1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig zur Änderung der Verordnung zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Vereinigte Mulde Eilenburg – Bad Düben“

Vollzitat: Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig zur Änderung der Verordnung zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Vereinigte Mulde Eilenburg – Bad Düben“ vom 11. April 2007 (SächsABl. SDr. S. S 311)

Verordnung
des Regierungspräsidiums Leipzig
zur Änderung der Verordnung
zur Festsetzung des Naturschutzgebietes
„Vereinigte Mulde Eilenburg – Bad Düben“

Vom 11. April 2007

Auf Grund von § 16 und § 50 Abs. 1 Nr. 2 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1994 (SächsGVBl. S. 1601, 1995, S. 106), das zuletzt durch Gesetz vom 9. September 2005 (SächsGVBl. S. 259) geändert worden ist, wird verordnet:

Artikel 1

Die Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Vereinigte Mulde Eilenburg – Bad Düben“ vom 20. Dezember 2001 (SächsABl. 2002 S. 144) wird wie folgt geändert:

1.
§ 4 Abs. 2 Nr. 8 wird wie folgt neu gefasst:
 
„8.
Stoffe, Mittel oder Chemikalien einzubringen, anzuwenden oder zu lagern;“
2.
§ 5 Nr. 4 wird wie folgt neu gefasst:
 
„4.
für die dem Schutzzweck entsprechende ordnungsgemäße Nutzung der landwirtschaftlichen Flächen mit den Maßgaben, dass
 
4.1
Maßnahmen zur Mahd, zur Beweidung (einschließlich Weideführung und Pferchung), zur Düngung und zum Einsatz von Bioziden und Wachstumsregulatoren der unteren Naturschutzbehörde spätestens sechs Wochen vor ihrer Durchführung schriftlich mit einer ausreichend detaillierten Maßnahmenbeschreibung (zum Beispiel durch Vorlage geeigneter betrieblicher Planungsunterlagen) anzuzeigen sind. Stellt die Naturschutzbehörde eine Unvereinbarkeit der Maßnahmen mit dem Schutzzweck nach § 3 fest, untersagt sie diese. Äußert sich die Naturschutzbehörde nicht innerhalb von sechs Wochen nach Eingang der Anzeige, gelten die Maßnahmen als unbeanstandet. Die Anzeige ist entbehrlich bei Abschluss von Vereinbarungen mit der unteren Naturschutzbehörde oder bei Teilnahme an Förderprogrammen des Freistaates Sachsen, welche diese Maßnahmen betreffen, soweit dadurch eine dem Schutzzweck entsprechende ordnungsgemäße landwirtschaftliche Nutzung gewährleistet ist.
 
4.2
§ 4 Abs. 2 Nr. 6, 7, 10, 11, 12, 13, 15 und 16 unberührt bleiben;
 
4.3
Uferbereiche nach § 4 Abs. 2 Nr. 6 und Inseln nicht durch Nutztiere betreten werden dürfen;“
3.
§ 5a wird gestrichen.
4.
§ 8 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 2 Nr. 8 wird wie folgt neu gefasst:
 
 
„8.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 8 Stoffe, Mittel oder Chemikalien einbringt, anwendet oder lagert;“
 
b)
Es wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt des Weiteren auch, wer in dem Naturschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 Nr. 4.1 Maßnahmen zur Mahd, zur Beweidung, zur Düngung oder zum Einsatz von Bioziden oder Wachstumsregulatoren durchführt, ohne diese spätestens sechs Wochen vorher der unteren Naturschutzbehörde anzuzeigen.“
5.
Es wird folgender § 9 eingefügt:
 
„§ 9
Übergangsregelung
 
Soweit nach Inkrafttreten der Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig zur Änderung der Verordnung zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Vereinigte Mulde Eilenburg – Bad Düben“ vom 11. April 2007 (SächsABl. SDr. S. S 311) Maßnahmen einer Anzeigepflicht gemäß § 5 Nr. 4.1 unterliegen, die bisher verfahrensfrei waren, dürfen diese Maßnahmen bis zum 31. Dezember 2007 in bisheriger Art und im bisherigen Umfang auch ohne Erstattung einer Anzeige bei der unteren Naturschutzbehörde durchgeführt werden.“
6.
Der bisherige § 9 wird zu § 10.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Leipzig, den 11. April 2007

Regierungspräsidium Leipzig
Steinbach
Regierungspräsident

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. SDr. 2007 Nr. 5, S. 311
    Fsn-Nr.: 653

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 9. Mai 2007