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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Sächsischen Beurteilungsverordnung

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Sächsischen Beurteilungsverordnung vom 12. November 2025 (SächsABl. S. 1156)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
über die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
(Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Sächsischen Beurteilungsverordnung – SächsBeurtVO-VwV-SMK)

Vom 12. November 2025

Auf Grund des § 93 Absatz 3 Satz 3 des Sächsischen Beamtengesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 733) geändert worden ist, wird zur Durchführung der Sächsischen Beurteilungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 2018 (SächsGVBl. S. 504), die durch die Verordnung vom 26. März 2024 (SächsGVBl. S. 340) geändert worden ist, für den Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Kultus bestimmt:

I.
Anwendungsbereich

Diese Verwaltungsvorschrift gilt für die Beamtinnen und Beamten des Freistaates Sachsen im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Kultus mit Ausnahme der Beamtinnen und Beamten im Schuldienst.

II.
Ziel der dienstlichen Beurteilung

Dienstliche Beurteilungen haben zum Ziel, Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtinnen und Beamten abgestuft und untereinander vergleichbar zu bewerten. Sie bilden die Grundlage für transparente, leistungs- und anforderungsgerechte Personalentscheidungen und dienen der Steuerung der Personalentwicklung. Dienstliche Beurteilungen sind unabhängig von vorausgegangenen dienstlichen Beurteilungen vorzunehmen.

III.
Grundlage der dienstlichen Beurteilung

(1) Die dienstliche Beurteilung beruht grundsätzlich auf der eigenen Wahrnehmung und dem eigenen höchstpersönlichen Werturteil der Beurteilerin beziehungsweise des Beurteilers. Diese sollen vor Erstellung einer dienstlichen Beurteilung zur eigenen Meinungsbildung von der oder dem unmittelbaren Vorgesetzten eine Zuarbeit zur dienstlichen Beurteilung einholen. Zuarbeiten können als Beurteilungsentwurf oder formlos als informativer Beitrag eingeholt werden.

(2) Zudem können bei einem Wechsel der Beurteilerin beziehungsweise des Beurteilers während des Beurteilungszeitraumes Zuarbeiten von der vormaligen Beurteilerin beziehungsweise dem vormaligen Beurteiler eingeholt werden.

(3) Zuarbeiten sind weder eine dienstliche Beurteilung noch ein Beurteilungsbeitrag und dienen lediglich als Erkenntnisquelle für die Beurteilerin beziehungsweise den Beurteiler. Sie sind nicht zu eröffnen, bekannt zu geben oder der dienstlichen Beurteilung oder dem Beurteilungsbeitrag beizufügen.

IV.
Regelbeurteilung

(1) Die Regelbeurteilung ist innerhalb eines Monats nach dem Beurteilungsstichtag zu erstellen.

(2) Der Beurteilungszeitraum der Regelbeurteilung endet einen Tag vor dem jeweils festgelegten Stichtag (§ 3 Absatz 1 der Sächsischen Beurteilungsverordnung).

V.
Zuständigkeit

(1) Zuständig für die dienstliche Beurteilung und den Beurteilungsbeitrag der Beamtinnen und Beamten im Staatsministerium für Kultus sind

a)
die Staatssekretärin/Amtschefin beziehungsweise der Staatssekretär/Amtschef für die Referatsleiterinnen und Referatsleiter, die Leiterinnen und Leiter gleichrangiger Organisationseinheiten sowie für die Beamtinnen und Beamten des Büros der Staatsministerin beziehungsweise des Staatsministers, des Büros der Staatssekretärin/Amtschefin beziehungsweise des Staatssekretärs/Amtschefs, der Zentralstelle und der Presse und Öffentlichkeitsarbeit;
b)
die Abteilungsleiterin beziehungsweise der Abteilungsleiter für die weiteren Beamtinnen und Beamten ihrer beziehungsweise seiner Abteilung.

(2) Zuständig für die dienstliche Beurteilung und den Beurteilungsbeitrag der Beamtinnen und Beamten in den nachgeordneten Behörden des Staatsministeriums für Kultus sind

a)
die Staatssekretärin/Amtschefin beziehungsweise der Staatssekretär/Amtschef für die jeweilige Leiterin beziehungsweise den jeweiligen Leiter der Behörden;
b)
die jeweilige Behördenleiterin beziehungsweise der jeweilige Behördenleiter für die weiteren Beamtinnen und Beamten ihrer beziehungsweise seiner Behörde.

VI.
Beurteilungsbeiträge für die in den Schulbereich abgeordneten Beamtinnen und Beamten

Beamtinnen und Beamte, die unter den Geltungsbereich dieser Verwaltungsvorschrift fallen und gemäß § 6 Absatz 2 Satz 2 der Sächsischen Beurteilungsverordnung mindestens drei Monate im Beurteilungszeitraum an eine öffentliche Schule des Freistaates Sachsen abgeordnet sind, erhalten einen Beurteilungsbeitrag entsprechend den dort geltenden Beurteilungsbestimmungen.

VII.
Beurteilungskommissionen

(1) Die Beurteilungskommissionen sowohl im Staatsministerium für Kultus als auch in den nachgeordneten Behörden haben gemäß § 4 Absatz 2 der Sächsischen Beurteilungsverordnung sicherzustellen, dass bei der Erstellung der Regelbeurteilungen ein einheitlicher Beurteilungsmaßstab zu Grunde gelegt wird. Sie besitzen beratende Funktion. Die Letztentscheidung über Inhalt und Gesamturteil der Regelbeurteilung liegt bei der jeweiligen Beurteilerin beziehungsweise dem jeweiligen Beurteiler.

(2) Die Beurteilungskommissionen im Staatsministerium für Kultus werden von der Staatssekretärin/Amtschefin beziehungsweise vom Staatssekretär/Amtschef als Vorsitzender beziehungsweise Vorsitzendem einberufen. Bei der Beurteilung der jeweiligen Leiterin beziehungsweise des jeweiligen Leiters der nachgeordneten Behörden gilt Entsprechendes. Bei der Beurteilung der weiteren Beamtinnen und Beamten der nachgeordneten Behörden beruft die jeweilige Behördenleiterin beziehungsweise der jeweilige Behördenleiter die Beurteilungskommissionen ein und führt den Vorsitz.

(3) Die Beurteilungskommissionen im Staatsministerium für Kultus setzen sich zusammen aus der Staatssekretärin/Amtschefin beziehungsweise dem Staatssekretär/Amtschef, der jeweiligen Abteilungsleiterin beziehungsweise dem jeweiligen Abteilungsleiter beziehungsweise der jeweiligen Leiterin beziehungsweise dem jeweiligen Leiter der Bereiche außerhalb von Abteilungen und einer Vertreterin beziehungsweise einem Vertreter des Personalreferates.

(4) Die Beurteilungskommissionen in den nachgeordneten Behörden des Staatsministeriums für Kultus setzen sich zusammen

a)
bei der Beurteilung der jeweiligen Behördenleiterin beziehungsweise des jeweiligen Behördenleiters aus der Staatssekretärin/Amtschefin beziehungsweise dem Staatssekretär/Amtschef, der Leiterin beziehungsweise dem Leiter der Abteilung Zentrale Dienste des Staatsministeriums für Kultus und einer Vertreterin beziehungsweise einem Vertreter des Personalreferates des Staatsministeriums für Kultus;
b)
bei der Beurteilung der Vizepräsidentin beziehungsweise des Vizepräsidenten sowie der Leiterinnen und Leiter der Standorte des Landesamtes für Schule und Bildung aus der Präsidentin beziehungsweise dem Präsidenten des Landesamtes für Schule und Bildung, der Leiterin beziehungsweise dem Leiter der Abteilung Zentrale Dienste des Staatsministeriums für Kultus und einer Vertreterin beziehungsweise einem Vertreter des Personalreferates des Staatsministeriums für Kultus;
c)
bei der Beurteilung der Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter an den Standorten des Landesamtes für Schule und Bildung aus der Präsidentin beziehungsweise dem Präsidenten, der jeweiligen Leiterin beziehungsweise des jeweiligen Leiters der Standorte des Landesamtes für Schule und Bildung, dem die Abteilung zugeordnet ist, und einer Vertreterin beziehungsweise einem Vertreter des Personalreferates des Staatsministeriums für Kultus;
d)
bei der Beurteilung der Abteilungsleiterin beziehungsweise des Abteilungsleiters Zentrale Dienste, den Leiterinnen beziehungsweise Leitern der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, der Zentralstelle sowie der Stabsstelle Arbeitsschutz und Gesundheitsmanagement des Landesamtes für Schule und Bildung aus der Präsidentin beziehungsweise dem Präsidenten, der Vizepräsidentin beziehungsweise des Vizepräsidenten und einer Vertreterin beziehungsweise einem Vertreter des Personalreferates des Staatsministeriums für Kultus;
e)
bei der Beurteilung der weiteren Beamtinnen und Beamten des Landesamtes für Schule und Bildung aus der Präsidentin beziehungsweise dem Präsidenten, einer Vertreterin beziehungsweise einem Vertreter des Personalreferates des Staatsministeriums für Kultus und
aa)
der jeweiligen Standortleiterin beziehungsweise dem jeweiligen Standortleiter, dem die Beamtinnen und Beamten unmittelbar zugeordnet sind oder
bb)
der jeweiligen Abteilungsleiterin beziehungsweise dem jeweiligen Abteilungsleiter, dem die Beamtinnen und Beamten strukturell zugeordnet sind oder
cc)
der jeweiligen Leiterin beziehungsweise dem jeweiligen Leiter der unter Buchstabe d aufgeführten Organisationseinheiten des Landesamtes für Schule und Bildung, dem die Beamtinnen und Beamten strukturell zugeordnet sind;
f)
bei der Beurteilung der weiteren Beamtinnen und Beamten der nachgeordneten Behörden des Staatsministeriums für Kultus aus der jeweiligen Beurteilerin beziehungsweise dem jeweiligen Beurteiler und einer Vertreterin beziehungsweise einem Vertreter des Personalreferates des Staatsministeriums für Kultus.

VIII.
Beurteilung schwerbehinderter Beamtinnen und Beamter

Ergänzend zu § 10 der Sächsischen Beurteilungsverordnung sind bei der Beurteilung von schwerbehinderten und diesen gleichgestellten Beamtinnen und Beamten die nach § 166 SGB IX – Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen – abzuschließende Inklusionsvereinbarung sowie die Verwaltungsvorschrift der Sächsischen Staatsregierung zur Durchführung des Sozialgesetzbuches – Neuntes Buch – (SGB IX) – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen im öffentlichen Dienst des Freistaates Sachsen in jeweils geltender Fassung zu beachten.

IX.
Verfahren zur Erstellung und geschäftsmäßigen Behandlung der Regelbeurteilungen

(1) Das Personalreferat im Staatsministerium für Kultus leitet das Verfahren zur Erstellung von Regelbeurteilungen zum Stichtag nach § 3 der Sächsischen Beurteilungsverordnung des jeweiligen Kalenderjahres durch eine Information über den zeitlichen Ablauf und die Übermittlung der Formblätter für die Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Kultus ein.

(2) Im Staatsministerium für Kultus erhalten diese Information die Beurteilerinnen und Beurteiler. In den nachgeordneten Behörden erhält diese Information die Leiterin beziehungsweise der Leiter dieser Behörde. Diese beziehungsweise dieser organisiert in Absprache mit dem zuständigen Personalreferat das weitere Beurteilungsverfahren.

(3) Die Beurteilerinnen und Beurteiler leiten dann dem jeweiligen Personalreferat in ihrer beziehungsweise für ihre Behörde innerhalb der im Informationsschreiben gemäß Absatz 1 genannten Frist ihre Beurteilungsentwürfe zu. In den jeweiligen Personalreferaten sollen die Beurteilungsentwürfe für alle Beamtinnen und Beamten einer Vergleichsgruppe jeweils zusammengefasst und der zuständigen Beurteilungskommission gemäß Ziffer VII Absatz 3 und 4 vorgelegt werden.

(4) Die Bildung der Vergleichsgruppen erfolgt für den gesamten Geschäftsbereich nach Maßgabe des Personalreferates des Staatsministeriums für Kultus. Es sind möglichst große Vergleichsgruppen vorrangig aus Beamtinnen und Beamten derselben Besoldungsgruppe innerhalb einer Laufbahn und Fachrichtung (Statusamt) zu bilden. Im Bedarfsfall kann hilfsweise eine Vergleichsgruppe auch aus Beamtinnen und Beamten auf gebündelten Dienstposten derselben Funktionsebene gebildet werden.

(5) Soweit eine Beurteilungskommission Empfehlungen ausspricht, um einen einheitlichen Beurteilungsmaßstab sicherzustellen, prüfen die Beurteilerinnen und Beurteiler ihre Beurteilungsentwürfe unter Berücksichtigung dieser Empfehlungen.

(6) Die Regelbeurteilung darf der Beamtin beziehungsweise dem Beamten erst dann eröffnet werden, wenn das Verfahren nach den vorherigen Absätzen abgeschlossen ist.

(7) Nach Aufnahme der dienstlichen Beurteilung oder des Beurteilungsbeitrages in die Personalakte sind die im Beurteilungsverfahren erstellten Aufzeichnungen, Stellungnahmen, Zuarbeiten und Entwürfe, mit Ausnahme der Stellungnahmen der Beamtinnen und Beamten gemäß § 9 Absatz 2 der Sächsischen Beurteilungsverordnung, zu vernichten.

X.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Sächsischen Beurteilungsverordnung vom 17. April 2015 (SächsABl. S. 636), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 287), außer Kraft.

Dresden, den 12. November 2025

Der Staatsminister für Kultus
Conrad Clemens

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2025 Nr. 49, S. 1156
    Fsn-Nr.: 240

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 5. Dezember 2025