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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

RL Ausbildungszuschuss Altenpflege

Vollzitat: RL Ausbildungszuschuss Altenpflege vom 16. Juli 2015 (SächsABl. S. 1086), die durch die Richtlinie vom 30. September 2016 (SächsABl. S. 1330) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 16. November 2017 (SächsABl. SDr. S. S 422)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales und Verbraucherschutz
zur Gewährung eines Zuschusses für Pflegeschülerinnen und Pflegeschüler an Altenpflegeschulen in freier Trägerschaft
(RL Ausbildungszuschuss Altenpflege)

Vom 16. Juli 2015

[geändert durch RL vom 30. September 2016 (SächsABl. S. 1330)
mit Wirkung vom 28. Oktober 2016]

1.
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
1.1
Der Freistaat Sachsen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der §§ 23 und 44 der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349) geändert worden ist, und den Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 25. März 2015 (SächsABl. S. 515) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 12. Dezember 2013 (SächsABl. SDr. S. S 848), in den jeweils geltenden Fassungen, Zuwendungen zur Ausbildung für Pflegeschülerinnen und Pflegeschüler an Altenpflegeschulen in freier Trägerschaft.
1.2
Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendungen besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2.
Gegenstand der Förderung

Gefördert werden ab dem Schuljahr 2015/16 beginnend ab 1. August 2015 Schulverträge für den Ausbildungsberuf der Altenpflegerin oder des Altenpflegers durch einen Zuschuss für die Ausbildung.

3.
Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind Pflegeschülerinnen und Pflegeschüler, gegebenenfalls vertreten durch den gesetzlichen Vertreter, an staatlich genehmigte oder anerkannten Berufsfachschulen für Altenpflege (Altenpflegeschulen) in freier Trägerschaft.

4.
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Die Altenpflegeschule in freier Trägerschaft muss ihren Standort im Freistaat Sachsen haben.
4.2
Die Förderung ist ausgeschlossen, soweit die Ausbildung aus öffentlichen Mitteln des Bundes oder des Landes oder von Dritten, zum Beispiel der ausbildenden Einrichtung, gezahlt wurde.
4.3
Zwischen der Altenpflegeschule und der Pflegeschülerin oder dem Pflegeschüler beziehungsweise deren gesetzlichem Vertreter besteht ein wirksamer Schulvertrag.
5.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1
Die Zuwendung wird im Rahmen einer Projektförderung als Anteilsfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt.
5.2
Die Höhe der Zuwendung beträgt bis zu 100 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben bis zu einer Höhe von 85 Euro pro Monat.
5.3
Zuwendungsfähig sind Ausgaben, die auf dem Schulvertrag zwischen der Altenpflegeschule und der Pflegeschülerin oder dem Pflegeschüler beziehungsweise deren gesetzlichem Vertreter beruhen.
6.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1
Wird die Ausbildung abgebrochen, wird für das angefangene Schuljahr keine Zuwendung gewährt.
6.2
Wird die Ausbildung unterbrochen, wird für die Zeit der Unterbrechung keine Zuwendung gewährt, soweit auch die Pflichten aus dem Schulvertrag entfallen.
7.
Verfahren
7.1
Abweichend von Nummer 1.3 Satz 1 und 2 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung erfolgt die Antragstellung und Bewilligung nach Beginn der Ausbildung.
7.2
Bewilligungsstelle ist die Sächsische Aufbaubank – Förderbank – (SAB).
7.3
Der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung ist bis drei Monate nach Beginn der Ausbildung im Freistaat Sachsen bei der Bewilligungsstelle einzureichen. Für Anträge, die das Schuljahr 2015/2016 betreffen, wird für alle bestehenden Ausbildungsverträge der 2. November 2016 als Stichtag festgelegt.
7.4
Die Bewilligung erfolgt für den Zeitraum der Ausbildung, längstens aber für drei Jahre. Nach Ablauf ist erneut ein Antrag einzureichen.
7.5
Die Auszahlung erfolgt jeweils nach Abschluss eines Schuljahres und nur für bereits getätigte Ausgaben.
7.6
Für die Auszahlung legt der Antragsteller eine Bestätigung der Altenpflegeschule über die Zahlungen aufgrund des Schulvertrages und die Teilnahme am Unterricht für das jeweilige Schuljahr vor.
7.7
Bei der Prüfung einer Förderung ist die Bewilligungsstelle befugt, vom Zuwendungsempfänger geeignete Nachweise über die Einhaltung der Bestimmungen sowie die Dauer des Schulverhältnisses einzufordern.
8.
Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen sowie den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gilt die Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

9.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft und am 31. Juli 2020 außer Kraft.

Dresden, den 16. Juli 2015

Die Staatsministerin für Soziales und Verbraucherschutz
Barbara Klepsch

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2015 Nr. 32, S. 1086
    Fsn-Nr.: 5573-V15.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 28. Oktober 2016

    Fassung gültig bis: 31. Mai 2018