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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Kutschgeteich Moritzburg“

Vollzitat: Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Kutschgeteich Moritzburg“ vom 13. Dezember 2001 (SächsABl. 2002 S. 192)

Verordnung
des Regierungspräsidiums Dresden
zur Festsetzung des Naturschutzgebietes
„Kutschgeteich Moritzburg“

Vom 13. Dezember 2001

Aufgrund von § 16 und § 50 Abs. 1 Nr. 2 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom Oktober 1994 (SächsGVBl. S. 1601, 1995 S. 106), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14.Dezember 2001 (SächsGVBl. S. 716, 723), und § 32 Abs. 1 Sächsisches Landesjagdgesetz (SächsLJagdG) vom 8. Mai 1991 (SächsGVBl. S. 67), zuletzt geändert durch Artikel 50 des Gesetzes vom 28. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 426, 430), wird im Einvernehmen mit der höheren Jagdbehörde verordnet:

§ 1
Festsetzung als Schutzgebiet

1Die in § 2 näher bezeichneten Flächen auf dem Gebiet der Gemeinde Moritzburg im Landkreis Meißen werden als Naturschutzgebiet festgesetzt. 2Das Naturschutzgebiet führt die Bezeichnung „Kutschgeteich Moritzburg“.

§ 2
Schutzgegenstand

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von etwa 14,14 ha.

(2) Das Schutzgebiet umfasst nach dem Stand der Flurkarten vom 8. Juli 1994 auf dem Gebiet der Gemeinde Moritzburg, Gemarkung Moritzburg, die Flurstücke 331 teilweise, 332, 333 teilweise, 628, 629, 630, 631, 632, 633, 634, 635, 636, 637, 638, 639, 640, 641, 642, 643, 644, 645, 646, 647, 648, 649, 651, 652, 653, 654, 655, 656, 657, 658, 659, 660, 661, 662, 663, 664, 665, 666, 667, 668, 669, 670, 671, 672, 673, 674, 675, 676, 677, 678, 679, 680, 681, 682, 683, 684, 685, 686, 687, 688, 689, 690, 691, 692 teilweise, 693, 694, 695, 696, 697, 698, 699, 700, 701, 702, 703, 704, 705, 706, 707, 708, 709, 710, 711, 712, 713, 714, 715, 729, 730, 731, 732, 733, 734, 735, 736, 737, 738, 739, 740, 741, 742, 743, 744, 745, 746, 747, 748, 749, 750, 751, 752, 753, 754, 755, 756, 757, 758, 759, 760, 761, 762, 763, 764, 765, 766, 767, 768, 769, 770, 771, 772, 773, 774, 775, 776, 777 teilweise, 779 teilweise, 780, 781, 782, 783, 784, 785, 786, 787, 788, 789, 790, 791, 792, 793, 794, 795, 796, 797, 798, 799, 800, 801, 802, 803, 804, 805, 806, 807, 808, 809, 810, 811/1 teilweise, 811/2, 812, 813 teilweise.

(3) 1Die Grenzen des Schutzgebietes sind in einer Übersichtskarte vom 9. Januar 2002 im Maßstab 1 : 10 000 und in zwei Flurkarten vom 13. Dezember 2001 im Maßstab 1 : 2 000 eingetragen. 2Maßgebend für den Grenzverlauf ist die Linienaußenkante der Grenzeintragungen in den Flurkarten. 3Die Karten sind Bestandteil der Verordnung. 4Die Verordnung wird zusammen mit der Übersichtskarte im Sächsischen Amtsblatt verkündet. 5Die Verordnung mit Karten ist beim Regierungspräsidium Dresden, in 01099 Dresden, Stauffenbergallee 2, auf die Dauer von zwei Wochen nach der Verkündung im Sächsischen Amtsblatt zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt.

(4) Die Verordnung mit Karten wird nach Ablauf der Auslegungsfrist beim Regierungspräsidium Dresden zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten niedergelegt.

§ 3
Schutzzweck

(1) Schutzzweck ist die nachhaltige Erhaltung und störungsarme sowie naturnahe Entwicklung eines komplexen Feuchtgebietes mit angrenzenden Waldflächen als repräsentativen Kulturlandschaftsausschnitt des Moritzburger Teichgebietes und regionaltypische Lebensstätte für besonders geschützte, besonders gefährdete und besonders empfindliche Tier- und Pflanzenarten.

(2) Schutzzweck ist insbesondere:

1.
die Erhaltung eines regional bedeutsamen Feuchtgebietes mit einem kleinflächig wechselnden Biotopmosaik, wie naturnahe stehende Kleingewässer, Röhrichte, Großseggenriede, seggen- und binsenreiche Nasswiesen, Feuchtgebüsche und höhlenreiche Einzelbäume als Lebensstätte geschützter Pflanzen und Tiere;
2.
die Erhaltung und Entwicklung eines für das Moritzburger Kuppen- und Teichgebiet seltenen Refugial- und Reproduktionsgebietes für Pflanzen und Tiere verlandeter Teiche und Feuchtgebiete;
3.
die störungsarme Erhaltung und Entwicklung eines regional bedeutsamen Brut- und Nahrungsgebietes seltener Sumpf- und Wasservögel;
4.
die Erhaltung und Entwicklung eines bedeutsamen Jahreslebensraumes für Lurche und Kriechtiere;
5.
die Förderung der einheimischen Fischfauna;
6.
die Erhaltung und pflegliche Nutzung von gewässernahen Feuchtwiesen als Lebensraum für seltene und gefährdete Tierarten;
7.
die Erhaltung und Entwicklung naturnaher Wälder und Einzelbäume mit hohem Anteil an Alt- und Totholz sowie Höhlenbäumen als störungsarme Lebensstätten von Tierarten mit hohen Schutzansprüchen;
8.
die Erhaltung der als historische Zeugnisse früherer Kulturlandschaft überlieferten Elemente Kanal, Gräben, Dämme;
9.
die Erhaltung und Entwicklung eines ungestörten Kulturlandschaftsbildes, das durch den kleinflächigen Wechsel weidichtbestandener Feuchtgebiete, Wassergräben, Feuchtwiesen, Wälder unterschiedlicher Ausprägung und alter Einzelbäume von besonderer Eigenart und hervorragender Schönheit ist.

§ 4
Verbote

(1) 1Im Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Schutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können. 2(2) Insbesondere ist verboten,

1.
bauliche Anlagen im Sinne der Sächsischen Bauordnung (SächsBO) vom 18. März 1999 (SächsGVBl. S. 85, 86), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Dezember 2001 (SächsGVBl. S. 716, 724), zu errichten, zu ändern, abzubrechen oder der Errichtung gleichgestellte Maßnahmen durchzuführen;
2.
Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrsanlagen anzulegen, Leitungen ober- oder unterirdisch zu verlegen oder Anlagen dieser Art zu verändern;
3.
Handlungen vorzunehmen, die den Boden in seiner Gestalt, Struktur und Beschaffenheit verändern können;
4.
Auffüllungen oder Ablagerungen einzubringen;
5.
Abfälle oder sonstige Materialien oder Stoffe einzubringen oder zu lagern;
6.
Entwässerungs- oder andere Maßnahmen vorzunehmen, die den Wasserhaushalt des Gebietes verändern können;
7.
Plakate, Markierungszeichen, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder an im Schutzgebiet befindlichen Objekten anzubringen;
8.
Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen, zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;
9.
Tiere einzubringen, wild lebenden Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten dieser Tiere zu entfernen, zu beschädigen oder zu zerstören;
10.
die bisherige Grundstücksnutzung in einer Art zu ändern, welche dem Schutzzweck zuwiderläuft;
11.
zu zelten, zu lagern, Wohnwagen, sonstige Fahrzeuge oder Verkaufsstände aufzustellen oder motorgetriebene Schlitten zu benutzen;
12.
zu baden, Eis- oder Wassersportarten zu betreiben oder Gewässer mit Booten oder anderen Fahrzeugen zu befahren;
13.
Flächen außerhalb der Wege zu betreten, auf diesen zu reiten oder mit motorgetriebenen oder bespannten Fahrzeugen zu befahren;
14.
Feuer anzumachen oder zu unterhalten;
15.
Lärm zu verursachen, der geeignet ist, Tiere zu beunruhigen und den Naturgenuss zu beeinträchtigen;
16.
Hunde unangeleint laufen zu lassen;
17.
zu angeln;
18.
Dung oder Mineraldünger einzubringen oder Biozide, Auftaumittel oder andere Chemikalien anzuwenden oder zu lagern oder
19.
von der Naturschutzbehörde errichtete Beschilderungen, Schutz- oder Hinweiseinrichtungen oder Markierungen zu verrücken, zu entfernen oder zu beschädigen.

§ 5
Zulässige Handlungen

(1) § 4 gilt nicht

1.
für die dem Schutzzweck untergeordnete Ausübung der Jagd mit den Maßgaben, dass
 
a)
die Jagd auf Schalen- und Raubwild als Einzelansitzjagd erfolgt;
 
b)
die Fallenjagd verboten ist;
 
c)
der Jagdausübungsberechtigte naturschutzrechtlich besonders geschützte Biotope auf Nassstandorten (Röhrichte, Nasswiesen) außerhalb der Wege nur zur Nachsuche und Aufnahme des erlegten Wildes betreten darf;
 
d)
die Jagd auf Federwild verboten ist;
 
e)
gemäß § 37 Abs. 3 SächsLJagdG die Anlage von Jagdeinrichtungen der Genehmigung durch die Naturschutzbehörde bedarf;
2.
für die dem Schutzzweck entsprechende umweltgerechte Waldbewirtschaftung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang mit den Maßgaben, dass verboten ist,
 
a)
Kahlhiebe im Sinne von § 19 Waldgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsWaldG) vom 10. April 1992 (SächsGVBl. S. 137), zuletzt geändert durch Artikel 48 des Gesetzes vom 28. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 426, 430), oder Erstaufforstungen vorzunehmen;
 
b)
Forstarbeiten außerhalb des Zeitraumes zwischen dem 1. September und dem 1. März eines jeden Jahres durchzuführen; notwendige Forstarbeiten außerhalb dieses Zeitraumes bedürfen der Genehmigung der Naturschutzbehörde, Maßnahmen des Forstschutzes bleiben hiervon unberührt; § 4 Abs. 2 Nr. 2 bleibt unberührt; auf § 30 Abs. 2 SächsWaldG wird verwiesen;
3.
für die sonstige bisher rechtmäßig ausgeübte Nutzung der Grundstücke, Gewässer, Straßen und Wege sowie der rechtmäßig bestehenden Einrichtungen in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang sowie deren Unterhaltung und Erhaltung;
4.
für Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die von der Naturschutzbehörde veranlasst werden;
5.
für behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen;
6.
für die von der Naturschutzbehörde angeordneten oder genehmigten Wegemarkierungen;
7.
für Tätigkeiten im Rahmen von Forschungsarbeiten einschließlich Dokumentationen und Sicherungsarbeiten, die von der Naturschutzbehörde veranlasst oder genehmigt werden;
8.
für die Beseitigung von Müllablagerungen mit Genehmigung der Naturschutzbehörde.

(2) Die in Absatz 1 festgelegten Verbote, Gebote und Maßgaben für die forstwirtschaftliche Bodennutzung gelten nicht, solange und soweit sich der Nutzungsberechtigte durch schriftliche Vereinbarung mit der Naturschutzbehörde oder im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde zur Einhaltung der dort ausgesprochenen Vorgaben verpflichtet hat.

§ 6
Pflege- und Entwicklungsgrundsätze

(1) Grundsätze der Pflege und Entwicklung sind

1.
die Entwicklung eines artenreichen Nass- und Feuchtgrünlandes auf der Kanalwiese durch extensive Bewirtschaftung mit Abtransport des Mähgutes;
2.
die Entwicklung von Bruchwald sowie feuchtem und frischen Laubmischwald durch Sukzession;
3.
die Entwicklung und Neuanlage von Kleingewässern mit unterschiedlichen Sukzessionsstadien;
4.
die Erhaltung und Entwicklung einer nährstoffarmen Wasserqualität durch regelmäßige Entschlammung des Kanales;
5.
die Regulierung der Stauhöhe am Ablassbauwerk des Kutschgeteiches zur Optimierung der Lebensraumbedingungen für Sumpf- und Wasservögel, insbesondere die Sicherung eines schwankungsfreien Hochstaus im Zeitraum vom 1. April bis zum 1
5.
Juli und im übrigen Zeitraum eines Niedrigstaus.

(2) 1Die erforderlichen Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen können in einem Pflege- und Entwicklungsplan festgelegt werden. 2Auf die § 15 Abs. 5, §§ 38 und 39 SächsNatSchG wird verwiesen.

§ 7
Befreiungen und Genehmigungen

(1) Von den Ge- und Verboten dieser Verordnung kann die Naturschutzbehörde im Einzelfall nach § 53 SächsNatSchG Befreiung erteilen.

(2) 1Ist eine Handlung gemäß § 5 nur mit Genehmigung der Naturschutzbehörde zulässig, so ist sie zu erteilen, wenn die Handlung dem Schutzzweck nicht zuwiderläuft. 2Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, wenn dadurch die Vereinbarkeit mit dem Schutzzweck erreicht wird. 3Die Genehmigung wird durch eine nach anderen Vorschriften gleichzeitig erforderliche Gestattung ersetzt. 4Die Gestattung darf nur erteilt werden, wenn die Naturschutzbehörde ihr Einvernehmen erklärt hat.

§ 8
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt, wer in dem Naturschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig Handlungen vornimmt, die geeignet sind, entgegen § 4 Abs. 1 zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Schutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung zu führen.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt insbesondere, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 1 bauliche Anlagen in Sinne der SächsBO errichtet, ändert, abbricht oder der Errichtung gleichgestellte Maßnahmen durchführt;
2.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 2 Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrsanlagen anlegt, Leitungen ober- oder unterirdisch verlegt oder Anlagen dieser Art verändert;
3.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 3 Handlungen vornimmt, die den Boden in seiner Gestalt, Struktur und Beschaffenheit verändern können;
4.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 4 Auffüllungen oder Ablagerungen einbringt;
5.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 5 Abfälle oder sonstige Materialien oder Stoffe einbringt oder lagert;
6.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 6 Entwässerungs- oder andere Maßnahmen vornimmt, die den Wasserhaushalt des Gebietes verändern können;
7.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 7 Plakate, Markierungszeichen, Bild- oder Schrifttafeln aufstellt oder an im Schutzgebiet befindlichen Objekten anbringt;
8.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 8 Pflanzen oder Pflanzenteile einbringt, entnimmt, beschädigt oder zerstört;
9.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 9 Tiere einbringt, wild lebenden Tieren nachstellt, sie beunruhigt, sie fängt, verletzt oder tötet oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten dieser Tiere entfernt, beschädigt oder zerstört;
10.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 10 die bisherige Grundstücksnutzung in einer Art ändert, welche dem Schutzzweck zuwiderläuft;
11.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 11 zeltet, lagert, Wohnwagen, sonstige Fahrzeuge oder Verkaufsstände aufstellt oder motorgetriebene Schlitten benutzt;
12.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 12 badet, Eis- oder Wassersportarten betreibt oder Gewässer mit Booten oder anderen Fahrzeugen befährt;
13.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 13 Flächen außerhalb der Wege betritt, auf diesen reitet oder mit motorgetriebenen oder bespannten Fahrzeugen befährt;
14.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 14 Feuer anmacht oder unterhält;
15.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 15 Lärm verursacht, der geeignet ist, Tiere zu beunruhigen und den Naturgenuss zu beeinträchtigen;
16.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 16 Hunde unangeleint laufen lässt;
17.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 17 angelt;
18.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 18 Dung oder Mineraldünger einbringt oder Biozide, Auftaumittel oder andere Chemikalien anwendet oder lagert oder
19.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 19 von der Naturschutzbehörde errichtete Beschilderungen, Schutz- oder Hinweiseinrichtungen oder Markierungen verrückt, entfernt oder beschädigt,

sofern diese Handlungen nicht gemäß § 5 zulässig sind.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt des Weiteren, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 5 Nr. 1 Buchst. c als Jagdausübungsberechtigter naturschutzrechtlich besonders geschützte Biotope auf Nassstandorten (Röhrichte, Nasswiesen) außerhalb der Wege nicht nur zur Nachsuche und Aufnahme des erlegten Wildes betritt;
2.
entgegen § 5 Nr. 1 Buchst. e Jagdeinrichtungen ohne Genehmigung durch die Naturschutzbehörde anlegt;
3.
entgegen § 5 Nr. 2 Buchst. a Kahlhiebe im Sinne von § 19 SächsWaldG oder Erstaufforstungen vornimmt;
4.
entgegen § 5 Nr. 2 Buchst. b Forstarbeiten außerhalb des Zeitraumes zwischen dem 1. September und dem 1. März eines jeden Jahres oder notwendige Forstarbeiten außerhalb dieses Zeitraumes ohne der Genehmigung der Naturschutzbehörde durchführt; Maßnahmen des Forstschutzes bleiben hiervon unberührt;
5.
entgegen § 5 Nr. 7 ohne Genehmigung der Naturschutzbehörde Tätigkeiten im Rahmen von Forschungsarbeiten einschließlich Dokumentationen und Sicherungsarbeiten durchführt oder
6.
entgegen § 5 Nr. 8 ohne Genehmigung der Naturschutzbehörde Müllablagerungen beseitigt.

(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt, mit der eine nach § 53 SächsNatSchG erteilte Befreiung oder eine nach § 7 Abs. 2 dieser Verordnung erteilte Genehmigung versehen worden ist.

(5) Ordnungswidrig im Sinne von § 58 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a SächsLJagdG handelt auch, wer vorsätzlich

1.
entgegen § 5 Nr. 1 Buchst. a Schalen- oder Raubwild anders als durch Einzelansitzjagd bejagt;
2.
entgegen § 5 Nr. 1 Buchst. b mit Fallen jagt oder
3.
entgegen § 5 Nr. 1 Buchst. d Federwild jagt.

§ 9
In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach Ablauf der Auslegungsfrist gemäß § 2 Abs. 3 Satz 5 in Kraft.

Dresden, den 13. Dezember 2001

Regierungspräsidium Dresden
Dr. Hasenpflug
Regierungspräsident

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2002 Nr. 6, S. 192
    Fsn-Nr.: 653

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 23. Februar 2002