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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Bau, Maschinenwesen und Elektrotechnik sowie Straßenwesen

Vollzitat: Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Bau, Maschinenwesen und Elektrotechnik sowie Straßenwesen vom 13. September 2022 (SächsGVBl. S. 640), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 13. September 2022 (SächsGVBl. S. 640) geändert worden ist

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen,
des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr und des Sächsischen Staatsministeriums für Regionalentwicklung über die Ausbildung und Prüfung im Vorbereitungsdienst für die erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung Naturwissenschaft und Technik mit dem fachlichen Schwerpunkt technischer Verwaltungsdienst in den Aufgabenbereichen Hochbau und Städtebau, Maschinenwesen und Elektrotechnik sowie Straßenwesen
(Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Bau, Maschinenwesen und Elektrotechnik sowie Straßenwesen – SächsAPOBauMSt)

erlassen als Artikel 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen, des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr und des Sächsischen Staatsministeriums für Regionalentwicklung zur Neuregelung der Ausbildung und Prüfung im Vorbereitungsdienst für die erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung Naturwissenschaft und Technik mit dem fachlichen Schwerpunkt technischer Verwaltungsdienst in den Aufgabenbereichen Hochbau und Städtebau, Maschinenwesen und Elektrotechnik sowie Straßenwesen

Vom 13. September 2022

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Januar 2023

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1
Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Ausbildung und Prüfung im Vorbereitungsdienst für die erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Naturwissenschaft und Technik mit dem fachlichen Schwerpunkt technischer Verwaltungsdienst in den Aufgabenbereichen

1.
Hochbau und Städtebau,
2.
Maschinenwesen und Elektrotechnik sowie
3.
Straßenwesen.2

§ 2
Ziel des Vorbereitungsdienstes

(1) Der Vorbereitungsdienst soll die für die Laufbahn und den jeweiligen Aufgabenbereich erforderlichen berufspraktischen Kenntnisse und Fähigkeiten für eine Tätigkeit im technischen Verwaltungsdienst vermitteln.

(2) 1Die Anwärterin oder der Anwärter soll, von der Leitung der Ausbildungsstelle oder einer von ihr beauftragten Person (Ausbilderin oder Ausbilder) betreut, soweit wie möglich eigenverantwortlich tätig sein. 2Das Ausbildungsziel bestimmt Art und Umfang der ihr oder ihm übertragenen Aufgaben.

(3) Wer den Vorbereitungsdienst abgeleistet und die Laufbahnprüfung bestanden hat, hat die Befähigung für die erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung Naturwissenschaft und Technik mit dem fachlichen Schwerpunkt technischer Verwaltungsdienst in dem jeweiligen Aufgabenbereich erlangt.

Abschnitt 2
Vorbereitungsdienst3

§ 3
Zulassungsvoraussetzungen

Zum Vorbereitungsdienst kann zugelassen werden, wer

1.
einen geeigneten Studiengang nach § 4 mit einem der folgenden Abschlüsse beendet hat:
a)
ein Bachelorgrad an einer deutschen Hochschule,
b)
mindestens ein dem Bachelorgrad entsprechender Diplomgrad an einer deutschen Hochschule,
c)
ein Bachelorgrad einer deutschen Berufsakademie, soweit dieser dem an einer Hochschule erworbenen Bachelorgrad gleichgestellt ist, oder
d)
bei Studienabschluss an einer Hochschule außerhalb der Bundesrepublik Deutschland mit einem Abschluss, der einem Abschluss nach Buchstabe a oder b gleichwertig ist,
2.
in einem Auswahlverfahren nach § 5 zugelassen wurde,
3.
die persönlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt und
4.
über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügt.

§ 4
Geeignete Studiengänge

(1) 1Geeignet sind nur Studiengänge mit einer Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern. 2Ein Bachelorstudium ist nur geeignet, wenn es mindestens 180 Leistungspunkte (Credit Points) umfasst. 3Die Geeignetheit des Studiengangs richtet sich im Übrigen nach dem Aufgabenbereich, in dem der jeweilige Vorbereitungsdienst stattfindet.

(2) Für den Aufgabenbereich Hochbau und Städtebau sind die Studiengänge in Architektur, Bauingenieurwesen oder vergleichbare Studiengänge geeignet.

(3) Für den Aufgabenbereich Maschinenwesen und Elektrotechnik sind die Studiengänge in Maschinenbau, Elektrotechnik oder vergleichbare Studiengänge geeignet.

(4) Für den Aufgabenbereich Straßenwesen sind die Studiengänge in Bauingenieurwesen, Verkehrsingenieurwesen oder vergleichbare Studiengänge geeignet.

§ 5
Auswahlverfahren

(1) Vor der Entscheidung über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst wird in einem Auswahlverfahren festgestellt, ob die Bewerberin oder der Bewerber aufgrund ihrer oder seiner Kenntnisse und Fähigkeiten geeignet ist.

(2) 1Das Auswahlverfahren umfasst auch ein strukturiertes Interview zur Bewertung der persönlichen Kompetenzen der Bewerberin oder des Bewerbers und ein Fachgespräch. 2Nach Abschluss des Auswahlverfahrens wird die Auswahl unter den Bewerberinnen und Bewerbern nach dem Bedarf und dem im Auswahlverfahren erzielten Gesamtergebnis getroffen.

§ 6
Begründung des Beamtenverhältnisses

1Über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst entscheidet die Einstellungsbehörde. 2Die ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber werden unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zur „Bauoberinspektoranwärterin“ oder zum „Bauoberinspektoranwärter“ ernannt. 3Die Einstellungsbehörde legt den Einstellungszeitpunkt im Einvernehmen mit der Ausbildungsbehörde fest.

§ 7
Dauer des Vorbereitungsdienstes

(1) 1Der Vorbereitungsdienst umfasst die Ausbildung und die Laufbahnprüfung. 2Er dauert 15 Kalendermonate.

(2) Bei Dienstunfähigkeit von mehr als einem Monat innerhalb eines Jahres, Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz, Elternzeit, Pflegezeit und sonstigen Zeiten einer genehmigten Nichtbeschäftigung kann der Vorbereitungsdienst auf Antrag angemessen verlängert werden.

(3) 1Bei unzureichendem Stand der Ausbildung kann der Vorbereitungsdienst auf Antrag um längstens sechs Monate verlängert werden. 2Der Vorbereitungsdienst soll nicht verlängert werden, wenn die Anwärterin oder der Anwärter den unzureichenden Stand der Ausbildung selbst zu vertreten hat.

(4) Bei erstmaligem Nichtbestehen der Laufbahnprüfung kann der Vorbereitungsdienst auf Antrag verlängert werden, wenn die bisherigen Leistungen erwarten lassen, dass die Anwärterin oder der Anwärter die Wiederholungsprüfung bestehen wird.

(5) Die Entscheidung nach den Absätzen 2 bis 4 trifft die Einstellungsbehörde im Einvernehmen mit der Ausbildungsbehörde.4

§ 8
Zuständige Behörden

(1) Einstellungsbehörden sind

1.
für den Aufgabenbereich Hochbau und Städtebau das Staatsministerium der Finanzen und das Staatsministerium für Regionalentwicklung jeweils für den eigenen Geschäftsbereich,
2.
für den Aufgabenbereich Maschinenwesen und Elektrotechnik das Staatsministerium der Finanzen,
3.
für den Aufgabenbereich Straßenwesen das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr.

(2) Ausbildungsbehörden sind

1.
für den Aufgabenbereich Hochbau und Städtebau
a)
der Staatsbetrieb Sächsisches Immobilien- und Baumanagement, für die Anwärterinnen und Anwärter, die durch das Staatsministerium der Finanzen eingestellt werden, und
b)
die Landesdirektion Sachsen, für die Anwärterinnen und Anwärter, die durch das Staatsministerium für Regionalentwicklung eingestellt werden,
2.
für den Aufgabenbereich Maschinenwesen und Elektrotechnik der Staatsbetrieb Sächsisches Immobilien- und Baumanagement, sowie
3.
für den Aufgabenbereich Straßenwesen das Landesamt für Straßenbau und Verkehr.

(3) 1Ausbildungsstellen sind die Behörden, denen die Ausbildungsbehörden Anwärterinnen und Anwärter zur praktischen und theoretischen Ausbildung zuweisen. 2Welche Stellen im Einzelfall in Betracht kommen, ergibt sich aus dem Rahmenausbildungsplan nach den Anlagen 1 bis 3.5

§ 9
Durchführung des Vorbereitungsdienstes

(1) Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in Ausbildungsabschnitte, deren Anzahl, Dauer und Inhalt sich aus dem Rahmenausbildungsplan nach den Anlagen 1 bis 3 ergeben.

(2) Die Einstellungsbehörde regelt im Benehmen mit den beteiligten Verwaltungen die Durchführung des Vorbereitungsdienstes einschließlich der Lehrgänge und sonstigen Ausbildungsveranstaltungen.

(3) 1Die Ausbildungsbehörde übernimmt die Betreuung der Anwärterin oder des Anwärters für die gesamte Ausbildungsdauer. 2Sie bestimmt je Aufgabenbereich eine Ausbildungsleiterin oder einen Ausbildungsleiter. 3Diese oder dieser lenkt und überwacht die Ausbildung. 4Sie oder er soll Beamtin oder Beamter der Laufbahngruppe 2 mit Berufserfahrung in dem jeweiligen Aufgabenbereich oder eine vergleichbare Beschäftigte oder ein vergleichbarer Beschäftigter sein. 5Die Ausbildungsbehörde erstellt den persönlichen Ausbildungsplan, der die Bestimmungen des Rahmenausbildungsplanes für den Einzelfall umsetzt, legt eine Ausbildungsakte an, vereinbart mit weiteren Ausbildungsstellen Termine und veranlasst die Teilnahme an den Lehrgängen. 6Sie hat der Einstellungsbehörde einen Abdruck des persönlichen Ausbildungsplanes vorzulegen. 7Will die Ausbildungsbehörde erheblich vom Rahmenausbildungsplan abweichen, hat sie dies zu begründen und den persönlichen Ausbildungsplan der Einstellungsbehörde zur vorherigen Zustimmung vorzulegen.

(4) 1Bei den Ausbildungsstellen ist je Aufgabenbereich eine Ausbilderin oder ein Ausbilder zu bestimmen. 2Die Ausbildenden lenken und überwachen die Ausbildung. 3Sie sollen Beamte der Laufbahngruppe 2 mit Berufserfahrung in dem entsprechenden Aufgabenbereich oder vergleichbare Beschäftigte sein.

(5) 1Die Hochschule Meißen (FH) und Fortbildungszentrum führt im Einvernehmen mit den jeweils zuständigen Einstellungsbehörden den verwaltungswissenschaftlichen Lehrgang durch. 2Mit Zustimmung aller Einstellungsbehörden kann die Durchführung des Lehrganges auch einer anderen öffentlich-rechtlichen Bildungseinrichtung übertragen werden.

(6) Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter, die Ausbildenden und die Lehrgangsleitenden sowie jeweils deren Vorgesetzte sind Fachvorgesetzte der Anwärterin oder des Anwärters.6

§ 10
Beurteilung während der Ausbildung

(1) 1Die jeweilige Ausbildungsstelle beurteilt die Anwärterin oder den Anwärter unmittelbar vor Abschluss des bei ihr abgeleisteten Ausbildungsabschnitts unter Angabe der Art und Dauer der Beschäftigung. 2Die Beurteilung erstreckt sich auf die Fähigkeiten und Kenntnisse sowie die Leistung und Führung der Anwärterin oder des Anwärters und muss erkennen lassen, ob das Ziel des Ausbildungsabschnitts erreicht worden ist. 3Besondere Fähigkeiten oder Mängel sind zu vermerken. 4Die Beurteilung muss eine Notenbewertung nach § 20 enthalten. 5Das zuständige Staatsministerium kann die Verwendung bestimmter Vordrucke vorschreiben.

(2) Sofern die Anwärterin oder der Anwärter einer Ausbildungsstelle weniger als vier Wochen zugewiesen ist, nimmt die Ausbildungsstelle abweichend von Absatz 1 unter Angabe der Art und Dauer der Beschäftigung lediglich dazu Stellung, ob das Ziel des Ausbildungsabschnittes erreicht wurde.

(3) 1Für Lehrgänge wird eine Bescheinigung erteilt, aus der sich ergibt, ob die Anwärterin oder der Anwärter mit Erfolg am Lehrgang teilgenommen hat. 2Werden Tests geschrieben, wird deren Ergebnis in der Bescheinigung vermerkt.

(4) 1Die Beurteilungen für die Ausbildungsabschnitte sind der Anwärterin oder dem Anwärter in ihrem vollen Wortlaut bekannt zu geben und mit ihr oder ihm zu besprechen. 2Die Beurteilungen sind mit einem Vermerk über die Bekanntgabe zu den Ausbildungsakten zu nehmen.7

§ 11
Urlaub

1Bei der Genehmigung von Erholungsurlaub sind die Erfordernisse der Ausbildung zu berücksichtigen. 2Während eines Lehrgangs kann Erholungsurlaub nur in begründeten Ausnahmefällen gewährt werden. 3Erholungsurlaub kann auch bereits während der ersten sechs Monate nach der Einstellung bewilligt werden.8

Abschnitt 3
Laufbahnprüfung9

§ 12
Ziel der Laufbahnprüfung

Die Laufbahnprüfung dient der Feststellung, ob die Prüflinge nach ihren fachlichen und allgemeinen Kenntnissen, Fähigkeiten und Leistungen sowie nach ihrer Persönlichkeit die Eignung für die erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 des technischen Verwaltungsdienstes besitzen.

§ 13
Zeit und Ort der Laufbahnprüfung

1Die Prüfungsbehörde bestimmt auf Vorschlag des Prüfungsausschusses Zeit und Ort der Laufbahnprüfung. 2Die Anwärterin oder der Anwärter wird von der Prüfungsbehörde schriftlich geladen. 3Die Ladung muss der Anwärterin oder dem Anwärter spätestens zwei Wochen vor der Prüfung zugegangen sein.

§ 14
Zulassung zur Laufbahnprüfung

(1) Die Ausbildungsbehörde meldet die Anwärterin oder den Anwärter rechtzeitig vor Beendigung des Vorbereitungsdienstes bei der Prüfungsbehörde zur Laufbahnprüfung an.

(2) 1Über die Zulassung zur Laufbahnprüfung entscheidet die Prüfungsbehörde. 2Zugelassen wird, wer bis zur Entscheidung über die Zulassung den Vorbereitungsdienst nach § 9 ordnungsgemäß und erfolgreich abgeleistet hat. 3Eine ablehnende Entscheidung bedarf der Zustimmung des Prüfungsausschusses. 4Die Entscheidung über die Zulassung ist der Anwärterin oder dem Anwärter schriftlich mitzuteilen.

§ 15
Prüfungsbehörde

(1) Prüfungsbehörden sind

1.
für den Aufgabenbereich Hochbau und Städtebau das Staatsministerium der Finanzen und das Staatsministerium für Regionalentwicklung gemeinsam,
2.
für den Aufgabenbereich Maschinenwesen und Elektrotechnik das Staatsministerium der Finanzen,
3.
für den Aufgabenbereich Straßenwesen das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr.

(2) Die Prüfungsbehörde hat außer den ihr in dieser Verordnung sonst übertragenen Aufgaben insbesondere

1.
die Prüfenden für die Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten und für die mündliche Prüfung nach den Vorschlägen der Prüfungsausschüsse zu bestimmen,
2.
die Prüfung vorzubereiten, nach den Vorschlägen der Prüfungsausschüsse die Entwürfe der Prüfungsaufgaben einzuholen und das Prüfungsergebnis festzustellen,
3.
für die vertrauliche Behandlung der Prüfungsaufgaben zu sorgen,
4.
die schriftliche Prüfung durch geeignete Aufsichtspersonen überwachen zu lassen und
5.
die Vergütungen für die Prüfenden festzusetzen und zur Zahlung anzuweisen.

§ 16
Prüfungsausschuss und Prüfende

(1) 1Zur Abnahme der Laufbahnprüfung wird in jedem Aufgabenbereich bei den Prüfungsbehörden auf drei Jahre ein Prüfungsausschuss gebildet. 2Die Prüfungsbehörden berufen die Mitglieder des jeweiligen Prüfungsausschusses und bestimmen, wer den Vorsitz führt. 3Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.

(2) 1Die Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse richtet sich nach den Bedürfnissen der Verwaltung, für die die Prüfungen abgehalten werden. 2In den Prüfungsausschüssen sollen jeweils eine Beamtin oder ein Beamter der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 als Vorsitzende oder Vorsitzender und zwei Beamtinnen oder Beamte der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 vertreten sein. 3Diese sollen die Laufbahnprüfung für die zweite Einstiegsebene oder die erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 in dem Aufgabenbereich bestanden haben, für den die Prüfung abgehalten wird. 4Zu Mitgliedern des Prüfungsausschusses können auch vergleichbare Beschäftigte oder Lehrkräfte der Hochschule Meißen (FH) und Fortbildungszentrum bestellt werden. 5Ein Prüfungsausschuss soll nicht mehr als vier Mitglieder haben. 6Für jedes Mitglied ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu bestellen.

(3) 1Den Vorsitz im Aufgabenbereich Hochbau und Städtebau führt in ständigem Wechsel von Prüfung zu Prüfung eine Bedienstete oder ein Bediensteter aus dem Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Regionalentwicklung sowie ein Bediensteter oder eine Bedienstete aus dem Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Finanzen. 2Von diesen vertritt jeweils diejenige oder derjenige, der oder dem der Vorsitz nicht zukommt, die Vorsitzende oder den Vorsitzenden im Verhinderungsfall.

(4) Den Vorsitz im Aufgabenbereich Straßenwesen führt eine Bedienstete oder ein Bediensteter aus dem Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr.

(5) Den Vorsitz im Aufgabenbereich Maschinenwesen und Elektrotechnik führt eine Bedienstete oder ein Bediensteter aus dem Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Finanzen.

(6) 1Die Mitgliedschaft in einem Prüfungsausschuss endet mit

1.
Ablauf des Bestellungszeitraums,
2.
Ausscheiden aus dem Hauptamt wobei ein Mitglied eines Prüfungsausschusses, das in den Ruhestand tritt, bis zum Abschluss einer laufenden Laufbahnprüfung Mitglied bleiben kann, oder
3.
vorzeitiger Abberufung aus wichtigem Grund.

2Nach Ablauf des Bestellungszeitraums ist die Wiederberufung zulässig. 3Wird anstelle eines vorzeitig ausscheidenden Mitglieds oder stellvertretenden Mitglieds die Bestellung eines neuen Mitglieds oder stellvertretenden Mitglieds erforderlich, erfolgt die Bestellung nur für den Rest der Amtszeit.

(7) 1Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet die Prüfung. 2Die Prüfungsausschüsse schlagen der Prüfungsbehörde die Prüfenden für die schriftliche und mündliche Prüfung vor, wählen die Prüfungsaufgaben aus und bestimmen die zugelassenen Hilfsmittel. 3Der Prüfungsausschuss kann bestimmen, dass Prüfungsaufgaben gestellt werden, die sich über den Stoff mehrerer Prüfungsfächer erstrecken.

(8) 1Die Prüfungsausschüsse sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder, darunter die oder der Vorsitzende oder die Stellvertreterin oder der Stellvertreter, anwesend sind. 2Die Prüfungsausschüsse entscheiden mit Stimmenmehrheit. 3Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. 4Stimmenthaltung ist nicht zulässig. 5Beratung und Abstimmung der Prüfungsausschüsse sind nicht öffentlich.

§ 17
Durchführung der Laufbahnprüfung

(1) Die Laufbahnprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.

(2) 1Die Laufbahnprüfung beginnt mit der schriftlichen Prüfung, die sich über die in den Anlagen 4 bis 7 genannten Prüfungsfächer mit dem dort aufgeführten Prüfungsstoff über die angegebene Zeitdauer erstreckt. 2Die Prüflinge geben anstelle ihres Namens auf den Prüfungsarbeiten nur die Nummer ihres vor der schriftlichen Prüfung ausgelosten Arbeitsplatzes an. 3Den Prüfenden darf keine Einsicht in das Verzeichnis mit den Nummern der Arbeitsplätze gewährt werden. 4Der oder die Aufsichtführende fertigt über den Ablauf der schriftlichen Prüfung eine Niederschrift.

(3) Die mündliche Prüfung findet in der Regel im Anschluss an die schriftliche Prüfung statt und besteht aus einem Prüfungsgespräch und einem Kurzvortrag.

(4) 1In dem Prüfungsgespräch werden je drei Prüflinge drei Stunden lang, nach Bedarf auch weniger Prüflinge mit entsprechend verkürzter Prüfungszeit, gemeinsam von der aus drei Prüfenden bestehenden Prüfungskommission geprüft. 2Im Prüfungsgespräch können neben Fragen aus dem in den Anlagen 4 bis 7 aufgeführten Prüfungsstoff auch Fragen gestellt werden, die ein Urteil darüber erlauben, ob der Prüfling mit allgemeinen Fragen des staatsbürgerlichen Lebens vertraut ist.

(5) 1Den Kurzvortrag nimmt die Prüfungskommission ab. 2Das Thema wird von der Prüfungskommission gestellt und eine Stunde vor dem Vortragstermin bekannt gegeben. 3Der Vortrag soll 15 Minuten dauern.

§ 18
Nachteilsausgleich

(1) 1Schwerbehinderten Prüflingen und diesen gleichgestellten behinderten Prüflingen (§ 2 Absatz 2 und 3 des Neuntes Buch Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 [BGBl. I S. 3234] das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 5 des Gesetzes vom 16. Juni 2021 [BGBl. I S. 1810] geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung) ist auf Antrag durch die Prüfungsbehörde ein der Behinderung angemessener Nachteilsausgleich zu gewähren. 2Zum Nachweis der Notwendigkeit und Angemessenheit des beantragten Nachteilsausgleichs hat der Prüfling ein amtsärztliches Gutachten vorzulegen. 3Dieses soll spätestens vier Wochen vor Beginn der Prüfung bei der Prüfungsbehörde vorliegen und hat Bezug auf die Prüfung und diese Regelung zu nehmen. 4Liegen die Voraussetzungen für einen Nachteilsausgleich erst zu einem späteren Zeitpunkt vor, so ist der Antrag unverzüglich danach zu stellen. 5Die fachlichen Anforderungen dürfen durch die Gewährung von Nachteilsausgleich nicht herabgesetzt werden. 6Soweit als Nachteilsausgleich eine Verlängerung der Bearbeitungszeit gewährt wird, darf diese maximal die Hälfte der normalen Bearbeitungszeit betragen.

(2) Anderen Prüflingen, die erheblich körperlich beeinträchtigt sind, kann durch die Prüfungsbehörde auf Antrag ein ihrer Beeinträchtigung angemessener Nachteilsausgleich gewährt werden; Absatz 1 gilt entsprechend.

§ 19
Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen

(1) Die Prüfungsarbeiten sind gesondert von zwei Prüfenden selbständig unter Verwendung der in § 20 festgelegten Noten- und Punkteskala zu bewerten.

(2) 1Weichen die Bewertungen der Prüfenden um nicht mehr als zwei Punkte voneinander ab, gilt der Durchschnitt. 2Wenn die Prüfenden sich bei größeren Abweichungen nicht bis auf mindestens 2,00 Punkte annähern, setzt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Punktzahl im Rahmen der Bewertungen der Prüfenden fest.

(3) Die oder der Aufsichtführende darf nicht zur Bewertung der Prüfungsarbeiten herangezogen werden, bei denen sie oder er die Aufsicht geführt hat.

(4) 1Jede Prüferin und jeder Prüfer des Prüfungsgesprächs erteilt für ihr oder sein Prüfungsgebiet unmittelbar nach Ende der Prüfung jedem Prüfling eine Note. 2Die Note für den Kurzvortrag erteilt die Prüfungskommission. 3Die Prüfenden legen die Einzelnoten in einer Notenliste nieder, die sie unterzeichnen und der Prüfungsbehörde aushändigen.

§ 20
Noten- und Punkteskala

Die Leistung in einzelnen Prüfungen und in der Gesamtprüfung ist wie folgt zu bewerten:

1.
mit – sehr gut – und 14 oder 15 Punkten, wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,
2.
mit – gut – und 11 bis 13 Punkten, wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht,
3.
mit – befriedigend – und 8 bis 10 Punkten, wenn die Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht,
4.
mit – ausreichend – und 5 bis 7 Punkten, wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen noch den Anforderungen entspricht,
5.
mit – mangelhaft – und 2 bis 4 Punkten, wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten,
6.
mit – ungenügend – und 0 oder 1 Punkt, wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.

§ 21
Feststellung des Prüfungsergebnisses

(1) 1Nach Abschluss der Bewertung aller Prüfungsleistungen ermittelt die Prüfungsbehörde die Gesamtnote. 2Hierbei werden die Bewertungen der einzelnen Prüfungsleistungen wie folgt gewichtet:

1.
die Punktzahl der zweistündigen Arbeit zweifach,
2.
die Punktzahl der vierstündigen Arbeit dreifach,
3.
die Punktzahlen der sechsstündigen Arbeiten viereinhalbfach,
4.
die Punktzahlen der mündlichen Prüfung je Einzelnote zweifach.

3Die ermittelten Werte werden zusammengezählt und durch 25 geteilt. 4Die Gesamtpunktzahl wird auf zwei Dezimalstellen berechnet. 5Die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt.

(2) Die Notenwerte sind wie folgt abzugrenzen:

1.
14,00 bis 15,00 Punkte entspricht sehr gut,
2.
11,00 bis 13,99 Punkte entspricht gut,
3.
8,00 bis 10,99 Punkte entspricht befriedigend,
4.
5,00 bis 7,99 Punkte entspricht ausreichend,
5.
2,00 bis 4,99 Punkte entspricht mangelhaft,
6.
0 bis 1,99 Punkte entspricht ungenügend.

(3) Der Prüfling hat die Prüfung bestanden, wenn seine Gesamtpunktzahl 5,00 Punkte oder besser ist.

§ 22
Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses

(1) 1Das Ergebnis der Laufbahnprüfung soll dem Prüfling innerhalb eines Monats nach Abschluss der Laufbahnprüfung schriftlich bekannt gegeben werden. 2Die Laufbahnprüfung ist abgeschlossen, wenn sämtliche Prüfungsleistungen endgültig bewertet sind.

(2) 1Die Prüfungsbehörde stellt über das Bestehen der Laufbahnprüfung ein Zeugnis aus. 2In einer Beilage werden die Einzelnoten der schriftlichen und der mündlichen Prüfung und die Gesamtprüfungsnote nach Notenstufe und Gesamtpunktzahl, in einer weiteren Beilage die Platzziffer mitgeteilt.

(3) 1Die Platzziffer ergibt sich aus der Rangfolge der Prüflinge eines Jahres entsprechend der erzielten Gesamtpunktzahl. 2Bei gleicher Gesamtpunktzahl erhält der Prüfling mit dem besseren Ergebnis in der schriftlichen Prüfung die niedrigere Platzziffer, bei gleichem Ergebnis in der schriftlichen und mündlichen Prüfung wird die gleiche Platzziffer erteilt. 3In diesem Fall erhält der nächstfolgende Prüfling die Platzziffer, die sich ergibt, wenn die mehreren gleichen Platzziffern fortlaufend gezählt werden.

(4) Ist die Laufbahnprüfung nicht bestanden, stellt die Prüfungsbehörde eine Bescheinigung aus, aus der sich die Gründe des Nichtbestehens ergeben.

§ 23
Prüfungsakten, Niederschriften

(1) 1Über den Prüfungsverlauf ist für jeden Prüfling eine Niederschrift zu fertigen, in der Folgendes festzuhalten ist:

1.
Zeit und Ort der schriftlichen und der mündlichen Prüfung,
2.
die Namen und Funktionen aller anwesenden Personen bei der mündlichen Prüfung,
3.
die Bewertung der schriftlichen und der mündlichen Prüfung einschließlich des Prüfungsstoffes,
4.
die erreichte Gesamtpunktzahl und die Gesamtnote sowie
5.
besondere Vorkommnisse.

2Die Niederschrift ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.

(2) 1Die Prüfungsakte wird bei der Prüfungsbehörde angelegt und geführt. 2Jeder Prüfling kann innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Laufbahnprüfung seine Prüfungsakte einsehen.

§ 24
Fernbleiben, Rücktritt

(1) 1Wer durch eine Erkrankung oder sonstige nicht zu vertretende Umstände an der Ablegung der Prüfung oder von Teilen der Prüfung gehindert ist, hat dies unverzüglich in geeigneter Form gegenüber der Prüfungsbehörde nachzuweisen. 2Eine Erkrankung ist durch Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens nachzuweisen. 3Die Prüfungsbehörde kann im Einzelfall, insbesondere, wenn dies nicht zumutbar ist, auf Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens verzichten.

(2) Aus wichtigem Grund kann mit Genehmigung der Prüfungsbehörde von der Prüfung oder von Teilen der Prüfung zurückgetreten werden.

(3) 1Bei Verhinderung oder Rücktritt nach Absatz 1 und 2 gilt die Prüfung oder der betroffene Teil der Prüfung als nicht begonnen. 2Der Prüfungsausschuss bestimmt, zu welchen Zeitpunkten die betreffenden Prüfungsteile nachgeholt werden, und er entscheidet darüber, ob und inwieweit die bereits erbrachten Prüfungsleistungen gewertet werden. 3Bei der Entscheidung ist insbesondere die Zahl der bereits abgegebenen Prüfungsarbeiten zu berücksichtigen.

(4) 1Versäumt der Prüfling die schriftliche oder mündliche Prüfung ganz oder teilweise ohne ausreichende Entschuldigung, entscheidet der Prüfungsausschuss, ob die nicht erbrachten Prüfungsleistungen nachgeholt werden können, mit ungenügend (0 Punkte) bewertet oder die gesamte Prüfung für nicht bestanden erklärt werden. 2Bei der Entscheidung ist insbesondere die Zahl der bereits abgegebenen Prüfungsarbeiten sowie Dauer und Grund der Säumnis zu berücksichtigen.

§ 25
Wiederholung der Laufbahnprüfung

1Wurde die Laufbahnprüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, kann diese einmal wiederholt werden. 2Die Wiederholungsfrist soll mindestens drei Monate betragen und ein Jahr nicht überschreiten.

§ 26
Täuschungsversuch, Verstoß gegen die Ordnung

(1) 1Unternimmt es ein Prüfling, das Ergebnis einer Prüfungsarbeit durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen oder macht er sich sonst eines erheblichen Verstoßes gegen die Ordnung schuldig, kann der Prüfungsausschuss die Prüfungsaufgabe mit 0 Punkten bewerten oder den Prüfling von der weiteren Teilnahme an der Laufbahnprüfung ausschließen. 2Im letzteren Fall gilt die Laufbahnprüfung als nicht bestanden. 3Kann über den Ausschluss eines Prüflings eine Entscheidung des Prüfungsausschusses nicht rechtzeitig herbeigeführt werden, entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. 4Der Besitz nicht zugelassener Hilfsmittel nach Ausgabe der Prüfungsaufgabe steht der Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel gleich, sofern der Prüfling nicht nachweist, dass der Besitz nicht auf Vorsatz beruht.

(2) 1Stellt sich nachträglich heraus, dass die Voraussetzungen des Absatz 1 vorlagen, kann die Prüfungsbehörde die bestandene Laufbahnprüfung für nicht bestanden erklären. 2Die Erklärung ist ausgeschlossen, wenn seit der Beendigung der Laufbahnprüfung mehr als zwei Jahre vergangen sind.

(3) Für die mündliche Prüfung gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

§ 27
Nachträgliche Geltendmachung von Mängeln im Prüfungsverfahren

(1) Erweist sich, dass das Prüfungsverfahren mit Mängeln behaftet ist, die die Rechte des Prüflings, insbesondere die Chancengleichheit erheblich verletzen, kann der Prüfungsausschuss auf Antrag eines Prüflings oder von Amts wegen anordnen, dass die Laufbahnprüfung von einem bestimmten Prüfling oder von allen Prüflingen ganz oder teilweise zu wiederholen ist.

(2) 1Der Prüfling hat die Mängel unverzüglich geltend zu machen. 2Er ist damit ausgeschlossen, wenn seit dem Abschluss des Prüfungsabschnittes, der mit Mängeln behaftet ist, mehr als ein Monat verstrichen ist.

(3) Von Amts wegen kann eine Wiederholung der Laufbahnprüfung oder einzelner Teile nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem Abschluss des Prüfungsabschnitts mehr als sechs Monate verstrichen sind.

Abschnitt 4
Schlussvorschriften10

§ 28
Übergangsregelung

Wurde mit dem Vorbereitungsdienst vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen, sind darauf die Regelungen der Sächsischen Ausbildungs- und Prüfungsordnung Bau, Maschinenwesen und Elektrotechnik sowie Straßenwesen vom 13. September 2022 (SächsGVBl. S. 640) weiterhin anzuwenden.

§ 29
Außerkrafttreten

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Bau, Maschinenwesen und Elektrotechnik sowie Straßenwesen vom 13. September 2022 (SächsGVBl. S. 640) außer Kraft.

Anlage 1
(zu § 8 Absatz 3 Satz 2 und § 9 Absatz 1)
11

Anlage 2
(zu § 8 Absatz 3 Satz 2 und § 9 Absatz 1)
12

Anlage 3
(zu § 8 Absatz 3 Satz 2 und § 9 Absatz 1)
13

Anlage 4
(zu § 17 Absatz 2 und 4)
14

Anlage 5
(zu § 17 Absatz 2 und 4)
15

Anlage 6
(zu § 17 Absatz 2 und 4)
16

Anlage 7
(zu § 17 Absatz 2 und 4)
17

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2022 Nr. 33, S. 640
    Fsn-Nr.: 245-x.23

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2024