Gesetz
zum Vierzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag, zur Änderung des Sächsischen Gesetzes zur Durchführung des Staatsvertrages über den Rundfunk im vereinten Deutschland und zur Änderung des Sächsischen Privatrundfunkgesetzes
Vom 14. Dezember 2010
Der Sächsische Landtag hat am 14. Dezember 2010 das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Gesetz
zum Vierzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag
Dem Vierzehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Vierzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) vom 10. Juni 2010 zwischen den Ländern der Bundesrepublik Deutschland wird zugestimmt. Der Vierzehnte Rundfunkänderungsstaatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
Änderung des Sächsischen Gesetzes zur Durchführung des Staatsvertrages über den Rundfunk im vereinten Deutschland
1
Das Sächsische Gesetz zur Durchführung des Staatsvertrages über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 19. Dezember 1991 (SächsGVBl. S. 457), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. März 2005 (SächsGVBl. S. 30), wird wie folgt geändert:
§ 1 wird wie folgt geändert:
- a)
-
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Die Angabe „zuletzt geändert durch den Dritten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 11. September 1996 (SächsGVBl. S. 506)“ wird ersetzt durch die Angabe „zuletzt geändert durch den Dreizehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 10. März 2010 (SächsGVBl. S. 88),“. - b)
- In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „31. Dezember 2010“ durch die Angabe „31. Dezember 2020“ ersetzt.
Artikel 3
Änderung des Sächsischen Privatrundrundfunkgesetzes
2
Das Gesetz über den privaten Rundfunk und neue Medien in Sachsen (Sächsisches Privatrundfunkgesetz – SächsPRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Januar 2001 (SächsGVBl. S. 69, 684), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. März 2010 (SächsGVBl. S. 86), wird wie folgt geändert:
- 1.
-
§ 22 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Politische Parteien, Wählervereinigungen und Einzelbewerber erhalten während ihrer Beteiligung an Wahlen angemessene Sendezeit entsprechend § 5 Abs. 1 bis 3 des Parteiengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1994 (BGBl. I S. 149), das zuletzt durch Artikel 5a des Gesetzes vom 24. September 2009 (BGBl. I S. 3145, 3147) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, für Wahlwerbung. Bei Gemeinde- und Kreiswahlen gilt Satz 1 nur für Wahlwerbung in Rundfunkprogrammen, die nicht landesweit verbreitet werden. Bei einer Kostenerstattung muss eine Gleichbehandlung gemäß dem Umfang der jeweiligen Sendungen erfolgen.“ - 2.
- In § 32 Abs. 7 Nr. 7a wird die Angabe „von § 15“ durch die Angabe „der §§ 15 und 19 Abs. 5“ ersetzt.
Artikel 4
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft, mit Ausnahme von Artikel 2 und 3, die an dem Tage in Kraft treten, an dem der Vierzehnte Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Vierzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) in Kraft tritt.
(2) Die Staatskanzlei macht im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt, ob der Vierzehnte Rundfunkänderungsstaatsvertrag nach seinem Artikel 4 Abs. 2 in Kraft getreten oder gegenstandslos geworden ist.
Dresden, den 14. Dezember 2010
Der Landtagspräsident
Dr. Matthias Rößler
Der Ministerpräsident
Stanislaw Tillich