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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Röderauwald Zabeltitz“

Vollzitat: Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Röderauwald Zabeltitz“ vom 18. November 2003 (SächsABl. S. 1166), die durch die Verordnung vom 13. April 2007 (SächsABl. SDr. S. S 301) geändert worden ist

Verordnung
des Regierungspräsidiums Dresden
zur Festsetzung des Naturschutzgebietes
„Röderauwald Zabeltitz“

Vom 18. November 2003

Rechtsbereinigt mit Stand vom 9. Mai 2007

Auf Grund von § 16 und § 50 Abs. 1 Nr. 2 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1994 (SächsGVBl. S. 1601, 1995 S. 106), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 1. September 2003 (SächsGVBl. S. 418, 426) geändert worden ist und § 32 Abs. 1 Sächsisches Landesjagdgesetz (SächsLJagdG) vom 8. Mai 1991 (SächsGVBl. S. 67), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 11. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 312, 315) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit der höheren Jagdbehörde verordnet:

§ 1
Festsetzung als Schutzgebiet

1Die in § 2 näher bezeichneten Flächen auf dem Gebiet der Gemeinden Wildenhain, Zabeltitz und Röderaue im Landkreis Riesa-Großenhain werden als Naturschutzgebiet festgesetzt. 2Das Naturschutzgebiet führt die Bezeichnung „Röderauwald Zabeltitz“.

§ 2
Schutzgegenstand

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von etwa 283 ha.

(2) Das Schutzgebiet umfasst das zusammenhängende Waldgebiet entlang der Rödergewässer zwischen Raden im Norden, Görzig im Westen, der Baudaer Mühle im Süden und Zabeltitz im Osten.

(3) 1Innerhalb des Schutzgebietes sind drei Sonderschutzzonen mit Naturwald und Entwicklungsbereichen in einer Größe von insgesamt etwa 52 ha ausgewiesen. 2Zwei von ihnen liegen nördlich der das Schutzgebiet querenden Kreisstraße 409 am westlichen und östlichen Rand des Schutzgebietes. 3Eine Sonderschutzzone liegt südlich dieser Straße am westlichen Schutzgebietsrand. 4Die Sonderschutzzonen umfassen nach dem Stand der Flurkarten auf dem Gebiet

1.
der Gemeinde Zabeltitz, Gemarkung Zabeltitz, die Flurstücke 674/1, 1039, 1040, 1041, 1042, 1043, 1044, 1045, 1046, 1047, 1048, 1049, 1050, 1051/1, 1052, 1053, 1054, 1074, 1075, 1076, 1077, 1078, 1079, 1080, 1081, 1082, 1083, 1084, 1085, 1086 (tw), 1088, 1089, 1090, 1091, 1092, 1093, 1094, 1095, 1097, 1098, 1099 und 1100/1 (tw);
2.
der Gemeinde Zabeltitz, Gemarkung Görzig, das Flurstück 414/2.

(4) 1Die Grenzen des Schutzgebietes sowie der Sonderschutzzonen sind in einer Übersichtskarte vom 18. November 2003 im Maßstab 1 : 10 000 und in vierzehn Flurkarten vom 18. November 2003 im Maßstab 1: 000 eingetragen. 2Maßgebend für den Grenzverlauf ist die Linienaußenkante der Grenzeintragungen in den Flurkarten. 3Die Karten sind Bestandteil der Verordnung. 4Die Verordnung wird im Sächsischen Amtsblatt verkündet. 5Die Verordnung mit Karten wird beim Regierungspräsidium Dresden, in 01099 Dresden, Stauffenbergallee 2, im Raum 3090 auf die Dauer von zwei Wochen nach der Verkündung im Sächsischen Amtsblatt zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt.

(5) Die Verordnung mit Karten ist nach Ablauf der Auslegungsfrist beim Regierungspräsidium Dresden zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten niedergelegt.

§ 3
Schutzzweck

(1) 1Schutzzweck ist die Bewahrung, pflegliche Nutzung und naturschutzgerechte Entwicklung eines zusammenhängenden Komplexes von Auen-, Bruch- und Niederungswäldern im Binnendelta des Flusssystems der Röder bei Zabeltitz. 2Das Waldgebiet repräsentiert im Naturraum Elsterwerda-Herzberger Elsterniederung den in Größe und Eigenart bedeutendsten und einen nacheiszeitlich durchgängig bewaldeten Auenstandort mit einem besonderen Entwicklungspotential für Naturwälder. 3Es soll die artenreiche Flora und Fauna ausreifender gewässerreicher Dauerwälder in möglichst vollständigen Lebensgemeinschaften nachhaltig sichern.

(2) Das Gebiet ist Bestandteil eines zusammenhängenden europäischen ökologischen Netzes besonderer Schutzgebiete im Sinne der Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie) vom 21. Mai 1992 (ABl. EG Nr. L 206, S. 7), zuletzt geändert durch Richtlinie 97/62/EG vom 27. Oktober 1997 (ABl. EG Nr. L 305, S. 42), in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Schutzzweck ist insbesondere

1.
die Erhaltung und Entwicklung des Gesamtgebietes und seiner Teile in ihrem räumlichen und funktionellen Zusammenhang unter Vermeidung auenstörender hydrologischer Eingriffe, direkter Stoffeinträge sowie innerer und äußerer Störungseinflüsse;
2.
die Verbesserung der Kohärenzbedingungen zu angrenzenden und benachbarten Lebensräumen, die nach der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie von gemeinschaftlicher Bedeutung sind;
3.
die Erhaltung der grundwassernahen Auenböden mit ihrer ursprünglichen Schichtung und in ihrem vorhandenen Relief als gebietsprägendes Bodenpotential;
4.
die Erhaltung der Fließ- und Standgewässer einschließlich der nur zeitweilig Wasser führenden Flutmulden, Gräben und Senken in ihrer natürlichen oder bei vorhandenem Ausbau mindestens naturnahen Struktur sowie mit weitestgehend natürlicher Gewässerdynamik und natürlicher Gewässergüte als gebietsprägendes hydrologisches Potential;
5.
die Erhaltung und Entwicklung von Elligastbach und Kleiner Röder als Naturbäche des Tieflandes mit Kiesuntergrund;
6.
die Entwicklung und Erhaltung eines Naturwaldes unter Gewährleistung eines möglichst weitgehenden ungestörten Sukzessionsablaufes in den Sonderschutzzonen;
7.
die Entwicklung der übrigen Wälder zu dem natürlichen Vegetationspotential entsprechenden Dauerwäldern, insbesondere Walzenseggen-Erlenbruchwald, Traubenkirschen-Erlen-Eschenwald, Waldlabkraut-Hainbuchen-Eichenwald und Hainsimsen-Eichen-Buchenwald, mit Pufferwirkung für die über das Gebiet vernetzten Naturwaldflächen;
8.
die Gewährleistung des wald- und gewässergestaltenden Wirkens der Biberpopulation des Gebietes;
9.
die Bewahrung und zielgerichtete Entwicklung eines günstigen Erhaltungszustandes der gebietseigenen Lebensraum-Typen gemäß Anhang I der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie;
10.
die Bewahrung und zielgerichtete Entwicklung eines günstigen Erhaltungszustandes der gebietseigenen Populationen aller Tier- und Pflanzenarten gemäß der Anhänge II und IV der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie, insbesondere von Biber, Fischotter, allen Fledermausarten, Rotbauchunke, Kammmolch, Moorfrosch, Springfrosch, Europäischer Sumpfschildkröte, Zauneidechse, Schlammpeitzker, Heldbock, Hirschkäfer, Eremit und Grüner Keiljungfer;
11.
der Schutz von Lebensräumen und Vermehrungsstätten für vom Aussterben bedrohte und störungsempfindliche Tierarten mit teilweise großen Raum- und speziellen Habitatansprüchen, insbesondere von Schwarzstorch, Fischadler, Wespenbussard, Schwarzspecht, Grauspecht, Mittelspecht, Eisvogel, Zwergschnäpper, Großer Flussmuschel, Stumpfer Sumpfdeckelschnecke und Gemeiner Keiljungfer.

§ 4
Verbote

(1) Im Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Schutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können.

(2) Insbesondere ist verboten,

1.
bauliche Anlagen im Sinne der Sächsischen Bauordnung (SächsBO) in der Fassung vom 18. März 1999 (SächsGVBl. S. 85, 186), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 1. September 2003 (SächsGVBl. S. 418, 427) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zu errichten, zu ändern, abzubrechen oder der Errichtung gleichgestellte Maßnahmen durchzuführen;
2.
Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrsanlagen anzulegen, Leitungen ober- oder unterirdisch zu verlegen oder Anlagen dieser Art zu verändern;
3.
Handlungen vorzunehmen, die den Boden in seiner Gestalt, Struktur und Beschaffenheit verändern können;
4.
Auffüllungen oder Ablagerungen einzubringen;
5.
Abfälle oder sonstige Materialien oder Stoffe einzubringen oder zu lagern;
6.
Entwässerungs- oder andere Maßnahmen vorzunehmen, die den Wasserhaushalt des Gebietes verändern können;
7.
Plakate, Markierungszeichen, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder an im Schutzgebiet befindlichen Objekten anzubringen;
8.
Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen, zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;
9.
Tiere einzubringen, wild lebenden Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten dieser Tiere zu entfernen, zu beschädigen oder zu zerstören;
10.
die bisherige Grundstücksnutzung in einer Art zu ändern, welche dem Schutzzweck zuwiderläuft;
11.
zu zelten, zu lagern, Wohnwagen, sonstige Fahrzeuge oder Verkaufsstände aufzustellen oder motorgetriebene Schlitten zu benutzen;
12.
zu baden, Eis- oder Wassersportarten zu betreiben oder Gewässer mit Booten oder anderen Fahrzeugen zu befahren;
13.
Flächen außerhalb der Straßen und Wege zu betreten, auf diesen zu reiten oder mit motorgetriebenen Fahrzeugen zu befahren;
14.
Feuer anzumachen oder zu unterhalten;
15.
Lärm zu verursachen, der geeignet ist, Tiere zu beunruhigen und den Naturgenuss zu beeinträchtigen;
16.
Hunde unangeleint laufen zu lassen;
17.
organisierte Sport- oder andere Massenveranstaltungen durchzuführen oder
18.
von der Naturschutzbehörde errichtete Schutz- oder Hinweiseinrichtungen oder Markierungen zu verrücken, zu entfernen oder zu beschädigen.

§ 5
Zulässige Handlungen

§ 4 gilt nicht

1.
für die dem Schutzzweck untergeordnete Ausübung der Jagd mit den Maßgaben, dass
 
a)
die Baujagd und Todfallenjagd verboten ist;
 
b)
die Gesellschaftsjagd im Zeitraum vom 1. Februar bis 30. September eines jeden Jahres der Genehmigung der Naturschutzbehörde bedarf; außerhalb dieses Zeitraumes ist sie zulässig;
 
c)
die Jagd auf Federwild in den Sonderschutzzonen verboten ist;
 
d)
die Sonderschutzzonen nur zur Nachsuche und Aufnahme des erlegten Wildes sowie zur Ausübung der Gesellschaftsjagd betreten werden dürfen;
 
e)
gemäß § 37 Abs. 3 SächsLJagdG die Anlage von Jagdeinrichtungen, einschließlich Kirrungen, der Genehmigung durch die Naturschutzbehörde bedarf;
2.
für die dem Schutzzweck entsprechende umweltgerechte Ausübung der Fischerei mit den Maßgaben, dass
 
a)
Fischbesatz in Kleiner Röder, Großer Röder einschließlich „Hafen“, Alter Röder und Elligastbach nur mit Genehmigung der Naturschutzbehörde erfolgt;
 
b)
nur an den von der Naturschutzbehörde genehmigten Angelstellen geangelt wird, die Errichtung von Angelstellen in den Sonderschutzzonen mit Ausnahme an der äußeren Schutzgebietsgrenze jedoch verboten ist;
 
c)
Nachtangeln verboten ist;
3.
für die dem Schutzzweck entsprechende ordnungsgemäße Waldbewirtschaftung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang mit den Maßgaben, dass
 
a)
die Durchführung von Kahlhieben im Sinne von § 19 des Waldgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsWaldG) vom 10. April 1992 (SächsGVBl. S. 137), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 11. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 312, 315), in der jeweils geltenden Fassung, verboten ist;
 
b)
die Forstarbeiten im Zeitraum vom 1. August bis zum 28. Februar eines jeden Jahres durchzuführen sind; Forstarbeiten außerhalb dieses Zeitraumes bedürfen der Genehmigung der Naturschutzbehörde; Maßnahmen des Forstschutzes bleiben hiervon unberührt;
 
c)
in den Sonderschutzzonen grundsätzlich keine Bewirtschaftungsmaßnahmen durchgeführt werden dürfen. 2Ausgenommen ist die Entnahme standortfremder Baumarten. 3Im Privatwald im Sinne des § 3 Nr. 3 SächsWaldG dürfen Verjüngungsmaßnahmen bis zu einer maximalen Flächenausdehnung von 0,3 ha sowie Durchforstungsmaßnahmen, bei denen je Eingriff nicht mehr als 20 Prozent der Stämme entnommen werden, durchgeführt werden, soweit diese Flächen nicht erst nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung durch den Freistaat Sachsen privatisiert wurden. 4Die Durchführung aller Bewirtschaftungsmaßnahmen bedürfen der vorherigen Genehmigung der Naturschutzbehörde;
 
d)
das Fällen von Höhlen- und Horstbäumen verboten ist;
 
e)
die Lagerung oder Anwendung von Kalk, Bioziden, Auftaumitteln oder anderen Chemikalien verboten ist;
 
§ 4 Abs. 2 Nr. 2 bleibt unberührt; auf § 30 Abs. 2 SächsWaldG wird verwiesen;
4.
für die dem Schutzzweck entsprechende ordnungsgemäße Nutzung der landwirtschaftlichen Flächen mit folgenden Maßgaben: Maßnahmen zur Mahd, zur Beweidung, zur Düngung und zum Einsatz von Bioziden sind der Naturschutzbehörde spätestens sechs Wochen vor ihrer Durchführung schriftlich mit einer Maßnahmenbeschreibung, zum Beispiel durch die Vorlage betrieblicher Planungsunterlagen, anzuzeigen; stellt die Naturschutzbehörde eine Unvereinbarkeit der Maßnahme mit dem Schutzzweck nach § 3 fest, untersagt sie diese; äußert sich die Naturschutzbehörde nicht innerhalb von sechs Wochen nach Eingang der Anzeige, gilt die Maßnahme als unbeanstandet; die Anzeige ist entbehrlich bei Teilnahme an Förderprogrammen des Freistaates Sachsen oder bei Abschluss von Vereinbarungen mit der Naturschutzbehörde, soweit dadurch eine dem Schutzzweck entsprechende ordnungsgemäße landwirtschaftliche Nutzung gewährleistet ist; § 4 Abs. 2 Nr. 2 bleibt unberührt.
5.
für die Durchführung von Maßnahmen zur Freihaltung der vorhandenen Hauptsichtachse des Parks bis zur Geißlitz in einer Breite bis maximal 60 m mit Genehmigung der Naturschutzbehörde;
6.
für das Befahren der Kleinen und Großen Röder mit Booten in den Monaten September und Oktober mit Genehmigung der Naturschutzbehörde sowie für das Durchfahren des Naturschutzgebietes mit Booten auf der Geißlitz einschließlich „Hafen“ ohne Anlandung;
7.
für die Durchführung traditioneller Laufveranstaltungen auf vorhandenen Wegen mit Genehmigung der Naturschutzbehörde;
8.
für die sonstige bisher rechtmäßig ausgeübte Nutzung der Grundstücke, Gewässer, Straßen und Wege sowie der rechtmäßig bestehenden Einrichtungen in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang sowie deren Unterhaltung und Erhaltung;
9.
für Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die von der Naturschutzbehörde veranlasst werden;
10.
für behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen;
11.
für die von der Naturschutzbehörde angeordneten oder genehmigten Wegemarkierungen;
12.
für Tätigkeiten im Rahmen von Forschungsarbeiten einschließlich Dokumentationen und Sicherungsarbeiten, die von der Naturschutzbehörde veranlasst oder genehmigt werden. 1

§ 6
Pflege- und Entwicklungsgrundsätze

(1) Die Grundsätze der Pflege und Entwicklung des Naturschutzgebietes folgen dem Leitbild der Erhaltung, teilweisen Wiederherstellung und nachhaltigen Entwicklung eines zusammenhängenden Komplexes von naturnahen Dauerwäldern im Binnendelta der Röder durch spezielle Maßnahmen des Schutzes, der Pflege und der pfleglichen Nutzung.

(2) Grundsätze der Pflege und Entwicklung sind insbesondere

1.
die Förderung der weiteren Auenentwicklung durch geeignete Rückhaltungsmaßnahmen des Wassers an den Wehr- und Stauanlagen des Gebietes;
2.
die schrittweise Revitalisierung standörtlich geeigneter Auenwaldbereiche durch Wiederanschluss an die Fließgewässer und kontrolliertes Einwirken der natürlichen Hochwasserdynamik;
3.
die Waldflächen in den Sonderschutzzonen weitmöglichst einer natürlichen Sukzession zu überlassen;
4.
die Entwickung der übrigen Laubwälder nach dem natürlichen Vegetationspotential durch Förderung und Pflege der zugehörigen Baumarten einschließlich deren Naturverjüngung, schrittweisen Umbau der naturfremden Bestände und kleinflächige pflegliche Nutzung als Einzelbäume, Gruppen und Horste;
5.
die Entwicklung und Pflege der äußeren und inneren Waldränder als gestufte Baum-, Strauch- und Krautsäume mit langen Grenzlinien und Pufferwirkung zu angrenzenden und innenliegenden Agrarflächen;
6.
die Unterhaltung der Fließgewässer und Bauwerke an Gewässern unter besonderer Beachtung der Artenschutzbelange störungsempfindlicher Tierarten, wie Biber, Fischotter, Schwarzstorch und Eisvogel, sowie der Lebensraumansprüche von Sedimentbewohnern im Gewässerbett, wie Großmuschel und Libellen;
7.
die schrittweise Verbesserung der Gewässerstrukturgüte der Kleinen Röder an den ausgebauten Abschnitten und in Anlehnung an historische Verläufe;
8.
die Ruhigstellung der jeweils aktuellen Lebensstätten störungsempfindlicher Tierarten;
9.
die schrittweise Verbesserung der Lebensstättenfunktion der verfüllten und verlandeten Lachen an Überflutungsstandorten.

(3) 1Die erforderlichen Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen können in einem Pflege- und Entwicklungsplan festgelegt werden. 2Auf § 15 Abs. 5, §§ 38 und 39 SächsNatSchG wird verwiesen.

§ 7
Befreiungen und Genehmigungen

(1) Von den Ge- und Verboten dieser Verordnung kann die Naturschutzbehörde im Einzelfall nach § 53 SächsNatSchG Befreiung erteilen.

(2) 1Ist eine Handlung gemäß § 5 nur mit Genehmigung der Naturschutzbehörde zulässig, so ist sie zu erteilen, wenn die Handlung dem Schutzzweck nicht zuwiderläuft. 2Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, wenn dadurch die Vereinbarkeit mit dem Schutzzweck erreicht wird. 3Die Genehmigung wird durch eine nach anderen Vorschriften gleichzeitig erforderliche Gestattung ersetzt. 4Die Gestattung darf nur erteilt werden, wenn die Naturschutzbehörde ihr Einvernehmen erklärt hat.

§ 8
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt, wer in dem Naturschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig Handlungen vornimmt, die geeignet sind, entgegen § 4 Abs. 1 zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Schutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung zu führen.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt insbesondere, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 1 bauliche Anlagen in Sinne der SächsBO errichtet, ändert, abbricht oder der Errichtung gleichgestellte Maßnahmen durchführt;
2.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 2 Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrsanlagen anlegt, Leitungen ober- oder unterirdisch verlegt oder Anlagen dieser Art verändert;
3.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 3 Handlungen vornimmt, die den Boden in seiner Gestalt, Struktur und Beschaffenheit verändern können;
4.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 4 Auffüllungen oder Ablagerungen einbringt;
5.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 5 Abfälle oder sonstige Materialien oder Stoffe einbringt oder lagert;
6.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 6 Entwässerungs- oder andere Maßnahmen vornimmt, die den Wasserhaushalt des Gebietes verändern können;
7.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 7 Plakate, Markierungszeichen, Bild- oder Schrifttafeln aufstellt oder an im Schutzgebiet befindlichen Objekten anbringt;
8.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 8 Pflanzen oder Pflanzenteile einbringt, entnimmt, beschädigt oder zerstört;
9.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 9 Tiere einbringt, wild lebenden Tieren nachstellt, sie beunruhigt, sie fängt, verletzt oder tötet oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten dieser Tiere entfernt, beschädigt oder zerstört;
10.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 10 die bisherige Grundstücksnutzung in einer Art ändert, welche dem Schutzzweck zuwiderläuft;
11.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 11 zeltet, lagert, Wohnwagen, sonstige Fahrzeuge oder Verkaufsstände aufstellt oder motorgetriebene Schlitten benutzt;
12.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 12 badet, Eis- oder Wassersportarten betreibt oder Gewässer mit Booten oder anderen Fahrzeugen befährt;
13.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 13 Flächen außerhalb der Straßen und Wege betritt, auf diesen reitet oder mit motorgetriebenen Fahrzeugen befährt;
14.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 14 Feuer anmacht oder unterhält;
15.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 15 Lärm verursacht, der geeignet ist, Tiere zu beunruhigen und den Naturgenuss zu beeinträchtigen;
16.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 16 Hunde unangeleint laufen lässt;
17.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 18 organisierte Sport- oder andere Massenveranstaltungen durchführt oder
18.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 19 von der Naturschutzbehörde errichtete Schutz- oder Hinweiseinrichtungen oder Markierungen verrückt, entfernt oder beschädigt,

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt des Weiteren, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 5 Nr. 2 Buchst. a ohne Genehmigung der Naturschutzbehörde in Kleiner Röder, Großer Röder einschließlich „Hafen“, Alter Röder oder Elligastbach Fische einsetzt;
2.
entgegen § 5 Nr. 2 Buchst. b außerhalb von Angelstellen angelt, die von der Naturschutzbehörde genehmigt wurden;
3.
entgegen § 5 Nr. 2 Buchst. c nachts angelt;
4.
entgegen § 5 Nr. 3 Buchst. a Kahlhiebe im Sinne von § 19 SächsWaldG durchführt;
5.
entgegen § 5 Nr. 3 Buchst. b Forstarbeiten außerhalb des Zeitraumes vom 1. August bis zum 28. Februar eines jeden Jahres ohne Genehmigung der Naturschutzbehörde durchführt, soweit sie nicht dem Forstschutz dienen;
6.
entgegen § 5 Nr. 3 Buchst. c in der Sonderschutzzone ohne Genehmigung der Naturschutzbehörde Bewirtschaftungsmaßnahmen durchführt;
7.
entgegen § 5 Nr. 3 Buchst. d Höhlen- oder Horstbäume fällt;
8.
entgegen § 5 Nr. 3 Buchst. e Kalk, Biozide, Auftaumittel oder andere Chemikalien lagert oder anwendet;
9.
entgegen § 5 Nr. 4 Maßnahmen zur Mahd, zur Beweidung, zur Düngung oder zum Einsatz von Bioziden vornimmt, ohne diese spätestens sechs Wochen vorher bei der Naturschutzbehörde anzuzeigen;
10.
entgegen § 5 Nr. 5 Maßnahmen zur Freihaltung der vorhandenen Hauptsichtachsen des Parks ohne Genehmigung der Naturschutzbehörde durchführt;
11.
entgegen § 5 Nr. 6 die Kleine oder Große Röder mit Booten ohne Genehmigung der Naturschutzbehörde durchfährt oder beim Durchfahren des Naturschutzgebietes mit Booten auf der Geißlitz anlandet;
12.
entgegen § 5 Nr. 7 Laufveranstaltungen ohne Genehmigung der Naturschutzbehörde durchführt;
13.
entgegen § 5 Nr. 12 Tätigkeiten im Rahmen von Forschungsarbeiten einschließlich Dokumentationen und Sicherungsarbeiten ohne Genehmigung der Naturschutzbehörde durchführt.

(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt, mit der eine nach § 53 SächsNatSchG erteilte Befreiung oder eine nach § 7 Abs. 2 dieser Verordnung erteilte Genehmigung versehen worden ist.

(5) Ordnungswidrig im Sinne von § 58 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a SächsLJagdG handelt auch, wer vorsätzlich

1.
entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a die Baujagd oder die Todfallenjagd durchführt;
2.
entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b ohne Genehmigung der Naturschutzbehörde die Gesellschaftsjagd im Zeitraum vom 1. Februar bis 30. September eines jeden Jahres durchführt;
3.
entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c in den Sonderschutzzonen Federwild jagt;
4.
entgegen § 5 Abs. 1 Buchst. d die Sonderschutzzonen zu anderen Jagdhandlungen als zur Nachsuche und Aufnahme des erlegten Wildes oder zur Ausübung der Gesellschaftsjagd betritt oder
5.
entgegen § 5 Abs. 1 Buchst. e ohne Genehmigung der Naturschutzbehörde Jagdeinrichtungen, einschließlich Kirrungen, anlegt. 2

§ 8a
Übergangsvorschrift

Soweit Maßnahmen einer Anzeigepflicht gemäß § 5 Nr. 4 unterliegen, die bis zum 8. Mai 2007 verfahrensfrei waren, dürfen diese Maßnahmen bis zum 31. Dezember 2007 in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang auch ohne Erstattung einer Anzeige durchgeführt werden. 3

§ 9
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

1Diese Verordnung tritt am Tage nach Ablauf der Auslegungsfrist gemäß § 2 Abs. 4 Satz 5 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden zur einstweiligen Sicherstellung des Naturschutzgebietes „Röderauwald Zabeltitz“ vom 4. November 1998 (SächsGVBl. S. 617) außer Kraft.

Dresden, den 18. November 2003

Regierungspräsidium Dresden
Dr. Hasenpflug
Regierungspräsident

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2003 Nr. 51, S. 1166
    Fsn-Nr.: 653

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 9. Mai 2007