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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa zur Änderung der VwV Reiseentschädigung

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa zur Änderung der VwV Reiseentschädigung vom 17. Oktober 2014 (SächsJMBl. S. 93)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums
der Justiz und für Europa
zur Änderung der VwV Reiseentschädigung

Vom 17. Oktober 2014

Artikel 1

Die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa über die Gewährung von Reiseentschädigungen an mittellose Personen und Vorschusszahlungen für Reiseentschädigungen an Zeugen, Sachverständige, Dolmetscher, Übersetzer, ehrenamtliche Richter und Dritte sowie Übernahme von Reisekosten bei Antritt zum Jugendarrest (VwV Reiseentschädigung) vom 16. Mai 2006 (SächsJMBl. S. 58), geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 30. November 2009 (SächsJMBl. S. 380), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 10. Dezember 2013 (SächsABl. SDr. S. S 832), wird wie folgt geändert:

1.
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums
der Justiz und für Europa
über die Gewährung von Reiseentschädigungen
“.

2.
In Ziffer I Nr. 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 137 Abs. 1 Nr. 10 KostO“ durch die Angabe „Nummer 31008 Nr. 2 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GNotKG“ ersetzt.
3.
In Ziffer II wird nach der Angabe „JGG“ die Angabe „[Anlage 4 der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa über die Inkraftsetzung von zwischen den Bundesländern abgestimmten Regelungen zum Jugendgerichtsgesetz und zur Vollstreckung im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht]“ eingefügt.

Artikel 2

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 17. Oktober 2014

Der Staatsminister der Justiz und für Europa
Dr. Jürgen Martens

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsJMBl. 2014 Nr. 10, S. 93
    Fsn-Nr.: 300

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. November 2014