Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
über zugelassene Überwachungsstellen
(SächsZÜSVO)
Vom 24. Februar 2006
Rechtsbereinigt mit Stand vom 10. Mai 2018
Aufgrund von § 17 Abs. 4 des Gesetzes über technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte (Geräte- und Produktsicherheitsgesetz – GPSG) vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2, 219), das zuletzt durch Artikel 3 Abs. 33 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 2014) geändert worden ist, wird verordnet:
§ 1
Erteilung einer Befugnis und Benennung
(1) 1Die Erteilung einer Befugnis und die Benennung als zugelassene Überwachungsstelle nach § 37 Absatz 5 des Produktsicherheitsgesetzes sind schriftlich oder elektronisch bei der Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik (ZLS) zu beantragen. 2Die Befugnis ist auf höchstens fünf Jahre zu befristen. 3Die Erteilung einer Befugnis erfolgt unter der Bedingung, dass zwischen der zugelassenen Überwachungsstelle und der Datei führenden Stelle ein Vertrag über die Erstellung und Führung der Anlagendateien für die Dauer der Erteilung der Befugnis besteht.
(2) Das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr ist durch die ZLS über jeden Erst- oder Änderungsantrag auf Erteilung einer Befugnis und Benennung zeitnah zu unterrichten.1
§ 2
Verpflichtungen der zugelassenen Überwachungsstellen
(1) 1Nach Prüfungen gemäß den §§ 15 und 16 der Betriebssicherheitsverordnung vom 3. Februar 2015 (BGBl. I S. 49), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 7 der Verordnung vom 18. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3584) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, haben die zugelassenen Überwachungsstellen die anlagenspezifischen Daten überwachungsbedürftiger Anlagen an die Datei führende Stelle zum Zweck der Führung einer Anlagendatei gemäß § 37 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 des Produktsicherheitsgesetzes zu übermitteln, soweit die Prüfungen ausschließlich durch zugelassene Überwachungsstellen durchzuführen sind. 2Satz 1 gilt auch für angeordnete Prüfungen gemäß § 19 Absatz 5 der Betriebssicherheitsverordnung, sofern der Prüfumfang einer Prüfung nach § 15 oder § 16 der Betriebssicherheitsverordnung entspricht. 3Der Umfang, die Form und die Frist der Übermittlung anlagenspezifischer Daten werden von der Datei führenden Stelle nach § 3 festgelegt.
(2) 1Die zugelassenen Überwachungsstellen sind bei Prüfungen nach § 15 oder § 16 der Betriebssicherheitsverordnung verpflichtet, den Arbeitgeber bei festgestellten sicherheitserheblichen Mängeln mit einer angemessenen Frist zur Beseitigung aufzufordern. 2Die Nachprüfung im Sinne von § 37 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 des Produktsicherheitsgesetzes darf nur die zugelassene Überwachungsstelle durchführen, die auch die Prüfung durchgeführt hat. 3Die Nachprüfung hat grundsätzlich am Betriebsort der überwachungsbedürftigen Anlage zu erfolgen. 4Wird die zugelassene Überwachungsstelle, die die Prüfung durchgeführt hat, nicht bis zum Ablauf der Frist nach Satz 1 mit der Nachprüfung beauftragt oder stellt sie fest, dass sicherheitserhebliche Mängel nicht, nicht fristgemäß oder nicht vollständig abgestellt wurden, hat sie die nach § 38 Absatz 1 des Produktsicherheitsgesetzes zuständige Behörde (Aufsichtsbehörde) innerhalb von 14 Tagen davon in Kenntnis zu setzen. 5Dabei ist eine Kopie der letzten Prüfbescheinigung beizufügen.
(3) Die zugelassenen Überwachungsstellen sind verpflichtet, bei festgestellten Mängeln, durch die Beschäftigte oder andere Personen gemäß § 2 Absatz 15 der Betriebssicherheitsverordnung gefährdet werden, zur Vermeidung dieser Gefährdungen unverzüglich die zuständige Aufsichtsbehörde zu informieren.
(4) Die zugelassenen Überwachungsstellen sind verpflichtet, der zuständigen Aufsichtsbehörde die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte innerhalb einer von der Behörde im Einzelfall festzulegenden angemessenen Frist zu erteilen.
(5) 1Die zugelassenen Überwachungsstellen haben sich an den Kosten zur Erstellung und Führung von Anlagendateien zu beteiligen. 2Die Höhe der Kosten, die die jeweilige zugelassene Überwachungsstelle zu tragen hat, richtet sich nach der Anzahl der durchgeführten Prüfungen. 3Die Einzelheiten über die Kostenverteilung werden in dem Vertrag nach § 1 Absatz 1 Satz 3 festgelegt.2
§ 3
Datei führende Stelle
(1) Die Datei führende Stelle ist zur Erfassung überwachungsbedürftiger Anlagen in einer Anlagendatei befugt, die es der zuständigen Aufsichtsbehörde ermöglicht, die Durchführung der zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung überwachungsbedürftiger Anlagen vorgeschriebenen Prüfungen zu überwachen.
(2) Datei führende Stelle ist die Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg.
(3) Die in der Anlagendatei nach Absatz 1 zu erfassenden anlagenspezifischen Daten werden vom Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr bestimmt und im Sächsischen Amtsblatt bekannt gemacht.3
§ 4
In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Dresden, den 24. Februar 2006
Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Georg Milbradt
Der Staatsminister
für Wirtschaft und Arbeit
In Vertretung
Barbara Ludwig
Staatsministerin