Gesetz
zum Siebzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und Gesetz zur Durchführung des ZDF-Staatsvertrages im Freistaat Sachsen
Vom 16. Dezember 2015
Der Sächsische Landtag hat am 19. November 2015 das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Gesetz
zum Siebzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag
Dem Siebzehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Siebzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) vom 18. Juni 2015 zwischen den Ländern der Bundesrepublik Deutschland wird zugestimmt. Der Siebzehnte Rundfunkänderungsstaatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
Gesetz zur Durchführung des ZDF-Staatsvertrages im Freistaat Sachsen
Artikel 3
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag der Verkündung in Kraft, mit Ausnahme von Artikel 2, der an dem Tag in Kraft tritt, an dem der Siebzehnte Rundfunkänderungsstaatsvertrag in Kraft tritt.
(2) Die Staatskanzlei macht im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt, ob der Siebzehnte Rundfunkänderungsstaatsvertrag nach seinem Artikel 3 Absatz 2 in Kraft getreten oder gegenstandslos geworden ist.
Dresden, den 16. Dezember 2015
Der Landtagspräsident
Dr. Matthias Rößler
Der Ministerpräsident
Stanislaw Tillich