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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

HORIZON-Prämie

Vollzitat: HORIZON-Prämie vom 20. Januar 2015 (SächsABl. S. 188), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 25. November 2015 (SächsABl. SDr. S. S 400)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
zur Gewährung einer Prämie zur Unterstützung der Beteiligung kleiner und mittlerer Unternehmen am Rahmenprogramm der Europäischen Union für Forschung und Innovation HORIZON 2020
(HORIZON-Prämie)

Vom 20. Januar 2015

I.
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.
HORIZON-Prämien sollen kleine und mittlere Unternehmen (KMU) 1 an die Beantragung und Durchführung von Projekten des Programms gemäß Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014 – 2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 104) in Verbindung mit Artikel 180 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. C 326 vom 26.10.2012, S. 47) (AEUV) heranführen. Die Förderung zielt auf eine umfangreiche und erfolgreiche Beteiligung von KMU an HORIZON 2020 und damit auf eine Verbesserung der internationalen Kooperationsfähigkeit der Unternehmen.
2.
Der Freistaat Sachsen gewährt HORIZON-Prämien nach Maßgabe
 
a)
der §§  23 und 44 der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Gesetz vom 6. Mai 2014 (SächsGVBl. S. 286) geändert worden ist, und der hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften, in der jeweils geltenden Fassung, sowie
 
b)
dieser Richtlinie.
3.
Zuwendungen nach dieser Richtlinie gelten als KMU-Beihilfen für die Inanspruchnahme von Beratungsdiensten gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung – AGVO).
4.
Auf die Gewährung der Zuwendung besteht kein Rechtsanspruch. Die Antrags- und Bewilligungsstelle entscheidet auf Grund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

II.
Gegenstand der Förderung

1.
Gegenstand der Förderung ist die Inanspruchnahme externer Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer angestrebten Beteiligung an HORIZON 2020 sowie an Projekten gemeinsamer Technologieinitiativen 2 mit dem Ziel, Erfolgsaussichten von HORIZON-2020-Anträgen 3 zu erhöhen und Hürden für die Ausübung der Koordinatorfunktion 4 abzusenken.
2.
Inhalte der Dienstleistung können sein:
 
a)
Vorbereitung, Entwicklung, Gestaltung und Begleitung von HORIZON 2020-Anträgen (Initialphase 5 ),
 
b)
Etablierung von Projektmanagement und -controlling bei Ausübung der Koordinatorfunktion (Startphase 6 ),
 
c)
Bewertung der Ablehnungsgründe bei erfolglosen HORIZON 2020-Anträgen (Analyse).

III.
Zuwendungsempfänger

1.
Zuwendungsempfänger sind KMU der gewerblichen Wirtschaft 7 mit einer Betriebsstätte im Freistaat Sachsen.
2.
Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind, sowie Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne des Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a und c AGVO.

IV.
Zuwendungsvoraussetzungen

1.
Durchführung und Koordinierung im Rahmen dieser Richtlinie unterstützter HORIZON 2020-Beteiligungen erfolgen im Freistaat Sachsen.
2.
Der für eine Beauftragung vorgesehene Dienstleister ist im Antrag 8 anzugeben. Dienstleister können private Anbieter, Kammern, Hochschulen oder Forschungseinrichtungen sein.
3.
Dem Antrag sind Nachweise der Kompetenz des Dienstleisters auf dem Gebiet der europäischen Forschungs- und Innovationsförderung beizufügen.
4.
Der Antrag muss eine Einschätzung des Dienstleisters enthalten, dass der in einer Projektskizze dargestellte Gegenstand des angestrebten HORIZON 2020-Antrags das Potenzial besitzt, die für den betreffenden Aufruf geforderten Qualitätsschwellenwerte 9 zu erreichen.
5.
Der Antragsteller darf den Vertrag mit dem Dienstleister erst nach Erhalt des Zuwendungsbescheids der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank – (SAB) oder nach Genehmigung der SAB zum vorzeitigen Beginn abschließen.
6.
Von der Förderung ausgeschlossen sind
 
a)
Dienstleistungen
 
 
aa)
durch Betriebsangehörige,
 
 
bb)
durch ein unmittelbar oder mittelbar mit dem Antragsteller verbundenes Unternehmen sowie
 
 
cc)
durch Ehegatten, eingetragene Lebenspartner oder Verwandte ersten Grades des Antragstellers;
 
b)
Leistungen des Dienstleisters, die von der Europäischen Kommission, vom Bund oder vom Freistaat Sachsen finanzierte Einrichtungen kostenfrei oder anteilig finanziert zur Verfügung stellen sowie
 
c)
Leistungen, die die Europäische Kommission im Rahmen des zu beantragenden HORIZON 2020-Projekts voll oder anteilig finanziert.
7.
Der Dienstleister hat schriftlich zu erklären, dass er für das Vorhaben in Anspruch genommene kostenfreie oder anteilig finanzierte Leistungen gemäß Ziffer IV Nummer 6 Buchstabe b und c dem Unternehmen weder vollständig noch anteilig in Rechnung stellt.

V.
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

1.
Der Freistaat gewährt die Zuwendung im Rahmen einer Projektförderung als Anteilfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses.
2.
Zuwendungsfähig sind Ausgaben für Dienstleistungen nach Ziffer II Nummer 2.
3.
Die Zuwendung beträgt bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens jedoch
 
a)
2 500 Euro in der Initialphase, sofern der HORIZON 2020-Antrag die Ausübung der Koordinatorfunktion einschließt 5 000 Euro,
 
b)
zusätzlich 10 000 Euro in der Startphase bei Ausübung der Koordinatorfunktion,
 
c)
1 000 Euro für die Analyse.
4.
Ein Antragsteller kann während der Laufzeit von HORIZON 2020 bis zu drei HORIZON-Prämien erhalten. Zuwendungen nach Ziffer V Nummer 3 Buchstabe a, b und c gelten als eine HORIZON-Prämie.

VI.
Verfahren

1.
Antrags- und Bewilligungsstelle ist die Sächsische Aufbaubank – Förderbank – (SAB), Abteilung Wirtschaft, Pirnaische Straße 9, 01069 Dresden.
2.
Die Bewilligung erfolgt durch einen als „HORIZON 2020-Prämie“ bezeichneten Zuwendungsbescheid.
3.
Die Auszahlung der Zuwendung für Ausgaben in der Initialphase erfolgt nach Vorlage der Eingangsbestätigung der Europäischen Kommission für den HORIZON 2020-Antrag und Rechnungslegung des Dienstleisters, für die nachfolgenden Phasen nach abschließender Rechnungslegung des Dienstleisters und Vorlage des Verwendungsnachweises.
4.
Der Zuwendungsempfänger hat die SAB unmittelbar nach Zugang der Benachrichtigung 10 der Europäischen Kommission über Erfolg oder Misserfolg des HORIZON 2020-Antrags zu informieren. Zusammen mit dieser Information kann er für die Startphase oder für die Analyse eine Aufstockung der Zuwendung gemäß Ziffer V Nummer 3 Buchstabe b oder c beantragen. Bei Aufstockungen gemäß Buchstabe b ist das Grant Agreement mit der Europäischen Kommission vorzulegen. Bei erfolglosen HORIZON 2020-Anträgen ist eine auf der Bewertung durch die Europäische Kommission basierende Analyse gemäß Ziffer II Nummer 3 Buchstabe c der SAB vorzulegen.
5.
Das Vorhaben endet ein Jahr nach Unterzeichnung des Grant Agreements oder fünf Monate nach Erhalt einer Ablehnung des HORIZON 2020-Antrags.

VII.
Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2015 in Kraft und am 31. Dezember 2021 außer Kraft.

Dresden, den 20. Januar 2015

Der Staatsminister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Martin Dulig

1
KMU sind im Anhang I zur AGVO (siehe Nummer 1.3) definiert.
2
Gemeinsame Technologieinitiativen sind industriegetriebene öffentlich-private Partnerschaften gemäß Artikel 187 AEUV, an denen sich die Europäische Kommission im Rahmen von HORIZON 2020 finanziell beteiligt. Zu derartigen Initiativen gehören beispielsweise ECSEL, IMI, FCH und BBI.
3
Im Folgenden bezieht sich „HORIZON 2020-Antrag“ auf die angestrebte europäische Förderung.
4
HORIZON 2020-Projekte haben in der Regel mindestens drei Teilnehmer aus drei Staaten. Der Koordinator trägt die Verantwortung für das gesamte Projekt und ist Ansprechpartner der Europäischen Kommission.
5
Die Initialphase endet mit Eingang des verbindlichen HORIZON 2020-Antrags bei der Kommission.
6
Im Folgenden bezieht sich „Startphase“ auf den Beginn der Durchführung des HORIZON 2020-Projekts.
7
Zur gewerblichen Wirtschaft gehört auch das Handwerk, nicht aber die Land- und Forstwirtschaft sowie freie Berufe.
8
„Antrag“ bezieht sich im Folgenden auf die Förderung im Rahmen dieser Richtlinie.
9
Im Regelfall betreffen diese Exzellenz und Wirkung des angestrebten HORIZON 2020-Vorhabens sowie die Qualität und Effizienz der Durchführung.
10
Bei zweistufigen Bewertungsverfahren ist das Ergebnis der zweiten Stufe maßgeblich.

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2015 Nr. 6, S. 188
    Fsn-Nr.: 552-V15.3

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2015

    Fassung gültig bis: 30. Juni 2017