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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

RL ESF Hochschule und Forschung 2014 bis 2020

Vollzitat: RL ESF Hochschule und Forschung 2014 bis 2020 vom 13. April 2018 (SächsABl. S. 612), die durch die Richtlinie vom 12. Oktober 2021 (SächsABl. S. 1343) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 2. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 219)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wissenschaft, Kultur und Tourismus
zur Förderung von aus dem Europäischen Sozialfonds mitfinanzierten Vorhaben in den Bereichen Hochschule und Forschung im Freistaat Sachsen für die Förderperiode 2014 bis 2020
(RL ESF Hochschule und Forschung 2014 bis 2020)

Vom 13. April 2018

[geändert durch RL vom 12. Oktober 2021 (SächsABl. S. 1343)
mit Wirkung ab 29. Oktober 2021]

I.
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

Es gelten die Bestimmungen der EFRE/ESF-Rahmenrichtlinie vom 6. März 2020 (SächsABl. S. 234), oder einer diese ersetzende Richtlinie, in der jeweils geltenden Fassung, soweit in dieser Richtlinie keine abweichenden Regelungen getroffen werden.

II.
Gegenstand der Zuwendung

1.
Vorhabenbereiche
Im Rahmen dieser Richtlinie sind Vorhaben in folgenden Vorhabenbereichen förderfähig
 
A.
Promotionen,
 
B.
Nachwuchsforschergruppen,
 
C.
Vorhaben zur Steigerung des Studienerfolges und
 
D.
REACT – Higher EdUcation – Nachwuchsforschung stärken.
2.
Demografierelevanz
Die Vorhaben sind demografieorientiert.

A. Promotionen

1.
Zuwendungszweck
 
Ziel der Förderung ist die Ausschöpfung der individuellen Bildungspotenziale zur Steigerung der Innovationskraft im Freistaat Sachsen. Akademische Fachkräfte sollen durch die Qualifikation im Rahmen einer Promotion verbesserte Einstiegschancen in die sächsische Wissenschaft und Wirtschaft erlangen. Gefördert werden Gesamtvorhaben zur Qualifizierung akademischer Nachwuchskräfte durch Forschungsarbeit im Rahmen von Promotionen. Die einzelnen Promotionen werden als Arbeitspakete innerhalb des Gesamtvorhabens des Antragstellers verstanden.
2.
Gegenstand der Förderung
 
Folgende Promotionsformen sind förderfähig
 
a)
Industriepromotionen,
 
b)
Landesinnovationspromotionen,
 
c)
Vorhaben zur Vereinbarkeit von Familie und wissenschaftlicher Karriere,
 
d)
Kombinationen von Buchstabe a und c.
 
e)
Die aufgeführten Promotionsformen können auch im Zusammenwirken von Universitäten und Fachhochschulen als kooperatives Promotionsverfahren gemäß § 40 Absatz 4 des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 2013 (SächsGVBl. S. 3), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, durchgeführt werden.
3.
Zuwendungsempfänger
 
Antragsberechtigt und Zuwendungsempfänger sind Hochschulen nach § 1 Absatz 1 des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes.
4.
Zuwendungsvoraussetzungen
 
a)
Industriepromotionen weisen ein gemeinsames Interesse der beteiligten Dritten mit Sitz im Freistaat Sachsen und sächsischer Hochschulen auf. Für die Förderung von Industriepromotionen ist eine Mitfinanzierung durch die beteiligten Dritten von mindestens 800 Euro pro relevanter Promotion und Monat erforderlich. Der Entwurf einer Finanzierungsvereinbarung zwischen den beteiligten Dritten und dem Antragssteller, die eine entsprechende Zusage der beteiligten Dritten enthält, ist mit der Antragstellung vorzulegen.
 
b)
Bei Landesinnovationspromotionen wird zu Themen geforscht, die in besonderem Interesse des Freistaates Sachsen liegen und Auswirkungen auf den sächsischen Arbeitsmarkt erwarten lassen. Für die Förderung von Landesinnovationspromotionen ist mit der Antragstellung eine Begründung des Antragstellers zum besonderen Interesse des Freistaates Sachsen am Forschungsthema und zu den erwarteten Auswirkungen auf den sächsischen Arbeitsmarkt vorzulegen.
 
c)
Vorhaben zur Vereinbarkeit von Familie und wissenschaftlicher Karriere dienen der Fortsetzung der Promotion nach familienbedingter Unterbrechung der wissenschaftlichen Tätigkeit. Bei der Förderung von Vorhaben zur Vereinbarkeit von Familie und wissenschaftlicher Karriere werden als familienbedingte Unterbrechungen von mindestens neun Monaten zur Wahrnehmung der Elternzeit sowie zur Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger angesehen.
 
d)
Bei Promotionen gemäß Nummer 2 Buchstabe d ist die Einhaltung der Förderbestimmungen jeweils beider Promotionsformen nachzuweisen.
 
e)
Natürliche Personen, die bereits mindestens drei Jahre als Nachwuchswissenschaftlerinnen oder Nachwuchswissenschaftler in einer mit ESF-Mitteln geförderten Nachwuchsforschergruppe vorbeschäftigt waren, sind von der Förderung ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn die natürliche Person als studentische oder wissenschaftliche Hilfskraft in einer Nachwuchsforschergruppe tätig war.
 
f)
Natürliche Personen, die bereits eine anderweitige Promotionsförderung vor Antragstellung erhielten, können nur dann gefördert werden, wenn sie die Bedingungen für Vorhaben zur Vereinbarkeit von Familie und wissenschaftlicher Karriere erfüllen.
5.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
 
a)
Die Förderung wird als Projektförderung und in Form der Anteilfinanzierung gewährt.
 
b)
Die Förderung wird in Form von Zuschüssen gewährt.
 
c)
Die monatlichen Auszahlungen zur Sicherung des Lebensunterhalts an die Promovierenden können als standardisierte Einheitskosten je Bezugseinheit gewährt werden. Nachzuweisen sind die tatsächlich erbrachten Bezugseinheiten.
 
d)
Industriepromotionen und Kombinationen mit dieser gemäß Nummer 2 Buchstabe c und d werden mit 800 Euro pro Promotionsvorhaben und Monat gefördert. Landesinnovationspromotionen und Vorhaben zur Vereinbarkeit von Familie und wissenschaftlicher Karriere werden mit 1 600 Euro pro Promotionsvorhaben und Monat gefördert.
 
e)
Die einzelnen Promovierenden werden jeweils bis zur Einreichung der Promotionsschrift bei der jeweils zuständigen Stelle, höchstens jedoch drei Jahre gefördert. Auf Antrag kann eine Verlängerung der Förderung um bis zu einem weiteren Jahr gewährt werden.
 
f)
Förderfähig sind auch die projektbezogenen Ausgaben und Kosten für die administrative Begleitung durch Verwaltungs- und technisches Personal. Personalausgaben, Sachausgaben und -kosten, Ausgaben und Kosten der allgemeinen Verwaltung können als standardisierte Einheitskosten je Bezugseinheit oder Pauschalsatz als Prozentsatz auf eine oder mehrere definierte Ausgaben-/Kostenpositionen bemessen werden. Bei Förderung mittels standardisierter Einheitskosten sind die tatsächlich erbrachten Bezugseinheiten nachzuweisen. Bei Förderung mittels Pauschalsatz als Prozentsatz auf eine oder mehrere definierte Ausgabe-/Kostenpositionen sind nach Nummer 6 der NBest-SF die definierten Ausgaben und Kosten, die als Berechnungsgrundlage für die Pauschale dienen, nachzuweisen. Nähere Angaben zur Höhe der Pauschalen werden im Sächsischen Amtsblatt veröffentlicht.
 
g)
Ausgaben und Kosten für die Qualifizierungsleistung nach Nummer 6 Buchstabe b sind nicht förderfähig.
6.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
 
a)
Die Promovierenden haben den Förderzeitraum hauptsächlich für die Forschungsarbeit im Rahmen der Promotion zu nutzen. Nebentätigkeiten mit einem Zusatzeinkommen sind bis höchstens zehn Wochenstunden zulässig.
 
b)
Die Promovierenden haben neben der Arbeit an der Promotion ihre individuellen Potentiale auszubauen. Hierfür werden die Qualifizierungsbereiche Lehre, soziale Kompetenzen und Projektmanagement zur Auswahl gestellt. In mindestens zwei dieser Bereiche sind Leistungen zu erbringen. Der Umfang der Lehrtätigkeitsstunden für den Qualifizierungsbereich Lehre soll zwei Semesterwochenstunden nicht überschreiten.
 
c)
Ergebnisse von über diese Richtlinie geförderten Forschungsvorhaben müssen für Forschung und Lehre im Freistaat Sachsen öffentlich zugänglich sein.
 
d)
Die geförderten Vorhaben müssen einen Beitrag zur Gleichstellung von Frauen und Männern gewährleisten.
7.
Verfahren
 
a)
Vor Antragstellung ist ein Projektvorschlag in Form eines Gesamtvorhabens, das alle Promotionen, für die eine Förderung beantragt wird, nach wissenschaftlich-inhaltlichen Kriterien bewertet, einzureichen.
 
b)
Das Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus ist Fachstelle.
 
c)
Erscheinen einzelne Promotionen als förderwürdig, werden die Antragsberechtigten durch die Bewilligungsstelle zur Antragstellung aufgefordert.
 
d)
Im Auswahlverfahren werden Vorhaben, die
aa)
praxisorientierte Forschung betreiben,
bb)
ökologisch nachhaltige Forschungsergebnisse erzielen,
cc)
im MINT-Bereich angesiedelt sind,
dd)
im MINT-Bereich von Frauen umgesetzt werden,
ee)
den Umstieg auf eine CO₂-arme, dem Klimawandel standhaltende, ressourcenarme Gesellschaft unterstützen,
ff)
die intensivere Nutzung von IuK-Technologien befördern,
gg)
auf den demografischen Wandel reagieren oder
hh)
charakteristische sächsische Besonderheiten aufgreifen wie die sächsische Geschichte oder Kultur,
 
besonders gewürdigt.
 
e)
Durch den Zuwendungsempfänger ist in der Regel jeweils aller sechs Monate ab Projektdurchführungsbeginn ein Zwischenbericht vorzulegen. Bei Beteiligungen durch Kooperationspartner ist dieser mitzuzeichnen. Der Zwischenbericht hat den Vorgaben der Bewilligungsstelle zu entsprechen.
 
f)
Abweichend von Nummer 6.1 der NBest-SF wird bestimmt, dass der Verwendungsnachweis zum Vorhabenende innerhalb von zwei Monaten nach Ende des Bewilligungszeitraums bei der Bewilligungsstelle einzureichen ist.
 
g)
Die Bewilligungsstelle ist nach pflichtgemäßem Ermessen berechtigt, die Förderung in Höhe einer Monatspauschale je Promovierender oder Promovierendem zu kürzen, wenn von dieser oder diesem die unter Nummer 6 Buchstabe b angeführten Qualifizierungsleistungen nicht erbracht wurden.
 
h)
Die Bewilligungsstelle ist zum Einbehalt einer Schlussrate berechtigt, die erst nach Prüfung des Verwendungsnachweises ausgezahlt wird.
 
i)
Durch das Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus können Stichtage für die Einreichung der Projektvorschläge festgelegt werden, die auf der Internetseite der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank – veröffentlicht werden. Nicht bis zum Stichtag eingereichte Projektvorschläge können bei der Auswahl nicht berücksichtigt werden.

B. Nachwuchsforschergruppen

1.
Zuwendungszweck
 
Ziel der Förderung ist die Ausschöpfung der individuellen Bildungspotenziale zur Steigerung der Innovationskraft im Freistaat Sachsen. Akademische Fachkräfte sollen verbesserte Einstiegschancen in die sächsische Wissenschaft und Wirtschaft erlangen.
2.
Gegenstand der Förderung
 
Gefördert werden Nachwuchsforschergruppen, die akademische Nachwuchskräfte im Rahmen der gemeinsamen Forschungsarbeit zum Wissens- und Technologietransfer und zur Netzwerkbildung zwischen sächsischen Hochschulen und Unternehmen sowie zur Lehre befähigen.
3.
Zuwendungsempfänger
 
Antragsberechtigt und Zuwendungsempfänger sind Hochschulen nach § 1 Absatz 1 des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes.
4.
Zuwendungsvoraussetzungen
 
a)
Nachwuchswissenschaftlerinnen und Nachwuchswissenschaftler im Sinne dieser Richtlinie sind natürliche Personen, die ihr Studium oder ihre Promotion höchstens vier Jahre vor Einreichung des Projektvorschlages zur Förderung der Nachwuchsforschergruppe beendet haben. Auch Meisterklassenschülerinnen und Meisterklassenschüler an sächsischen Kunsthochschulen sind Nachwuchswissenschaftlerinnen und Nachwuchswissenschaftler im Sinne dieser Richtlinie.
 
b)
Nachwuchsforschergruppen im Sinne dieser Richtlinie sind mit mindestens drei Nachwuchswissenschaftlerinnen oder Nachwuchswissenschaftlern zu bilden.
 
c)
In Nachwuchsforschergruppen mit bis zu fünf Nachwuchswissenschaftlerstellen kann eine Wissenschaftlerin oder ein Wissenschaftler über 54 Jahren, in Nachwuchsforschergruppen mit mehr als fünf Nachwuchswissenschaftlerstellen können zwei Wissenschaftlerinnen oder Wissenschaftler über 54 Jahren arbeiten. Für Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler über 54 Jahren gilt nicht die Regelung gemäß Buchstabe a.
 
d)
Natürliche Personen, die zuvor für mehr als 24 Monate eine Promotionsförderung mit ESF-Mitteln erhalten haben oder für mehr als 24 Monate als Nachwuchswissenschaftlerinnen oder Nachwuchswissenschaftler in einer mit ESF-Mitteln geförderten Nachwuchsforschergruppe vorbeschäftigt waren, sind nur dann förderfähig, wenn sie als Postdoktorandinnen oder Postdoktoranden in einer Nachwuchsforschergruppe tätig sind. Das Promotionsvorhaben muss für diese Personen bereits abgeschlossen beziehungsweise der Antrag auf Eröffnung des Promotionsverfahrens unter Abgabe der Dissertation gestellt worden sein. Dies gilt nicht, wenn die natürliche Person als studentische oder wissenschaftliche Hilfskraft in einer Nachwuchsforschergruppe tätig war.
5.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
 
a)
Die Förderung wird als Projektförderung und in Form der Anteilfinanzierung gewährt.
 
b)
Die Förderung wird in Form von Zuschüssen gewährt.
 
c)
Es werden bis zu 95 Prozent der projektbezogenen Ausgaben und Kosten gefördert. Personalausgaben, Sachausgaben und -kosten, Ausgaben und Kosten der allgemeinen Verwaltung können als standardisierte Einheitskosten je Bezugseinheit oder Pauschalsatz als Prozentsatz auf eine oder mehrere definierte Ausgaben-/Kostenpositionen bemessen werden. Bei Förderung mittels standardisierter Einheitskosten sind die tatsächlich erbrachten Bezugseinheiten nachzuweisen. Bei Förderung mittels Pauschalsatz als Prozentsatz auf eine oder mehrere definierte Ausgabe-/Kostenpositionen sind nach Nummer 6 der NBest-SF die definierten Ausgaben und Kosten, die als Berechnungsgrundlage für die Pauschale dienen, nachzuweisen. Nähere Angaben zur Höhe der Pauschalen werden im Sächsischen Amtsblatt veröffentlicht.
 
d)
Personalausgaben von bis zu zwölf Vollzeitäquivalenten sind in Höhe der gemäß den für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Beschäftigte an sächsischen Hochschulen geltenden tariflichen Bestimmungen förderfähig. Die Nachwuchswissenschaftlerinnen und Nachwuchswissenschaftler müssen jeweils mindestens eine halbe Stelle im Vorhaben tätig sein.
 
e)
Während Elternzeit und Zeiten für Mutterschutz kann eine Vertretung mit zusätzlichen Nachwuchswissenschaftlerinnen und Nachwuchswissenschaftlern dann erfolgen, wenn diese mindestens sechs Monate im Vorhaben arbeiten.
 
f)
Ausgaben und Kosten für hochschuleigenes sowie wissenschaftliches Personal von Kooperationspartnern können als Eigenanteil angerechnet werden.
 
g)
Förderfähig sind auch die projektbezogenen Ausgaben und Kosten für die administrative Begleitung durch Verwaltungs- und technisches Personal. Für dieses Personal gilt nicht die Regelung gemäß Nummer 4 Buchstabe a.
 
h)
Die Förderung erfolgt bis zum Abschluss der jeweiligen Forschungsaufgabe, in der Regel bis zu drei Jahre. Auf Antrag kann in besonderen Fällen eine einmalige Verlängerung der Förderung um bis zu zwei Jahre gewährt werden. Elternzeit und Zeiten für Mutterschutz wirken sich nicht verlängernd auf den Vorhabenzeitraum aus.
 
i)
Ausgaben und Kosten für die Qualifizierungsleistung nach Nummer 6 Buchstabe a sind nicht förderfähig.
6.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
 
a)
Die Nachwuchswissenschaftlerinnen und Nachwuchswissenschaftler haben neben der Arbeit in der Nachwuchsforschergruppe ihre individuellen Potentiale auszubauen. Hierfür werden die Qualifizierungsbereiche Lehre, soziale Kompetenzen und Projektmanagement zur Auswahl gestellt. In mindestens zwei dieser Bereiche sind Leistungen zu erbringen. Als Vertretung während Elternzeit und Zeiten für Mutterschutz tätige Nachwuchswissenschaftlerinnen und Nachwuchswissenschaftler haben in mindestens einem dieser Bereiche Leistungen zu erbringen. Der Umfang der Lehrtätigkeitsstunden für den Qualifizierungsbereich Lehre soll zwei Semesterwochenstunden nicht überschreiten. Bei in den Vorhaben tätigen Postdoktorandinnen und Postdoktoranden können im Hinblick auf die genannten Qualifizierungsbereiche geeignete Qualifizierungsleistungen, die während der Promotionstätigkeit abgelegt wurden, als geleistete Qualifizierungen angerechnet werden.
 
b)
Ergebnisse von über diese Richtlinie geförderten Forschungsvorhaben müssen für Forschung und Lehre im Freistaat Sachsen öffentlich zugänglich sein.
 
c)
Förderfähig sind auch transnationale Nachwuchsforschergruppen.
 
d)
Die Kooperation mit außeruniversitären Forschungseinrichtungen im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Wissenschaft, Kultur und Tourismus ist zulässig. Die Bedingungen für eine Kooperation mit derartigen Einrichtungen sind schriftlich zu vereinbaren.
 
e)
Die geförderten Vorhaben müssen einen Beitrag zur Gleichstellung von Frauen und Männern gewährleisten.
7.
Verfahren
 
a)
Vor Antragstellung ist ein Projektvorschlag bei der Bewilligungsstelle einzureichen.
 
b)
Sofern ein Antragsteller den Förderbedarf für mehrere Nachwuchsforschergruppen zu einem Stichtag anzeigt, sind diese Projektvorschläge vor Einreichung bei der Bewilligungsstelle einer hochschuleigenen Bewertung zu unterziehen. Als Ergebnis dieser Bewertung ergibt sich eine hochschuleigene Rangfolge. Diese ist in Form einer hochschuleigenen Prioritätenliste ebenfalls bei der Bewilligungsstelle einzureichen.
 
c)
Das Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus ist Fachstelle.
 
d)
Erscheint das Vorhaben als förderwürdig, werden die Antragsberechtigten durch die Bewilligungsstelle zur Einreichung des Antrages aufgefordert.
 
e)
Im Auswahlverfahren werden Vorhaben, die
aa)
praxisorientierte Forschung betreiben,
bb)
ökologisch nachhaltige Forschungsergebnisse erzielen,
cc)
im MINT-Bereich angesiedelt sind,
dd)
im MINT-Bereich mehrheitlich oder vollständig von Frauen realisiert werden,
ee)
den Umstieg auf eine CO₂-arme, dem Klimawandel standhaltende, ressourcenarme Gesellschaft unterstützen,
ff)
die intensivere Nutzung von IuK-Technologien befördern,
gg)
auf den demografischen Wandel reagieren oder
hh)
charakteristische sächsische Besonderheiten aufgreifen wie die sächsische Geschichte oder Kultur,
 
besonders gewürdigt.
 
f)
Durch den Zuwendungsempfänger ist in der Regel jeweils aller sechs Monate ab Projektdurchführungsbeginn ein Zwischenbericht vorzulegen. Bei Beteiligungen durch Kooperationspartner ist dieser mitzuzeichnen. Der Zwischenbericht hat den Vorgaben der Bewilligungsstelle zu entsprechen.
 
g)
Abweichend von Nummer 6.1 der NBest-SF wird bestimmt, dass der Verwendungsnachweis zum Vorhabenende innerhalb von zwei Monaten nach Ende des Bewilligungszeitraums bei der Bewilligungsstelle einzureichen ist.
 
h)
Die Bewilligungsstelle ist zum Einbehalt einer Schlussrate berechtigt, die erst nach Prüfung des Verwendungsnachweises ausgezahlt wird.
 
i)
Die Bewilligungsstelle ist nach pflichtgemäßem Ermessen berechtigt, die Förderung in Höhe der Ausgaben je Nachwuchswissenschaftlerin oder Nachwuchswissenschaftler für einen Monat zu kürzen, wenn von dieser oder diesem die unter Nummer 6 Buchstabe a angeführten Qualifizierungsleistungen nicht erbracht wurden.
 
j)
Durch das Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus können Stichtage für die Einreichung von Projektvorschlägen festgelegt werden, die auf der Internetseite der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank – veröffentlicht werden. Nicht bis zum Stichtag eingereichte Projektvorschläge können bei der Auswahl nicht berücksichtigt werden.

C. Vorhaben zur Steigerung des Studienerfolges

1.
Zuwendungszweck
 
Ziel der Förderung ist die Reduzierung von Studienabbrüchen, vor allem in Studiengängen und Studierendengruppen, in denen Studienabbrüche besonders häufig vorkommen. Es sollen Quantität sowie Qualität von akademischen Fachkräften im Freistaat Sachsen gesteigert werden, um den wachsenden Bedarf an gut ausgebildeten akademischen Fachkräften zu decken. Vorhaben zur Steigerung des Studienerfolges bieten Ansatzpunkte zur Umsetzung sozialer Innovation.
2.
Gegenstand der Förderung
 
Gefördert werden
 
a)
die Erarbeitung eines Gesamtkonzeptes zur Steigerung des Studienerfolgs und
 
b)
die Konzipierung, Erprobung, Implementierung sowie Umsetzung von Vorhaben gemäß Gesamtkonzept zur Steigerung des Studienerfolgs.
3.
Zuwendungsempfänger
 
Antragsberechtigt und Zuwendungsempfänger sind Hochschulen im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Wissenschaft, Kultur und Tourismus sowie die Berufsakademie Sachsen gemäß dem Sächsischen Berufsakademiegesetz vom 9. Juni 2017 (SächsGVBl. S. 306), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
4.
Zuwendungsvoraussetzungen
 
a)
Vorhaben zur Erarbeitung eines Gesamtkonzeptes zur Steigerung des Studienerfolgs werden nur dann gefördert, wenn dafür keine anderen Finanzierungsquellen genutzt werden können.
 
b)
Vorhaben zur Konzipierung, Erprobung, Implementierung sowie Umsetzung von Einzelvorhaben gemäß Gesamtkonzept zur Steigerung des Studienerfolgs werden nur dann gefördert, wenn für diese sowohl inhaltlich als auch finanziell durch ein von der Fachstelle positiv begutachtetes Gesamtkonzept der Bedarf hergeleitet ist.
5.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
 
a)
Die Förderung wird als Projektförderung und in Form der Anteilfinanzierung gewährt.
 
b)
Die Förderung wird in Form von Zuschüssen gewährt.
 
c)
Es werden bis zu 95 Prozent der projektbezogenen Ausgaben und Kosten gefördert. Personalausgaben, Sachausgaben und -kosten, Ausgaben und Kosten der allgemeinen Verwaltung können als standardisierte Einheitskosten je Bezugseinheit oder Pauschalsatz als Prozentsatz auf eine oder mehrere definierte Ausgaben-/Kostenpositionen bemessen werden. Bei Förderung mittels standardisierter Einheitskosten sind die tatsächlich erbrachten Bezugseinheiten nachzuweisen. Bei Förderung mittels Pauschalsatz als Prozentsatz auf eine oder mehrere definierte Ausgabe-/Kostenpositionen sind nach Nummer 6 der NBest-SF die definierten Ausgaben und Kosten, die als Berechnungsgrundlage für die Pauschale dienen, nachzuweisen. Nähere Angaben zur Höhe der Pauschalen werden im Sächsischen Amtsblatt veröffentlicht. Ausgaben und Kosten für hochschuleigenes sowie wissenschaftliches Personal von Kooperationspartnern können als Eigenanteil angerechnet werden.
 
d)
Zur Erarbeitung eines Gesamtkonzeptes zur Steigerung des Studienerfolgs werden die projektbezogenen Ausgaben und Kosten für höchstens sechs Monate gefördert.
6.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
 
a)
Vorrangig gefördert werden Vorhaben, die sich der Steigerung des Studienerfolgs
aa)
in MINT- und Lehramtsstudiengängen sowie
bb)
von Studienanfängerinnen und Studienanfängern ohne Abitur
 
widmen.
 
b)
Von der Berufsakademie Sachsen ist ein Gesamtkonzept gemäß Nummer 2 Buchstabe a zu erstellen.
 
c)
Ein Gesamtkonzept zur Steigerung des Studienerfolgs hat mindestens Darlegungen über
aa)
die Entwicklung der Studienabbruchquote in den vergangenen fünf bis zehn Jahren,
bb)
Studiengänge, Studierendengruppen sowie Studienphasen mit hohen Studienabbruchquoten,
cc)
Maßnahmen, die an der jeweiligen Einrichtung bereits zur Steigerung des Studienerfolgs umgesetzt werden sowie zu den dafür genutzten Finanzierungsquellen,
dd)
weitere Handlungsoptionen sowie
ee)
einen aus den Handlungsoptionen abgeleiteten Maßnahmeplan, den zu dessen Umsetzung erwarteten Finanzbedarf sowie den jeweils verfügbaren Finanzierungsquellen und darüber hinaus bestehende Bedarfe
 
zu enthalten.
 
d)
Gefördert werden insbesondere Vorhaben zur Steigerung des Studienerfolgs, die geeignet sind,
aa)
Studienabbruchgefährdete langfristig gesichert zu identifizieren und anzusprechen. Auch technische Umsetzungslösungen können dieser Zielerreichung dienen.
bb)
die Studienanfangsphase für noch mehr Studienanfängerinnen und Studienanfänger erfolgreicher zu gestalten, wie zum Beispiel Beratungsangebote, zusätzliche Tutorien, Übungsgruppen und e-Learning-Angebote.
cc)
Studieninteressierte bei der Studienwahl und Studienentscheidung zu begleiten, wie zum Beispiel der Ausbau von online-Angeboten sowie online-Selbsttests.
dd)
das unterschiedliche Studieneingangsniveau der Studierenden anzugleichen.
ee)
die bereits vorhandenen hochschuldidaktischen Bildungsangebote auszubauen und zusätzliche Didaktikangebote aufzubauen. Einen Schwerpunkt bilden dabei Didaktikangebote im ingenieurwissenschaftlichen Bereich.
ff)
frühzeitige Kontakte zu späteren Tätigkeitsfeldern in sächsischen Unternehmen auf- und auszubauen.
gg)
Maßnahmen gemäß Buchstabe c Doppelbuchstabe ee umzusetzen.
hh)
einen Beitrag zur Gleichstellung von Frauen und Männern zu gewährleisten.
7.
Verfahren
 
a)
Das Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus ist Fachstelle.
 
b)
Ist für Vorhaben sowohl inhaltlich als auch finanziell durch ein von der Fachstelle positiv begutachtetes Gesamtkonzept der Bedarf hergeleitet und als förderwürdig eingeschätzt worden, werden die Antragsberechtigten durch die Bewilligungsstelle zur Antragstellung aufgefordert.
 
c)
Durch den Zuwendungsempfänger ist in der Regel jeweils aller sechs Monate ab Projektdurchführungsbeginn ein Zwischenbericht vorzulegen. Bei Beteiligungen durch Kooperationspartner ist dieser mitzuzeichnen. Der Zwischenbericht hat den Vorgaben der Bewilligungsstelle zu entsprechen.
 
d)
Abweichend von Nummer 6.1 der NBest-SF wird bestimmt, dass der Verwendungsnachweis zum Vorhabenende innerhalb von zwei Monaten nach Ende des Bewilligungszeitraums bei der Bewilligungsstelle einzureichen ist.

D. REACT – Higher EdUcation – Nachwuchsforschung stärken (REACT-Forschungsgruppen)

1.
Zuwendungszweck
Ziel der Förderung ist es, die individuellen Bildungspotentiale von Nachwuchswissenschaftlerinnen und Nachwuchswissenschaftlern vor dem Hintergrund der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auszuschöpfen. Akademische Fachkräfte sollen ihre Kompetenzen erweitern, um sich für eine zukunftsorientierte Beschäftigung in der sächsischen Wissenschaft und Wirtschaft zu qualifizieren und damit zur Vorbereitung einer grünen, digitalen und stabilen Erholung der Wirtschaft gemäß der Zielstellung der Verordnung (EU) Nr. 2020/22211 beitragen.
2.
Gegenstand der Förderung
Gefördert werden REACT-Forschungsgruppen, welche von der COVID-19-Pandemie betroffene Nachwuchswissenschaftlerinnen und Nachwuchswissenschaftler durch gemeinsame Forschungsarbeit und Kompetenzerweiterung zur Steigerung des Wissens- und Technologietransfers und zur Netzwerkbildung zwischen sächsischen Hochschulen und der Wirtschaft befähigen.
3.
Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt und Zuwendungsempfänger sind Hochschulen nach § 1 Absatz 1 des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes.
4.
Zuwendungsvoraussetzungen
a)
REACT-Forschungsgruppen sollen einen Beitrag zur Vorbereitung einer grünen, digitalen und stabilen Erholung der sächsischen Wirtschaft leisten.
b)
REACT-Forschungsgruppen sind Vorhaben
aa)
einer Hochschule oder
bb)
von bis zu drei kooperierenden Hochschulen,
welche aus mindestens drei Nachwuchswissenschaftlerinnen oder Nachwuchswissenschaftlern zu bilden sind.
c)
In REACT-Forschungsgruppen mit bis zu fünf Nachwuchswissenschaftlerstellen kann eine Wissenschaftlerin oder ein Wissenschaftler über 54 Jahren, in REACT-Forschungsgruppen mit mehr als fünf Nachwuchswissenschaftlerstellen können zwei Wissenschaftlerinnen oder Wissenschaftler über 54 Jahren arbeiten. Für Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler über 54 Jahren gilt nicht die Regelung gemäß Nummer 6 Buchstabe a.
5.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
a)
Die Förderung wird als Projektförderung und in Form der Anteilfinanzierung gewährt.
b)
Die Förderung wird in Form von Zuschüssen gewährt.
c)
Es werden bis zu 100 Prozent der projektbezogenen Ausgaben und Kosten gefördert. Personalausgaben, Sachausgaben und -kosten, Ausgaben und Kosten der allgemeinen Verwaltung können als standardisierte Einheitskosten je Bezugseinheit oder Pauschalsatz als Prozentsatz auf eine oder mehrere definierte Ausgaben-/Kostenpositionen bemessen werden. Bei Förderung mittels standardisierter Einheitskosten sind die tatsächlich erbrachten Bezugseinheiten nachzuweisen. Bei Förderung mittels Pauschalsatz als Prozentsatz auf eine oder mehrere definierte Ausgabe-/Kostenpositionen sind nach Nummer 6 NBest-SF die definierten Ausgaben und Kosten, die als Berechnungsgrundlage für die Pauschale dienen, nachzuweisen. Im Übrigen gilt für Pauschalen Großbuchstabe B Nummer 5 Buchstabe c entsprechend.
d)
Förderfähig sind Personalausgaben von bis zu acht Vollzeitäquivalenten in Höhe der gemäß den für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Beschäftigte an sächsischen Hochschulen geltenden tariflichen Bestimmungen. Die Nachwuchswissenschaftlerinnen und Nachwuchswissenschaftler müssen jeweils mindestens mit einem Stellenanteil von 50 Prozent im Vorhaben tätig sein.
e)
Während Elternzeit und Zeiten für Mutterschutz kann eine Vertretung mit zusätzlichen Nachwuchswissenschaftlerinnen und Nachwuchswissenschaftlern dann erfolgen, wenn diese mindestens sechs Monate im Vorhaben arbeiten.
f)
Die Zuwendungsempfänger können sich zur Sicherung der Gesamtfinanzierung mit Eigenmitteln an der Finanzierung beteiligen.
g)
Förderfähig sind auch die projektbezogenen Ausgaben und Kosten für die administrative Begleitung durch Verwaltungs- und technisches Personal.
h)
Die Förderung erfolgt bis zum Abschluss der jeweiligen Forschungsaufgabe, der maximal mögliche Vorhabenszeitraum des Projekts endet spätestens am 31. Dezember 2022.
i)
Ausgaben und Kosten für die Qualifizierungsleistung nach Nummer 6 Buchstabe b sind nicht förderfähig.
6.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
a)
Nachwuchswissenschaftlerinnen und Nachwuchswissenschaftler im Sinne dieser Richtlinie sind von der COVID-19-Pandemie betroffene natürliche Personen, die ihr Studium oder ihre Promotion höchstens sechs Jahre vor Einreichung des Projektvorschlages zur Förderung der REACT-Forschungsgruppe beendet oder den Antrag auf Eröffnung des Promotionsverfahrens unter Abgabe der Dissertation gestellt haben. Die Betroffenheit der Nachwuchswissenschaftlerin oder des Nachwuchswissenschaftlers von der COVID-19-Pandemie ist durch die antragstellende Hochschule nachzuweisen. Auch Meisterklassenschülerinnen und Meisterklassenschüler an sächsischen Kunsthochschulen sind Nachwuchswissenschaftlerinnen und Nachwuchswissenschaftler im Sinne dieser Richtlinie.
b)
Die Nachwuchswissenschaftlerinnen und Nachwuchswissenschaftler haben neben der Arbeit in der REACT-Forschungsgruppe ihre individuellen Potenziale auszubauen. Hierfür werden die Qualifizierungsbereiche Lehre, soziale Kompetenzen und Projektmanagement zur Auswahl gestellt. In mindestens einem dieser Bereiche sind Leistungen zu erbringen. Der Umfang der Lehrtätigkeitsstunden für den Qualifizierungsbereich Lehre soll zwei Semesterwochenstunden nicht überschreiten.
c)
Ergebnisse von über diese Richtlinie geförderten Forschungsvorhaben müssen für Forschung und Lehre im Freistaat Sachsen öffentlich zugänglich sein.
d)
Die geförderten Vorhaben müssen einen Beitrag zur Gleichstellung von Frauen und Männern gewährleisten.
7.
Verfahren
a)
Vor Antragstellung ist ein Projektvorschlag bei der Bewilligungsstelle einzureichen.
b)
Projektvorschläge sind vom Antragsteller vor Einreichung bei der Bewilligungsstelle einer hochschuleigenen Bewertung zu unterziehen. Werden mehrere Projektvorschläge vorgelegt, ergibt sich als Ergebnis dieser Bewertung eine hochschuleigene Rangfolge. Diese ist in Form einer hochschuleigenen Priorisierungsliste ebenfalls bei der Bewilligungsstelle einzureichen. Projektvorschläge für Verbundvorhaben nach Nummer 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb sind im Priorisierungsverfahren von nur einer Hochschule einzureichen und von den beteiligten Partnern mitzuzeichnen.
c)
Das Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus ist Fachstelle.
d)
Erscheint das Vorhaben als förderwürdig, werden die Antragsberechtigten durch die Bewilligungsstelle zur Einreichung des Antrages aufgefordert.
e)
Im Auswahlverfahren werden Vorhaben, die
aa)
praxisorientierte Forschung betreiben,
bb)
im MINT-Bereich angesiedelt sind,
cc)
mehrheitlich von Frauen realisiert werden oder
dd)
im kulturellen Bereich angesiedelt sind
besonders gewürdigt.
f)
Durch den Zuwendungsempfänger ist nach sechs Monaten ab Projektdurchführungsbeginn ein Zwischenbericht vorzulegen. Bei Beteiligungen durch Verbundpartner ist dieser mitzuzeichnen. Der Zwischenbericht hat den Vorgaben der Bewilligungsstelle zu entsprechen.
g)
Abweichend von Nummer 6.1 NBest-SF wird bestimmt, dass der Verwendungsnachweis zum Vorhabenende innerhalb eines Monats nach Ende des Bewilligungszeitraums bei der Bewilligungsstelle einzureichen ist.
h)
Die Bewilligungsstelle ist zum Einbehalt einer Schlussrate berechtigt, die erst nach Prüfung des Verwendungsnachweises ausgezahlt wird.
i)
Die Bewilligungsstelle ist nach pflichtgemäßem Ermessen berechtigt, die Förderung in Höhe der Ausgaben je Nachwuchswissenschaftlerin oder Nachwuchswissenschaftler für einen Monat zu kürzen, wenn von dieser oder diesem die unter Nummer 6 Buchstabe b angeführten Qualifizierungsleistungen nicht erbracht wurden.
j)
Durch das Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus wird ein Stichtag für die Einreichung von Projektvorschlägen festgelegt. Dieser wird den Zuwendungsempfängern zum Ausschreibungszeitpunkt bekanntgegeben. Nicht bis zum Stichtag eingereichte Projektvorschläge können bei der Auswahl nicht berücksichtigt werden.

III.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

1.
Diese Richtlinie tritt am 14. April 2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt die RL ESF Hochschule und Forschung 2014 bis 2020 vom 23. Februar 2015 (SächsABl. S. 428), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 28. November 2017 (SächsABl. SDr. S. S 417), außer Kraft.
2.
Diese Richtlinie tritt am 31. Dezember 2023 außer Kraft.

Dresden, den 13. April 2018

Die Staatsministerin für Wissenschaft und Kunst
Dr. Eva-Maria Stange

1
Verordnung (EU) Nr. 2020/2221 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Dezember 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 in Bezug auf zusätzliche Mittel und Durchführungsbestimmungen zur Unterstützung der Krisenbewältigung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie und ihrer sozialen Folgen und der Vorbereitung einer grünen, digitalen und stabilen Erholung der Wirtschaft (REACT-EU) (ABl. L 437 vom 28.12.2020, S. 30).

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2018 Nr. 19, S. 612
    Fsn-Nr.: 5572-V18.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 29. Oktober 2021

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2023