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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Einführung des Berufs des Notfallsanitäters und der Notfallsanitäterin und zur Änderung der Schulordnung Berufliche Gymnasien

Vollzitat: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Einführung des Berufs des Notfallsanitäters und der Notfallsanitäterin und zur Änderung der Schulordnung Berufliche Gymnasien vom 13. August 2014 (SächsGVBl. S. 461)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Einführung des Berufs des Notfallsanitäters und der Notfallsanitäterin und zur Änderung der Schulordnung Berufliche Gymnasien

Vom 13. August 2014

Es wird verordnet aufgrund von

1.
§ 1 Abs. 2 des Gesetzes über den Vollzug des Berufsrechts der akademischen Heilberufe und der Gesundheitsfachberufe sowie der arzneimittel- und apothekenrechtlichen Vorschriften (Heilberufezuständigkeitsgesetz – HeilbZuG) vom 9. Februar 2004 (SächsGVBl. S. 41), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Juni 2014 (SächsGVBl. S. 326) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz und dem Staatsministerium des Innern,
2.
§ 62 Abs. 1, 2 Nr. 4 bis 10, Abs. 3 und 4 Satz 1 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen (SchulG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (SächsGVBl. S. 298), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 10 des Gesetzes vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142, 144) geändert worden ist,
3.
§ 19 Nr. 3 und 4 des Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft (SächsFrTrSchulG) vom 4. Februar 1992 (SächsGVBl. S. 37), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387, 396) geändert worden ist:

Artikel 1
Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
über die Zuständigkeiten für den Vollzug des Berufsrechts in den bundesrechtlich geregelten Gesundheitsfachberufen
(Zuständigkeitsverordnung Gesundheitsfachberufe – GfbZuVO
)

Artikel 2
Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
über die Berufsfachschule im Freistaat Sachsen
(Schulordnung Berufsfachschule – BFSO
)

Artikel 3
Änderung der Schulordnung Berufliche Gymnasien

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus und Sport über Berufliche Gymnasien im Freistaat Sachsen (Schulordnung Berufliche Gymnasien – BGySO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. November 1998 (SächsGVBl. 1999 S. 16, 130), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 15. Juli 2011 (SächsGVBl. S. 323), wird wie folgt geändert:

1.
In der Überschrift werden die Wörter „ und Sport “ gestrichen.
2.
§ 7 wird wie folgt geändert:
 
a)
Der Wortlaut wird Absatz 1 und Satz 3 wird gestrichen.
 
b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Nach Klassenstufe 11 und Jahrgangsstufe 12 können Schüler, sofern sie die Klassen- oder Jahrgangsstufe nicht wiederholen müssen, auf eigenen Antrag oder auf Antrag der Eltern, für die Dauer eines Schuljahres beurlaubt werden, um eine Schule im Ausland zu besuchen. Die Entscheidung über die Beurlaubung trifft die Sächsische Bildungsagentur. Eine Beurlaubung nach der Jahrgangsstufe 12 setzt voraus, dass der Schüler seine Ausbildung nach Ablauf der Beurlaubung in der Jahrgangsstufe 13 an der Schule, die ihn beurlaubt hat, fortsetzen kann. Der Schüler hat nach der Rückkehr aus dem Ausland keinen Anspruch auf die Einrichtung eines bestimmten Kursangebotes. Ein Auslandsaufenthalt wird auf die Verweildauer nicht angerechnet.“
3.
In § 14 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „und Sport“ gestrichen.
4.
§ 39 Abs. 2 Satz 5 wird wie folgt gefasst:
„Es wird auf eine ganzzahlige Punktzahl gerundet; ab n,5 wird aufgerundet.“
5.
§ 41 wird wie folgt geändert:
 
a)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Jedes Prüfungsergebnis wird auf eine ganzzahlige Punktzahl gerundet; ab n,5 wird aufgerundet.“
 
b)
In dem neuen Satz 5 wird das Wort „fünf“ durch das Wort „zwanzig“ und das Wort „einfacher“ durch das Wort „vierfacher“ ersetzt.
6.
In § 42 Abs. 2 Nr. 1 werden nach dem Wort „Punkten“ die Wörter „in einfacher Wertung“ eingefügt.
7.
Dem § 43 Abs. 2 werden die folgenden Sätze angefügt:
„Werden dem Prüfungsteilnehmer mehrere Prüfungsaufgaben vorgelegt, aus denen er eine Auswahl für die Bearbeitung zu treffen hat, verlängert sich die Bearbeitungsdauer in diesem Prüfungsfach um 15 Minuten. Die Festlegung trifft das Staatsministerium für Kultus durch Verwaltungsvorschrift. Den Schülern wird die Festlegung zu Beginn der Qualifikationsphase bekannt gegeben.“
8.
In § 44 Abs. 7 Satz 3 werden die Wörter „in vierfacher Wertung“ gestrichen.
9.
In § 46 Abs. 2 Satz 3 werden nach dem Wort „haben“ die Wörter „; der Kursfachlehrer soll im Prüfungsfach Unterricht erteilt haben“ eingefügt.
10.
In § 49 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „und Sport“ gestrichen.
11.
In § 50b Satz 1 werden die Wörter „vier Tage“ durch die Wörter „drei Schultage“ ersetzt.
12.
§ 60 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
 
aaa)
In Nummer 1 wird die Angabe „13/4“ durch die Angabe „13“ ersetzt.
 
 
 
bbb)
In Nummer 2 wird die Angabe „9/4“ durch die Angabe „9“ ersetzt.
 
 
 
ccc)
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
 
 
 
 
„3.
Grundkursfach, mündlich: Multiplikation des aus der Anlage 2 ermittelten Prüfungsergebnisses mit dem Faktor 4.“
 
 
bb)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Es wird auf eine ganzzahlige Punktzahl gerundet; ab n,5 wird aufgerundet.“
 
b)
In Absatz 3 und 4 werden jeweils nach der Angabe „0 Punkten“ die Wörter „in einfacher Wertung“ eingefügt.
13.
§ 62a wird wie folgt gefasst:
 
§ 62a
Übergangsregelung
 
Die Schulordnung Berufliche Gymnasien in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung gilt
 
1.
für Schüler, die sich bereits in einer Ausbildung am Beruflichen Gymnasium befinden und
 
2.
für Schulfremde, die zur Schulfremdenprüfung am Beruflichen Gymnasium in den Schuljahren 2014/15 und 2015/16 zugelassen werden,
 
bis zum Ende ihrer Ausbildung fort.“
14.
Die Anlage 2 wird wie folgt gefasst:
 
Anlage 2

Artikel 4
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten

1.
die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Zuständigkeiten für den Vollzug des Berufsrechts in den bundesrechtlich geregelten Gesundheitsfachberufen (Zuständigkeitsverordnung Gesundheitsfachberufe – GfbZuVO) vom 11. November 2008 (SächsGVBl. S. 643), geändert durch Artikel 12 der Verordnung vom 11. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 753, 757), und
2.
die Verordnung des Staatsministeriums für Kultus über die Berufsfachschule im Freistaat Sachsen (Schulordnung Berufsfachschule – BFSO) vom 27. April 2011 (SächsGVBl. S. 120), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 874, 888),

außer Kraft.

Dresden, den 13. August 2014

Die Staatsministerin für Kultus
In Vertretung
Herbert Wolff
Staatssekretär

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2014 Nr. 12, S. 461
    Fsn-Nr.: 710-1.53C

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 31. August 2014