Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
zur Änderung der VwV Vorschüsse
Vom 10. Oktober 2014
I.
Die Verwaltungsvorschrift zur Gewährung von Gehaltsvorschüssen in besonderen Fällen vom 11. Januar 2013 (SächsABl. S. 167), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 12. Dezember 2013 (SächsABl. S. 848), wird wie folgt geändert:
- 1.
- Nummer 1.1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 wird das Wort „Beschäftigte“ durch das Wort „Arbeitnehmer“ ersetzt.
- b)
- Satz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Das Wort „Beschäftigte“ wird durch das Wort „Arbeitnehmer“ ersetzt.
- bb)
- Die Angabe „2013“ wird durch die Angabe „2014“ ersetzt.
- c)
- Folgender Satz wird angefügt:
„Sind die Voraussetzungen von Satz 2 und 3 nicht erfüllt, kommt die Gewährung eines Vorschusses nur unter den besonderen Voraussetzungen der Nummer 7 in Betracht.“ - 2.
- In Nummer 1.4 Satz 4 werden die Worte „sächsischen Staatsministerien über Zuständigkeiten für die Festsetzung, Anordnung und Abrechnung der Bezüge von Bediensteten und Versorgungsempfängern“ durch die Worte „Sächsischen Staatsministerien über Zuständigkeiten für die Festsetzung, Regelung, Anordnung und Abrechnung der Bezüge von Bediensteten und Versorgungsempfängern sowie des Alters- und Hinterbliebenengeldes“ ersetzt.
- 3.
- In Nummer 1.5 Satz 4 wird die Angabe „Satz 9“ durch die Angabe „Satz 11“ und die Angabe „2013“ durch die Angabe „2014“ ersetzt.
- 4.
- In Nummer 5.1 Satz 1, Satz 4 und Satz 5 wird jeweils das Wort „Beschäftigungsverhältnisses“ durch das Wort „Arbeitsverhältnisses“ ersetzt.
- 5.
- Nummer 5.3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Buchstabe a werden die Worte „Sächsischen Elternzeitverordnung (SächsEltZVO)“ durch die Worte „Sächsischen Urlaubs-, Mutterschutz- und Elternzeitverordnung (SächsUrlMuEltVO)“ ersetzt.
- b)
- In Buchstabe c wird jeweils das Wort „beziehungsweise“ durch das Wort „oder“ ersetzt.
- 6.
- Nach Nummer 6.2 wird folgende Nummer 7 eingefügt:
- 7
- Vorschüsse für Beamte auf Zeit und Arbeitnehmer mit befristetem Arbeitsverhältnis
- 7.1
- Abweichend von Nummer 1.1 Satz 2 können Vorschüsse auch Beamten auf Zeit gewährt werden.
- 7.2
- Abweichend von Nummer 1.1 Satz 3 können Vorschüsse auch Arbeitnehmern des Freistaates Sachsen gewährt werden, die
- a)
- sich in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis auf bestimmte Zeit befinden,
- b)
- ihre Probezeit beendet haben und
- c)
- deren Entgelt regelmäßig den in § 8 Absatz 1 Nummer 1 SGB IV genannten Betrag übersteigt.
- 7.3
- Bei Bediensteten im Sinne der Nummern 7.1 und 7.2 darf die monatliche Tilgungsrate abweichend von Nummer 5.2 20 Prozent der monatlichen Nettobezüge des Bediensteten nicht übersteigen. Bei Bediensteten mit monatlichen Nettobezügen bis zu 1 250 Euro darf die monatliche Tilgungsrate abweichend von Satz 2 250 Euro nicht übersteigen. Die Vorschusshöhe ist gegebenenfalls entsprechend zu begrenzen.“
- 7.
- Die bisherigen Nummern 7, 7.1 und 7.2 werden die Nummern 8, 8.1 und 8.2.
- 8.
- Die Anlage wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 1.2 wird wie folgt gefasst:
- b)
- In Nummer 3 werden die Hinweise wie folgt geändert:
- aa)
- In Absatz 3 Satz 1 wird nach den Worten „zumutbar ist“ die Angabe „(Nummer 2.2 VwV Vorschüsse)“ eingefügt.
- bb)
- In Absatz 5 Satz 4 wird die Angabe „Satz 9“ durch die Angabe „Satz 11“ und die Angabe „2013“ durch die Angabe „2014“ ersetzt.
- c)
- Nummer 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird das Wort „Gehaltskonto“ durch das Wort „Bezügekonto“ ersetzt.
- bb)
- Der Nummer 4 werden folgende Sätze angefügt:
„Hinweis für Beamte auf Zeit und Arbeitnehmer mit befristetem Arbeitsverhältnis: - Bei Beamten auf Zeit und Arbeitnehmern des Freistaates Sachsen, die sich in einem befristeten Arbeitsverhältnis befinden, ist die monatliche Tilgungsrate so festzusetzen, dass der Vorschuss von den laufenden Bezügen spätestens bis zum Ende des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses getilgt ist. Ferner darf in diesen Fällen die monatliche Tilgungsrate 20 Prozent der monatlichen Nettobezüge des Bediensteten nicht übersteigen. Bei Bediensteten mit monatlichen Nettobezügen bis zu 1 250 Euro darf die monatliche Tilgungsrate hiervon abweichend 250 Euro nicht übersteigen. Die Vorschusshöhe ist gegebenenfalls entsprechend zu begrenzen.“
- d)
- In Nummer 5.1 Satz 2 und Satz 3 wird jeweils das Wort „Beschäftigungsverhältnisses“ durch das Wort „Arbeitsverhältnisses“ ersetzt.
- e)
- Nummer 5.2 wird wie folgt gefasst:
II.
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Dresden, den 10. Oktober 2014
Der Staatsminister der Finanzen
Prof. Dr. Georg Unland