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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Berichtigung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zum Gesetz über das Sächsische Architektengesetz und zur Änderung des Sächsischen Ingenieurkammergesetzes, des Sächsischen Ingenieurgesetzes sowie der Sächsischen Bauordnung

Vollzitat: Berichtigung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zum Gesetz über das Sächsische Architektengesetz und zur Änderung des Sächsischen Ingenieurkammergesetzes, des Sächsischen Ingenieurgesetzes sowie der Sächsischen Bauordnung vom 14. Mai 2014 (SächsGVBl. S. 322)

Berichtigung

des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zum Gesetz über das Sächsische Architektengesetz und zur Änderung des Sächsischen Ingenieurkammergesetzes, des Sächsischen Ingenieurgesetzes sowie der Sächsischen Bauordnung

Vom 14. Mai 2014

In Artikel 4 Nr. 2 Buchst. b des Gesetzes über das Sächsische Architektengesetz und zur Änderung des Sächsischen Ingenieurkammergesetzes, des Sächsischen Ingenieurgesetzes sowie der Sächsischen Bauordnung vom 30. April 2014 (SächsGVBl. S. 238, 258) wird der Doppelbuchstabe bb wie folgt berichtigt:

„bb)
Nach Satz 3 werden die folgenden Sätze eingefügt:
‚Bei Bauvorhaben der Gebäudeklasse 4, ausgenommen Sonderbauten sowie Mittel- und Großgaragen im Sinne der Verordnung nach § 88 Abs. 1 Nr. 3, muss der Brandschutznachweis erstellt sein von
 
1.
einem für das Bauvorhaben Bauvorlageberechtigten, der die erforderlichen Kenntnisse des Brandschutzes nachgewiesen hat,
 
2.
a)
einem Angehörigen der Fachrichtungen Architektur, Hochbau, Bauingenieurwesen oder eines Studiengangs mit Schwerpunkt Brandschutz, der ein Studium an einer deutschen Hochschule oder ein gleichwertiges Studium an einer ausländischen Hochschule erfolgreich abgeschlossen hat, oder
 
 
b)
einem Absolventen einer Ausbildung für mindestens den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst,
 
 
der nach Abschluss der Ausbildung mindestens zwei Jahre auf dem Gebiet der brandschutztechnischen Planung und Ausführung von Gebäuden oder deren Prüfung praktisch tätig gewesen ist und die erforderlichen Kenntnisse des Brandschutzes nachgewiesen hat,
 
und der in einer von der Architektenkammer Sachsen oder der Ingenieurkammer Sachsen zu führenden Liste der qualifizierten Brandschutzplaner eingetragen ist. Eintragungen anderer Länder gelten auch im Freistaat Sachsen. Auch bei anderen Bauvorhaben darf der Brandschutznachweis von einem Brandschutzplaner nach Satz 4 erstellt werden.’“

Dresden, den 14. Mai 2014

Sächsisches Staatsministerium des Innern
Bothe
Referatsleiterin

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2014 Nr. 7, S. 322
    Fsn-Nr.: 421

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Mai 2014