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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Vierte Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Änderung der Förderzuständigkeitsverordnung Umwelt/Landwirtschaft

Vollzitat: Vierte Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Änderung der Förderzuständigkeitsverordnung Umwelt/Landwirtschaft vom 26. August 2015 (SächsGVBl. S. 506)

Vierte Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
zur Änderung der Förderzuständigkeitsverordnung Umwelt/Landwirtschaft

Vom 26. August 2015

Auf Grund des § 2 Absatz 4 des Gesetzes zur Errichtung der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank – vom 19. Juni 2003 (SächsGVBl. S. 161), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349) geändert worden ist, verordnet das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft:

Artikel 1
Änderung der Förderzuständigkeitsverordnung Umwelt/Landwirtschaft

Die Förderzuständigkeitsverordnung Umwelt/Landwirtschaft vom 21. Dezember 2005 (SächsGVBl. S. 376), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 12. Juni 2014 (SächsGVBl. S. 363) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Nummer 4 werden die Wörter „Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz – WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 76 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154, 3200) geändert worden ist“ durch die Wörter „Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. November 2014 (BGBl. I S. 1724) geändert worden ist“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a werden die Wörter „Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung zur Umsetzung der Richtlinie 91/271/EWG über die Behandlung von kommunalem Abwasser (Sächsische Kommunalabwasserverordnung – SächsKomAbwVO) vom 3. Mai 1996 (SächsGVBl. S. 180), die zuletzt durch Verordnung vom 20. Juli 2000 (SächsGVBl. S. 348) geändert worden ist“ durch die Wörter „Sächsischen Kommunalabwasserverordnung vom 3. Mai 1996 (SächsGVBl. S. 180), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 12. Juni 2014 (SächsGVBl. S. 363) geändert worden ist“ ersetzt.
2.
§ 3 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 3
Förderprogramme auf den Gebieten der
Land-, Forst- und Ernährungswirtschaft
 
(1) Förderprogramme auf den Gebieten der Land-, Forst- und Ernährungswirtschaft umfassen
 
1.
die Absatzförderung der sächsischen Land- und Ernährungswirtschaft,
 
2.
Maßnahmen und Projekte zur Durchführung von Landesgartenschauen,
 
3.
die Förderung nach § 2 Absatz 1 Satz 3 Nummer 11 des Gesetzes zur Errichtung der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank – vom 19. Juni 2003 (SächsGVBl. S. 161), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ausgenommen
 
 
a)
die Förderung des ländlichen Raums,
 
 
b)
die Gewährung von Zuwendungen zur Rettung und Umstrukturierung land- und forstwirtschaftlicher Unternehmen,
 
 
c)
die Förderung der Marktstrukturverbesserung und von Zusammenschlüssen sowie
 
 
d)
die Förderung der Wettbewerbsfähigkeit der Aquakultur und der Fischerei.
 
(2) Zuständig für die Durchführung der Förderprogramme und Fördermaßnahmen nach Absatz 1 ist
 
1.
auf dem Gebiet der Forstwirtschaft einschließlich Erstaufforstung der Staatsbetrieb Sachsenforst und
 
2.
im Übrigen sowie bei gebietsübergreifenden Förderprogrammen das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie.“
3.
§ 4 wird aufgehoben.
4.
In § 6 Absatz 1 Nummer 3 werden die Wörter „Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz – BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1865)“ durch die Wörter „Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2014 (BGBl. I S. 1740) geändert worden ist“ ersetzt.
5.
§ 7 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 7
Förderprogramme auf den Gebieten
des Natur- und Landschaftsschutzes
 
(1) Förderprogramme auf den Gebieten des Natur- und Landschaftsschutzes umfassen die Förderung von Maßnahmen
 
1.
zur nachhaltigen Sicherung der natürlichen biologischen Vielfalt und des natürlichen ländlichen Erbes, typischer Landschaftsbilder und der historisch gewachsenen Vielfalt der Kulturlandschaft einschließlich Maßnahmen der Biotopgestaltung, des Artenschutzes, naturschutzbezogener Technik und Ausstattung, Stützmauern, Naturschutzfachplanungen, Maßnahmen zur Dokumentation von Artvorkommen, naturschutzbezogene Qualifizierungsmaßnahmen sowie naturschutzbezogene Öffentlichkeits- und Bildungsarbeit, Maßnahmen der Zusammenarbeit zum Schutz der biologischen Vielfalt, Präventionsmaßnahmen vor Schäden durch geschützte Arten und sonstige Maßnahmen des Natur- und Landschaftsschutzes sowie
 
2.
der Biotopgestaltung im Wald.
 
(2) Zuständig für die Durchführung der Förderprogramme und Fördermaßnahmen im Sinne von Absatz 1 ist, soweit § 10 Nummer 2 nichts anderes bestimmt, das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie.“
6.
§ 10 wird wie folgt geändert:
 
a)
Satz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Nummer 1 werden die Wörter „Land- und Forstwirtschaft,“ und die Wörter „; diese Behörde bleibt nach Außerkrafttreten der Förderrichtlinie für die Durchführung der Fördermaßnahme zuständig“ gestrichen.
 
 
bb)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
 
 
 
„2.
für die Förderung von Maßnahmen nach § 7 Absatz 1, sofern es sich um Vorhaben handelt, die als Einzelprojekte unmittelbar nach Förderprogrammen Dritter, insbesondere des Bundes oder der Europäischen Union, gefördert werden.“
 
b)
Satz 2 wird aufgehoben.
7.
Folgender § 11 wird angefügt:
 
„§ 11
Zuständigkeit bei Aufgabenübergang
 
Soweit eine sachlich zuständige Behörde Bewilligungsbescheide erlassen hat, bleibt sie zuständig, auch wenn die Förderzuständigkeit später auf eine andere Behörde übergeht. Dies gilt nicht für Zuständigkeiten auf den Gebieten nach § 6 Absatz 1 und § 7 Absatz 1 Nummer 1.“

Artikel 2
Bekanntmachungserlaubnis

Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft kann den Wortlaut der Förderzuständigkeitsverordnung Umwelt/Landwirtschaft in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen.

Artikel 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Dresden, den 26. August 2015

Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft
Thomas Schmidt

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2015 Nr. 12, S. 506
    Fsn-Nr.: 55

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Oktober 2015