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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden zur Teilaufhebung des Naturschutzgebietes „Hermannsdorf“

Vollzitat: Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden zur Teilaufhebung des Naturschutzgebietes „Hermannsdorf“ vom 23. August 2000 (SächsABl. S. 736)

Verordnung
des Regierungspräsidiums Dresden
zur Teilaufhebung des Naturschutzgebietes
„Hermannsdorf“

Vom 23. August 2000

Aufgrund von § 16 und § 50 Abs. 1 Nr. 2 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1994 (SächsGVBl. S. 1601, 1995 S. 106), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. März 1999 (SächsGVBl. S. 85, 115) wird verordnet:

§ 1
Aufhebung

Die in § 2 näher bezeichneten Flächen auf dem Gebiet der Stadt Weißwasser, Gemarkung Weißwasser, Niederschlesischer Oberlausitzkreis, werden aus dem Naturschutzgebiet herausgenommen.

§ 2
Ausgliederungsgegenstand

(1) 1Das Aufhebungsgebiet hat eine Größe von etwa 145,5 ha. 2Es umfasst nach dem Stand vom 17. April 2000 auf dem Gebiet der Stadt Weißwasser, Gemarkung Weißwasser, Landkreis Niederschlesischer Oberlausitzkreis, in der Flur 14 das Flurstück Nr. 10/3 teilweise und in der Flur 15 die Flurstücke 16/1 teilweise und 16/4 teilweise.

(2) 1Das Ausgliederungsgebiet ist in einer Übersichtskarte vom 23. August 2000 im Maßstab 1 : 5 000 und in einer Flurkarte vom 23. August 2000 im Maßstab 1 : 5 000 eingezeichnet. 2Die Karte ist Bestandteil der Verordnung. 3Die Verordnung mit Karten ist beim Regierungspäsidium Dresden, in 01099 Dresden, Stauffenbergallee 2, auf die Dauer von zwei Wochen nach der Verkündung im Sächsischen Amtsblatt zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt.

(3) Die Verordnung mit Karte wird nach Ablauf der Auslegungsfrist beim Regierungspräsidium Dresden zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten niedergelegt.

§ 3
In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach Ablauf der Auslegungsfrist in Kraft.

Dresden, den 23. August 2000

Regierungspräsidium Dresden
Dr. Weidelener
Regierungspräsident

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2000 Nr. 38, S. 736
    Fsn-Nr.: 653

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 7. September 2000