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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Dritte Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Änderung der Verordnung zur Finanzierung es öffentlichen Personennahverkehrs

Vollzitat: Dritte Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Änderung der Verordnung zur Finanzierung es öffentlichen Personennahverkehrs vom 13. November 2015 (SächsGVBl. S. 628)

Dritte Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
zur Änderung der Verordnung zur Finanzierung es öffentlichen Personennahverkehrs

Vom 13. November 2015

Auf Grund des § 7 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr im Freistaat Sachsen vom 14. Dezember 1995 (SächsGVBl. S. 412, 449), der durch Artikel 36 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130) neu gefasst worden ist, verordnet das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und dem Staatsministerium des Innern:

Artikel 1
Änderung der Verordnung zur Finanzierung des öffentlichen Personennahverkehrs

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Finanzierung des öffentlichen Personennahverkehrs vom 29. April 2009 (SächsGVBl. S. 232), die zuletzt durch die Verordnung vom 7. Januar 2013 (SächsGVBl. S. 43) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Der Freistaat Sachsen verwendet von den an ihn ab dem 1. Januar 2015 im Vorgriff auf die Festsetzung nach § 5 Absatz 5 des Regionalisierungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2395), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Dezember 2012 (BGBl. S. 2598) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, unter Vorbehalt gezahlten oder ihm aufgrund der Festsetzung in den Jahren 2015 bis 2020 zustehenden Beträge jährlich 55 000 000 Euro zur Finanzierung der nach dem Gesetz zur Finanzierung des Ausbildungsverkehrs im Öffentlichen Personennahverkehr vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 883), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, erforderlichen Beträge.“
 
 
bb)
In Satz 2 wird die Angabe „Abs. 1 ÖPNVG“ durch die Wörter „Absatz 1 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr im Freistaat Sachsen“ und die Angabe „EUR“ wird durch das Wort „Euro“ ersetzt.
 
 
cc)
Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Die Zusammenschlüsse erhalten darüber hinaus für ihre Aufgaben insbesondere im Schienenpersonennahverkehr von den restlichen Mitteln im Jahr 2015 einen Festbetrag von 419 580 900 Euro, im Jahr 2016 einen Festbetrag von 425 701 900 Euro und in den Jahren 2017 bis 2020 89,5 Prozent.“
 
 
dd)
Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:
„Die Verteilung der Mittel nach Satz 4 auf die Zusammenschlüsse ergibt sich aus den in Anlage 2 genannten Prozentsätzen.“
 
b)
In Absatz 4 Nummer 3 wird die Angabe „ÖPNVG“ durch die Wörter „des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr im Freistaat Sachsen“ ersetzt.
2.
§ 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 wird die Angabe „Abs. 1 ÖPNVG“ durch die Wörter „Absatz 1 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr im Freistaat Sachsen“ und die Angabe „Abs. 1 und 2 ÖPNVG“ wird durch die Wörter „Absatz 1 und 2 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr im Freistaat Sachsen“ ersetzt.
 
 
bb)
In Satz 2 wird die Angabe „ÖPNVG“ durch die Wörter „des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr im Freistaat Sachsen“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt, die Angaben „(EBO)“ und „(ESBO)“ werden gestrichen, die Wörter „Verordnung vom 19. März 2008 (BGBl. I S. 467)“ werden durch die Wörter „Artikel 518 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)“ und die Wörter „Artikel 10 des Gesetzes vom 26. Februar 2008 (BGBl. I S. 215, 218)“ werden durch die Wörter „Artikel 519 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)“ ersetzt.
 
c)
In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Gesetzes über Finanzhilfen des Bundes zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden (Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz – GVFG)“ durch das Wort „Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes“ und die Wörter „Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986, 2998)“ werden durch die Wörter „Artikel 463 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)“ ersetzt.
3.
§ 3 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ und die Wörter „Artikel 10 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2692) geändert worden ist“ werden durch die Wörter „Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Nummer 1 wird die Angabe „Abs. 1“ durch die Angabe „Absatz 1“ ersetzt.
 
 
bb)
In Nummer 2 wird die Angabe „Abs. 1“ durch die Angabe „Absatz 1“ und die Angabe „Abs. 5“ wird durch die Angabe „Absatz 4“ ersetzt.
 
c)
In Absatz 4 wird die Angabe „Abs. 1 ÖPNVG“ durch die Wörter „Absatz 1 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr im Freistaat Sachsen“ ersetzt.
4.
In der Überschrift der Anlage 3 werden die Wörter „ (zu § 1 Abs. 1 Satz 6) “ durch die Wörter „ (zu § 1 Absatz 1 Satz 7) “ und die Angabe „ § 1 Abs. 1 Satz 6 “ wird durch die Wörter „ § 1 Absatz 1 Satz 7 “ ersetzt.

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2015 in Kraft.

Dresden, den 13. November 2015

Der Staatsminister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Martin Dulig

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2015 Nr. 14, S. 628
    Fsn-Nr.: 472

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2015