Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
zur Änderung der Sächsischen Auslandsreisekostenverordnung und zur Aufhebung der Zuständigkeitsverordnung Umzugskostenvergütung
Vom 25. Juni 2015
Auf Grund des § 17 Absatz 1 Nummer 2 des Sächsischen Reisekostengesetzes vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 876) und des § 19 Satz 1 des Sächsischen Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899) verordnet das Staatsministerium der Finanzen:
Artikel 1
Änderung der Sächsischen Auslandsreisekostenverordnung
Die Sächsische Auslandsreisekostenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Oktober 2012 (SächsGVBl. S. 535), die zuletzt durch die Verordnung vom 9. Mai 2014 (SächsGVBl. S. 301) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
-
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Das Auslandstagegeld wird abweichend von § 6 Absatz 1 des Sächsischen Reisekostengesetzes für Auslandsdienstreisen mit einer kalendertäglichen Abwesenheit von 24 Stunden in Höhe der Beträge gezahlt, wie sie gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 der Auslandsreisekostenverordnung vom 21. Mai 1991 (BGBl. I S. 1140), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Oktober 2014 (BGBl. I S. 1591) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit den erlassenen Verwaltungsvorschriften nach § 16 Satz 2 des Bundesreisekostengesetzes vom 26. Mai 2005 (BGBl. I S. 1418), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Februar 2013 (BGBl. I S. 285) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, festgesetzt sind. In den Fällen des § 9 Absatz 4a Satz 5 Halbsatz 1, Satz 3 Nummer 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes beträgt das Auslandstagegeld 80 Prozent des Auslandstagegeldes nach Satz 1; bei mehreren Auslandsdienstreisen an einem Kalendertag werden die Abwesenheitszeiten an diesem Tag zusammengerechnet.“ - b)
-
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Abweichend von § 7 Absatz 1 Satz 1 des Sächsischen Reisekostengesetzes werden die nachgewiesenen notwendigen Auslandsübernachtungskosten bis zur Höhe der Beträge erstattet, wie sie gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 der Auslandsreisekostenverordnung in Verbindung mit den erlassenen Verwaltungsvorschriften nach § 16 Satz 2 des Bundesreisekostengesetzes festgesetzt sind.“ - c)
-
Absatz 3 Satz 1 und 2 werden durch folgenden Satz ersetzt:
„Für Länder, die nicht in den nach § 3 Absatz 1 Satz 1 der Auslandsreisekostenverordnung in Verbindung mit § 16 Satz 2 des Bundesreisekostengesetzes erlassenen Verwaltungsvorschriften erfasst sind, sind die für Luxemburg und für nicht erfasste Übersee- und Außengebiete eines Landes sind die für das Mutterland geltenden Auslandstagegelder und Auslandsübernachtungskostenerstattungen maßgebend.“ - 2.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „bestimmen“ durch das Wort „bestimmt“ ersetzt.
- b)
-
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Die in den Absätzen 1 und 2 Satz 1 auf das jeweilige Land bezogenen Vorschriften sind auch für Orte anzuwenden, soweit für diese Auslandstagegelder und Beträge für Auslandsübernachtungskostenerstattung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 festgesetzt worden sind.“ - 3.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird die Angabe „§ 1 Abs. 1 und 2“ durch die Wörter „§ 1 Absatz 1 und 3“ ersetzt.
- bb)
- In Satz 3 werden die Wörter „§ 1 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2“ durch die Wörter „§ 1 Absatz 2 und 3“ ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 werden die Wörter „Verordnung über das Auslandstrennungsgeld (Auslandstrennungsgeldverordnung – ATGV)“ durch das Wort „Auslandstrennungsgeldverordnung“ ersetzt.
- 4.
- Die Anlage wird aufgehoben.
Artikel 2
Aufhebung der Zuständigkeitsverordnung Umzugskostenvergütung
Die Zuständigkeitsverordnung Umzugskostenvergütung vom 17. Oktober 1994 (SächsGVBl. S. 1590) wird aufgehoben.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Dresden, den 25. Juni 2015
Der Staatsminister der Finanzen
Prof. Dr. Georg Unland