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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Fünfzehnte Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Änderung der Finanzamts- und Rechenzentrums-Zuständigkeitsverordnung

Vollzitat: Fünfzehnte Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Änderung der Finanzamts- und Rechenzentrums-Zuständigkeitsverordnung vom 30. Mai 2014 (SächsGVBl. S. 334)

Fünfzehnte Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
zur Änderung der Finanzamts- und Rechenzentrums-Zuständigkeitsverordnung

Vom 30. Mai 2014

Es wird verordnet aufgrund von

1.
§ 17 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes über die Finanzverwaltung (Finanzverwaltungsgesetz – FVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846, 1202), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4318, 4329) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Übertragung von Zuständigkeiten der Sächsischen Staatsregierung zum Erlaß von Verordnungen im Bereich der Finanzverwaltung auf das Sächsische Staatsministerium der Finanzen (Zuständigkeitsübertragungsverordnung Finanzverwaltung – ZustÜVFv) vom 17. Dezember 1993 (SächsGVBl. S. 1281), die durch Verordnung vom 8. März 2005 (SächsGVBl. S. 42) geändert worden ist,
2.
§ 15 Abs. 2 Satz 1 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3818), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2431, 2434) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ZustÜVFv :

Artikel 1

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über Bezeichnung, Sitz, Bezirk und Zuständigkeit der Finanzämter sowie über Einrichtung und Zuständigkeit eines Landesrechenzentrums Steuern (Finanzamts- und Rechenzentrums-Zuständigkeitsverordnung – FARZZuVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Oktober 2004 (SächsGVBl. S. 539), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 787), wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Nummer 1 wird die Angabe „Artikel 7 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768, 1792)“ durch die Angabe „Artikel 6 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809, 1826)“ ersetzt.
 
b)
Nummer 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 wird die Angabe „Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Mai 2012 (BGBl. I S. 1030)“ durch die Angabe „Artikel 11 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4318, 4331)“ ersetzt.
 
 
bb)
In Satz 3 wird die Angabe „vom 21. Februar 1995 (BGBl. I S. 225)“ durch die Angabe „vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794, 3814)“ ersetzt.
2.
Die Anlage wird wie folgt geändert:
 
a)
Ziffer I wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In der Überschrift werden die Wörter „ und die Kraftfahrzeugsteuer “ gestrichen.
 
 
bb)
In Nummer 3 Spalte 2 wird die Angabe „Artikel 7 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2592, 2612)“ durch die Angabe „Artikel 25 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809, 1840)“ ersetzt.
 
b)
Ziffer II wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In der Überschrift wird die Angabe „ und ohne Zuständigkeit für die Kraftfahrzeugsteuer nach Abschnitt III “ gestrichen.
 
 
bb)
In Spalte 2 wird das zum Finanzamt Bautzen gehörende Wort „Guttau,“ gestrichen.
 
 
cc)
In Spalte 2 werden die zum Finanzamt Döbeln gehörenden Wörter „Niederstriegis,“ und „Ziegra-Knobelsdorf,“ gestrichen.
 
 
dd)
In Spalte 2 werden die zum Finanzamt Eilenburg gehörenden Wörter „Neukyhna,“ und „, Zwochau“ gestrichen.
 
 
ee)
In Spalte 2 werden die zum Finanzamt Freital gehörenden Angaben wie folgt geändert:
 
 
 
aaa)
Das Wort „Höckendorf“ wird durch das Wort „Klingenberg“ ersetzt.
 
 
 
bbb)
Die Wörter „Pretzschendorf,“ und „Schmiedeberg,“ werden gestrichen.
 
 
ff)
In Spalte 2 werden die zum Finanzamt Görlitz gehörenden Wörter „Sohland a. Rotstein,“ gestrichen.
 
 
gg)
In Spalte 2 werden die zum Finanzamt Löbau gehörenden Angaben wie folgt geändert:
 
 
 
aaa)
Das Wort „Jonsdorf“ wird durch das Wort „Kottmar“ ersetzt.
 
 
 
bbb)
Die Wörter „Berthelsdorf,“,„ Eibau,“,„ Niedercunnersdorf,“ und „Obercunnersdorf,“ werden gestrichen.
 
 
hh)
In Spalte 2 werden die zum Finanzamt Oschatz gehörenden Angaben wie folgt geändert:
 
 
 
aaa)
Das Wort „Belgern“ wird durch die Wörter „Belgern-Schildau“ ersetzt.
 
 
 
bbb)
Die Wörter „Schildau,“ und „, Zinna“ werden gestrichen.
 
 
ii)
In Spalte 2 werden die zum Finanzamt Schwarzenberg gehörenden Angaben wie folgt geändert:
 
 
 
aaa)
Das Wort „Bernsbach,“ wird gestrichen.
 
 
 
bbb)
Die Angabe „Lauter/Sa.“ wird durch die Wörter „Lauter-Bernsbach“ ersetzt.
 
 
jj)
In Spalte 2 werden die zum Finanzamt Stollberg gehörenden Wörter „Erlbach-Kirchberg,“ und „Hormersdorf,“ gestrichen.
 
 
kk)
In Spalte 2 werden die zum Finanzamt Zschopau gehörenden Angaben wie folgt geändert:
 
 
 
aaa)
Das Wort „Pockau“ wird durch die Wörter „Pockau-Lengefeld“ ersetzt.
 
 
 
bbb)
Die Wörter „Lengefeld,“ und „Zöblitz,“ werden gestrichen.
 
c)
Ziffer III wird aufgehoben.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2014 in Kraft.

Dresden, den 30. Mai 2014

Der Staatsminister der Finanzen
Prof. Dr. Georg Unland

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2014 Nr. 8, S. 334
    Fsn-Nr.: 50

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Juli 2014