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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Allgemeine Anordnung des Präsidenten des Sächsischen Landtags zur Änderung der Hausordnung des Sächsischen Landtags

Vollzitat: Allgemeine Anordnung des Präsidenten des Sächsischen Landtags zur Änderung der Hausordnung des Sächsischen Landtags vom 10. Dezember 2015 (SächsABl. 2016 S. 2)

Allgemeine Anordnung
des Präsidenten des Sächsischen Landtags
zur Änderung der Hausordnung des Sächsischen Landtags

Vom 10. Dezember 2015

Aufgrund von Artikel 47 Absatz 3 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen ordne ich an:

I.
Änderungsbestimmungen

Die Hausordnung des Sächsischen Landtags (Allgemeine Anordnung des Präsidenten des Sächsischen Landtags über das Betreten der Grundstücke und Gebäude des Sächsischen Landtags sowie über das Verweilen und die Sicherheit und Ordnung auf den Grundstücken des Sächsischen Landtags) vom 23. Januar 2010 (SächsABl. S. 174) wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Zutritt aus berechtigtem Anlass ist gestattet:
 
1.
den Inhabern
 
 
eines Abgeordnetenausweises eines anderen deutschen Landesparlaments, des Deutschen Bundestags oder des Europäischen Parlaments,
 
 
eines Diplomatenpasses,
 
 
eines Dienstausweises einer obersten Bundes- oder Landesbehörde,
 
 
einer Codekarte für Mitarbeiter von Abgeordneten,
 
 
eines Mitgliedsausweises der „Vereinigung ehemaliger Mitglieder des Sächsischen Landtags e. V.“,
 
 
eines Hausausweises für die Mitglieder des Rates für sorbische Angelegenheiten,
 
2.
Personen, die aufgrund der von ihnen ausgeübten Funktion nicht nur gelegentlich Zutritt zum Landtagsgebäude benötigen und nach Maßgabe einer ergänzenden Anordnung vom Präsidenten akkreditiert wurden.
 
Ziel oder Zweck des Besuches sind beim Hausordnungs- und Assistenzdienst kurz anzugeben.“
2.
In § 6 Absatz 4 werden folgende Sätze 2 und 3 angefügt:
„Den Mitgliedern des Sächsischen Landtags gilt die Erlaubnis zum Fotografieren als erteilt. Die Persönlichkeitsrechte der abgebildeten Personen sind zu beachten.“
3.
In § 7 Absatz 9 wird das Wort „auszuschalten“ durch das Wort „stummzuschalten“ ersetzt.
4.
Im Verzeichnis der Anlagen wird nach der Angabe zu Anlage 2 die Angabe „Anlage 3 – Ergänzende Anordnung vom 10. Dezember 2015“ angefügt.
5.
Nach Anlage 2 wird folgende Anlage 3 angefügt:
 
Anlage 3
Ergänzende Anordnung vom 10. Dezember 2015
 
Ergänzende Anordnung
zu § 3 Abs. 2 Nr. 2 der Hausordnung
des Sächsischen Landtags
 
1.
Beim Präsidenten des Sächsischen Landtags wird eine Akkreditierungsliste geführt, in die Personen eingetragen werden können, die aufgrund der von ihnen ausgeübten Funktion nicht nur gelegentlich Zutritt zum Landtagsgebäude benötigen.
 
2.
Jede Fraktion kann dem Präsidenten bis zu fünf Personen zur Eintragung in diese Liste vorschlagen. Sofern keine Bedenken hinsichtlich der Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung im Landtagsgebäude bestehen, werden die vorgeschlagenen Personen in die Liste eingetragen. Ein Rechtsanspruch einzelner Personen auf Eintragung in die Akkreditierungsliste besteht nicht.
 
3.
Personen, die in die Akkreditierungsliste eingetragen sind, erhalten von der Landtagsverwaltung einen Hausausweis mit Lichtbild. Gegen Hinterlegung dieses Ausweises an der Pforte wird ihnen ein besonderer Besucherausweis ausgehändigt, der zum Aufenthalt im Landtagsgebäude berechtigt. Die besonderen Zutrittsregelungen für den Plenarbereich bleiben unberührt.
 
4.
Bei der Aushändigung des Hausausweises erfolgt eine Belehrung über die Gefahrenordnung des Sächsischen Landtags.
 
5.
Die Eintragung in die Akkreditierungsliste erlischt einen Monat nach dem Ende der Wahlperiode, es sei denn, dass eine erneute Benennung erfolgt.
 
Dresden, den 10. Dezember 2015
 
Der Präsident des Sächsischen Landtags
Dr. Matthias Rößler“

II.
Inkrafttreten

Diese Anordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Sächsischen Amtsblatt in Kraft.

Dresden, den 10. Dezember 2015

Der Präsident des Sächsischen Landtags
Dr. Matthias Rößler

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2016 Nr. 1, S. 2
    Fsn-Nr.: 110

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 8. Januar 2016