Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
zur Änderung der Verordnung Sofortprogramm Straße
Vom 10. Juli 2014
Aufgrund von § 1 Abs. 1 des Gesetzes über Sonderzuweisungen zur Behebung von Winterschäden an Straßen vom 13. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 725, 733) wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen verordnet:
Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr über die Beseitigung von Schäden des Winters 2012/2013 an Straßen (Verordnung Sofortprogramm Straße) vom 26. April 2013 (SächsGVBl. S. 245) wird wie folgt geändert:
Artikel 1
- 1.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach den Wörtern „geltenden Fassung“ wird die Angabe „im Jahr 2013“ eingefügt.
- b)
- Folgender Satz wird angefügt:
- „Im Jahr 2014 werden den betroffenen Landkreisen, Kreisfreien Städten und Gemeinden insgesamt weitere 50 Millionen EUR zugewiesen.“
- 2.
- In § 3 Abs. 3 wird die Angabe „2014“ durch die Angabe „2015“ ersetzt.
- 3.
- § 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 wird nach dem Wort „Sonderzuweisung“ das Wort „jeweils“ eingefügt.
- b)
- In Absatz 3 wird nach dem Wort „des“ das Wort „jeweiligen“ eingefügt und nach der Angabe „2013“ wird die Angabe „und im Jahr 2014“ eingefügt.
- 4.
- § 5 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
- „1.
- eines Auszugs aus dem festgestellten Jahresabschluss für die Haushaltsjahre 2013, 2014 und 2015 nach § 88b Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2014 (SächsGVBl. S. 146), die durch Artikel 6 des Gesetzes vom 2. April 2014 (SächsGVBl. S. 234, 237) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, für die Landkreise in Verbindung mit § 61 der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (SächsLKrO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2014 (SächsGVBl. S. 180), in der jeweils geltenden Fassung, der vollständige Angaben der betreffenden Auszahlungen für Straßenbaumaßnahmen aus der Finanzrechnung enthalten muss; aus dem Auszug muss hervorgehen, dass die kommunalen Baulastträger für die Beseitigung der Winterschäden 2012/2013 zusätzlich zur Zuweisung durch den Freistaat Sachsen eigene Haushaltsmittel in Höhe von mindestens einem Viertel des Zuweisungsbetrages eingesetzt haben,“.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Dresden, den 10. Juli 2014
Der Staatsminister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Sven Morlok