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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens „Asyl- und Flüchtlingshilfefonds“

Vollzitat: Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens „Asyl- und Flüchtlingshilfefonds“ vom 16. Dezember 2015 (SächsGVBl. S. 656, 661)

Gesetz
über die Errichtung eines Sondervermögens
„Asyl- und Flüchtlingshilfefonds“

erlassen als Artikel 7 des Gesetzes zur Stärkung der kommunalen Investitionskraft

Vom 16. Dezember 2015

§ 1
Errichtung

Der Freistaat Sachsen errichtet ein Sondervermögen „Asyl- und Flüchtlingshilfefonds“.

§ 2
Zweck und Mittelverwendung

Zweck des Fonds ist die Mitfinanzierung von Ausgaben für die Unterbringung, Versorgung, Betreuung und Integration von Asylsuchenden und Flüchtlingen im Freistaat Sachsen.

§ 3
Stellung im Rechtsverkehr

1Der Fonds ist nicht rechtsfähig. 2Das Staatsministerium der Finanzen verwaltet den Fonds.

§ 4
Finanzierung

(1) Der Fonds erhält folgende Zuführungen aus dem Staatshaushalt:

1.
Zuführungen in Höhe von 180 437 469,07 Euro aus dem Staatshaushalt 2014,
2.
Zuführungen in Höhe von 119 562 530,93 Euro aus dem Staatshaushalt 2015,
3.
weitere Zuführungen nach Maßgabe des Staatshaushaltsplans.

(2) Das Fondsvermögen verbleibt unverzinst im Liquiditätsmanagement des Freistaates Sachsen.

(3) Die Mittel des Fonds werden über den Staatshaushalt ausgereicht.

(4) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, Mittel des Fonds im Haushaltsjahr 2016 nach Einwilligung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags zur Deckung von Mehrausgaben für Zwecke nach § 2 im Staatshaushalt einzusetzen, soweit keine anderen Deckungsmöglichkeiten im Staatshaushalt bestehen.

§ 5
Wirtschaftsplan

(1) 1Das Staatsministerium der Finanzen erstellt für jedes Wirtschaftsjahr einen Wirtschaftsplan. 2Das Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr. 3Der Wirtschaftsplan enthält alle im Wirtschaftsjahr zu erwartenden Einnahmen und voraussichtlich zu leistenden Ausgaben. 4Die §§ 37 und 38 der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bleiben unberührt.

(2) Der Wirtschaftsplan ist beginnend mit dem Haushaltsjahr 2017 dem Staatshaushaltsplan für das jeweilige Haushaltsjahr als Anlage beizufügen.

§ 6
Jahresrechnung

(1) Das Staatsministerium der Finanzen stellt zum Schluss des Rechnungsjahres die Jahresrechnung für den Fonds auf und fügt sie als Anhang der Haushaltsrechnung des Freistaates Sachsen bei.

(2) Die Jahresrechnung enthält die Einnahmen und Ausgaben sowie den Bestand des Fonds.

§ 7
Auflösung

1Der Fonds ist zum 31. Dezember 2020 aufzulösen. 2Ein verbliebenes Restvermögen ist dem Staatshaushalt 2020 zuzuführen.

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2015 Nr. 15, S. 656, 661
    Fsn-Nr.: 520-20

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 30. Dezember 2014

    Fassung gültig bis: 3. Juni 2021