Gesetz
zur Änderung des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz
Vom 18. Juli 2006
Der Sächsische Landtag hat am 21. Juni 2006 das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Das Sächsische Ausführungsgesetz zum Abwasserabgabengesetz (SächsAbwAG) vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148, 167), geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 22. April 2005 (SächsGVBl. S. 121, 125), wird wie folgt geändert:
- In der Inhaltsübersicht wird im Abschnitt 2 nach der Angabe zu § 9 folgende Angabe eingefügt:
„§ 9a Verrechnung der Abwasserabgabe für Kleineinleitungen“.
-
In § 1 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 wird die Angabe „3. November 1994 (BGBl. I S. 3370), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 9. September 2001 (BGBl. I S. 2331, 2334) geändert worden ist“ durch die Angabe „18. Januar 2005 (BGBl. I S. 114)“ ersetzt.
- Im Abschnitt 2 wird nach § 9 folgender § 9a eingefügt:
„§ 9a
Verrechnung der Abwasserabgabe für Kleineinleitungen(1) Werden Abwasseranlagen errichtet oder erweitert, deren Aufwendungen nach § 10 Abs. 3 oder 4 AbwAG verrechnungsfähig sind, so können die Aufwendungen hierzu nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 des § 10 AbwAG auch mit Abwasserabgaben für Kleineinleitungen verrechnet werden, die der Abgabepflichtige bis zum Veranlagungsjahr 2009 schuldet.
(2) § 9 Abs. 1 bis 3 gilt entsprechend.“
Artikel 2
Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft kann den Wortlaut des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz in der vom In-Kraft-Treten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen.
Artikel 3
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2006 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Dresden, den 18. Juli 2006
Der Landtagspräsident
Erich Iltgen
Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Georg Milbradt
Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft
Stanislaw Tillich