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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Sächsischen Beurteilungsverordnung

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Sächsischen Beurteilungsverordnung vom 17. April 2015 (SächsABl. S. 636), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 1. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 287)

Verwaltungsvorschrift

des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
über die dienstliche Beurteilung der Beamten im Geschäftsbereich des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
(Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Sächsischen Beurteilungsverordnung – SächsBeurtVO-VwV-SMK)

Vom 17. April 2015

Auf Grund des § 93 Absatz 3 Satz 3 des Sächsischen Beamtengesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970) wird zur Durchführung der Sächsischen Beurteilungsverordnung vom 16. Februar 2006 (SächsGVBl. S. 26), die zuletzt durch Artikel 10 der Verordnung vom 16. September 2014 (SächsGVBl. S. 530) geändert worden ist, für den Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Kultus bestimmt:

I.
Anwendungsbereich

Diese Verwaltungsvorschrift gilt für die Beamten des Freistaates Sachsen im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Kultus mit Ausnahme der Beamten im Schuldienst. Die in der Verwaltungsvorschrift verwendeten Bezeichnungen gelten sowohl für weibliche als auch für männliche Bedienstete.

II.
Ziel der dienstlichen Beurteilung und des Beurteilungsbeitrages

(1) Dienstliche Beurteilungen haben zum Ziel, Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamten abgestuft und untereinander vergleichbar zu bewerten. Sie bilden die Grundlage für transparente, leistungs- und anforderungsgerechte Personalentscheidungen und dienen der Steuerung der Personalentwicklung. Beurteilungen sind unabhängig von vorausgegangenen Beurteilungen vorzunehmen.

(2) Der Beurteilungsbeitrag hat entsprechend § 6 Absatz 1 der Sächsischen Beurteilungsverordnung die dienstliche Bewertung der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung des Beamten für einen Teil des Beurteilungszeitraumes zum Ziel. Dieser ist bei der Erstellung der dienstlichen Beurteilung zu berücksichtigen.

III.
Grundlage der dienstlichen Beurteilung und des Beurteilungsbeitrages

(1) Die dienstliche Beurteilung und der Beurteilungsbeitrag beruhen grundsätzlich auf der eigenen Wahrnehmung und dem eigenen höchstpersönlichen Werturteil des Beurteilers. Dieser soll vor Erstellung einer Beurteilung zur eigenen Meinungsbildung vom unmittelbaren Vorgesetzten eine Zuarbeit zur Beurteilung einholen. Zuarbeiten können als Beurteilungsentwurf oder formlos als informativer Beitrag eingeholt werden.

(2) Zudem können bei einem Wechsel des Beurteilers während des Beurteilungszeitraumes Zuarbeiten vom entsprechenden vormaligen Beurteiler eingeholt werden.

(3) Zuarbeiten sind weder eine dienstliche Beurteilung noch ein Beurteilungsbeitrag und dienen lediglich als Erkenntnisquelle für den aktuell zuständigen Beurteiler. Sie sind nicht zu eröffnen, bekannt zu geben oder der dienstlichen Beurteilung oder dem Beurteilungsbeitrag beizufügen.

IV.
Regelbeurteilung

(1) Die Beurteilung ist innerhalb eines Monats nach dem Beurteilungsstichtag zu erstellen.

(2) Der Beurteilungszeitraum der Regelbeurteilung endet einen Tag vor dem jeweils festgelegten Stichtag (§ 3 Absatz 1 der Sächsischen Beurteilungsverordnung).

V.
Bewertung der Leistungs- und Befähigungsmerkmale

Gemäß § 5 Absatz 6 der Sächsischen Beurteilungsverordnung sind Regel- und Anlassbeurteilung mit einem Gesamturteil abzuschließen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Leistungs- und Befähigungsmerkmale, bezogen auf die Anforderungen des jeweiligen Amtes und der Funktion, in der Regel unterschiedlich zu gewichten sind. Die Einzelbewertungen, die eventuell zu ergänzenden Begründungen und das Gesamturteil müssen in sich schlüssig sein, die bei den Leistungs- und Befähigungsmerkmalen getroffenen Bewertungen müssen demgemäß das Gesamturteil tragen. Bei dem zu begründenden Gesamturteil sind insbesondere die für die Bildung des Gesamturteils maßgebenden Gründe sowie die vorgenommenen Gewichtungen darzulegen.

VI.
Zuständigkeit

(1) Zuständig für die Beurteilung der Beamten im Staatsministerium für Kultus sind:

a)
der Staatssekretär für die Referatsleiter und die Leiter gleichrangiger Organisationseinheiten sowie für die Beamten des Büros der Staatsministerin, des Büros des Staatssekretärs, der Zentralstelle und der Pressestelle;
b)
der jeweilige Abteilungsleiter für die sonstigen Beamten seiner Abteilung.

(2) Zuständig für die Beurteilung der Beamten in den nachgeordneten Behörden des Staatsministeriums für Kultus sind:

a)
der Staatssekretär für die Leiter der Behörden;
b)
der jeweilige Behördenleiter für die Beamten seiner Behörde, sofern die Zuständigkeit nicht nach Buchstabe c oder d auf Vorgesetzte des Beamten übertragen wurde;
c)
der jeweilige Leiter der Regionalstelle der Sächsischen Bildungsagentur für die Beamten der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 seiner Regionalstelle;
d)
der jeweilige Abteilungsleiter für die Beamten seiner Abteilung, soweit nicht eine Zuständigkeit nach Buchstabe c vorliegt.

VII.
Beurteilungsbeiträge für die in den Schulbereich abgeordneten Beamten

Beamte, die unter den Geltungsbereich dieser Verwaltungsvorschrift fallen und gemäß § 6 Absatz 2 Satz 2 der Sächsischen Beurteilungsverordnung mindestens sechs Monate im Beurteilungszeitraum an eine öffentliche Schule des Freistaates Sachsen abgeordnet sind, erhalten einen Beurteilungsbeitrag entsprechend den dort geltenden Beurteilungsbestimmungen.

VIII.
Beurteilungskommission

(1) Die Beurteilungskommissionen sowohl im Staatsministerium für Kultus als auch in den nachgeordneten Behörden haben gemäß § 4 Absatz 2 der Sächsischen Beurteilungsverordnung sicherzustellen, dass bei der Erstellung der Regelbeurteilungen ein einheitlicher Beurteilungsmaßstab zu Grunde gelegt wird. Sie besitzen beratende Funktion. Die Letztentscheidung über Inhalt und Gesamturteil der Beurteilung liegt beim jeweiligen Beurteiler.

(2) Die Beurteilungskommissionen im Staatsministerium für Kultus werden vom Staatssekretär als Vorsitzendem einberufen. Bei der Beurteilung der Leiter der nachgeordneten Behörden gilt Entsprechendes. Bei der Beurteilung der sonstigen Beamten der nachgeordneten Behörden beruft der Behördenleiter die Beurteilungskommissionen ein und führt den Vorsitz.

(3) Die Beurteilungskommissionen im Staatsministerium für Kultus setzen sich zusammen aus dem Staatssekretär, dem jeweiligen Abteilungsleiter und dem Leiter des Referates Personal.

(4) Die Beurteilungskommissionen in den nachgeordneten Behörden des Staatsministeriums für Kultus setzen sich zusammen:

a)
bei der Beurteilung der Behördenleiter aus dem Staatssekretär, dem Leiter der Abteilung Zentrale Dienste des Staatsministeriums für Kultus und dem Leiter des Referates Personal des Staatsministeriums für Kultus;
b)
bei der Beurteilung der Leiter der Regionalstellen der Sächsischen Bildungsagentur aus dem Behördenleiter, dem Leiter der Abteilung Zentrale Dienste des Staatsministeriums für Kultus und dem Leiter des Referates Personal des Staatsministeriums für Kultus;
c)
bei der Beurteilung der sonstigen Beamten aus dem jeweiligen Beurteiler, dem jeweiligen Behördenleiter und dem Leiter des Referates Personal des Staatsministeriums für Kultus.

IX.
Vergleichsgruppen

Die Bildung der Vergleichsgruppen erfolgt für den gesamten Geschäftsbereich durch das Personalreferat des Staatsministeriums für Kultus. Es sind möglichst große Vergleichsgruppen vorrangig aus Beamten derselben Besoldungsgruppe innerhalb einer Laufbahn und Fachrichtung oder aus Beamten derselben Funktionsebene zu bilden. Bei der Bildung der Gesamturteile ist eine Differenzierung anzustreben, die der Festlegung der Richtwerte gemäß § 4 der Sächsischen Beurteilungsverordnung möglichst entspricht. Bei der Bildung einer Vergleichsgruppe sind nur Beamte zu berücksichtigen, die an der Regelbeurteilung teilnehmen.

X.
Beurteilung schwerbehinderter Beamter

Ergänzend zu § 10 der Sächsischen Beurteilungsverordnung ist bei der Beurteilung von schwerbehinderten Beamten Nummer 3.21 der Vereinbarung zur Integration schwerbehinderter Menschen im Verwaltungsbereich des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus im Sinne des § 83 SGB IX vom 22. September 2014 zu beachten.

XI.
Geschäftsmäßige Behandlung der Beurteilung

Nach Aufnahme der dienstlichen Beurteilung oder des Beurteilungsbeitrages in die Personalakte sind die im Beurteilungsverfahren erstellten Aufzeichnungen, Stellungnahmen, Zuarbeiten und Entwürfe, mit Ausnahme der Stellungnahmen der Beamten im Sinne von § 9 Absatz 2 der Sächsischen Beurteilungsverordnung , zu vernichten.

XII.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Sächsischen Beurteilungsverordnung vom 10. Mai 2007 (SächsABl. S. 863), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2013 (SächsABl. SDr. S. S 895), außer Kraft.

Dresden, den 17. April 2015

Die Staatsministerin für Kultus
Brunhild Kurth

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2015 Nr. 20, S. 636
    Fsn-Nr.: 240-V15.2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 16. Mai 2015