Bekanntmachung
der Landesdirektion Sachsen
zur Änderung von Prüfungsordnungen
Vom 21. Januar 2016
Auf Grund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 3. Dezember 2015 erlässt die Landesdirektion Sachsen als zuständige Stelle nach § 47 Absatz 1 Satz 1, §§ 54, 56 Absatz 1 Satz 2, § 79 Absatz 4 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), das zuletzt durch Artikel 436 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, die folgenden Änderungen der Prüfungsordnung der Landesdirektion Sachsen für die Fortbildungsprüfung zum Verwaltungsfachwirt/zur Verwaltungsfachwirtin vom 16. Januar 2008 (SächsABl. S. 238), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 28. Juni 2012 (SächsABl. S. 1012) geändert worden ist:
- 1.
- § 8 wird wie folgt gefasst:
-
„§ 8
Zulassungsvoraussetzungen
für die Fortbildungsprüfung - (1) Zur Fortbildungsprüfung ist zuzulassen, wer
- 1.
- seine Arbeitsstätte oder, soweit kein Arbeitsverhältnis besteht, seinen Hauptwohnsitz im Freistaat Sachsen hat,
- 2.
- einen der folgenden Bildungsabschlüsse bestanden hat:
- a)
- die Abschlussprüfung
- –
- zum Verwaltungsfachangestellten
- –
- zum Fachangestellten für Bürokommunikation
- –
- zum Kaufmann/Kauffrau für Büromanagement, sofern die Ausbildung im öffentlichen Dienst einschließlich der dienstbegleitenden Unterweisung absolviert wurde,
- b)
- die Laufbahnprüfung für den mittleren nichttechnischen Dienst beziehungsweise die Laufbahnprüfung für eine nichttechnische Laufbahn (2. Einstiegsebene, Laufbahngruppe 1) oder
- c)
- die Angestelltenprüfung I,
- 3.
- an einem Fortbildungslehrgang von mindestens 850 Unterrichtsstunden nach Maßgabe eines zwischen den sächsischen Bildungsträgern abgestimmten und von der zuständigen Stelle in geeigneter Weise veröffentlichten Lehrplans teilgenommen hat und
- 4.
- zum Zeitpunkt des Beginns der Prüfung (Datum der ersten Prüfungsleistung)
- a)
- eine mindestens viereinhalbjährige berufspraktische Tätigkeit
- b)
- nach dem Erwerb des Bildungsabschlusses
- c)
- bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder des Privatrechts, an der eine oder mehrere juristische Personen des öffentlichen Rechts mehrheitlich beteiligt sind,
- nachweisen kann.
- (2) Auf Antrag des Arbeitgebers ist abweichend von Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a mit einer berufspraktischen Tätigkeit von mindestens zwei Jahren zuzulassen, wer den Bildungsabschluss mindestens mit der Note ,gut’ (81,00 Punkte) bestanden hat. Beamte können zur Fortbildungsprüfung nicht zugelassen werden.
- (3) Abweichend von Absatz 1 Nummer 2 werden andere Arbeitnehmer mit beruflichem Bildungsabschluss zur Fortbildungsprüfung zugelassen, wenn sie einen von der zuständigen Stelle vorgegebenen Eignungstest vor Beginn des nach Absatz 1 Nummer 3 genannten Fortbildungslehrganges erfolgreich abgeschlossen haben und zum Zeitpunkt der Prüfung eine mindestens sechsjährige berufspraktische Tätigkeit nach Absatz 1 Nummer 4 nachweisen können. In begründeten Ausnahmefällen kann der Nachweis über den erfolgreichen Abschluss des Eignungstests innerhalb des ersten Jahres des Fortbildungslehrganges erbracht werden. Nachweise über den erfolgreichen Abschluss von Eignungstests, die zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt wurden, werden nicht anerkannt.
- (4) Soweit der Fortbildungslehrgang vor dem 1. Januar 2016 begonnen oder abgeschlossen wurde, sind andere Arbeitnehmer innerhalb von zwei Jahren nach Abschluss des Fortbildungslehrgangs auch ohne Nachweis über den erfolgreichen Abschluss des Eignungstests bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen zur Fortbildungsprüfung zuzulassen.
- (5) Die berufspraktische Tätigkeit ist nachzuweisen, in der Regel durch die Tätigkeitsbeschreibung. Der Nachweis muss einen hinreichenden Aufschluss darüber zulassen, dass eine Tätigkeit ausgeübt wurde, die überwiegend dem Berufsbild eines Verwaltungsfachangestellten entspricht. Die zuständige Stelle kann die Verwendung besonderer Formulare verlangen.
- (6) Behinderte Menschen sind zur Fortbildungsprüfung auch zuzulassen, wenn der Fortbildungslehrgang nicht oder die erforderliche Berufspraxis nicht in vollem Umfang absolviert worden sind, soweit Art und Schwere der Behinderung dies erfordern (§§ 67 und 65 Absatz 2 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes). Der Nachweis ist rechtzeitig unter Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung zu erbringen. Die zuständige Stelle kann ein amtsärztliches Gutachten verlangen.
- (7) Von dem Erfordernis der Teilnahme am Fortbildungslehrgang kann abgesehen werden, wenn der Prüfungsbewerber durch Vorlage von Urkunden oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass er die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat, die die Zulassung zur Fortbildungsprüfung rechtfertigen.“
- 2.
- Diese Änderungen treten mit Wirkung vom 1. Januar 2016 in Kraft. Die Änderungen wurden durch Erlass des Staatsministeriums des Innern vom 21. Dezember 2015 – Az.: 13-0306.42/29 – genehmigt.
Chemnitz, den 21. Januar 2016
Landesdirektion Sachsen
Gökelmann Präsident