Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Änderung der Kommunalhaushaltsverordnung
und der Kommunalkassenverordnung
Vom 7. Oktober 2005
Es wird verordnet aufgrund von
- 1.
- § 127 Abs. 1 Nr. 11, 13, 16 und 18 bis 20 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55, 159), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Mai 2005 (SächsGVBl. S. 155) geändert worden ist, und § 127 Abs. 1 Nr. 9 SächsGemO im Benehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen,
- 2.
- § 68 Abs. 1 Nr. 9, 11, 14 und 16 bis 18 der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (SächsLKrO ) vom 19. Juli 1993 (SächsGVBl. S. 577), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Mai 2005 (SächsGVBl. S. 155) geändert worden ist, und § 68 Abs. 1 Nr. 7 SächsLKrO im Benehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen, sowie
- 3.
- § 79 Satz 2, § 5 Abs. 3 und § 47 Abs. 2 des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (SächsKomZG ) vom 19. August 1993 (SächsGVBl. S. 815, 1103), das zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148, 159) geändert worden ist, in Verbindung mit § 127 Abs. 1 Nr. 11, 13, 16 und 18 bis 20 SächsGemO und in Verbindung mit § 127 Abs. 1 Nr. 9 SächsGemO im Benehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen:
Artikel 1
Änderung der Kommunalhaushaltsverordnung
Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die kommunale Haushaltswirtschaft (Kommunalhaushaltsverordnung – KomHVO ) vom 26. März 2002 (SächsGVBl. S. 142, 176) wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach der Angabe zu Abschnitt 6 wird folgende Angabe eingefügt:
„Abschnitt 7: Haushaltssicherungskonzept §§ 25 bis 27“. - b)
- Die bisherige Angabe zu Abschnitt 7 wird wie folgt gefasst:
„Abschnitt 8: Weitere Vorschriften für die Haushaltswirtschaft §§ 28 bis 39“. - c)
- Die bisherige Angabe zu Abschnitt 8 wird wie folgt gefasst:
„Abschnitt 9: Vermögen §§ 40 und 41“. - d)
- Die bisherige Angabe zu Abschnitt 9 wird wie folgt gefasst:
„Abschnitt 10: Jahresrechnung §§ 42 bis 47“. - e)
- Die bisherige Angabe zu Abschnitt 10 wird wie folgt gefasst:
„Abschnitt 11: Übergangs- und Schlussvorschriften §§ 48 bis 51“. - 2.
- In § 1 Abs. 1 wird das Wort „Einnahmeseite“ durch das Wort „Einnahmenseite“ ersetzt.
- 3.
- § 2 Abs. 2 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:
- „4.
- eine Übersicht über den voraussichtlichen Stand der Schulden, ohne Kassenkredite, sowie inneren Darlehen, Bürgschaften, Gewährverträgen und ihnen wirtschaftlich gleichkommenden Rechtsgeschäften sowie eine Übersicht über den voraussichtlichen Stand der Rücklagen, jeweils bezogen auf den Beginn des Vorjahres und auf den Beginn des Haushaltsjahres,“.
- 4.
- § 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
- „1.
- wie sich die wichtigsten Einnahmen- und Ausgabenarten, das Vermögen, die Schulden, ohne Kassenkredite, und die Zinsbelastung, sowie die Verpflichtungen aus Bürgschaften, Gewährverträgen und ihnen wirtschaftlich gleichkommenden Rechtsgeschäften, in den beiden dem Haushaltsjahr vorangehenden Haushaltsjahren entwickelt haben und voraussichtlich im Finanzplanungszeitraum entwickeln werden,“.
- b)
- Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
- „3.
- wie sich die Erwirtschaftung von Nettoinvestitionsmitteln im Haushaltsjahr und in den dem Haushaltsjahr folgenden drei Haushaltsjahren entwickeln wird,“.
- c)
- In Nummer 6 wird am Ende das Wort „und“ durch das Wort „sowie“ ersetzt.
- 5.
- Dem § 10 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Dabei ist die künftige Bevölkerungsentwicklung zu berücksichtigen.“ - 6.
- In § 15 Abs. 1 Nr. 8 wird die Angabe „§ 38“ durch die Angabe „§ 40“ ersetzt.
- 7.
- § 20 wird wie folgt geändert:
- a)
- Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:
„Über diesen Betrag hinaus sollen zu der allgemeinen Rücklage Mittel zur Deckung des Ausgabenbedarfs im Vermögenshaushalt künftiger Jahre angesammelt werden. Der allgemeinen Rücklage sind dann rechtzeitig Mittel zuzuführen, wenn- die Tilgung von Krediten, die mit dem Gesamtbetrag fällig werden, die voraussichtliche Höhe der Zuführung des Verwaltungshaushalts übersteigt und nicht anders gedeckt werden kann,
- die Inanspruchnahme aus Bürgschaften, Gewährverträgen und ihnen wirtschaftlich gleichkommenden Rechtsgeschäften die laufende Aufgabenerfüllung erheblich beeinträchtigen würde und
- sonst für die im Investitionsprogramm der künftigen Jahre vorgesehenen Maßnahmen ein unvertretbar hoher Kreditbedarf entstehen würde.
- b)
- Absatz 3 wird aufgehoben.
- c)
- Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.
- d)
- Im neuen Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „und 3“ gestrichen.
- 8.
- § 23 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Ein Fehlbetrag soll unverzüglich gedeckt werden; er ist spätestens im zweiten, im Falle einer Haushaltssatzung für zwei Jahre spätestens im dritten dem Haushaltsjahr folgenden Jahr in voller Höhe zu veranschlagen.“ - 9.
- Nach § 24 wird folgender Abschnitt 7 eingefügt:
- „Abschnitt 7
Haushaltssicherungskonzept - § 25
Voraussetzungen für die Aufstellung - Ein Haushaltssicherungskonzept ist unverzüglich aufzustellen, wenn
- 1.
- der Haushaltsausgleich auch unter Verwendung von Ersatzdeckungsmitteln im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 und § 1 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 20 Abs. 1, 1. Alternative unter Berücksichtigung aller vertretbaren und gebotenen Maßnahmen zur Einnahmenerhöhung und Ausgabenreduzierung nicht erreicht werden kann,
- 2.
- die dauernde Leistungsfähigkeit der Gemeinde insbesondere durch
- a)
- eine hohe Gesamtverschuldung, die über dem Durchschnitt der Gesamtverschuldung der Gemeinden vergleichbarer Größe liegt, oder
- b)
- eine hohe Verschuldung ihres Kernhaushalts, die über dem Durchschnitt der Verschuldung der Kernhaushalte der Gemeinden vergleichbarer Größe liegt, nicht mehr gewährleistet ist, oder
- 3.
- bei der Feststellung der Jahresrechnung ein Fehlbetrag entstanden ist, der nicht in dem in § 23 Abs. 1 Satz 1 bestimmten Zeitraum ausgeglichen werden kann.
- § 26
Inhalt, Gestaltung, Verbindlichkeit und Steuerung - (1) Das Haushaltssicherungskonzept ist eine Darstellung von Maßnahmen zur Einnahmenerhöhung und zur Ausgabenreduzierung unter Angabe des jeweiligen Konsolidierungsbetrages und des Zeitpunktes der haushaltsmäßigen Wirksamkeit.
(2) In den Fällen des § 25 Nr. 1 und 3 soll das Haushaltssicherungskonzept den Haushaltsausgleich innerhalb von drei Jahren ab Beginn des Haushaltsjahres, für das das Haushaltssicherungskonzept erstmals gilt, herbeiführen. Ist trotz Anlegens eines strengen Maßstabes der Haushaltsausgleich nicht innerhalb dieser drei Jahre erreichbar, verlängert sich die Frist nach Satz 1 um höchstens zwei Haushaltsjahre.
(3) Die Maßnahmen im Sinne des Absatzes 1 sind zu beschreiben und tabellarisch zusammenzufassen; deren finanzielle Auswirkungen auf die Einnahmen- und Ausgabenpositionen des Haushalts- und des Finanzplanes sind nachzuweisen. Darüber hinaus ist die Gesamtwirkung der Maßnahmen durch Gegenüberstellung der Ansätze der Haushalts- und der Finanzplanung mit und ohne Maßnahmen in tabellarischer Form zusammengefasst darzustellen.
(4) Das Haushaltssicherungskonzept ist für die Haushaltsplanung und den Haushaltsvollzug verbindlich.
(5) Die Gemeinde hat zusammen mit dem Haushaltssicherungskonzept geeignete Instrumente zur Steuerung und Darstellung des jeweiligen Standes der Umsetzung der einzelnen Maßnahmen und deren finanzieller Auswirkungen auf den laufenden Haushalt zu treffen.
- § 27
Haushaltswirtschaftliche Regelungen bis zur Genehmigung - Hat die Gemeinde nach Bekanntmachung der Haushaltssatzung ein Haushaltssicherungskonzept aufzustellen oder zu ändern, kann die Rechtsaufsichtsbehörde bestimmen, dass bis zur Genehmigung des Haushaltssicherungskonzeptes
- 1.
- die Leistung von anderen als den in § 78 Abs. 1 Nr. 1 SächsGemO genannten Ausgaben in jeglicher oder ab einer bestimmten Höhe und
- 2.
- die Neueinstellung, Beförderung und Höhergruppierung von Beschäftigten
- nur mit ihrer Zustimmung vorgenommen werden dürfen.“
- 10.
- Der bisherige Abschnitt 7 wird Abschnitt 8.
- 11.
- Die bisherigen §§ 25 bis 30 werden die §§ 28 bis 33.
- 12.
- In dem neuen § 31 Nr. 3 wird die Angabe „§ 29“ durch die Angabe „§ 32“ ersetzt.
- 13.
- Der bisherige § 31 wird aufgehoben.
- 14.
- Die bisherigen §§ 32 bis 34 werden die §§ 34 bis 36.
- 15.
- Nach dem neuen § 36 wird folgender § 37 eingefügt:
- „§ 37
Haushaltssatzung für zwei Jahre - (1) Werden in der Haushaltssatzung Festsetzungen für zwei Haushaltsjahre getroffen, sind im Haushaltsplan die Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für jedes der beiden Haushaltsjahre getrennt zu veranschlagen. Soweit es unumgänglich ist, kann hierbei von Vorschriften über die äußere Form des Haushaltsplans abgewichen werden.
(2) Die Fortschreibung der Finanzplanung im ersten Haushaltsjahr ist dem Gemeinderat vor Beginn des zweiten Haushaltsjahres vorzulegen.
(3) Anlagen nach § 2 Abs. 2 Nr. 5 und 6, die nach der Verabschiedung eines Haushaltsplans nach Absatz 1 erstellt wurden, sind dem folgenden Haushaltsplan beizufügen.“
- 16.
- Der bisherige § 35 wird § 38.
- 17.
- Der bisherige Abschnitt 8 wird Abschnitt 9.
- 18.
- Die bisherigen §§ 36 und 37 werden die §§ 39 und 40.
- 19.
- Der bisherige Abschnitt 9 wird Abschnitt 10.
- 20.
- Die bisherigen § 38 bis 43 werden die §§ 41 bis 46.
- 21.
- In dem neuen § 41 Abs. 2 Nr. 1 wird die Angabe „§ 37“ durch „§ 40“ ersetzt.
- 22.
- In dem neuen § 43 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 39“ durch „§ 42“ ersetzt.
- 23.
- Der neue § 45 wird wie folgt geändert:
- a)
- Dem Absatz 1 Nr. 3 werden folgende Wörter angefügt:
„letztere in Höhe des Barwertes, und“. - b)
- In Absatz 2 wird die Angabe „§ 37“ durch „§ 40“ ersetzt.
- 24.
- In dem neuen § 46 Abs. 1 wird die Angabe „§ 38“ durch die Angabe „§ 41“ ersetzt.
- 25.
- Der bisherige Abschnitt 10 wird Abschnitt 11.
- 26.
- Die bisherigen §§ 44 und 45 werden die §§ 47 und 48.
- 27.
- Der neue § 47 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Für Sondervermögen und Treuhandvermögen, auf die die Vorschriften über die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen des Eigenbetriebs angewendet werden, gelten die §§ 9, 34 und 35, bei Maßnahmen im Rahmen des Vermögensplans § 10 Abs. 2 bis 4 und § 30 sinngemäß.“ - 28.
- In dem neuen § 48 wird die Angabe „(§ 37)“ durch die Angabe „(§ 40)“ ersetzt.
- 29.
- Der bisherige § 46 wird aufgehoben.
- 30.
- Die bisherigen §§ 47 und 48 werden die §§ 49 und 50.
- 31.
- Die Anlage wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 1 wird die Angabe „§ 37“ durch „§ 40“ ersetzt.
- b)
- Nach Nummer 10 wird folgende Nummer 11 eingefügt:
- „11.
- Gesamtverschuldung:
die Verschuldung aus Krediten, einschließlich inneren Darlehen, für den Kernhaushalt der Gemeinde, ihrer rechtlich unselbstständigen Einrichtungen und Unternehmen, insbesondere Eigenbetriebe und Krankenhäuser, einschließlich aller Verbindlichkeiten aus kreditähnlichen Rechtsgeschäften (§ 82 Abs. 5 Satz 1 SächsGemO) sowie Verbindlichkeiten der rechtlich selbstständigen kommunalen Unternehmen, unmittelbaren und mittelbaren Unternehmensbeteiligungen, der Verwaltungs- und Zweckverbände in der Höhe, in der die Gemeinde hierfür aus Gesetz, Vertrag oder Satzung in Anspruch genommen werden kann. Dabei sind Verbindlichkeiten aus Bürgschaften, Gewährverträgen und diesen wirtschaftlich gleichkommenden Rechtsgeschäften (§ 83 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 SächsGemO) sowie gesellschaftsvertraglich begründete Nachschusspflichten nur zu berücksichtigen, sobald und soweit Anhaltspunkte für eine bevorstehende Inanspruchnahme gegeben sind.“ - c)
- Die bisherigen Nummern 11 bis 19 werden die Nummern 12 bis 20.
- d)
- Nach der neuen Nummer 20 wird folgende neue Nummer 21 eingefügt:
- „21.
- Kernhaushalt:
zum Kernhaushalt gehören alle im Stellenplan zum Haushaltsplan brutto geführten Ämter und Einrichtungen der Aufgabenbereiche 0 bis 8 gemäß Anlage 1 der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Gliederung und Gruppierung der Haushalte, die Finanzplanung und weitere Muster für die Haushaltswirtschaft der Kommunen im Freistaat Sachsen (VwV Gliederung und Gruppierung) vom 8. Januar 2002 (SächsABl. SDr. S. S 165), die zuletzt durch Verwaltungsvorschrift vom 24. August 2005 (SächsABl. SDr. S. S 641) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, für die Einnahmen und Ausgaben veranschlagt werden, so genannter Beschäftigungsbereich 21.“ - e)
- Die bisherige Nummer 20 wird Nummer 22 und in Satz 1 wie folgt geändert:
- aa)
- Nach dem Wort „gehören“ wird das Wort „nur“ eingefügt.
- bb)
- Das Wort „Gemeinden“ wird durch das Wort „Kommunen“ ersetzt.
- cc)
- Die Angabe „Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Gliederung und Gruppierung der Haushalte, die Finanzplanung und weitere Muster für die Haushaltsvorschrift der Gemeinden im Freistaat Sachsen – VwV Gliederung und Gruppierung vom 8. Januar 2002 [SächsABl. SDr. S. S 165])“ wird durch die Angabe „VwV Gliederung und Gruppierung)“ ersetzt.
- f)
- Die bisherige Nummer 21 wird Nummer 23 und darin das Wort „Das“ durch das Wort „das“ ersetzt.
- g)
- Die bisherige Nummer 22 wird wie folgt gefasst:
- „24.
- Nettoinvestitionsmittel:
die dem Vermögenshaushalt zugeführten und für Investitionen zur Verfügung stehenden Beträge nach Abzug der allgemeinen Zuführung zum Verwaltungshaushalt, der ordentlichen Tilgungsleistungen, der Kreditbeschaffungskosten und der Belastungen aus im Vermögenshaushalt zu veranschlagenden kreditähnlichen Rechtsgeschäften.“ - h)
- Die bisherigen Nummern 23 bis 33 werden die Nummern 25 bis 35.
- i)
- In der neuen Nummer 29 werden nach dem Wort „Haushaltsjahr“ die Wörter „ , auch nach variablen Rückzahlungsbedingungen,“ eingefügt.
- j)
- In der neuen Nummer 35 wird die Angabe „§ 30“ durch die Angabe „§ 33“ ersetzt.
Artikel 2
Änderung der Kommunalkassenverordnung
Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die kommunale Kassenführung (Kommunalkassenverordnung – KomKVO ) vom 26. Januar 2005 (SächsGVBl. S. 3) wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 44 wie folgt gefasst:
„§ 44 (aufgehoben)“. - 2.
- § 44 wird aufgehoben.
Artikel 3
Neufassung der Kommunalhaushaltsverordnung
Das Staatsministerium des Innern kann den Wortlaut der Kommunalhaushaltsverordnung in der vom In-Kraft-Treten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen.
Artikel 4
In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Dresden, den 7. Oktober 2005
Der Staatsminister des Innern
Dr. Thomas de Maizire