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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

VwV Fahrgelderstattung

Vollzitat: VwV Fahrgelderstattung vom 24. November 2005 (SächsABl. S. 1219), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 6. Dezember 2007 (SächsABl. SDr. S. S 644)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales
zur Erstattung der Fahrgeldausfälle im Nahverkehr nach  §  148  Sozialgesetzbuch  Neuntes  Buch  (SGB  IX)
– Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen –
(VwV Fahrgelderstattung – VwV-FgE)

Vom 24. November 2005

Zur Erstattung der Fahrgeldausfälle im Nahverkehr nach §  148 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – vom 22.  Juni  2001 (BGBl.  I S.  1046), das zuletzt durch Artikel  4 Abs.  3 des Gesetzes vom 27.  April  2005 (BGBl.  I S.  1138, 1148) geändert worden ist, sind die folgenden Durchführungsbestimmungen anzuwenden:

1.
Allgemeine Anspruchsvoraussetzungen
1.1
Anspruchsgrundlage
 
Die Fahrgeldausfälle werden auf Antrag gemäß § 145 Abs. 3 SGB IX aufgrund des von der Staatsregierung jährlich bekannt gegebenen Prozentsatzes nach § 148 Abs. 1 und 4 SGB IX (Pauschalregelung) oder aufgrund eines Nachweises nach § 148 Abs. 5 SGB IX (Individualregelung) erstattet.
1.2
Anspruchsvoraussetzung
 
Voraussetzung ist, dass der Unternehmer während des Erstattungszeitraums (jeweils ein Kalenderjahr) aufgrund der Verpflichtung nach § 145 Abs. 1 und 2 SGB IX und Artikel 2 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr vom 9. Juli 1979 (BGBl. I S. 989), das durch Artikel 21 des Gesetzes vom 22. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1532) geändert worden ist, die nach § 145 Abs. 1 SGB IX berechtigten Personen, gegebenenfalls einschließlich ihrer Begleitpersonen (§ 145 Abs. 2 Nr. 1 SGB IX), ihres Handgepäcks, ihrer mitgeführten Krankenfahrstühle, ihrer sonstigen orthopädischen Hilfsmittel und ihrer Führhunde (§ 145 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX) unentgeltlich befördert hat.
1.3
Pauschalerstattung
 
Bei der Erstattung nach § 148 Abs. 1 SGB IX (Pauschalregelung) werden die Fahrgeldausfälle auf Antrag nach dem jeweils für ein Jahr bekannt gemachten Prozentsatz gemäß § 148 Abs. 4 SGB IX der von den Unternehmern nachgewiesenen Fahrgeldeinnahmen im Nahverkehr erstattet.
1.4
Individualerstattung
 
Weist ein Unternehmer durch Verkehrszählung nach, dass das Verhältnis der nach § 145 Abs. 1 und 2 SGB IX unentgeltlich beförderten Fahrgäste und der sonstigen Fahrgäste den nach § 148 Abs. 4 SGB IX festgesetzten Prozentsatz um mindestens ein Drittel übersteigt, wird neben dem sich aus der Berechnung nach § 148 Abs. 4 SGB IX ergebenden Erstattungsbetrag auf Antrag der nachgewiesene, über dem Drittel liegende Anteil erstattet.
Die gesetzlich geforderte Verkehrszählung (Erhebung) ist als Nachweis anzuerkennen, wenn sie in Form einer „eingeschränkten Vollerhebung“ oder als „Stichprobenerhebung“ nach Nummer 4 ff. dieser Verwaltungsvorschrift durchgeführt worden ist.
2.
Antrag
2.1
Erstattungsbehörde, Unternehmer
 
Der Antrag auf Erstattung der Fahrgeldausfälle im Nahverkehr ist in einfacher Ausfertigung beim Sächsischen Landesamt für Familie und Soziales (Erstattungsbehörde) zu stellen, soweit nicht gemäß § 150 Abs. 1 Satz 3 SGB IX das Bundesverwaltungsamt zuständig ist. Dem Antrag ist ein Verzeichnis über die Linien beizufügen, für welche die Erstattung beantragt wird.
Antragsbefugt ist grundsätzlich der Genehmigungsinhaber oder derjenige, auf den die Betriebsführung übertragen worden ist, das heißt der den Verkehr im eigenen Namen, unter eigener Verantwortung und auf eigene Rechnung betreibt (Unternehmer) . Für den Schienenpersonennahverkehr (SPNV) gilt als Unternehmer der Besitzer einer Genehmigung als Eisenbahnverkehrsunternehmen.
2.2.
Personennahverkehr außerhalb der Grenzen der Bundesrepublik Deutschland
 
Anträge von Unternehmern mit Betriebssitz sowohl im Inland als auch im Ausland, die mit Personennahverkehr die Bundesgrenzen überschreiten, sind an die zuständige Behörde zu richten, in deren Bezirk der Linienverkehr seinen Ausgangspunkt im Sinne des § 1 Personenbeförderungsgesetz ( PBefG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 7 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1954, 1969) geändert worden ist, hat.
Beginnt die Linie im Ausland, gilt als Ausgangspunkt im Sinne des § 11 PBefG die deutsche Grenzübergangsstelle, bei der der erste Grenzübertritt erfolgt.
2.3.
Personennahverkehr außerhalb der Grenzen des Freistaates Sachsen aber innerhalb der Bundesrepublik Deutschland
 
Unternehmer mit Betriebssitz im Freistaat Sachsen, die mit Personennahverkehr die Landesgrenzen des Freistaates Sachsen, aber nicht die Bundesgrenzen überschreiten, haben ihrem Antrag entsprechende Mehrfertigungen beizufügen. Diese sind ausschließlich bei der Erstattungsbehörde (Nummer 2.1) einzureichen.
Die Erstattungsbehörde reicht die Anträge für deutsche Teilstrecken im Bereich anderer Bundesländer selbst an die dort zuständige Landesbehörde weiter; dabei ist § 150 Abs. 4 SGB IX anzuwenden.
2.4.
Ausschlussfrist
 
Für die Ausschlussfrist des § 150 Abs. 1 Satz 3 SGB IX ist der Tag des Eingangs des Antrags bei der Erstattungsbehörde maßgebend.
2.5.
Nachweis der Fahrgeldeinnahmen
 
Der Unternehmer hat seine Fahrgeldeinnahmen im Nahverkehr (Nummer 3) unabhängig von der Art des Erstattungsverfahrens getrennt nach den Kategorien der Einnahmen entsprechend dem Antragsformular so nachzuweisen, dass sie nachprüfbar sind.
2.6
Nachweis bei Individualerstattung
2.6.1
Allgemeines
Wird eine Individualerstattung gemäß § 148 Abs. 5 SGB IX beantragt, ist der Unternehmer verpflichtet, alle Nachweise vorzulegen, die den dem Antrag zugrunde gelegten Prozentsatz begründen.
2.6.2
Stichprobenpläne
Bei durchgeführter Stichprobenerhebung gehören hierzu insbesondere eine Zusammenfassung der durch die Erhebungen gewonnenen Zählergebnisse sowie die detaillierte und im Einzelnen nachvollziehbare Darstellung der Hochrechnung und der Varianzberechnung.
Vor jeder Erhebungsperiode sind eine Auflistung der zur Zählung ausgewählten Linienfahrten, geordnet nach Linie, Richtung, Wochentag und Tagesstunde, und eine Auflistung aller Einzelfahrten, geordnet nach Richtung, Wochentag und Tagesstunde, spätestens eine Woche vor Beginn der jeweiligen Erhebungsperiode der Erstattungsbehörde vorzulegen.
2.6.3
Prüfbericht für Erhebungsverfahren
Zum Nachweis im Sinne des § 148 Abs. 5 SGB IX gehört ferner grundsätzlich ein Testat mit Prüfbericht eines Ingenieurbüros oder Instituts mit nachweislich einschlägiger Fachkenntnis auf dem Gebiet der Erhebung von Fahrgastzahlen, das bestätigt, dass sowohl die Planung der Verkehrszählung als auch die Berechnung des Prozentsatzes in korrekter Anwendung dieser Verwaltungsvorschrift vollzogen wurde.
Hat eine eingeschränkte Vollerhebung stattgefunden, kann nach Absprache mit der Erstattungsbehörde auf die Vorlage des Testats verzichtet werden, wenn die notwendigen Kosten in keinem angemessenen Verhältnis zu dem zu erwartenden Erstattungsbetrag stehen. Diese Voraussetzung kann als erfüllt angesehen werden, wenn die voraussichtlichen Kosten des Testats 10 % des zu erwartenden Erstattungsbetrages übersteigen oder wenn der zu erwartende Erstattungsbetrag 2 500,00 EUR nicht übersteigt. Auf Verlangen der Erstattungsbehörde hat der Unternehmer zum Nachweis der Unverhältnismäßigkeit der Kosten des Testats zwei Kostenvorschläge von verschiedenen Ingenieurbüros oder Instituten, die zur Erstellung eines Testats befugt sind, vorzulegen. Der Prüfbericht ist in diesem Fall vom Unternehmen selbst zu erstellen.
Ein Prüfbericht muss neben der Ergebnismitteilung auch Aussagen über
  • die Zeiträume, in denen die Erhebungen durchgeführt wurden,
  • die Linien und die auf ihnen angewandten Erhebungsverfahren und
  • die Plausibilität der Daten
enthalten.
Insbesondere ist zu beschreiben, ob die Vorgaben dieser Verwaltungsvorschrift eingehalten wurden beziehungsweise wie und in welchem Umfang Fehler korrigiert werden mussten.
3.
Fahrgeldeinnahmen
3.1
Begriffsdefinition
 
Fahrgeldeinnahmen sind nach § 148 Abs. 2 SGB IX alle Erträge aus dem Fahrkartenverkauf zum genehmigten Beförderungsentgelt. Sie umfassen auch Erträge aus der Beförderung von Handgepäck, Krankenfahrstühlen, sonstigen orthopädischen Hilfsmitteln und Tieren sowie aus erhöhten Beförderungsentgelten.
3.2
Ausschluss
 
Keine Fahrgeldeinnahmen im Sinne des § 148 Abs. 2 SGB IX und dieser Verwaltungsvorschrift sind insbesondere:
 
a)
Zuschüsse aus öffentlichen Kassen, die nicht umsatzsteuerpflichtig sind,
 
b)
Verlusteinnahmen oder ähnliche Ausgleichszahlungen aufgrund des § 45a PBefG,
 
c)
sonstige leistungsbezogene Zahlungen (zum Beispiel Ausgleich für unterlassene Tariferhöhungen, Ausgleichsleistungen für Mindereinnahmen als Folgen von Kooperationen für die Einrichtung oder Unterhaltung bestimmter Betriebsleitungen oder für die Durchführung tariflicher Sonderangebote, Zahlungen Dritter für Schüler, Studenten und Lehrlinge sowie Zuschläge im Bedarfsverkehr, sofern sie von allen Fahrgästen erhoben werden),
 
d)
Erstattungsbeträge für Fahrgeldausfälle aufgrund der Verpflichtung zur unentgeltlichen Beförderung von schwerbehinderten Menschen nach §§ 145 ff. SGB IX und Artikel 2 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr,
 
e)
Fahrgeldeinnahmen aus Linienverkehren gemäß § 42 PBefG , die kein Nahverkehr im Sinne des § 147 Abs. 1 Nr. 2 SGB IX beziehungsweise diesem nicht gleich zu achten sind; tarifliche Abgeltung für solche Verkehre,
 
f)
Einnahmen aus Sonderlinienverkehren nach § 43 PBefG (Schülerfahrten, Berufsverkehr, Marktverkehr und Beförderung von Theaterbesuchern), bei denen gemäß § 45 Abs. 3 PBefG auf die Einhaltung der Vorschriften über die Beförderungsentgelte und Bedingungen ganz oder teilweise verzichtet wurde,
 
g)
Zahlungen für Rentner und andere bevorzugte Personengruppen,
 
h)
Einnahmen aus Personenbeförderungen gemäß § 46 PBefG und Sonderfahrten mit Straßenbahnen,
 
i)
Einnahmen nach der Freistellungsverordnung,
 
j)
sonstige Einnahmen aus Zeitungs- und Postgutbeförderungen und Ähnlichem,
 
k)
Erlöse aus dem Verkauf von Fahrplänen und Zubehör,
 
l)
Wagenreinigungsgebühren (zum Beispiel Schadensersatzleistungen an die Verkehrsunternehmen infolge von übergebührender Beanspruchung der Einrichtungsgegenstände des Verkehrsmittels – Vandalismus und Ähnliches),
 
m)
Fundsachenerlöse,
 
n)
Einnahmen aus der Vermietung von Reklameflächen,
 
o)
Erlöse aus der Beförderung von Fahrzeugen (zum Beispiel bei Fähren),
 
p)
noch nicht geleistete beziehungsweise uneinbringliche Beförderungsentgelte,
 
q)
Ausgleichszahlungen für verbundsbedingte Mindererlöse,
 
r)
Einnahmen aus Kombitickets.
3.3
Fahrgeldeinnahmen aus Personennahverkehr außerhalb der Landesgrenzen des Freistaates Sachsen
 
Werden Ländergrenzen durch den Personennahverkehr überschritten, richtet sich die Aufteilung der Fahrgeldeinnahmen nach den tatsächlich nachweisbaren Fahrgeldeinnahmen im jeweiligen Bundesland. Ist dem Unternehmer ein solcher Nachweis nicht möglich, kann die Aufteilung der Fahrgeldeinnahmen nach Wagenkilometern in den einzelnen Bundesländern erfolgen.
Alle dazu erforderlichen Unterlagen müssen vom Unternehmer vorgelegt werden.
Die Erstattung der Fahrgeldausfälle bezieht sich nur auf den deutschen Streckenanteil der Beförderungen (Verordnung [EWG] Nr. 684/92 des Rates vom 16. März 1992 zur Einführung gemeinsamer Regeln für den grenzüberschreitenden Personenverkehr mit Kraftomnibussen [ABl. EG Nr. L 74 S. 1], zuletzt geändert durch Verordnung [EG] Nr. 11/98 des Rates vom 11. Dezember 1997 [ABl. EG 1998 Nr. L 4 S.1]).
3.4
Prüfvermerk zu Fahrgeldeinnahmen
 
Die Höhe der Fahrgeldeinnahmen ist, unabhängig von der Art des Erstattungsverfahrens, durch eine Prüfung eines Abschlussprüfers nach § 319 Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. August 2005 (BGBl. I S. 2267) geändert worden ist, zu bestätigen.
Der Prüfvermerk muss die Erklärung beinhalten, dass die im Erstattungsantrag genannten Fahrgeldeinnahmen im Sinne des § 148 Abs. 2 SGB IX ausschließlich aus dem in § 147 Abs. 1 SGB IX als Nahverkehr definierten Personenverkehr erzielt worden sind.
Diese Verpflichtung trifft ausschließlich Antragsteller, deren Unternehmen als Kapitalgesellschaft, die nicht als kleine Kapitalgesellschaft im Sinne des § 267 Abs. 1 Handelsgesetzbuch gilt, organisiert ist oder als bestimmte offene Handels- und Kommanditgesellschaft im Sinne des § 264a Abs. 1 Handelsgesetzbuch geführt wird.
Die übrigen Unternehmer können anstelle des Prüfvermerks eine entsprechende Erklärung eines Angehörigen der steuerberatenden Berufe vorlegen.
4.
Besondere Regelungen für den Nachweis durch Verkehrszählungen (Erhebungen) bei Erstattungsanträgen nach § 148 Abs. 5 SGB IX
4.1
Erhebungsperioden
 
Für die Verkehrszählung werden folgende Erhebungsperioden vorgegeben:
 
1.
Winterperiode: die ersten drei vollständigen Schulwochen nach Aschermittwoch, beginnend jeweils mit dem Montag
 
2.
Frühjahrsperiode: die ersten drei vollständigen Schulwochen nach Ostermontag, beginnend jeweils mit dem Montag
 
3.
Sommerperiode: die zweite, dritte und vierte vollständige Ferienwoche der Sommerferien
 
4.
Herbstperiode: die ersten drei vollständigen Schulwochen im November.
 
Vollständige Schulwochen sind solche, in denen von Montag bis Freitag kein unterrichtsfreier Tag enthalten ist. Fällt ein Feiertag auf einen Werktag (Montag bis Samstag), scheidet diese Woche als Zählwoche aus. An ihre Stelle tritt die nächste Woche ohne Feiertag an einem Werktag.
4.2
Erhebungsverfahren
 
Die Verkehrszählung kann in Form einer eingeschränkten Vollerhebung nach Nummer 5 oder einer Stichprobenerhebung nach Nummer 6 durchgeführt werden, wobei die Stichprobenerhebung entweder als Linienerhebung (Nummer 6.2) oder als Querschnittserhebung (Nummer 6.3) möglich ist. Grundsätzlich hat der Unternehmer sich vor Beginn der ersten Erhebungsperiode für nur eine Art der Erhebung zu entscheiden.
Soweit aus betrieblichen Gründen erforderlich, kann es ihm jedoch gestattet werden, auf unterschiedlichen Linien verschiedene der drei möglichen Erhebungsarten – für jede Linie jedoch jeweils nur eine – anzuwenden (Nummer 7).
Ein Wechsel der einmal gewählten Erhebungsverfahren während der vier Erhebungsperioden ist unzulässig.
Für Fahrten im Bedarfsverkehr (zum Beispiel Fahrten mit Rufbussen und Anrufsammeltaxis) ist – sofern sie für die Erstattung zu berücksichtigen sind – das Verfahren der eingeschränkten Vollerhebung oder der Linienerhebung anzuwenden.
Werden unter einer Linienbezeichnung Fahrten im Bedarfsverkehr gemeinsam mit Fahrten im Regelverkehr durchgeführt, sind die Fahrten im Bedarfsverkehr aus dieser Linie herauszunehmen und in einer gesonderten Linie nur Fahrten im Bedarfsverkehr zusammenzufassen. Wird als Erhebungsverfahren die Linienerhebung gewählt, so ist für die Fahrten, die zum vorgesehenen Erhebungszeitraum nicht angefordert werden, die Zahl der Fahrgäste mit Null anzugeben.
4.3
Nachweisgebiet, Linien
 
Erhebungen sind nur auf den Fahrten und Fahrtabschnitten durchzuführen, auf denen Unternehmern die Fahrgeldeinnahmen im Nahverkehr zustehen (nachweispflichtige Fahrten innerhalb des Nachweisgebietes ).
Diese Fahrten sind im Regelfall bestehenden Linien zugeordnet.
Ist dies nicht der Fall, sind, sofern vom Fahrverlauf her möglich, die Fahrten bestehenden Linien zuzuordnen beziehungsweise andernfalls in neu einzurichtenden gesonderten Linien zusammenzufassen.
4.4
Fahrtenzuordnung
4.4.1
Verstärkerfahrten
Verstärkerfahrten sind der Linie zuzuordnen, für die sie durchgeführt werden (Stammlinie). Alle Fahrten, die hinsichtlich ihres Fahrweges keiner Linie zugeordnet werden können (zum Beispiel Einsatz- oder Einlagefahrten), werden in einer neu zu bildenden gesonderten Linie zusammengefasst.
4.4.2
Gespaltene Fahrwege
Bei Linien mit gespaltenen Linienverläufen (unterschiedlichen Fahrwegen) sind die einzelnen Linienäste jeweils als eigenständige Linie anzusehen, wenn das Fahrgastaufkommen auf den einzelnen Fahrwegen als unterschiedlich anzusehen ist.
Soll auf einer Linie mit gespaltenen Linienverläufen eine Querschnittserhebung durchgeführt werden, ist Nummer 6.3.2 zu beachten.
4.4.3
Fahrtabschnitte
Fahrten, die abschnittsweise verschiedenen Linien zugeordnet sind, sind in einer gesonderten Linie zusammenzufassen. Sollte diese Zusammenlegung zu Schwierigkeiten in der Hochrechnung führen (zum Beispiel wenn die EDV-Fahrplandaten nicht in gleicher Weise zusammengelegt werden können), ist Nummer 4.5.4 anzuwenden.
4.5
Erhebungsdurchführung
4.5.1
Zu erhebende Personen
In jeder Erhebungsfahrt werden unabhängig vom Erhebungsverfahren die zu befragenden Personen ab vollendetem 6. Lebensjahr dahingehend überprüft, ob sie die Voraussetzungen für die unentgeltliche Beförderung nach § 145 Abs. 1 SGB IX durch einen gültigen Schwerbehindertenausweis und ein Beiblatt mit gültiger Wertmarke nachweisen können (unentgeltlich beförderte Fahrgäste) oder nicht (sonstige Fahrgäste).
Als unentgeltlich beförderter Fahrgast gilt nach § 145 Abs.2 Nr. 2 SGB IX auch die Begleitperson des schwerbehinderten Menschen, sofern eine ständige Begleitung notwendig und dies im Ausweis des schwerbehinderten Menschen eingetragen ist.
4.5.2
Zählprotokoll
Für jede durchgeführte Erhebung muss ein Zählprotokoll gemäß Nummer 8.2 angefertigt und das Ergebnis in die Auswertung einbezogen werden. Während der Erhebungsperiode dürfen keine Test- oder Probeerhebungen durchgeführt werden.
4.5.3
Ein- und Ausfahrt aus Nachweisgebiet
Bei der eingeschränkten Vollerhebung sowie bei der Linienerhebung sind auf Fahrten, die in das Nachweisgebiet (Nummer 4.3) einfahren, sowohl die Fahrgäste zu erfassen, die sich an der Nachweisgrenze im Verkehrsmittel befinden, als auch die Fahrgäste, die im weiteren Fahrtverlauf innerhalb des Nachweisgebietes einsteigen. Auf Fahrten die aus dem Nachweisgebiet ausfahren, sind nur die bis zur Nachweisgrenze einsteigenden Fahrgäste zu erfassen.
4.5.4
Fahrtabschnitte
Bei Fahrten, die abschnittsweise verschiedenen Linien zugeordnet sind und nicht in einer gesonderten Linie zusammengefasst werden können (Nummer 4.4.3), sind die einzelnen Fahrtabschnitte als eigenständige Linienfahrten den Linien zuzuordnen, für die sie durchgeführt werden. Wird eine solche Linienfahrt in der eingeschränkten Vollerhebung oder der Linienerhebung erhoben, sind auf dem betreffenden Fahrtabschnitt alle einsteigenden Fahrgäste zu erfassen. Die an der Haltestelle des Linienwechsels sich bereits im Verkehrsmittel befindenden Fahrgäste werden nicht erfasst.
4.5.5
Ringlinie
Für jede Ringlinie ist die Starthaltestelle festzulegen. In der eingeschränkten Vollerhebung sowie der Linienerhebung werden an allen Haltestellen des folgenden vollen Linienumlaufs alle einsteigenden Fahrgäste in die Erhebung einbezogen. Die sich an der Starthaltestelle des Linienumlaufs bereits im Verkehrsmittel befindenden Fahrgäste werden nicht erfasst.
4.5.6
Anzahl der Zählkräfte
Bei jeder Erhebungsart ist die Anzahl der Zählkräfte so zu bemessen, dass die Erfassung aller Fahrgäste gewährleistet ist.
5.
Eingeschränkte Vollerhebung
5.1
Art und Weise der Erhebung
 
Auf Linien, auf denen das Erhebungsverfahren der eingeschränkten Vollerhebung zur Anwendung kommt, wird jede Linienfahrt jedes Wochentags mindestens einmal innerhalb der Erhebungsperiode erfasst. In jeder zu erhebenden Linienfahrt werden alle beförderten Fahrgäste ab vollendetem 6. Lebensjahr im gesamten Verkehrsmittel – bei mehreren Wagen also in allen Wageneinheiten – gezählt (Nummer 4.5).
5.2
Mehrfacherfassung
 
Wird eine Linienfahrt mehrfach erfasst, zum Beispiel in der ersten, zweiten und dritten Zählwoche, so ist sowohl für die Anzahl der schwerbehinderten Menschen und Begleitpersonen als auch für die der sonstigen Fahrgäste jeweils der arithmetische Mittelwert der entsprechenden Zählwerte einzusetzen. Der Umfang dieser auf die drei Zählwochen je Erhebungsperiode verteilten Erhebung entspricht somit dem Fahrgastaufkommen einer gesamten Woche.
5.3
Unterschiedliches Fahrtenangebot
 
Ist das Fahrtenangebot in den einzelnen Erhebungswochen unterschiedlich, so sind sämtliche Erhebungen in der zweiten Woche der jeweiligen Erhebungsperiode durchzuführen. Erhebungen, die in dieser Woche nicht durchgeführt werden konnten, sind in der dritten Woche der jeweiligen Erhebungsperiode nachzuholen.
5.4
Berechnung
 
Als Prozentsatz im Sinne des § 148 Abs. 5 SGB IX für das Kalenderjahr gilt das Verhältnis der Gesamtzahl aller in den vier Erhebungsperioden erfassten schwerbehinderten Menschen und Begleitpersonen zur Gesamtzahl aller in den vier Erhebungsperioden erfassten sonstigen Fahrgäste. Die ausführlichen Berechnungsformeln sind in Anlage 1 dargestellt.
6.
Stichprobenerhebung
6.1
Grundlagen der Stichprobenerhebung
6.1.1
Allgemeines
Die Stichprobenerhebung ist als Linien- oder als Querschnittserhebung möglich. Zwischen den Erhebungsverfahren bestehen Unterschiede hinsichtlich der Zahl der je Wochenzeitschicht und Linie auszuwählenden Linienfahrten sowie hinsichtlich der Auswahl der zu kontrollierenden Fahrgäste (Nummern 6.2.1 und 6.3.1) und demzufolge auch hinsichtlich der Berechnung des Prozentsatzes (Nummern 2.2 und 2.3 der Anlage 2).
Die Auswahl der einzelnen in die Erhebung einzubeziehenden Linienfahrten erfolgt zeitlich und räumlich geschichtet, das heißt getrennt nach den im Folgenden vorgegebenen Wochenzeitschichten.
Es sind also in jeder der vier Erhebungsperioden auf jeder Linie in jeder Wochenzeitschicht Erhebungen durchzuführen.
In der Stichprobenerhebung werden die zu erfassenden Fahrgäste auf den auszuwählenden Linienfahrten in jeweils nur einer Wageneinheit gezählt.
Setzt sich das Verkehrsmittel aus mehreren Wageneinheiten zusammen, wird die zu erhebende Wageneinheit zufällig bestimmt.
6.1.2
Wochentagstypen, Wochenzeitschichten
Für die Verkehrszählung ist nach folgenden Wochentagstypen zu unterscheiden:
 
a)
Montag bis Freitag
 
b)
Samstag
 
c)
Sonntag.
 
Die einzelnen Erhebungstage eines Wochentagstyps innerhalb einer Erhebungsperiode können beliebig ausgewählt werden.
Durch die Festlegung bestimmter Tageszeitschichten je Wochentagstyp werden folgende acht Wochenzeitschichten vorgegeben:
 
a)
montags bis freitags die Zeiträume von
               5.00 Uhr bis   9.00 Uhr,
               9.00 Uhr bis 12.00 Uhr,
             12.00 Uhr bis 15.00 Uhr,
             15.00 Uhr bis 20.00 Uhr
und von 20.00 Uhr bis   1.00 Uhr;
 
b)
samstags die Zeiträume von
               5.00 Uhr bis 16.00 Uhr,
und von 16.00 Uhr bis  1.00 Uhr;
 
c)
sonntags der Zeitraum von
               5.00 Uhr bis  1.00 Uhr.
 
Jede Linienfahrt ist der Stunde zuzuordnen, in der innerhalb des Nachweisgebietes (Nummer 4.3) ihr überwiegender zeitmäßiger Fahrtanteil liegt.
Sind die Zeitanteile gleich groß, ist die Linienfahrt der früheren Stunde zuzuordnen. Erstreckt sich die Linie über mehrere Stunden, ist sie derjenigen Stunde zuzuordnen, in der der zeitliche Mittelpunkt der Fahrt liegt.
Die Zuordnung einer Linienfahrt zu einer Stunde entscheidet über die Zuordnung der Linienfahrt zu einer Wochenzeitschicht.
6.1.3
Grundgesamtheit (Angebotsdaten)
Die für die Erhebungsfahrtenauswahl und für die Hochrechnung zu bildende Grundgesamtheit muss sämtliche nachweispflichtige Fahrten (Nummer 4.3) enthalten. In die Grundgesamtheit darf keine Fahrt beziehungsweise kein Fahrtabschnitt mehrfach aufgenommen werden.
Insbesondere sind die im Fahrplan mehrfach veröffentlichten Fahrten oder Fahrtabschnitte (Veröffentlichung zur Fahrgastinformation) ausschließlich für die Linie oder die Richtung aufzunehmen, für die sie durchgeführt werden (Stammlinie oder Stammrichtung).
6.1.4
Fahrtenauswahl
In jeder Erhebungsperiode ist auf jeder Linie in jeder Wochenzeitschicht aus der Grundgesamtheit der Linienfahrten eine Mindestanzahl von Linienfahrten unter Beachtung der in dieser Nummer genannten Bestimmungen zufällig auszuwählen. Die minimale Zahl auszuwählender Linienfahrten je Erhebungsperiode, Linie und Wochenzeitschicht ist nach Nummern 6.2.2 und 6.3.3 zu berechnen.
In den verschiedenen Erhebungsperioden sind, sofern vom Angebot her möglich, je Linie und Wochenzeitschicht Linienfahrten mit unterschiedlicher zeitlicher FahrplAnlage so auszuwählen, dass die Erhebungsfahrten jeder Linie und Wochenzeitschicht über alle Erhebungsperioden hinweg möglichst gleichmäßig über den Zeitbereich der Wochenzeitschicht verteilt sind.
Erhebungsfahrten für den Wochentagstyp „Montag bis Freitag“ müssen über alle Erhebungsperioden hinweg auf jeder Linie in jeder Wochenzeitschicht möglichst gleichmäßig über die Wochentage (Montag, Dienstag … Freitag) verteilt werden. In den Fällen, in denen die zufällige Auswahl des Erhebungswochentages möglich ist, ist dieser zufällig zu wählen.
Muss eine in einer vergangenen Erhebungsperiode schon erhobene Linienfahrt mangels fehlender Wahlmöglichkeiten nochmals erhoben werden, ist die Wahl des Wochentages auf die Wochentage, an denen die Fahrt bisher noch nicht erhoben wurde, zu beschränken. Nur wenn keine Wahlmöglichkeit mehr besteht darf die gleiche Fahrt am gleichen Wochentag nochmals erhoben werden.
Für jede zu erhebende Linienfahrt kann die Erhebungswoche innerhalb der Erhebungsperiode beliebig gewählt werden.
6.2
Linienerhebung
6.2.1
Art und Weise der Erhebung
Bei der Linienerhebung werden in der zufällig bestimmten Wageneinheit jeder ausgewählten Linienfahrt alle Einsteiger ab vollendetem 6. Lebensjahr auf der gesamten Fahrt überprüft (Nummer 4.5).
6.2.2
Linienfahrten
Die in einer bestimmten Erhebungsperiode minimal zu erhebenden Linienfahrten sind je Linie und Wochenzeitschicht in zwei Schritten auszuwählen:
Die Anzahl w ilj der im ersten Schritt in der Erhebungsperiode i je Linie l und Wochenzeitschicht j auszuwählenden Linienfahrten bestimmt sich nach dem Produkt aus dem Auswahlsatz f und der Gesamtzahl W ilj , aller Fahrten der jeweiligen Linie, Wochenzeitschicht und Erhebungsperiode:

     Bestimmung der zu erhebenden Linienfahrten Schritt 1

Der Auswahlsatz beträgt mindestens 0,5 % (f = 0,005). Der sich ergebende Restwert wird auf die nächste ganze Zahl aufgerundet.
Im zweiten Schritt sind in jeder Wochenzeitschicht, sofern vorhanden, aus dem Verstärkerfahrtenangebot Fahrten auszuwählen. Die Anzahl w ij der in die Linienerhebung einzubeziehenden Verstärkerfahrten in der Erhebungsperiode i innerhalb der Wochenzeitschicht j bestimmt sich nach dem Produkt aus dem Auswahlsatz f und der Gesamtheit W ij der Verstärkerfahrten der Wochenzeitschicht und Erhebungsperiode, für deren Stammlinien eine Linienerhebung durchgeführt wird:

     Bestimmung der zu erhebenden Linienfahrten Schritt 2

Der Auswahlsatz beträgt mindestens 0,5 % (f = 0,005). Der sich ergebende Restwert wird auf die nächste ganze Zahl aufgerundet. Die gemäß Nummer 6.1.4 ausgewählten Verstärkerfahrten sind der jeweiligen Stammlinie zuzuordnen.
Es sind je Erhebungsperiode auf jeder Linie in jeder Wochenzeitschicht mindestens zwei Linienfahrten zu erfassen. Das gilt auch für Linien, die nicht täglich verkehren. Zusätzliche Erhebungen sind in beliebiger und gegebenenfalls unterschiedlicher Zahl auf den verschiedenen Linien und Wochenzeitschichten möglich.
Die zu erfassenden Linienfahrten sind je Linie und Wochenzeitschicht proportional zum Angebot auf Richtung und Gegenrichtung aufzuteilen. Es ist jedoch, sofern vom Angebot her möglich, in jeder Fahrtrichtung mindestens eine Linienfahrt zu erheben.
Wird in einer Wochenzeitschicht in der gesamten Erhebungsperiode nur eine Fahrt durchgeführt (das heißt W lij =1), so ist lediglich diese Fahrt zu erfassen. In der Hochrechnung ist für diese Linie und die entsprechende Wochenzeitschicht die Varianz auf null zu setzen.

6.2.3
Berechnung
Als Prozentsatz im Sinne des § 148 Abs. 5 SGB IX gilt der mit einer statistischen Sicherheit von 95 % abgesicherte Mindestwert für das Verhältnis der Zahl der unentgeltlich beförderten zu der Zahl der sonstigen Fahrgäste (Schwerbehindertenquotient). Die hierfür erforderlichen Berechnungen aus den Ergebnissen der Linienerhebung sind nach Nummer 2.2 der Anlage 2 durchzuführen.
In die Berechnung des Prozentsatzes müssen die Ergebnisse aller Erhebungen einbezogen werden, dies gilt auch für die Erhebungen mit unbefriedigenden Ergebnissen.
6.3
Querschnittserhebungen
6.3.1
Art und Weise der Erhebung
Bei der Querschnittserhebung werden alle Fahrgäste ab dem vollendeten 6. Lebensjahr in der zufällig bestimmten Wageneinheit auf einer Linienfahrt in lediglich einem ausgewählten Linienabschnitt (Nummer 6.3.4), der durch zwei unmittelbar aufeinander folgende Haltestellen begrenzt ist, überprüft (Nummer 4.5).
Kann die Erhebung in diesem Abschnitt nicht vollständig durchgeführt werden, ist sie möglichst im nächsten Linienabschnitt zu beenden.
6.3.2
Eingeschränkte Zulässigkeit der Querschnittserhebung
Querschnittserhebungen dürfen nur dann durchgeführt werden,
  • wenn die Durchführung einer Linienerhebung oder einer eingeschränkten Vollerhebung nur mit Hilfe eines unverhältnismäßig hohen Einsatzes an Zählkräften möglich ist;
  • wenn sämtliche Fahrten einer Linie in Richtung und Gegenrichtung jeweils haltestellengenau denselben Fahrweg bedienen. Ist dies nicht erfüllt, so muss die Linie in allen Perioden gleichartig soweit in gesonderte Linien geteilt werden, bis diese Bedingung auf den neu gebildeten Linien, auf denen die Querschnittserhebung durchgeführt werden soll, erfüllt ist. Auf den neu gebildeten Linien, auf denen keine Querschnittserhebung durchgeführt werden soll, kann die Linienerhebung oder die eingeschränkte Vollerhebung durchgeführt werden.
6.3.3
Fahrweg
Die Anzahl und die Auswahl der für die Querschnittserhebung erforderlichen Fahrten bestimmen sich nach Nummer 6.2.2 (einschließlich der Auswahl von Verstärkerfahrten für die Linien, auf denen die Querschnittserhebung angewandt wird).
Abweichend von Nummer 6.2.2 beträgt der Mindestauswahlsatz jedoch 1 % (f = 0,010).
6.3.4
Linienabschnitte
Bei den zu erhebenden Linienfahrten in einer Wochenzeitschicht sind die Anfangshaltestellen der Linienabschnitte, auf denen gezählt wird, möglichst gleichmäßig über die ganze Linie zu verteilen.
Hierzu dient eine systematische Auswahl in gleich großen Schritten.
Bei S Linienabschnitten einer Linie und Richtung sowie w ausgewählten Linienfahrten in dieser Richtung in der betreffenden Zeitschicht ist die Anfangshaltestelle des ersten Linienabschnitts durch a bestimmt.
Die Anfangshaltestellen der weiteren zu erhebenden Linienabschnitte sind jeweils im Abstand r zueinander auszuwählen, wobei gilt:

     Berechnung Abstand der Anfangshaltestellen der weiteren Linienabschnitte

     Berechnung Anfangshaltestelle erster Linienabschnitt

Die errechneten Werte für r und a sind jeweils auf die nächste ganze Zahl nach unten abzurunden. Die Zuordnung der so ermittelten zu erfassenden Linienabschnitte zu den einzelnen Linienfahrten je Zeitschicht ist beliebig.

6.3.5
Berechnung
Als Prozentsatz im Sinne des § 148 Abs. 5 SGB IX gilt der mit einer statistischen Sicherheit von 95 % abgesicherte Mindestwert für das Verhältnis der Zahl der unentgeltlich beförderten zu der Zahl der sonstigen Fahrgäste (Schwerbehindertenquotient). Die hierfür erforderlichen Berechnungen aus den Ergebnissen der Querschnittserhebung sind nach Nummer 2.3 der Anlage 2 durchzuführen.
In die Berechnung des Prozentsatzes müssen die Ergebnisse aller Erhebungen einbezogen werden. Dies gilt auch für die Erhebungen mit unbefriedigenden Ergebnissen.
7.
Anwendung verschiedener Erhebungsverfahren auf unterschiedlichen Linien
 
Werden nach Nummer 4.2 mindestens zwei der unter Nummern 5 und 6 genannten drei Erhebungsverfahren auf unterschiedliche Linien angewandt, so gilt auch hier als Prozentsatzsatz im Sinne des § 148 Abs. 5 SGB IX der mit einer statistischen Sicherheit von 95 % abgesicherte Mindestwert für das Verhältnis der Zahl der unentgeltlich beförderten zu der Zahl der sonstigen Fahrgäste (Schwerbehindertenquotient).
Die hierfür erforderlichen Berechnungen aus den Erhebungsergebnissen sind nach Anlage 3 durchzuführen.
8.
Erklärung der Zählkräfte und Zählprotokoll
8.1
Information des Zählpersonals
 
Jeder Zähler hat durch Unterschrift den Empfang und die Kenntnisnahme eines Informationsblattes (Anlage 4) zu bestätigen, in dem er über seine Pflichten, die Bedeutung seiner Tätigkeit und die rechtlichen Konsequenzen bei Verstößen aufgeklärt wird. Die unterzeichneten Empfangsbestätigungen sind vom Unternehmer auf Verlangen der Erstattungsbehörde vorzulegen.
8.2
Protokollinhalt
 
Jede Erhebung ist vom Zählpersonal in einem Protokoll festzuhalten. Das Protokoll muss folgende Angaben enthalten:
 
a)
Name des Zählers
 
b)
Datum
 
c)
Erhebungsperiode
 
d)
Wochentag
 
e)
Bezeichnung der Linie
 
f)
Beginn der Linienfahrt
 
g)
Ende der Linienfahrt
 
h)
Zählbeginn (Uhrzeit)
 
i)
Stundenzuordnung
 
j)
Fahrtrichtung
 
k)
erste Zählhaltestelle bei Querschnittserhebung
 
l)
Anzahl der unentgeltlich beförderten Fahrgäste gemäß § 145 Abs. 1 und 2 SGB IX (schwerbehinderte Menschen und deren Begleitpersonen)
 
m)
Anzahl der sonstigen Fahrgäste ab Vollendung des 6. Lebensjahres
 
n)
Unterschrift des Zählers.
 
Protokollvorschläge mit den zum Nachweis notwendigen Angaben sind, getrennt nach Erhebungsverfahren, als Anlage 5 dieser Verwaltungsvorschrift beigefügt.
8.3
Eintragungen im Protokoll
 
Sämtliche Eintragungen eines Protokolls sind vom Zähler mit demselben Schreibgerät (Tintenfüller beziehungsweise Kugelschreiber) vorzunehmen. Bleistifteintragungen sind unzulässig. Die Felder der Summenzahlen der unentgeltlich beförderten und sonstigen Fahrgäste sind vom Zähler unmittelbar nach Beendigung der Fahrt auszufüllen, wobei Leerstellen durch horizontale Querstriche zu belegen sind. Die Richtigkeit der Eintragungen ist vom Zähler sofort durch Unterschrift zu bestätigen. Auch jede Korrektur auf dem Protokoll ist durch Unterschrift des Zählers zu bestätigen.
9.
Aufbewahrungsfrist der Zählunterlagen
 
Der Unternehmer ist verpflichtet, die vollständigen Unterlagen über die Verkehrszählung bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Eintritt der Bestandskraft des für das betreffende Kalenderjahr erteilten Erstattungsbescheides aufzubewahren und der Erstattungsbehörde auf Verlangen vorzulegen.
10.
Anzeigepflicht und Gültigkeit des Zählergebnisses in Folgejahren
 
Das Durchführen einer Verkehrszählung nach dieser Verwaltungsvorschrift ist vor deren Beginn der Erstattungsbehörde anzuzeigen. Dabei sind das Erhebungsverfahren, die Erhebungsperioden und das nach Nummer 2.5.3 prüfende Ingenieurbüro oder Institut anzugeben.
Wird eine Stichprobenerhebung durchgeführt, sind die Stichprobenpläne vor jeder Erhebungsperiode der Erstattungsbehörde vorzulegen.
Der für ein Kalenderjahr nachgewiesene Prozentsatz im Sinne des § 148 Abs. 5 SGB IX ist auf Antrag der Berechnung der Erstattungsleistung auch im darauf folgenden Jahr zugrunde zu legen, sofern der Unternehmer nicht auch in diesem Jahr eine Verkehrszählung durchgeführt hat.
Voraussetzung ist ferner, dass der für ein Jahr durch Verkehrszählung nachgewiesene individuelle Prozentsatz nach § 148 Abs. 5 SGB IX auch im Folgejahr den pauschalen Prozentsatz nach § 148 Abs. 4 SGB IX um mindestens ein Drittel übersteigt.
11.
Kontrollmöglichkeit und Sanktion
 
Die Erstattungsbehörde hat das Recht, unangemeldete Kontrollzählungen bei den in den Stichprobenplänen festgelegten Fahrten durchzuführen. Aber auch bei eingeschränkten Vollerhebungen kann eine Überprüfung des Zählvorgangs erfolgen. Die Erstattungsbehörde hat bezüglich der Zählungsunterlagen ein umfassendes Auskunfts- und Kontrollrecht.
Bei Kontrollen festgestellte Verstöße gegen die Festlegungen zur Erhebung nach dieser Verwaltungsvorschrift können dazu führen, dass das Ergebnis der Verkehrszählung als ungültig bewertet wird. Der Unternehmer erhält in diesem Fall im entsprechenden Jahr die Fahrgelderstattung in Höhe des Prozentsatzes nach § 148 Abs. 4 SGB IX als Pauschalerstattung. Eine Entscheidung hierzu ergeht nach Anhörung des Unternehmers schriftlich durch die Erstattungsbehörde.
12.
Schlussbestimmungen
12.1
In-Kraft-Treten
 
Die Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2005 in Kraft.
12.2
Außer-Kraft-Treten
 
Gleichzeitig tritt die nicht veröffentlichte Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales zur Erstattung der Fahrgeldausfälle im Nahverkehr nach § 148 Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch (SGB IX) vom 5. Dezember 2003 (Bekanntmachung im SächsABl. S. 1219) außer Kraft.
12.3
Übergangsbestimmung
 
Für Zählungen, die vor Erlass dieser Verwaltungsvorschrift durchgeführt worden sind, gelangt die zum Zeitpunkt der Zählung geltende Verwaltungsvorschrift zur Anwendung.

Dresden, den 24. November 2005

Die Staatsministerin für Soziales
Helma Orosz

Hinweis: Die Anlagen wurden nicht abgedruckt. Eine Mehrfertigung der VwV Fahrgelderstattung kann zusammen mit den Anlagen beim Sächsischen Landesamt für Familie und Soziales, Reichsstraße 3, 09112 Chemnitz, angefordert werden.

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2005 Nr. 50, S. 1219
    Fsn-Nr.: 472-V05.2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2005

    Fassung gültig bis: 1. August 2008