 1 des Bundeswaldgesetzes oder einer Forstwirtschaftlichen Vereinigung nach § 38 Abs. 1 des Bundeswaldgesetzes | 60“. |
- d)
- Die Tarifstelle 17 wird wie folgt gefasst:
Laufende Nummer | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren EUR |
---|---|---|---|
Lfd. Nr. |
Tarif- stelle |
Gegenstand |
Gebühren EUR |
„17. | Forstvermehrungsgutgesetz | ||
17.1 | Ausstellung eines Stammzertifikates nach § 8 Abs. 2 Satz 1 FoVG mit Ausnahme der Baumarten Rotbuche, Traubeneiche, Stieleiche, Roteiche und Esskastanie | 40 je Stammzertifikat |
|
17.2 | Ausstellung eines Stammzertifikates nach § 8 Abs. 2 Satz 1 FoVG für die Baumarten Rotbuche, Traubeneiche, Stieleiche, Roteiche und Esskastanie | 60 je Stammzertifikat |
|
17.3 | Ausstellung von Stammzertifikaten für Mischungen nach § 9 Abs. 2 Satz 2 FoVG | 110 | |
17.4 | vollständige oder teilweise Untersagung der Fortführung eines Forstsamen- oder Forstpflanzenbetriebs nach § 17 Abs. 4 Satz 1 FoVG | 600 | |
17.5 | Aufhebung der Untersagung der Fortführung eines Forstsamen- oder Forstpflanzenbetriebs nach § 17 Abs. 4 Satz 2 FoVG | 320 | |
17.6 | Durchführung weiterer amtlicher Kontrollen anderer Baumarten und künstlicher Hybriden nach § 18 Abs. 7 Satz 1 FoVG | 250“. |
- 19.
- Die laufende Nummer 40 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Angabe „zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 189/2011 (ABl. L 53 vom 26.2.2011, S. 56)“ wird durch die Angabe „zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 630/2013 (ABl. L 179 vom 29.6.2013, S. 60)“ ersetzt.
- b)
- Nach der Angabe „(ABl. L 179 vom 29.6.2013, S. 60)“ werden eine Leerzeile und die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1, L 191 S. 1, L 204 vom 4.8.2007, S. 29), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 563/2012 (ABl. L 168 vom 28.6.2012, S. 24)“ eingefügt.
- c)
- Die Angabe „geändert durch Verordnung (EG) Nr. 219/2009 (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 109)“ wird durch die Angabe „zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 225/2012 (ABl. L 77 vom 16.3.2012, S. 1)“ ersetzt.
- d)
- Die Tarifstellen 1 bis 6 werden durch die folgenden Tarifstellen 1 bis 10 ersetzt:
Laufende Nummer | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren EUR |
---|---|---|---|
Lfd. Nr. |
Tarif- stelle |
Gegenstand |
Gebühren EUR |
„1. | Zulassung von Betrieben nach Artikel 10 in Verbindung mit Artikel 13 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 oder der Verordnung (EG) Nr. 141/2007 sowie § 29 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 der Futtermittelverordnung | 200 bis 1 350 je Betriebsstätte |
|
2. | Registrierung von Betrieben nach § 31 Abs. 1 der Futtermittelverordnung | 100 bis 500 je Betriebsstätte |
|
3. | amtliche Nachkontrollen im Rahmen der Futtermittelüberwachung nach § 39 Abs. 1 Satz 2 LFGB, soweit Proben genommen werden, einschließlich Verpacken, Verplomben und Kennzeichnen | 27 bis 106 je Probe |
|
4. | Zulassung nach Anhang IV Kapitel III Abschnitt B Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 | 125 bis 230 | |
5. | Zulassung nach Anhang IV Kapitel III Abschnitt B Nr. 2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 | 125 bis 230 | |
6. | Zulassung nach Anhang IV Kapitel III Abschnitt D Nr. 2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 | 125 bis 230 | |
7. | Zulassung nach Anhang IV Kapitel IV Abschnitt D Buchst. d der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 | 125 bis 230 | |
8. | Zulassung nach Anhang IV Kapitel IV Abschnitt D Buchst. d Unterabschnitt i der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 | 125 bis 230 | |
9. | Zulassung nach Anhang IV Kapitel IV Abschnitt E Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 999/20010 | 125 bis 23 | |
10. | Zulassung nach Anhang IV Kapitel IV Abschnitt E Buchst. c Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 | 125 bis 230“. |
- 20.
- In der laufenden Nummer 44 wird die Tarifstelle 19 wie folgt gefasst:
Laufende Nummer | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren EUR |
---|---|---|---|
Lfd. Nr. |
Tarif- stelle |
Gegenstand |
Gebühren EUR |
„19. | Gestattung der Bestellung eines oder mehrerer nicht betriebsangehöriger Beauftragter für die Biologische Sicherheit nach § 16 Abs. 2 GenTSV | 40 je Person“. |
- 21.
- Die laufende Nummer 45 wird wie folgt gefasst:
Laufende Nummer | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren EUR |
---|---|---|---|
Lfd. Nr. |
Tarif- stelle |
Gegenstand |
Gebühren EUR |
„45 |
Geräte- und Produktsicherheit
Gesetz über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt (Produktsicherheitsgesetz – ProdSG) Gesetz über die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz – EVPG) |
||
1. | Maßnahmen nach § 26 Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 4 Satz 1 ProdSG oder § 7 Abs. 3 Satz 1 und 2 EVPG | 60 bis 1 700 | |
2. | Kontrolle von Produkten gemäß § 28 Abs. 1 Satz 2 und 3 ProdSG oder § 7 Abs. 4 Satz 2 und 3 EVPG | ||
2.1 | bei Händlern mit Sitz im Freistaat Sachsen, soweit sie gegen Pflichten in § 6 Abs. 5 ProdSG oder § 4 Abs. 10 EVPG verstoßen | 50 | |
2.2 | im Übrigen | 60 bis 1 700 | |
3. | Anordnung oder Untersagung nach § 35 ProdSG | 50 bis 600“. |
- 22.
- Die laufende Nummer 46 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Tarifstellen 1.1.1 und 1.1.2 werden wie folgt gefasst:
Laufende Nummer | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren EUR |
---|---|---|---|
Lfd. Nr. |
Tarif- stelle |
Gegenstand |
Gebühren EUR |
„1.1.1 | einfache Gewerbeauskunft nach § 14 Abs. 5 Satz 2 der Gewerbeordnung | 9 | |
1.1.2 | erweiterte Gewerbeauskunft nach § 14 Abs. 7 der Gewerbeordnung | 17,50“. |
- b)
- Die Tarifstellen 1.2.1 und 1.2.2 werden wie folgt gefasst:
Laufende Nummer | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren EUR |
---|---|---|---|
Lfd. Nr. |
Tarif- stelle |
Gegenstand |
Gebühren EUR |
„1.2.1 | einfache Gewerbeauskunft nach § 14 Abs. 5 Satz 2 der Gewerbeordnung | 9 für den ersten, zuzüglich 3 für jeden weiteren Gewerbebetrieb |
|
1.2.2 | erweiterte Gewerbeauskunft nach § 14 Abs. 7 der Gewerbeordnung | 17,50 für den ersten, zuzüglich 3 für jeden weiteren Gewerbebetrieb“. |
- 23.
- Die laufende Nummer 47 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach der Überschrift werden die Gesetzeszitate wie folgt gefasst:
Laufende Nummer | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren EUR |
---|---|---|---|
Lfd. Nr. |
Tarif- stelle |
Gegenstand |
Gebühren EUR |
„Rennwett- und Lotteriegesetz Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag – GlüStV) vom 15. Dezember 2011 (SächsGVBl. 2012 S. 275) und Gesetz zur Ausführung des Glücksspielstaatsvertrages und über die Veranstaltung, die Durchführung und die Vermittlung von Sportwetten, Lotterien und Ausspielungen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag – SächsGlüStVAG) Gesetz über Spielbanken im Freistaat Sachsen (Sächsisches Spielbankengesetz – SächsSpielbG) Gesetz zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG)“. |
- b)
- Die Tarifstellen 6 bis 13 werden durch die folgenden Tarifstellen 6 bis 15 ersetzt:
Laufende Nummer | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren EUR |
---|---|---|---|
Lfd. Nr. |
Tarif- stelle |
Gegenstand |
Gebühren EUR |
„6. | Erlaubnis öffentlicher Lotterien und Ausspielungen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 GlüStV | 1,5 Promille des Gesamtverkaufswertes der auszugebenden Lose abzüglich des auf die Lotteriesteuer entfallenden Anteils, mindestens 50, höchstens 10 000 |
|
7. | Erteilung einer Erlaubnis für kleine Lotterien als Allgemeinverfügung nach § 4 Abs. 1 GlüStV in Verbindung mit § 17 Abs. 1 SächsGlüStVAG gebührenfrei | ||
8. | Änderungen oder Ergänzungen der in Tarifstelle 6 mit einer Gebühr bewerteten Erlaubnis einer öffentlichen Lotterie oder Ausspielung bei gleichbleibendem Gesamtverkaufswert der auszugebenden Lose A n m e r k u n g : Wird durch die Änderung der Gesamtverkaufswert der auszugebenden Lose erhöht, ist die Gebühr aus der Differenz zwischen ursprünglichem Gesamtverkaufswert und neuem Gesamtverkaufswert nach Tarifstelle 6 zu bemessen. |
10 bis 200 | |
9. | Erlaubnis zur Vermittlung eines öffentlichen Glücksspiels nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 GlüStV (1) in einer Annahmestelle, (2) mittels Selbstbedienungsterminals außerhalb einer Annahmestelle, (3) in einer Verkaufsstelle und (4) in einer örtlichen Verkaufsstelle von Lotterieeinnehmern der Gemeinsamen Klassenlotterie der Länder |
20 bis 70 | |
10. | Erlaubnis zur Vermittlung eines öffentlichen Glücksspiels nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 GlüStV in Wettvermittlungsstellen sowie glücksspielrechtliche Zustimmung zur Errichtung und zum Betrieb einer Spielhalle nach § 18a Abs. 1 Satz 2 SächsGlüStVAG | 200 bis 550 | |
11. | Änderung einer nach den Tarifstellen 9 oder 10 erteilten Erlaubnis | 20 bis 550 | |
12. | Rücknahme oder Widerruf einer nach den Tarifstellen 6, 9 oder 10 erteilten Erlaubnis nach § 1 Satz 1 SächsVwVfZG in Verbindung mit § 48 Abs. 1 oder § 49 Abs. 2 Satz 1 VwVfG | 20 bis 5 000 | |
13. | Anordnungen zur Beseitigung rechtswidriger Zustände sowie sonstige Anordnungen der Glücksspielaufsicht betreffend öffentliche Glücksspiele nach § 9 Abs. 1 Satz 1 bis 3 GlüStV | 200 bis 2 600 | |
14. | Zustimmung zur Spielbankordnung nach § 10 Abs. 2 SächsSpielbG | 200 bis 1 100 | |
15. | Erteilung einer Befreiung von den in § 24 Abs. 2 oder § 25 GlüStV normierten Beschränkungen nach § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV | 200 bis 1 000“. |
- 24.
- In der laufenden Nummer 48 werden die Tarifstellen 1.1 bis 4 wie folgt gefasst:
Laufende Nummer | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren EUR |
---|---|---|---|
Lfd. Nr. |
Tarif- stelle |
Gegenstand |
Gebühren EUR |
„1.1 | Grundgebühr | 290 je Gemeinde, deren Gemarkung von der zu bescheinigenden Anlage betroffen ist |
|
1.2 | flurstücksbezogene Gebühr | 2,70 je betroffenes Flurstück A n m e r k u n g e n : (1) Die Gebühr nach Tarifstelle 1.2 wird neben der Gebühr nach Tarifstelle 1.1 erhoben. (2) Die Höchstgebühr für die Summe der Gebühren nach den Tarifstellen 1.1 und 1.2 beträgt 5 000 EUR je Antrag. |
|
2. | Erteilung einer in Tarifstelle 1 mit einer Gebühr bewerteten Bescheinigung bei Antragsänderung zum Beispiel bei Nach-, Neu- oder Ummeldungen von Flurstücken | 2,70 je Flurstück, mindestens 5 |
|
3. | Verzichtsbescheinigung nach § 9 Abs. 6 Satz 1 GBBerG | 290 je Gemeinde, deren Gemarkung von dem Verzicht betroffen ist |
|
4. | Erlöschensbescheinigung nach § 9 Abs. 7 Satz 1 GBBerG in Verbindung mit § 10 SachenR-DV | 27 je Grundbuchblatt“. |
- 25.
- Die laufende Nummer 53 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift werden nach demWort „Heime“ die Wörter „und sonstige Einrichtungen nach dem Sächsischen Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetz“ eingefügt.
- b)
- In der Aufzählung der Rechtsgrundlagen wird die Angabe „Heimgesetz (HeimG)“ durch die Angabe „Gesetz zur Regelung der Betreuungs- und Wohnqualität im Alter, bei Behinderung und Pflegebedürftigkeit im Freistaat Sachsen (Sächsisches Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetz – SächsBeWoG)“ ersetzt.
- c)
- Die Tarifstellen 1 bis 7.2 werden durch die folgenden Tarifstellen 1 bis 9 ersetzt:
Laufende Nummer | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren EUR |
---|---|---|---|
Lfd. Nr. |
Tarif- stelle |
Gegenstand |
Gebühren EUR |
„1. | Befreiung nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 Halbsatz 4 SächsBeWoG | 145 | |
2. | Überwachung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 SächsBeWoG | 50 bis 1 000 A n m e r k u n g : Für Regelprüfungen ist § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SächsVwKG und für anlassbezogene Prüfungen § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 15 SächsVwKG zu beachten. |
|
3. | Erteilung einer Anordnung nach § 11 Abs. 1 SächsBeWoG | 75 bis 500 | |
4. | Untersagung nach § 12 Abs. 1 SächsBeWoG, Einsetzen einer kommissarischen Heimleitung nach § 12 Abs. 2 Satz 1 SächsBeWoG | 100 bis 900 | |
5. | Untersagung nach § 13 Abs. 1 bis 3 SächsBeWoG | 100 bis 2 500 | |
6. | Erteilung einer Befreiung nach § 15 Abs. 1 SächsBeWoG | 90 bis 350 | |
7. | Bestellung des Heimfürsprechers nach § 25 Abs. 1 Satz 1 HeimmwV | 32 | |
8. | Heimmindestbauverordnung | ||
8.1 | Zulassung einer Abweichung nach § 29 Abs. 1 Satz 2 HeimMindBauV | 50 bis 340 | |
8.2 | Verlängerung der Fristen nach § 30 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 3 HeimMindBauV | 145 | |
8.3 | Befreiung nach § 31 Abs. 1 HeimMindBauV | 150 bis 500 | |
9. | Befreiung nach § 11 Abs. 1 HeimPersV | 193“. |
- 26.
- Die laufende Nummer 54 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Tarifstelle 1 wird wie folgt gefasst:
Laufende Nummer | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren EUR |
---|---|---|---|
Lfd. Nr. |
Tarif- stelle |
Gegenstand |
Gebühren EUR |
„1. | staatliche Anerkennung als Hufbeschlagschmied oder Hufbeschlaglehrschmied nach § 1 Abs. 1 Satz 1 oder § 2 Abs. 1 Satz 1 HufBeschlV | 81“. |
- b)
- Die Tarifstellen 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
Laufende Nummer | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren EUR |
---|---|---|---|
Lfd. Nr. |
Tarif- stelle |
Gegenstand |
Gebühren EUR |
„3. | Zulassung zur Prüfung nach § 5 Abs. 1 oder § 17 Abs. 1 HufBeschlV | 71 | |
4. | Zulassung zur Wiederholungsprüfung nach den §§ 15 oder 22 HufBeschlV | 45“. |
- 27.
- Die laufende Nummer 55 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Aufzählung der Rechtsgrundlagen wird die Angabe „Dreizehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Großfeuerungs- und Gasturbinenanlagen – 13. BImSchV)“ durch die Angabe „Dreizehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen – 13. BImSchV)“ ersetzt.
- b)
- Nach der Angabe „32. BImSchV)“ werden eine Leerzeile und die Angabe „Einundvierzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Bekanntgabeverordnung – 41. BImSchV)“ eingefügt.
- c)
- Die Tarifstellen 1.23 bis 1.24.2 werden wie folgt gefasst:
Laufende Nummer | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren EUR |
---|---|---|---|
Lfd. Nr. |
Tarif- stelle |
Gegenstand |
Gebühren EUR |
„1.23 | Anordnung der Ermittlung von Emissionen und Immissionen nach § 26 Satz 1 BImSchG | 150 bis 330 | |
1.24 | Bekanntgabe einer Stelle nach § 26 Satz 1 in Verbindung mit § 29b Abs. 1 BImSchG und § 12 Abs. 2 41. BImSchV für die Ermittlung von | ||
1.24.1 | Luftverunreinigungen | 150 bis 5 500 | |
1.24.2 | Geräuschen und Erschütterungen | 150 bis 4 000“. |
- d)
- Die Tarifstellen 1.29 bis 1.30.1 werden wie folgt gefasst:
Laufende Nummer | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren EUR |
---|---|---|---|
Lfd. Nr. |
Tarif- stelle |
Gegenstand |
Gebühren EUR |
„1.29 | Bekanntgabe eines Sachverständigen nach § 29a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 29b Abs. 1 BImSchG und § 12 Abs. 2 41. BImSchV | 150 bis 1 800 | |
1.30 | Überwachungsmaßnahmen nach § 52 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 1b BImSchG | ||
1.30.1 | im Rahmen eines Überwachungssystems nach § 16 Abs. 1 Satz 1 12. BImSchV | 100 bis 14 400“. |
- e)
- Die Tarifstellen 1.30.3 und 1.30.4 werden wie folgt gefasst:
Laufende Nummer | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren EUR |
---|---|---|---|
Lfd. Nr. |
Tarif- stelle |
Gegenstand |
Gebühren EUR |
„1.30.3 | an genehmigungsbedürftigen Anlagen im Übrigen | 40 bis 5 500 | |
1.30.4 | an nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen im Übrigen | 15 bis 3 200“. |
- f)
- Die Tarifstelle 1.32 wird wie folgt gefasst:
Laufende Nummer | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren EUR |
---|---|---|---|
Lfd. Nr. |
Tarif- stelle |
Gegenstand |
Gebühren EUR |
„1.32 | Anordnung zur Bestellung eines anderen Immissionsschutzbeauftragten nach § 55 Abs. 2 Satz 2 BImSchG oder Störfallbeauftragten nach § 58c Abs. 1 in Verbindung mit § 55 Abs. 2 Satz 2 BImSchG | 178“. |
- g)
- Die Tarifstellen 5.3 bis 5.5 werden wie folgt gefasst:
Laufende Nummer | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren EUR |
---|---|---|---|
Lfd. Nr. |
Tarif- stelle |
Gegenstand |
Gebühren EUR |
„5.3 | Gestattung der Bestellung eines Immissionsschutz- oder Störfallbeauftragten für den Konzernbereich nach § 4 5. BImSchV | 35 | |
5.4 | Gestattung der Bestellung eines oder mehrerer nicht betriebsangehöriger Immissionsschutz- oder Störfallbeauftragter nach § 5 5. BImSchV | 35 je Person |
|
5.5 | Befreiung von der Verpflichtung zur Bestellung eines Immissionsschutz- oder Störfallbeauftragten nach § 6 5. BImSchV | 116“. |
- h)
- Die Tarifstellen 5.7 und 5.8 werden wie folgt gefasst:
Laufende Nummer | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren EUR |
---|---|---|---|
Lfd. Nr. |
Tarif- stelle |
Gegenstand |
Gebühren EUR |
„5.7 | Anerkennung einer Ausbildung oder einer Qualifikation und von Kenntnissen als Voraussetzung der Fachkunde nach § 8 Abs. 1 5. BImSchV | 35 | |
5.8 | Anerkennung einer Ausbildung in anderen Fachgebieten nach § 8 Abs. 2 5. BImSchV | 35“. |
- i)
- Die Tarifstellen 10 und 11 werden wie folgt gefasst:
Laufende Nummer | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren EUR |
---|---|---|---|
Lfd. Nr. |
Tarif- stelle |
Gegenstand |
Gebühren EUR |
„10. | Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen | ||
10.1 | Zulassung von Ausnahmen nach § 26 Abs. 1 13. BImSchV bei | ||
10.1.1 | unbefristeten Ausnahmen von der Einhaltung einzelner Emissionsgrenzwerte | 1 000 bis 15 000 | |
10.1.2 | befristeten Ausnahmen von der Einhaltung einzelner Emissionsgrenzwerte | 500 bis 7 500 | |
10.1.3 | Ausnahmen von sonstigen Anforderungen | 100 bis 3 750 | |
11. | Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen | ||
11.1 | Zulassung anderer Verbrennungsbedingungen nach § 6 Abs. 6 und § 7 Abs. 6 17. BImSchV | 100 bis 3 750 | |
11.2 | Verlangen einer kontinuierlichen Emissionsmessung nach § 16 Abs. 5 17. BImSchV | 150 bis 750 | |
11.3 | Zulassung von Ausnahmen nach § 24 Abs. 1 17. BImSchV bei | ||
11.3.1 | Ausnahmen von der Einhaltung einzelner Emissionsgrenzwerte | 500 bis 15 000 | |
11.3.2 | Ausnahmen von sonstigen Anforderungen | 100 bis 3 750“. |
- 28.
- Die laufende Nummer 57 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Aufzählung der Rechtsgrundlagen wird die Angabe „Sächsisches Landesjagdgesetz (SächsLJagdG)“ durch die Angabe „Jagdgesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Jagdgesetz – SächsJagdG)“ ersetzt.
- b)
- Die Tarifstellen 1 bis 42.4 werden durch die folgenden Tarifstellen 1 bis 28 ersetzt:
Laufende Nummer | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren EUR |
---|---|---|---|
Lfd. Nr. |
Tarif- stelle |
Gegenstand |
Gebühren EUR |
„1. | Genehmigung nach § 3 Abs. 6 Satz 2 SächsJagdG | 55 | |
2. | Feststellung der Jagdbezirke nach § 4 SächsJagdG | 15 bis 50 | |
3. | Genehmigung nach § 5 Abs. 2 Satz 2 SächsJagdG | 35 je Vertragspartner |
|
4. | Abrundung von Amts wegen nach § 5 Abs. 3 SächsJagdG | kostenfrei | |
5. | Erklärung zu befriedeten Bezirken | ||
5.1 | Erklärung nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SächsJagdG | 3 je angefangene 10 ha der Fläche, mindestens 15 |
|
5.2 | Erklärung nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 SächsJagdG | kostenfrei | |
6. | Gestattung nach § 6 Satz 2 des Bundesjagdgesetzes und § 8 Abs. 1 SächsJagdG | 15 | |
7. | Genehmigung nach § 10 Abs. 3 SächsJagdG | 230 | |
8. | Zusammenlegung nach § 8 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes | 3 je angefangene 20 ha der zusammengelegten Fläche, mindestens 60 |
|
9. | Entscheidung über die Teilung eines Gemeinschaftsjagdbezirks nach § 8 Abs. 3 des Bundesjagdgesetzes | 3 je angefangene 25 ha der weggeteilten Fläche, mindestens 15 |
|
10. | Beanstandung nach § 12 Abs. 1 Satz 2 des Bundesjagdgesetzes | 15 bis 75 | |
11. | Gestattung der Jagdausübung zu einem früheren Zeitpunkt nach § 12 Abs. 4 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes | 15 bis 75 | |
12. | Fristsetzung nach § 14 Abs. 6 SächsJagdG | 20 | |
13. | Erteilung eines Jagd- oder Falknerjagdscheines nach § 15 Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 2 sowie § 16 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes | ||
13.1 | Erteilung eines Jahresjagdscheines oder eines Falknerjahresjagdscheines | 55 | |
13.2 | Erteilung eines Tagesjagdscheines | 20 | |
13.3 | Erteilung eines Jugendjagdscheines | 15 | |
14. | Ungültigkeitserklärung und Einziehung eines Jagd- oder Falknerjagdscheines nach § 18 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes | 100 Prozent bis 200 Prozent der Erteilungsgebühr | |
15. | Zulassung von Ausnahmen des Verbotes zur Störung von in seinem Bestand gefährdeten oder bedrohten Wildes nach § 19 Abs. 2 SächsJagdG | 15 | |
16. | Anordnung nach § 20 Abs. 3 SächsJagdG | kostenfrei | |
17. | Erteilung einer Genehmigung oder Erlaubnis nach § 19 Abs. 1 Nr. 7 oder Nr. 11 des Bundesjagdgesetzes | ||
17.1 | Erteilung einer Genehmigung nach § 19 Abs. 1 Nr. 7 des Bundesjagdgesetzes | 10 bis 20 je Fangeinrichtung |
|
17.2 | Erteilung einer Erlaubnis nach § 19 Abs. 1 Nr. 11 des Bundesjagdgesetzes | 10 | |
18. | Zulassung von Ausnahmen von Verboten nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 7 SächsJagdG | ||
18.1 | Zulassung einer Ausnahme nach § 18 Abs. 2 Satz 1 SächsJagdG in Verbindung mit § 5 SächsJagdVO | 25 bis 110 | |
18.2. | Zulassung einer Ausnahme nach § 18 Abs. 2 Satz 2 SächsJagdG | 35 | |
19. | Genehmigung nach § 18 Abs. 3 Satz 1 SächsJagdG | 35 | |
20. | Bestätigung oder Festsetzung vorgelegter Abschusspläne nach § 21 Abs. 2 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes oder nach § 21 Abs. 2 SächsJagdG für drei Jagdjahre | ||
20.1 | Bestätigung oder Festsetzung eines vorgelegten Abschussplanes nach § 21 Abs. 2 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes | 40 bis 160 | |
20.2 | Bestätigung oder Festsetzung eines vorgelegten Gruppenabschussplanes nach § 21 Abs. 2 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes in Verbindung mit § 21 Abs. 2 SächsJagdG | 40 bis 110 | |
21. | Änderung eines bestätigten oder festgesetzten Abschussplanes nach § 2 Abs. 2 Satz 2 SächsJagdVO | 20 bis 110 | |
22. | Verbot nach § 21 Abs. 3 des Bundesjagdgesetzes, soweit es nicht wegen Bestandsbedrohung aufgrund übermäßiger Jagdnutzung ausgesprochen wird | kostenfrei | |
23. | Anordnung nach § 21 Abs. 4 Satz 2 SächsJagdG | kostenfrei | |
24. | Zulassung nach § 22 des Bundesjagdgesetzes in Verbindung mit § 22 SächsJagdG | ||
24.1 | Aufhebung der Schonzeit nach § 22 Abs. 1 Satz 3 des Bundesjagdgesetzes in Verbindung mit § 22 Abs. 1 Nr. 1 SächsJagdG | 100 bis 320 | |
24.2 | Zulassung einer Ausnahme nach § 22 Abs. 1 Satz 4 des Bundesjagdgesetzes in Verbindung mit § 22 Abs. 1 Nr. 2 SächsJagdG | 70 bis 400 | |
25. | Bestätigung als Jagdaufseher nach § 25 Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes und Anerkennung als Jagdaufseher nach § 28 Abs. 1 SächsJagdG | 15 bis 75 | |
26. | Anordnung nach § 27 Abs. 1 oder Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes in Verbindung mit § 22 Abs. 3 SächsJagdG | ||
26.1 | Anordnung nach § 27 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes | kostenfrei | |
26.2 | Anordnung nach § 27 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes in Verbindung mit § 22 Abs. 3 SächsJagdG, eingewechseltes Schalenwild zu erlegen | 10 bis 25 | |
26.3 | Anordnung der Ersatzvornahme nach § 27 Abs. 2 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes | 15 bis 35 | |
27. | Genehmigung zur Ansiedlung sonstigen Wildes nach § 29 Abs. 1 Satz 2 SächsJagdG | 30 bis 300 | |
28. | Zulassung zur Jägerprüfung nach § 13 Abs. 1 Satz 1 SächsJagdVO oder zur Falknerprüfung nach § 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 1 SächsJagdVO | 15“. |
- 29.
- In der laufenden Nummer 60 werden die Tarifstellen 1 bis 2.2 wie folgt gefasst:
Laufende Nummer | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren EUR |
---|---|---|---|
Lfd. Nr. |
Tarif- stelle |
Gegenstand |
Gebühren EUR |
„1. | Aufnahme einer Niederschrift über eine mündliche Austrittserklärung nach § 3 Abs. 1 SächsKiStG | 18 je Person |
|
2. | Bescheinigung über den Kirchenaustritt nach § 3 Abs. 1 SächsKiStG | ||
2.1 | durch eine Ausfertigung der Niederschrift über eine mündliche Austrittserklärung | 8 je Person |
|
2.2 | bei einer öffentlich beglaubigten schriftlichen Erklärung über einen Austritt | 15 je Person“. |
- 30.
- In der laufenden Nummer 65 wird die Tarifstelle 3.3 wie folgt gefasst:
Laufende Nummer | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren EUR |
---|---|---|---|
Lfd. Nr. |
Tarif- stelle |
Gegenstand |
Gebühren EUR |
„3.3 | Nachkontrolle bei vorangegangener Kontrolle mit Beanstandungen bei der Rindfleischetikettierung nach § 4a Abs. 2 Satz 1 RiFlEtikettG oder der Fischetikettierung nach § 5 Abs. 2 FischEtikettG | 25,50 je angefangene halbe Stunde“. |
- 31.
- Die laufende Nummer 66 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Angabe „L 204 vom 4.9.2007, S. 29), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 208/2011 (ABl. L 58 vom 3.3.2011, S. 29)“ wird durch die Angabe „L 204 vom 4.8.2007, S. 29), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 563/2012 (ABl. L 168 vom 28.6.2012, S. 24)“ ersetzt.
- b)
- Nach der Anmerkung zu den Tarifstellen 3.1 bis 3.16 wird folgende Tarifstelle 3.17 eingefügt:
Laufende Nummer | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren EUR |
---|---|---|---|
Lfd. Nr. |
Tarif- stelle |
Gegenstand |
Gebühren EUR |
„3.17 | Notschlachtung außerhalb eines Schlachthofs | 5 bis 70 je Tier“. |
- c)
- Die Tarifstelle 4.3.1 wird wie folgt gefasst:
Laufende Nummer | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren EUR |
---|---|---|---|
Lfd. Nr. |
Tarif- stelle |
Gegenstand |
Gebühren EUR |
„4.3.1 | Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen | 0,15 bis 1,50 je geschlachtetes Tier“. |
- d)
- Die Tarifstelle 4.4 wird wie folgt gefasst:
Laufende Nummer | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren EUR |
---|---|---|---|
Lfd. Nr. |
Tarif- stelle |
Gegenstand |
Gebühren EUR |
„4.4 | Untersuchungen von Milch nach nationalem Rückstandskontrollplan nach Artikel 8 in Verbindung mit Anhang IV Kapitel I Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 | 0,50 bis 3 je 30 Tonnen“. |
- e)
- Die Tarifstelle 5.2 wird wie folgt gefasst:
Laufende Nummer | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren EUR |
---|---|---|---|
Lfd. Nr. |
Tarif- stelle |
Gegenstand |
Gebühren EUR |
„5.2 | Kühl- und Gefrierhäusern gemäß Artikel 27 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang IV Abschnitt A Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 | 18 je angefangene viertel Stunde“. |
- f)
- Die Tarifstellen 7.1 und 7.2 werden wie folgt gefasst:
Laufende Nummer | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren EUR |
---|---|---|---|
Lfd. Nr. |
Tarif- stelle |
Gegenstand |
Gebühren EUR |
„7.1 | Zerlegung von Finnenfleisch nach Artikel 5 Nr. 1 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt IV Kapitel IX Großbuchstabe B der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 | 18 je angefangene viertel Stunde |
|
7.2 | Kältebehandlung von Schweinefleisch anstelle der Trichinenuntersuchung nach Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 | 18 je angefangene viertel Stunde“. |
- g)
- Die Tarifstelle 11.1 wird wie folgt gefasst:
Laufende Nummer | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren EUR |
---|---|---|---|
Lfd. Nr. |
Tarif- stelle |
Gegenstand |
Gebühren EUR |
„11.1 | nach Zeitaufwand | 17 je angefangene viertel Stunde, zuzüglich der Kosten für die Laboruntersuchungen“. |
- h)
- Die Tarifstelle 12 wird wie folgt gefasst:
Laufende Nummer | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren EUR |
---|---|---|---|
Lfd. Nr. |
Tarif- stelle |
Gegenstand |
Gebühren EUR |
„12. | Maßnahmen im Falle eines Verstoßes nach Artikel 54 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 sowie Anordnungen und Maßnahmen nach § 39 Abs. 2 Satz 1 LFGB, sofern nicht bereits durch Artikel 54 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 erfasst | 16 je angefangene viertel Stunde“. |
- i)
- Die Tarifstelle 15 wird wie folgt gefasst:
Laufende Nummer | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren EUR |
---|---|---|---|
Lfd. Nr. |
Tarif- stelle |
Gegenstand |
Gebühren EUR |
„15. | amtliche Beobachtung bei Ausnahmen nach § 68 Abs. 2 Nr. 1 LFGB | 17 je angefangene viertel Stunde“. |
- j)
- Die Tarifstelle 22 wird wie folgt gefasst:
Laufende Nummer | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren EUR |
---|---|---|---|
Lfd. Nr. |
Tarif- stelle |
Gegenstand |
Gebühren EUR |
„22. | Einfuhr von nicht tierischen Lebensmitteln, Bedarfsgegenständen und Tabakerzeugnissen | ||
22.1 | Durchführung amtlicher Kontrollen nach Artikel 15 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 und § 55 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 LFGB, einschließlich Probenahme | 18 je angefangene viertel Stunde, zuzüglich der Kosten für die Laboruntersuchungen A n m e r k u n g : Soweit Gebühren für diese Kontrollen nach Artikel 15 Abs. 5 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 festgesetzt wurden, gelten diese vorrangig. |
|
22.2 | Durchführung amtlicher Kontrollen bei Verdacht oder Zweifel nach Artikel 18 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 | 18 je angefangene viertel Stunde, zuzüglich der Kosten für die Laboruntersuchungen |
|
22.3 | Kontrolle nach Artikel 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1635/2006 | 18 je angefangene viertel Stunde“. |
- k)
- Die Tarifstelle 24 wird wie folgt gefasst:
Laufende Nummer | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren EUR |
---|---|---|---|
Lfd. Nr. |
Tarif- stelle |
Gegenstand |
Gebühren EUR |
„24. | Einfuhrüberwachung und Überwachung von Betrieben einschließlich Probenahmen nach § 41 Abs. 1 oder § 46b in Verbindung mit § 41 Abs. 1 des Vorläufigen Tabakgesetzes, soweit sie (1) aufgrund eines Verdachtes oder einer Beschwerde durchgeführt wird und dabei ein Verstoß von der geltenden Norm festgestellt wird, oder (2) infolge eines Verstoßes notwendig wird, zum Beispiel um das Ausmaß eines Problems festzustellen und nachzuprüfen, ob Abhilfemaßnahmen getroffen wurden oder um Verstöße zu ermitteln oder nachzuweisen |
17 je angefangene viertel Stunde, zuzüglich der Kosten für die Laboruntersuchungen A n m e r k u n g : Die Gebühr wurde unter Berücksichtigung des § 46a Abs. 1 des Vorläufigen Tabakgesetzes ermittelt.“ |
- 32.
- Die laufende Nummer 68 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Tarifstellen 1.1.1 bis 1.1.3 werden wie folgt gefasst:
Laufende Nummer | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren EUR |
---|---|---|---|
Lfd. Nr. |
Tarif- stelle |
Gegenstand |
Gebühren EUR |
„1.1.1 | mündliche Auskunft nach § 32 Abs. 1 Satz 1 SächsMG | 4 je Betroffener, mindestens 5 |
|
1.1.2 | schriftliche oder elektronische Auskunft nach § 32 Abs. 1 Satz 1 SächsMG | 6 je Betroffener, mindestens 6,30 A n m e r k u n g : Die Gebühr für die elektronische Auskunft umfasst nur die einfache Melderegisterauskunft, die nicht nach § 32 Abs. 4 Satz 1 SächsMG im Wege des automatisierten Abrufes über das Internet erfolgt. |
|
1.1.3 | Auskunft im Wege des automatisierten Abrufs über das Internet nach § 32 Abs. 4 Satz 1 SächsMG | 5,70 je Betroffener“. |
- b)
- Die Tarifstellen 1.1.5 bis 1.2.2 werden wie folgt gefasst:
Laufende Nummer | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren EUR |
---|---|---|---|
Lfd. Nr. |
Tarif- stelle |
Gegenstand |
Gebühren EUR |
„1.1.5 | Melderegisterauskunft, deren Erteilung einen größeren Verwaltungsaufwand erforderlich macht, insbesondere Rückgriff in nach § 26 Abs. 4 Satz 1 SächsMG gesondert aufzubewahrende Bestände | 11,50 bis 70 je Betroffener |
|
1.1.6 | Auskünfte zur Existenzverifikation innerhalb eines Monats nach § 32 Abs. 5 SächsMG | 0,50 bis 3,50 je Auskunft, mindestens 5 je angefangenen Monat der Nutzung |
|
1.2 | Erweiterte Melderegisterauskunft über eine Person nach § 32a Abs. 1 Satz 1 SächsMG | ||
1.2.1 | schriftliche Auskunft | 10,40 je Betroffener |
|
1.2.2 | Melderegisterauskunft, deren Erteilung einen größeren Verwaltungsaufwand erforderlich macht, insbesondere Rückgriff in nach § 26 Abs. 4 Satz 1 SächsMG gesondert aufzubewahrende Bestände | 16 bis 70 je Betroffener“. |
- c)
- Die Tarifstelle 2 wird wie folgt gefasst:
Laufende Nummer | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren EUR |
---|---|---|---|
Lfd. Nr. |
Tarif- stelle |
Gegenstand |
Gebühren EUR |
„2. | Erteilung einer zusätzlichen Meldebescheinigung, Aufenthaltsbescheinigung oder sonstigen Bescheinigung | 8,20“. |
- d)
- Die Tarifstelle 6 wird wie folgt gefasst:
Laufende Nummer | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren EUR |
---|---|---|---|
Lfd. Nr. |
Tarif- stelle |
Gegenstand |
Gebühren EUR |
„6. | Übermittlung von Daten an den Mitteldeutschen Rundfunk oder die von ihm beauftragte Stelle nach § 29 SächsMG | 6 je Betroffener, mindestens 6,30 A n m e r k u n g : Ab dem 1. Mai 2015 sind Datenübermittlungen und Auskünfte von Meldebehörden an den Mitteldeutschen Rundfunk gebührenfrei (§ 34 Abs. 6 Satz 1 Bundesmeldegesetz)“. |
- 33.
- In der laufenden Nummer 70 werden die Tarifstellen 1 und 2 wie folgt gefasst:
Laufende Nummer | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren EUR |
---|---|---|---|
Lfd. Nr. |
Tarif- stelle |
Gegenstand |
Gebühren EUR |
„1. | Erteilung einer Bescheinigung nach Artikel 37 Abs. 1 Satz 3 des Einigungsvertrages in Verbindung mit § 2 Abs. 8 der Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst über die Gleichwertigkeit von Bildungsabschlüssen (Hochschulabschlüsse, Abschlüsse an Kunst- und Musikhochschulen, Abschlüsse an kirchlichen Ausbildungseinrichtungen, Fach- und Ingenieurschulabschlüsse) vom 30. Januar 1992 (SächsABl. SDr. S. S 2), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 10. Dezember 2013 (SächsABl. SDr. S. S 905) | 30 | |
2. | nachträgliche Verleihung der Diplombezeichnung nach Artikel 37 Abs. 1 Satz 3 des Einigungsvertrages in Verbindung mit § 2 Abs. 8 und § 3 Abs. 6 der Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst über die Gleichwertigkeit von Bildungsabschlüssen | 50 A n m e r k u n g : Wird zugleich eine Bescheinigung nach Tarifstelle 1 erteilt, wird für die Erteilung einer Bescheinigung nach Tarifstelle 1 keine Verwaltungsgebühr erhoben.“ |
- 34.
- In der laufenden Nummer 71 wird nach der Tarifstelle 6 folgende Anmerkung eingefügt:
Laufende Nummer | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren EUR |
---|---|---|---|
Lfd. Nr. |
Tarif- stelle |
Gegenstand |
Gebühren EUR |
„A n m e r k u n g zu den Tarifstellen 4 bis 6: Ist die Entscheidung Voraussetzung dafür, dass eine Maßnahme, die ausschließlich Zwecken des Naturschutzes und der Landschaftspflege nach § 1 BNatSchG dient, überhaupt durchgeführt werden kann und erfolgt dadurch insgesamt eine Aufwertung der naturschutzfachlichen Situation, werden keine Kosten erhoben.“ |
- 35.
- In der laufenden Nummer 72 werden die Tarifstellen 1.1 bis 1.5 wie folgt gefasst:
Laufende Nummer | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren EUR |
---|---|---|---|
Lfd. Nr. |
Tarif- stelle |
Gegenstand |
Gebühren EUR |
„1.1 | bis zu 128 000 EUR | 200 | |
1.2 | über 128 000 EUR bis zu 256 000 EUR | 370 | |
1.3 | über 256 000 EUR bis zu 383 000 EUR | 530 | |
1.4 | über 383 000 EUR bis zu 511 000 EUR | 690 | |
1.5 | über 511 000 EUR | 370 je angefangene 256 000 EUR der Kosten der Anlage“. |
- 36.
- Die laufende Nummer 74 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Aufzählung der Rechtsgrundlagen wird die Angabe „Verordnung über Pflanzenschutzmittel und Pflanzenschutzgeräte (Pflanzenschutzmittelverordnung)“ durch die Angabe „Verordnung über Zulassungsund Genehmigungsverfahren für Pflanzenschutzmittel (Pflanzenschutzmittelverordnung – PflSchMV)“ ersetzt.
- b)
- Nach dem Wort „Pflanzenbeschauverordnung“ werden eine Leerzeile und die Wörter „Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung“ eingefügt.
- c)
- Die Tarifstellen 1 bis 9 werden durch die folgenden Tarifstellen 1 bis 11 ersetzt:
Laufende Nummer | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren EUR |
---|---|---|---|
Lfd. Nr. |
Tarif- stelle |
Gegenstand |
Gebühren EUR |
„1. | Genehmigung nach § 12 Abs. 2 Satz 3, § 17 Abs. 6 Satz 1, § 18 Abs. 2 Satz 1 oder § 22 Abs. 2 Satz 1 PflSchG | 15 bis 450 | |
2. | Registrierung nach § 13n Abs. 1 und 2, § 13p Abs. 1 und 2 der Pflanzenbeschauverordnung, Erteilung einer Genehmigung nach § 13d Abs. 1 Satz 1, § 13q Abs. 1 Satz 3 und §§ 14, 14a Abs. 1 der Pflanzenbeschauverordnung, Ausstellung eines Pflanzenpasses nach § 13c Abs. 2 der Pflanzenbeschauverordnung oder einer Bescheinigung nach § 14a Abs. 4 Satz 1 der Pflanzenbeschauverordnung oder Untersuchung nach § 13d Abs. 2, § 13p Abs. 3 Satz 4 oder § 14a Abs. 4 Satz 1 der Pflanzenbeschauverordnung sowie Registrierung, Zertifizierung und Kontrolle nach § 3 Abs. 1, § 6 Abs. 2 Satz 1 und § 8 Abs. 1 AGOZV | 22 bis 790 | |
3. | Untersuchung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 der Pflanzenbeschauverordnung oder § 9 Abs. 4 Satz 2 AGOZV A n m e r k u n g zu Tarifstelle 3: Diese Kontrollen schließen ein: (1) Dokumenten- und Nämlichkeitskontrolle bei pflanzlichen Einfuhrsendungen aus Drittländern und (2) phytosanitäre Untersuchungen bei Beachtung der Warenkategorie, des Umfangs der Einfuhrsendungen und der Zeitvorgabe. |
7 bis 825 A n m e r k u n g : Die konkrete Höhe der Gebühr im Einzelfall bestimmt sich nach Artikel 13d in Verbindung mit Anhang VIIIa der Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1, L 2 vom 7.1.2003, S. 40, L 138 vom 5.6.2003, S. 49, L 137 vom 31.5.2005, S. 48), die zuletzt durch Richtlinie 2013/176/EU (ABl. L 107 vom 11.4.2013, S. 19) geändert worden ist. |
|
4. | Untersuchung nach § 12 Abs. 1 der Pflanzenbeschauverordnung und Ausstellung eines Pflanzengesundheitszeugnisses nach § 12 Abs. 3 Satz 1 der Pflanzenbeschauverordnung 13 bis 580 A n m e r k u n g zu Tarifstelle 4: Diese Kontrollen schließen eine erforderliche Laboruntersuchung nicht ein. |
||
5. | Untersuchung einschließlich Probenentnahme nach § 59 Abs. 2 Nr. 5 PflSchG | 5 bis 590 je Probe |
|
6. | Prüfung von Pflanzenschutzmitteln nach § 59 Abs. 2 Nr. 4 PflSchG | 5 bis 9 500 A n m e r k u n g zu Tarifstelle 6: Die Höhe der Gebühr im Einzelfall bestimmt sich nach den bundeseinheitlich abgestimmten Gebührensätzen. |
|
7. | Anerkennung als amtliche Versuchseinrichtung nach § 8 Abs. 2 der Pflanzenschutzmittelverordnung oder Anerkennung als amtliche Kontrollwerkstatt nach § 8 Abs. 1 Satz 2 SächsPflSchGDVO | 150 bis 700 | |
8. | Beratung einschließlich Übermittlung von Daten des Warndienstes nach § 59 Abs. 2 Nr. 3 PflSchG | 5 bis 200 | |
9. | Bestätigung der Messgenauigkeit der betrieblichen, nicht elektronischen Ausrüstung einer amtlich anerkannten Kontrollwerkstatt einschließlich der Prüfung nach § 8 Abs. 3 Satz 2 SächsPflSchGDVO | 160 | |
10. | Ausstellung eines Pflanzenschutz-Sachkundenachweises nach § 9 Abs. 2 PflSchG | 30 | |
11. | Anerkennung einer Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme im Sinne des § 9 Abs. 4 PflSchG auf Antrag nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung | 110 bis 900“. |
- 37.
- Die laufende Nummer 75 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Tarifstelle 4 wird wie folgt gefasst:
Laufende Nummer | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren EUR |
---|---|---|---|
Lfd. Nr. |
Tarif- stelle |
Gegenstand |
Gebühren EUR |
„4. | Abtransport von Fahrzeugen durch Dritte nach § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 SächsPolG | 65 A n m e r k u n g : Wird nach Eintreffen des Abschleppfahrzeuges das ordnungswidrig abgestellte Fahrzeug durch den Fahrzeughalter oder einer zur Nutzung berechtigten Person entfernt, ist die Hälfte der Gebühr zu erheben. |
|
Zusätzlich sind die tatsächlichen Kosten des Dritten als Auslagen zu erheben.“ |
- b)
- Die Tarifstellen 7.1 und 7.2 werden wie folgt gefasst:
Laufende Nummer | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren EUR |
---|---|---|---|
Lfd. Nr. |
Tarif- stelle |
Gegenstand |
Gebühren EUR |
„7.1 | Bergung einer Jolle oder eines vergleichbaren Bootes | 105 | |
7.2 | Bergung eines Motorbootes oder einer Segeljacht | 160“. |
- c)
- Die Tarifstelle 8.2 wird wie folgt gefasst:
Laufende Nummer | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren EUR |
---|---|---|---|
Lfd. Nr. |
Tarif- stelle |
Gegenstand |
Gebühren EUR |
„8.2 | Einsatz von Polizeikräften | 24 je angefangene halbe Stunde und je eingesetzten Bediensteten“. |
- d)
- Die Tarifstelle 9.2 wird wie folgt gefasst:
Laufende Nummer | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren EUR |
---|---|---|---|
Lfd. Nr. |
Tarif- stelle |
Gegenstand |
Gebühren EUR |
„9.2 | Einsatz von Polizeikräften | 24 je angefangene halbe Stunde und je eingesetzten Bediensteten“. |
- e)
- Die Tarifstelle 10.2.2 wird wie folgt gefasst:
Laufende Nummer | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren EUR |
---|---|---|---|
Lfd. Nr. |
Tarif- stelle |
Gegenstand |
Gebühren EUR |
„10.2.2 | Einsatz von Bediensteten | 25 je angefangene halbe Stunde und je eingesetzten Bediensteten“. |
- 38.
- Die laufende Nummer 80 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Tarifstelle 1.3 wird wie folgt gefasst:
Laufende Nummer | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren EUR |
---|---|---|---|
Lfd. Nr. |
Tarif- stelle |
Gegenstand |
Gebühren EUR |
„1.3 | Probeentnahme nach § 11 Abs. 1, 3 Satz 1 und Abs. 6 der Saatgutverordnung | 17 bis 70 A n m e r k u n g : Je angefangene halbe Stunde der Anwesenheit im Betrieb sind 17 EUR zu berechnen.“ |
- b)
- Die Tarifstelle 2.4 wird wie folgt gefasst:
Laufende Nummer | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren EUR |
---|---|---|---|
Lfd. Nr. |
Tarif- stelle |
Gegenstand |
Gebühren EUR |
„2.4 | Prüfung der Beschaffenheit einschließlich Probenahme und Mitteilung des Ergebnisses nach den §§ 13, 16, 17 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 Satz 1 der Pflanzkartoffelverordnung | 13 bis 365 je Probe A n m e r k u n g : Je angefangene halbe Stunde der Anwesenheit im Betrieb sind 17 EUR zu berechnen.“ |
- 39.
- Die laufende Nummer 82 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Angabe „Gesetz über das Schornsteinfegerwesen (Schornsteinfegergesetz – SchfG)“ wird gestrichen.
- b)
- Die Tarifstellen 1 bis 4 werden durch die folgenden Tarifstellen 1 und 2 ersetzt:
Laufende Nummer | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren EUR |
---|---|---|---|
Lfd. Nr. |
Tarif- stelle |
Gegenstand |
Gebühren EUR |
„1. | Bestellung als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfegermeister nach § 8 Abs. 1 SchfHwG | 250 | |
2. | Aufhebung der Bestellung als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger nach § 12 Abs. 1 SchfHwG | gebührenfrei“. |
- 40.
- In der laufenden Nummer 87 werden die Tarifstellen 1.14.1 und 1.14.2 wie folgt gefasst:
Laufende Nummer | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren EUR |
---|---|---|---|
Lfd. Nr. |
Tarif- stelle |
Gegenstand |
Gebühren EUR |
„1.14.1 | Registrierung eines Strahlenpasses nach § 40 Abs. 2 Satz 1 oder Satz 2, § 95 Abs. 3, § 118 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 40 Abs. 2 Satz 1 oder § 118 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 95 Abs. 3 StrlSchV | 45 | |
1.14.2 | Bestätigung von Änderungen in einem Strahlenpass und Verlängerung der Gültigkeit eines Strahlenpasses nach § 40 Abs. 2 Satz 1 oder Satz 2 oder § 95 Abs. 3 StrlSchV in Verbindung mit den Nummern 6 und 9 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 40 Abs. 2, § 95 Abs. 3 der Strahlenschutzverordnung und § 35 Abs. 2 der Röntgenverordnung (AVV Strahlenpass) vom 20. Juli 2004 (BAnz Nr. 142a vom 31. Juli 2004) | 45“. |
- 41.
- Die laufende Nummer 90 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Aufzählung der Rechtsgrundlagen wird die Angabe „Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales über die Ausbildung und Prüfung der staatlich geprüften Lebensmittelchemiker (LMChemAPVO)“ durch die Angabe „Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz über die Ausbildung und Prüfung der staatlich geprüften Lebensmittelchemiker (LMChemAPVO)“ ersetzt.
- b)
- Die Tarifstellen 4 bis 7 werden wie folgt gefasst:
Laufende Nummer | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren EUR |
---|---|---|---|
Lfd. Nr. |
Tarif- stelle |
Gegenstand |
Gebühren EUR |
„4. | Ausweis über die Befähigung als staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker nach § 15 Abs. 2 LMChemAPVO | 105 | |
5. | Zulassung von Sachverständigen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SächsAGLFGB-VIG für die Untersuchung von amtlich zurückgelassenen Proben nach § 43 Abs. 3 LFGB | 210 | |
6. | Änderung der Zulassung nach Tarifstelle 5 | 70 | |
7. | Bescheinigung über eine Ausbildung nach Anhang VII Nr. 2 in Verbindung mit Artikel 50 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG | 17“. |
- 42.
- In der laufenden Nummer 91 werden die Tarifstellen 10 bis 13 wie folgt gefasst:
Laufende Nummer | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren EUR |
---|---|---|---|
Lfd. Nr. |
Tarif- stelle |
Gegenstand |
Gebühren EUR |
„10. | Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 des Tierschutzgesetzes | 18 je angefangene viertel Stunde, mindestens 30 |
|
11. | Genehmigung für die Einfuhr von Versuchstieren aus Drittländern nach § 11a Abs. 4 Satz 1 des Tierschutzgesetzes | 18 je angefangene viertel Stunde, mindestens 30 |
|
12. | Maßnahmen zur Überwachung einer tierärztlichen Hausapotheke nach § 64 Abs. 1 Satz 1 AMG, die über die allgemeinen Überwachungsmaßnahmen hinausgehen, insbesondere bei (1) begründeten Verdachtsfällen, (2) begründeten Beschwerdefällen, (3) grundsätzlich bei Nachkontrollen von Beanstandungen, (4) Prüfung zur Erteilung einer Bescheinigung im Zusammenhang mit einer Anzeige nach § 67 AMG |
18 je angefangene viertel Stunde, mindestens 30 |
|
13. | Sachkundebescheinigung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 TierSchlV oder Befähigungsnachweis nach Artikel 17 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 | 18 je angefangene viertel Stunde“. |
- 43.
- In der laufenden Nummer 92 wird die Tarifstelle 6 wie folgt gefasst:
Laufende Nummer | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren EUR |
---|---|---|---|
Lfd. Nr. |
Tarif- stelle |
Gegenstand |
Gebühren EUR |
„6. | Nachkontrollen nach § 22 Abs. 1 TierZG bei vorangegangener Kontrolle mit Beanstandungen | 27 je angefangene halbe Stunde“. |
- 44.
- In der laufenden Nummer 94 werden die Tarifstellen 2 bis 2.2 wie folgt gefasst:
Laufende Nummer | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren EUR |
---|---|---|---|
Lfd. Nr. |
Tarif- stelle |
Gegenstand |
Gebühren EUR |
„2. | Verbraucherinformationsgesetz | A n m e r k u n g e n : (1) Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG ist der Zugang zu Informationen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG bis zu einem Verwaltungsaufwand in Höhe von 1 000 EUR gebühren- und auslagenfrei; der Zugang zu sonstigen Informationen ist bis zu einem Verwaltungsaufwand in Höhe von 250 EUR gebühren- und auslagenfrei. (2) Sofern der Antrag nicht gebühren- und auslagenfrei bearbeitet wird, ist der Antragsteller über die voraussichtliche Höhe der Gebühren und Auslagen vorab zu informieren. Er ist auf die Möglichkeit hinzuweisen, seinen Antrag zurückzunehmen oder einschränken zu können (§ 7 Abs. 1 Satz 3 und 4 VIG). |
|
2.1 | Erteilung von Auskünften nach § 6 Abs. 1 Satz 1 VIG einschließlich der erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen | 8 bis 18 je angefangene viertel Stunde A n m e r k u n g : Die Gebühr wird auch erhoben, wenn Abschriften und Duplikate herausgegeben werden. |
|
2.2 | Eröffnung des Informationszugangs durch Akteneinsicht oder in sonstiger Weise nach § 6 Abs. 1 Satz 1 VIG einschließlich der erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen | 8 bis 18 je angefangene viertel Stunde A n m e r k u n g zu den Tarifstellen 2.1 und 2.2: Für die Ermittlung der Gebühr innerhalb dieses Gebührenrahmens gelten die in § 7 Abs. 1 Satz 1 VIG normierten Gebührenbemessungsgrundsätze.“ |
- 45.
- Die laufende Nummer 99 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Tarifstelle 1.1 wird wie folgt gefasst:
Laufende Nummer | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren EUR |
---|---|---|---|
Lfd. Nr. |
Tarif- stelle |
Gegenstand |
Gebühren EUR |
„1.1 | Ausstellung einer Waffenbesitzkarte oder Eintragung einer Berechtigung zum Erwerb einer oder mehrerer Waffen in eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte nach § 10 Abs. 1 Satz 1 WaffG für Sportschützen, Jäger, Brauchtumsschützen, Erben, schießsportliche Vereine oder jagdrechtliche Vereinigungen sowie in den Fällen der Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nr. 1.1 WaffG | 80“. |
- b)
- Die Tarifstellen 1.4 bis 1.6 werden wie folgt gefasst:
Laufende Nummer | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren EUR |
---|---|---|---|
Lfd. Nr. |
Tarif- stelle |
Gegenstand |
Gebühren EUR |
„1.4 | Umschreibung einer Waffenbesitzkarte für einen schießsportlichen Verein oder eine jagdrechtliche Vereinigung auf eine andere verantwortliche Person nach § 10 Abs. 2 Satz 3 WaffG | 27 | |
1.5 | Eintragung einer Berechtigung zum Munitionserwerb für eine in die Waffenbesitzkarte eingetragene Waffe gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 WaffG | 27 | |
1.6 | Ausstellung eines Munitionserwerbsscheins nach § 10 Abs. 3 Satz 2 WaffG für Munitionssammler oder Munitionssachverständige oder Ausstellung eines Munitionserwerbsscheins nach § 11 Abs. 1 Satz 1 WaffG | 55“. |
- c)
- Die Tarifstelle 1.9 wird wie folgt gefasst:
Laufende Nummer | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren EUR |
---|---|---|---|
Lfd. Nr. |
Tarif- stelle |
Gegenstand |
Gebühren EUR |
„1.9 | Erlaubnis nach § 11 Abs. 2 WaffG für den Erwerb einer Schusswaffe oder Munition in einem anderen EU-Mitgliedsstaat durch Personen aus der Bundesrepublik Deutschland | 27“. |
- d)
- Die Tarifstellen 2.1 bis 2.2.2 werden wie folgt gefasst:
Laufende Nummer | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren EUR |
---|---|---|---|
Lfd. Nr. |
Tarif- stelle |
Gegenstand |
Gebühren EUR |
„2.1 | Ausstellung eines Kleinen Waffenscheins nach § 10 Abs. 4 Satz 4 WaffG | 75 | |
2.2 | Ausstellung oder Verlängerung der Geltungsdauer eines Waffenscheins nach § 10 Abs. 4 Satz 1 und 2 WaffG | ||
2.2.1 | für gefährdete Personen im Sinne des § 19 WaffG | 135 | |
2.2.2 | für Bewachungsunternehmen im Sinne des § 28 WaffG | 215“. |
- e)
- Die Tarifstelle 4.1 wird wie folgt gefasst:
Laufende Nummer | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren EUR |
---|---|---|---|
Lfd. Nr. |
Tarif- stelle |
Gegenstand |
Gebühren EUR |
„4.1 | Erlaubnis zum Verbringen oder zur Mitnahme von Schusswaffen oder Munition in die, durch die oder aus der Bundesrepublik Deutschland nach § 29 Abs. 1 und 2, § 30 Abs. 1, § 31 Abs. 1 oder § 32 Abs. 1 Satz 1 WaffG | 35“. |
- f)
- Die Tarifstellen 4.3 und 4.4 werden wie folgt gefasst:
Laufende Nummer | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren EUR |
---|---|---|---|
Lfd. Nr. |
Tarif- stelle |
Gegenstand |
Gebühren EUR |
„4.3 | Ausstellung eines Europäischen Feuerwaffenpasses nach § 32 Abs. 2 WaffG | 65 | |
4.4 | Änderung von Eintragungen im Europäischen Feuerwaffenpass nach § 32 Abs. 2 WaffG oder Verlängerung der Geltungsdauer eines Europäischen Feuerwaffenpasses nach § 33 Abs. 1 Satz 2 AWaffV | 27“. |
- g)
- Die Tarifstelle 15 wird wie folgt gefasst:
Laufende Nummer | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren EUR |
---|---|---|---|
Lfd. Nr. |
Tarif- stelle |
Gegenstand |
Gebühren EUR |
„15. | Regelüberprüfung nach § 4 Abs. 3 WaffG | 30“. |
- 46.
- Die laufende Nummer 101 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Aufzählung der Rechtsgrundlagen wird die Angabe „Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft und des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie zur Durchführung des Weinrechts (WeinrechtsDVO)“ durch die Angabe „Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft und des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz zur Durchführung des Weinrechts (WeinrechtsDVO)“ ersetzt.
- b)
- Die Tarifstellen 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:
Laufende Nummer | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren EUR |
---|---|---|---|
Lfd. Nr. |
Tarif- stelle |
Gegenstand |
Gebühren EUR |
„1. | Genehmigung der Übertragung des Wiederbepflanzungsrechts nach § 4 Abs. 2 WeinrechtsDVO | 20 bis 135 | |
2. | Zuteilung einer amtlichen Prüfungsnummer für Qualitätswein, Prädikatswein, Qualitätsperlwein bestimmter Anbaugebiete (b. A)., Qualitätslikörwein b. A., Qualitätsschaumwein b. A. oder Sekt b. A., Qualitätsschaumwein oder Sekt mit Rebsortenangabe nach § 19 Abs. 1 und 2 sowie § 20 Abs. 1 des Weingesetzes | 23 bis 106 | |
3. | Feststellen der Identität nach § 22 Abs. 5 Satz 2 der Weinverordnung | 17“. |
- c)
- Die Tarifstellen 7 und 8 werden wie folgt gefasst:
Laufende Nummer | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren EUR |
---|---|---|---|
Lfd. Nr. |
Tarif- stelle |
Gegenstand |
Gebühren EUR |
„7. | Genehmigung eines Buchführungsverfahrens nach § 12 Abs. 1 Satz 1 der Wein-Überwachungsverordnung | 50 bis 440 | |
8. | Genehmigung eines Analysenbuches nach § 14 Abs. 4 WeinrechtsDVO | 50 bis 440“. |
- II
- In der Bezeichnung der Anlage 3 wird die Angabe „Tarifstelle 1.2“ durch die Angabe „Tarifstelle 1.5“ ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Dresden, den 3. März 2014
Der Staatsminister der Finanzen
Prof. Dr. Georg Unland