Verordnung
des Regierungspräsidiums Dresden
zur Änderung der Verordnung
zur Festsetzung des Naturschutzgebietes
„Frauenteich Moritzburg“
Vom 13. April 2007
Auf Grund von § 16 und § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1994 (SächsGVBl. S. 1601, 1995 S. 106), das zuletzt durch Gesetz vom 9. September 2005 (SächsGVBl. S. 259) geändert worden ist, wird verordnet:
Artikel 1
Die Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Frauenteich Moritzburg“ vom 15. Dezember 1999 (SächsABl. S. 77), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. November 2001 (SächsABl. S. 1142), wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 2 wird wie folgt neu gefasst:
- „2.
- für die dem Schutzzweck entsprechende ordnungsgemäße fischereiwirtschaftliche Nutzung der Teichflächen mit folgenden Maßgaben:
- a)
- Maßnahmen zum Besatz, zur Zufütterung, zur Düngung, zur Kalkung, zum Einsatz von Bioziden, zur Entkrautung, zur Entlandung sowie zum Schilfschnitt sind der Naturschutzbehörde spätestens sechs Wochen vor ihrer Durchführung schriftlich mit einer Maßnahmenbeschreibung, zum Beispiel durch die Vorlage betrieblicher Planungsunterlagen, anzuzeigen; stellt die Naturschutzbehörde eine Unvereinbarkeit der Maßnahme mit dem Schutzzweck nach § 3 fest, untersagt sie diese; äußert sich die Naturschutzbehörde nicht innerhalb von sechs Wochen nach Eingang der Anzeige, gilt die Maßnahme als unbeanstandet; die Anzeige ist entbehrlich bei Teilnahme an Förderprogrammen des Freistaates Sachsen oder bei Abschluss von Vereinbarungen mit der Naturschutzbehörde, soweit dadurch eine dem Schutzzweck entsprechende ordnungsgemäße fischereiwirtschaftliche Nutzung gewährleistet ist; nicht anzeigepflichtig sind darüber hinaus notwendige Maßnahmen zur Fischkrankheitsbekämpfung;
- b)
- Fanggeräte sind nach Art oder Standort so einzusetzen und zu betreiben sind, dass wild lebende Tiere nicht gefährdet oder nachhaltig gestört werden;
- c)
- die Zufütterung erfolgt nur an gekennzeichneten Futterstellen im Ostteil des Frauenteiches;“
- b)
- Nummer 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Wörter „umweltgerechte landwirtschaftliche Nutzung und“ durch das Wort „ordnungsgemäße“ ersetzt;
- bb)
- Der Buchstabe c wird wie folgt neu gefasst:
„es ist verboten, Grünland aufzuforsten;“ - cc)
- Der Buchstabe d wird gestrichen.
- dd)
- Der bisherige Buchstabe e wird zu Buchstabe d.
- c)
- Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 angefügt:
- „4.
- für die dem Schutzzweck entsprechende ordnungsgemäße Nutzung der landwirtschaftlichen Flächen mit folgenden Maßgaben:
- a)
- Maßnahmen zur Mahd, zur Beweidung, zur Düngung und zum Einsatz von Bioziden sind der Naturschutzbehörde spätestens sechs Wochen vor ihrer Durchführung schriftlich mit einer Maßnahmenbeschreibung, zum Beispiel durch die Vorlage betrieblicher Planungsunterlagen, anzuzeigen; stellt die Naturschutzbehörde eine Unvereinbarkeit der Maßnahme mit dem Schutzzweck nach § 3 fest, untersagt sie diese; äußert sich die Naturschutzbehörde nicht innerhalb von sechs Wochen nach Eingang der Anzeige, gilt die Maßnahme als unbeanstandet; die Anzeige ist entbehrlich bei Teilnahme an Förderprogrammen des Freistaates Sachsen oder bei Abschluss von Vereinbarungen mit der Naturschutzbehörde, soweit dadurch eine dem Schutzzweck entsprechende ordnungsgemäße landwirtschaftliche Nutzung gewährleistet ist;
- b)
- es ist verboten, Grünland in Acker umzuwandeln oder Ufer in die Beweidung einzubeziehen;
- § 4 Abs. 2 Nr. 2 bleibt unberührt.“
- d)
- Die bisherigen Nummern 4 bis 8 werden zu Nummern 5 bis 9.
- 2.
- § 5a wird gestrichen.
- 3.
- § 8 Abs. 3 wird wie folgt neu gefasst:
„(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt des Weiteren, wer vorsätzlich oder fahrlässig - 1.
- entgegen § 5 Nr. 2 Buchst. a Maßnahmen zum Besatz, zur Zufütterung, zur Düngung, zur Kalkung, zum Einsatz von Bioziden, zur Entkrautung, zur Entlandung sowie zum Schilfschnitt vornimmt, ohne diese spätestens sechs Wochen vorher bei der Naturschutzbehörde anzuzeigen;
- 2.
- entgegen § 5 Nr. 2 Buchst. b Fanggeräte nach Art oder Standort so einsetzt oder betreibt, dass wild lebende Tiere gefährdet oder nachhaltig gestört werden;
- 3.
- entgegen § 5 Nr. 2 Buchst. c außerhalb der gekennzeichneten Futterstellen im Ostteil des Frauenteiches zufüttert;
- 4.
- entgegen § 5 Nr. 3 Buchst. a ohne Genehmigung der Naturschutzbehörde Forstarbeiten außerhalb des Zeitraumes vom 1. September bis zum 1. März eines jeden Jahres durchführt, soweit sie nicht dem Forstschutz dienen;
- 5.
- entgegen § 5 Nr. 3 Buchst. b Kahlhiebe im Sinne des § 19 SächsWaldG vornimmt;
- 6.
- entgegen § 5 Nr. 3 Buchst. c Grünland aufforstet;
- 7.
- entgegen § 5 Nr. 3 Buchst. d Biozide, Auftaumittel oder andere Chemikalien lagert oder anwendet;
- 8.
- entgegen § 5 Nr. 4 Buchst. a Maßnahmen zur Mahd, Beweidung, Düngung oder zum Biozideinsatz vornimmt, ohne diese spätestens sechs Wochen vorher bei der Naturschutzbehörde anzuzeigen;
- 9.
- entgegen § 5 Nr. 4 Buchst. b Grünland in Acker umwandelt oder Ufer in die Beweidung einbezieht;
- 10.
- entgegen § 5 Nr. 9 ohne Genehmigung der Naturschutzbehörde Tätigkeiten im Rahmen von Forschungsarbeiten einschließlich Dokumentationen und Sicherungsarbeiten vornimmt.“
- 4.
- Nach § 8 wird folgender neuer § 8a eingefügt:
- „§ 8a
Übergangsvorschrift - Soweit Maßnahmen einer Anzeigepflicht gemäß § 5 Nr. 2 Buchst. a und Nr. 4 Buchst. a unterliegen, die bis zum 8. Mai 2007 verfahrensfrei waren, dürfen diese Maßnahmen bis zum 31. Dezember 2007 in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang auch ohne Erstattung einer Anzeige durchgeführt werden.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Dresden, den 13. April 2007
Regierungspräsidium Dresden
Dr. Hasenpflug
Regierungspräsident