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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Paupitzscher See“

Vollzitat: Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Paupitzscher See“ vom 20. Dezember 2002 (SächsABl. 2003 S. 141)

Verordnung
des Regierungspräsidiums Leipzig
zur Festsetzung des Naturschutzgebietes
„Paupitzscher See“

Vom 20. Dezember 2002

Aufgrund von § 16 und § 50 Abs. 1 Nr. 2 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1994 (SächsGVBl. S. 1601, 1995, S. 106), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 312, 313) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1
Festsetzung als Schutzgebiet

1Die in § 2 näher bezeichnete Fläche auf dem Gebiet der Stadt Delitzsch im Landkreis Delitzsch wird als Naturschutzgebiet festgesetzt. 2Das Naturschutzgebiet führt die Bezeichnung „Paupitzscher See“.

§ 2
Schutzgegenstand

(1) 1Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von zirka 143 ha. 2Es ist Teil der Bergbaufolgelandschaft des ehemaligen Braunkohlentagebaues Goitsche-Holzweißig-Rösa und umfasst ein Tagebaurestloch, in dem durch Grundwasserwiederanstieg ein stehendes Gewässer entsteht. 3Zum Naturschutzgebiet gehören die sächsischen Flächenanteile des Gewässers und der das Gewässer umgebenden Böschungssysteme sowie Bereiche der sich anschließenden, teilweise aufgeforsteten Kippenflächen.
4Die Grenze des Naturschutzgebietes verläuft im Nordwesten und Norden entlang der Landesgrenze des Freistaates Sachsen zum Bundesland Sachsen-Anhalt, Kreis Bitterfeld. 5Der übrige Verlauf folgt der aus Standsicherheitsgründen zum Zeitpunkt der Ausweisung durch Einzäunung kenntlich gemachten Absperrungslinie rings um das Tagebaurestloch.

(2) Das Schutzgebiet umfasst nach Stand vom 20. Dezember 2002 auf dem Gebiet der Stadt Delitzsch, Gemarkung Paupitzsch Flur 1 Flurstück 175 (zum Teil), Flur 2 Flurstück 60 (zum Teil), Flur 5 Flurstück 50 (zum Teil).

(3) 1Die Grenzen des Schutzgebietes sind in einer topographischen Übersichtskarte des Regierungspräsidiums Leipzig vom 20. Dezember 2002 im Maßstab 1:25 000 und in einer topographischen Karte des Regierungspräsidiums vom 20. Dezember 2002 im Maßstab 1:10 000 sowie in einer Liegenschaftskarte der LMBV mbH vom 20. Dezember 2002 im Maßstab 1:5 000 rot und in der Vervielfältigung schwarz eingetragen. 2Maßgebend für den Grenzverlauf ist die Linienaußenkante. 3Die Karten sind Bestandteil der Verordnung.

(4) Die Verordnung mit Karten wird beim Regierungspräsidium Leipzig, Braustraße 2, 04107 Leipzig, Zimmer 449, auf die Dauer von zwei Wochen nach Verkündung dieser Verordnung im Sächsischen Amtsblatt zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt.

(5) Die Verordnung mit Karten ist nach Ablauf der Auslegungsfrist beim Regierungspräsidium Leipzig zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten niedergelegt.

§ 3
Schutzzweck

(1) Das Gebiet ist als Bestandteil eines zusammenhängenden europäischen ökologischen Netzes besonderer Schutzgebiete im Sinne der Richtlinie 92/43 EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie) vom 21. Mai 1992 (ABl. EG Nr. L 206, S. 7), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/62 EG vom 27. Oktober 1997 (ABl. EG Nr. L 305, S. 42) gemeldet.

(2) Schutzzweck ist

1.
die Erhaltung eines Bestandteils der Bergbaufolgelandschaft, in dem alle Lebensräume und Lebensgemeinschaften in ihrer natürlichen Entwicklung sich selbst und ohne direkte menschliche Einflussnahme soweit in § 5 nicht extra erwähnt überlassen bleiben (Prozessschutzgebiet);
2.
die Erhaltung eines aus wissenschaftlichen und landeskundlichen Gründen wertvollen Bestandteils der Bergbaufolgelandschaft, der durch besondere Eigenart sowie durch Seltenheit im nordwestsächsischen Raum gekennzeichnet ist;
3.
die Erhaltung oder natürlich Entwicklung eines günstigen Erhaltungszustandes des im Gebiet vorkommenden natürlichen Lebensraumtyps nach Anhang I der Richtlinie 92/43 EWG „oligo- bis mesotrophe stehende Gewässer mit Vegetation der Littorelletea uniflorae und/oder der Isoeto- Nanojuncetea“ sowie der mit ihm räumlich und funktional verknüpften, regionaltypischen Lebensräume, die für den Erhalt der ökologischen Funktionsfähigkeit des Gebietes sowie für den Erhalt der Kohärenz und Funktionstüchtigkeit des Schutzgebietssystems NATURA 2000 von Bedeutung sind.

§ 4
Verbote

(1) In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Schutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können.

(2) Insbesondere ist verboten:

 1.
das Gebiet zu betreten, mit Fahrzeugen irgendeiner Art zu befahren oder sich auf sonstige Weise in das Gebiet zu begeben;
 2.
Pflanzen oder Teile dieser Organismen einzubringen, zu entnehmen, zu beschädigen, zu zerstören;
 3.
Tiere einzubringen oder im Gebiet laufen zu lassen, wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder Entwicklungsstadien oder Nester oder sonstige Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten dieser Tiere zu entfernen, zu beschädigen oder zu zerstören;
 4.
Gewässer zu verunreinigen;
 5.
Handlungen, insbesondere Abgrabungen, Aufschüttungen oder Verfüllungen vorzunehmen, die den Boden in seiner Gestalt, Beschaffenheit oder Struktur verändern oder verändern können;
 6.
Abfälle oder sonstige Materialien zu lagern oder abzulagern;
 7.
bauliche Anlagen im Sinne der Sächsischen Bauordnung zu errichten, zu ändern, abzubrechen oder der Errichtung gleichgestellte Maßnahmen durchzuführen;
 8.
Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrsanlagen anzulegen;
 9.
Leitungen ober- oder unterirdisch zu verlegen oder Anlagen dieser Art zu verändern;
10.
die bisherige Grundstücksnutzung in einer Art zu ändern, welche dem Schutzzweck zuwiderläuft;
11.
Lärm, Erschütterungen oder Luftverunreinigungen zu verursachen oder Lichtquellen zu betreiben, die geeignet sind, Tiere zu beunruhigen.

§ 5
Zulässige Handlungen

§ 4 gilt nicht

1.
für die dem Schutzzweck entsprechende umweltgerechte Waldbewirtschaftung gemäß des Waldgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsWaldG) vom 10. April 1992 (SächsGVBl. S. 137), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 11. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 312, 315) mit der Maßgabe, dass
1.1
die Bestände der eingerichteten Waldflächen – mit Ausnahme des Pappelbestandes am Nordostufer des Gewässers (in Schutzgebietskarte mit dem Symbol „PA“ gekennzeichnet) – naturnah und standortgerecht umgebaut werden und durch morphologisch hydrologisch bedingte Prozesse wie zum Beispiel Rutschungen, Abbrüche, Überflutung verursachte Abgänge dieser Flächen, der Sukzession überlassen werden;
1.2
Waldschutzmaßnahmen im Falle von Kalamitätsereignissen, die auf Waldbestände außerhalb des Schutzgebietes übergreifen und diese in ihrem Bestand bedrohen, erlaubt sind;
2.
für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd in den eingerichteten Waldflächen mit der Maßgabe, dass
2.1
die Jagd als Einzeljagd zum Zweck der Bestandsregelung von Schalen- und Raubwild erfolgt und Drückjagden nur im Zeitraum vom 1. November bis 31. Dezember eines jeden Jahres und nur im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde durchgeführt werden;
2.2
die gesetzlich vorgeschriebene Nachsuche und Bergung verletzten oder getöteten Wildes keiner örtlichen Begrenzung unterliegt;
2.3
die Neuanlage jagdlicher Einrichtungen gemäß § 37 des Sächsischen Landesjagdgesetzes (SächsLJagdG) vom 8. Mai 1991 (SächsGVBl. S. 67), das zuletzt durch Artikel 50 des Gesetzes vom 28. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 426, 430) geändert worden ist, der Zustimmung durch die untere Naturschutzbehörde bedarf;
3.
für die dem Schutzzweck entsprechende, ordnungsgemäße Ausübung des Fischereirechtes gemäß des Fischereigesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Fischereigesetz – SächsFischG) vom 1. Februar 1993 (SächsGVBl. S. 109), zuletzt geändert durch Artikel 51 des Gesetzes vom 28. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 426, 430);
4.
für die zwischen der höheren Naturschutzbehörde und den jeweils zuständigen Behörden einvernehmlich abgestimmten und genehmigten Tätigkeiten im Rahmen wissenschaftlicher Forschungen und Untersuchungen;
5.
für die behördlich angeordneten oder zulässigen Beschilderungen;
6.
für die mit der unteren Naturschutzbehörde einvernehmlich abgestimmte Durchführung von Maßnahmen zur Absperrung des Gebietes;
7.
für gesetzlich vorgeschriebene Vermessungsarbeiten.

§ 6
Schutzmaßnahmen

(1) 1Das Naturschutzgebiet ist dauerhaft als Prozessschutzgebiet zu erhalten. 2Alle Lebensräume und Lebensgemeinschaften sind vollständig in ihrer natürlichen Entwicklung und ohne direkte menschliche Einflussnahme sich selbst zu überlassen.

(2) Zum Erreichen des Schutzzweckes nach § 3 und nach Maßgabe von §§ 4 und 5 ist es insbesondere erforderlich, Möglichkeiten, in das Gebiet zu gelangen, durch angemessene Absperrmaßnahmen zu verhindern.

§ 7
Befreiungen

(1) Von den Verboten dieser Verordnung kann die höhere Naturschutzbehörde nach § 53 SächsNatSchG Befreiung erteilen, wenn

1.
die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall
 
a)
zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist oder
 
b)
zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder
2.
überwiegende Gründe des Gemeinwohls die Befreiung erfordern.

(2) Befreiungen können mit Nebenbestimmungen versehen werden.

§ 8
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt, wer in dem Naturschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig, soweit § 5 nichts anderes bestimmt,

 1.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 1 das Gebiet betritt, mit Fahrzeugen irgendeiner Art befährt oder sich auf sonstige Weise in das Gebiet begibt;
 2.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 2 Pflanzen oder Teile dieser Organismen einbringt, entnimmt, beschädigt, zerstört;
 3.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 3 Tiere einbringt oder im Gebiet laufen lässt, wildlebenden Tieren nachstellt, sie beunruhigt, fängt, verletzt oder tötet oder Entwicklungsstadien oder Nester oder sonstige Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten dieser Tiere entfernt, beschädigt oder zerstört;
 4.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 4 Gewässer verunreinigt;
 5.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 5 Handlungen, insbesondere Abgrabungen, Aufschüttungen oder Verfüllungen vornimmt, die den Boden in seiner Gestalt, Beschaffenheit oder Struktur verändern oder verändern können;
 6.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 6 Abfälle oder sonstige Materialien lagert oder ablagert;
 7.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 7 bauliche Anlagen im Sinne der Sächsischen Bauordnung errichtet, ändert, abbricht oder der Errichtung gleichgestellte Maßnahmen durchführt;
 8.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 8 Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrsanlagen anlegt;
 9.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 9 Leitungen ober- oder unterirdisch verlegt oder Anlagen dieser Art verändert;
10.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 10 die bisherige Grundstücksnutzung in einer Art ändert, welche dem Schutzzweck zuwiderläuft;
11.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 11 Lärm, Erschütterungen oder Luftverunreinigungen verursacht oder Lichtquellen betreibt, die geeignet sind, Tiere zu beunruhigen.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt weiterhin, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
nach § 5 zulässige Handlungen über den durch die Maßgabe gesetzten Rahmen hinaus durchführt und somit gegen die Verbote des § 4 verstößt,
2.
einer Einzelanordnung nach § 16 Abs. 4 SächsNatSchG zuwiderhandelt,
3.
einer vollziehbaren Nebenbestimmung zuwiderhandelt, mit der eine nach § 7 erteilte Befreiung versehen worden ist.

§ 9
In-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach Ablauf der Auslegungsfrist gemäß § 2 Abs. 4 in Kraft.

(2) 1Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt der das Naturschutzgebiet „Paupitzscher See“ betreffende Teil der Festlegung des Regierungsbevollmächtigten zu Naturschutzgebieten des Verwaltungsbezirkes Leipzig zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Paupitzscher See“ vom 2. Oktober 1990 außer Kraft.

Leipzig, den 20. Dezember 2002

Regierungspräsidium Leipzig
Steinbach
Regierungspräsident

Verkündungshinweis:
Gemäß § 51 Abs. 10 SächsNatSchG ist eine Verletzung der Verfahrensvorschriften unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Verkündung der Rechtsverordnung schriftlich unter Angabe der Tatsachen, welche die Verletzung begründen sollen, bei der höheren Naturschutzbehörde, die die Rechtsverordnung erlassen hat, geltend gemacht wird.

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2003 Nr. 7, S. 141
    Fsn-Nr.: 653

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. März 2003