1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften

Vollzitat: Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 7. April 1997 (SächsGVBl. S. 353, 466)

Gesetz
zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften

Vom 7. April 1997

Berichtigt 15. Mai 1997 (SächsGVBl. S. 466)

Der Sächsische Landtag hat am 6. März 997 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen

Das Beamtengesetz für den Freistaat Sachsen (SächsBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juni 1994 (SächsGVBl. S. 1153), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Januar 1997 (SächsGVBl. S. 2), wird wie folgt geändert:

1.
Der Titel des Gesetzes wird wie folgt geändert:
In der Klammer wird vor der amtlichen Abkürzung folgende amtliche Kurzbezeichnung eingefügt: „Sächsisches Beamtengesetz“.
2.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
 
a)
Nach der mit „§ 7“ beginnenden Zeile wird in einer neuen Zeile folgender Text eingefügt: „§ 7a Altersgrenze für die Berufung“.
 
b)
Nach der mit „§ 16“ beginnenden Zeile wird in einer neuen Zeile folgender Text eingefügt:
 
 
“§ 16a
 
Übertragung eines anderen Amtes“.
 
c)
Nach der mit „§ 36“ beginnenden Zeile wird in einer neuen Zeile folgender Text eingefügt:
 
 
„§ 36a
 
Zuständigkeiten“
 
d)
§ 143 erhält folgende Überschrift:
„Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung bei außergewöhnlichem Bewerberüberhang.“
 
e)
Nach der Überschrift zu § 143 werden folgende Zeilen neu eingefügt:
 
 
„§ 143a
 
Teilzeitbeschäftigung bei außergewöhnlichem Bewerbermangel
 
 
§ 143b
 
Hinweispflicht
 
 
§ 143c
 
Benachteiligungsverbot bei ermäßigter Arbeitszeit“.
 
f)
Nach der mit „§ 155“ beginnenden Zeile wird in einer neuen Zeile folgender Text eingefügt:
 
 
„§ 155a
 
Beamte des Justizwachtmeisterdienstes“.
3.
§ 6 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 wird das Wort „Gemeinschaften“ durch das Wort „Union“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 1 Satz 2 werden nach den Worten „berufen werden“ die Worte „(§ 48 Abs. 4 EG Vertrag)“ eingefügt.
 
c)
In Absatz 5 werden die Worte „Absatz 1 Nr. 1“ durch die Worte „Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und Absatz 1 Satz 2“ ersetzt.
4.
Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt.
 
„§ 7a
Altersgrenze für die Berufung
 
(1) In das Beamtenverhältnis darf nicht berufen werden, wer bereits das fünfundvierzigste Lebensjahr vollendet hat. Ausnahmen kann die oberste Dienstbehörde mit Zustimmung des Landespersonalausschusses zulassen. Abweichend von Satz 1 kann für einzelne Beamtengruppen durch Rechtsverordnung des Staatsministeriums des Innern im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen eine von Satz 1 nach oben abweichende Altersgrenze, höchstens jedoch das vollendete fünfzigste Lebensjahr, festgelegt werden.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Beamte auf Zeit sowie für den Wechsel zwischen einem Richterverhältnis und einem Beamtenverhältnis als Landesbeamter. § 29 Abs. 2 und § 169 dieses Gesetzes sowie § 61 Abs. 9 des Richtergesetzes des Freistaates Sachsen und § 48 der Vorläufigen Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen bleiben unberührt.“.
5.
§ 11 wird wie folgt geändert:
 
a)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) Für die Übertragung eines anderen Amtes mit anderem Endgrundgehalt ohne Änderung der Amtsbezeichnung gilt Absatz 1 entsprechend.“.
 
b)
Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 3 und 4.
6.
§ 12 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Stellenausschreibungen nach Absatz 2 dürfen sich nicht ausschließlich an Frauen oder an Männer richten, es sei denn, ein bestimmtes Geschlecht ist unverzichtbare Voraussetzung für die ausgeschriebene Tätigkeit. Sie sind so abzufassen, daß sie Frauen ausdrücklich zu einer Bewerbung auffordern. Es ist grundsätzlich die weibliche und die männliche Form der ausgeschriebenen Stellenbezeichnung zu verwenden.“.
7.
§ 15 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Nummer 1 wird nach dem Wort „wurde“ das Komma gestrichen und das Wort „oder“ eingefügt.
 
b)
Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt.
 
 
„3.
der Ernannte nach § 6 Abs. 1 Satz 2 nicht berufen werden durfte und eine Ausnahme nach § 6 Abs. 5 nicht zugelassen war oder nicht nachträglich zugelassen wird oder“.
 
c)
Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.
8.
Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt:
 
„§ 16a
Übertragung eines anderen Amtes
 
Die §§ 14 bis 16 gelten entsprechend für die Übertragung eines anderen Amtes mit anderem Endgrundgehalt ohne Änderung der Amtsbezeichnung.“.
9.
§ 33 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Eine Beförderung ist unzulässig
 
1.
während der Probezeit,
 
2.
vor Ablauf eines Jahres nach der Anstellung,
 
3.
vor Ablauf eines Jahres nach der letzten Beförderung, es sei denn, daß der Beamte sein bisheriges Amt nicht hätte zu durchlaufen brauchen.
 
Die Laufbahnvorschriften können zum Ausgleich beruflicher Verzögerungen, die durch die Geburt oder die tatsächliche Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren eintreten würden, von dem Verbot der Beförderung nach Satz 1 Nr. 1 und 2 Ausnahmen zulassen. Entsprechendes gilt für den Ausgleich beruflicher Verzögerungen infolge der tatsächlichen Pflege eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen nahen Angehörigen, insbesondere aus dem Kreis der Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Geschwister sowie volljähriger Kinder.“.
10.
§ 35 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Satz 1 werden die Worte „seinem Einverständnis“ durch die Worte „seiner Zustimmung“ ersetzt.
 
b)
Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:
„§ 13 Abs. 3 gilt entsprechend.“.
 
c)
Der bisherige Satz 3 und die Sätze 4 und 5 werden gestrichen.
11.
In § 36 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „; § 35 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend“ gestrichen.
12.
Nach § 36 wird folgender § 36a eingefügt:
 
„§ 36a
Zuständigkeiten
 
(1) Die Versetzung oder Abordnung ordnet die abgebende Stelle an, bei Versetzungen oder Abordnungen in den Geschäftsbereich einer anderen obersten Dienstbehörde oder zu einem anderen Dienstherrn im Einvernehmen mit der aufnehmenden Stelle. Das Einvernehmen ist schriftlich zu erklären. In der Verfügung ist zum Ausdruck zu bringen, daß das Einvernehmen vorliegt.
(2) Die abgebende Stelle ist wie die aufnehmende Stelle jeweils die für die Ernennung zuständige Behörde.
(3) Für die Versetzung oder Abordnung von Landesbeamten, für deren Ernennung der Ministerpräsident zuständig wäre, innerhalb eines Geschäftsbereichs sowie aus einem Geschäftsbereich in einen anderen Geschäftsbereich ist jeweils die oberste Dienstbehörde zuständige Behörde im Sinne von Absatz 2.“
13.
§ 39 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und in Satz 3 wird das Wort „Gemeinschaften“ jeweils durch das Wort „Union“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 3 werden nach dem Wort „entlassen“ die Worte „ , sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist“ eingefügt.
14.
§ 40 wird wie folgt geändert:
 
a)
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
 
b)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) Der Beamte kann entlassen werden, wenn er in den Fällen des § 6 Abs. 1 Satz 2 die Eigenschaft als Deutscher im Sinne des Artikel 116 des Grundgesetzes verliert.“.
15.
§ 45 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 werden die Worte „§ 40 Nr. 2“ durch die Worte „§ 40 Abs. 1 Nr. 2“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 3 werden die Worte „§ 42 Abs. 1 Nr. 1“ durch die Worte „§ 42 Nr. 1“ ersetzt.
16.
In § 46 Abs. 2 wird die Paragraphenbezeichnung „§ 40 Nr. 1“ durch die Angabe „§ 40 Abs. 1 Nr. 1“ ersetzt.
17.
§ 51 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Satz 1 Nr. 1 wird das Wort „zweiundsechzigste“ durch das Wort „dreiundsechzigste“ ersetzt.
 
b)
In Satz 2 wird das Wort „zweiundsechzigsten“ durch das Wort „dreiundsechzigsten“ ersetzt.
18.
§ 52 wird wie folgt geändert:
 
a)
Dem Absatz 1 werden folgende Sätze 4 bis 6 angefügt:
„Der Arzt teilt dem Dienstvorgesetzten die für die Feststellung der Dienstunfähigkeit erforderlichen Untersuchungsergebnisse mit. Die Mitteilung des Arztes ist in einem gesonderten, verschlossenen und versiegelten Umschlag zu übersenden; sie ist verschlossen zur Personalakte des Beamten zu nehmen. Entzieht sich der Beamte trotz wiederholter schriftlicher Aufforderung ohne hinreichenden Grund der Verpflichtung, sich auf Weisung der Behörde ärztlich untersuchen oder beobachten zu lassen, so kann er so behandelt werden, als wäre seine Dienstunfähigkeit festgestellt worden.“.
 
b)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Bei Landesbeamten bedarf die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit der Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen. Satz 1 gilt nicht, soweit der Ministerpräsident für die Ernennung des Beamten zuständig wäre.“.
19.
§ 56 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen.
 
b)
In Absatz 3 werden die Worte „§§ 53 bis 55“ durch die Worte § 52 Abs. 3 und 4, „§§ 53 bis 55“ ersetzt.
20.
§ 87 Abs. 2 wird folgender Satz 3 angefügt:
„§ 142 Abs. 5, § 143 Abs. 6 und § 143a Abs. 3 bleiben unberührt.“.
21.
§ 91 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
„(3) Soweit der Dienst in Bereitschaft besteht, kann die Arbeitszeit entsprechend dem dienstlichen Bedürfnis auf bis zu sechsundfünfzig Stunden wöchentlich verlängert werden.“.
22.
§ 92 erhält folgende Fassung:
 
„§ 92
Fernbleiben vom Dienst
 
(1) Der Beamte darf dem Dienst nicht ohne Genehmigung seines Dienstvorgesetzten fernbleiben, es sei denn, daß er wegen Krankheit oder aus sonstigen Gründen unfähig oder aufgrund einer vorgehenden gesetzlichen Verpflichtung gehindert ist, seine Dienstpflichten zu erfüllen. Der Beamte hat seinen Dienstvorgesetzten unverzüglich über seine Verhinderung zu unterrichten. der Dienstvorgesetzte kann für bestimmte Fälle kurzfristigen Fernbleibens einen Vorgesetzten zur Genehmigung ermächtigen.
(2) Dienstunfähigkeit infolge Krankheit ist auf Verlangen nachzuweisen. Der Dienstvorgesetzte kann die Untersuchung durch einen Amtsarzt oder einen beamteten Arzt anordnen; die Kosten für diese Untersuchung trägt die Behörde.“.
23.
In § 102 wird nach dem Wort „Krankheits-,“ das Wort „Pflege-,“ eingefügt.
24.
§ 103 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „ist dem Beamten dafür Ersatz zu leisten“ durch die Worte „kann dem Beamten dafür Ersatz geleistet werden“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte „wird nur geleistet“ durch die Worte „kann nur geleistet werden“ ersetzt.
25.
In § 123 Abs. 1 Nr. 1 werden die Worte „§ 11 Bundesdisziplinarordnung“ durch die Worte „§ 8 der Disziplinarordnung für den Freistaat Sachsen“ ersetzt.
26.
§ 142 erhält folgende Fassung:
 
„§ 142
Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung aus familiären Gründen
 
(1) Einem Beamten mit Dienstbezügen ist auf Antrag, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen,
 
1.
die Arbeitszeit bis auf die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit zu ermäßigen,
 
2.
ein Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von drei Jahren mit der Möglichkeit der Verlängerung zu gewähren,
 
wenn er
 
a)
mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder
 
b)
einen pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen
 
tatsächlich betreut oder pflegt. Der Wegfall der Gründe nach Satz 1 Buchst. a oder b ist der Bewilligungsbehörde unverzüglich mitzuteilen.
(2) Die Dauer des Urlaubs im Sinne des Absatzes 1 darf auch in Verbindung mit Urlaub nach § 143 Abs. 1 zwölf Jahre nicht überschreiten. Bei Beamten im Schul und Hochschuldienst kann der Bewilligungszeitraum bis zum Ende des laufenden Schulhalbjahres oder Semesters ausgedehnt werden. Der Antrag auf Verlängerung einer Beurlaubung ist spätestens drei Monate vor Ablauf der genehmigten Beurlaubung zu stellen. Eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder ein Übergang zur Vollzeitbeschäftigung oder zur Teilzeitbeschäftigung während der Dauer des Bewilligungszeitraumes ist nur mit Zustimmung der Bewilligungsbehörde zulässig. Die Bewilligungsbehörde kann in besonderen Härtefällen eine Rückkehr aus dem Urlaub zulassen, wenn dem Beamten die Fortsetzung des Urlaubs nicht zugemutet werden kann.
(3) Absatz 2 Satz 2 gilt beim Wegfall der tatbestandlichen Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 entsprechend.
(4) Während der Freistellung vom Dienst nach Absatz 1 dürfen nur solche Nebentätigkeiten genehmigt werden, die dem Zweck der Freistellung nicht zuwiderlaufen.
(5) Entscheidungen nach den Absätzen 1 bis 4 trifft die Stelle, die für die Ernennung der Beamten zuständig wäre oder, wenn der Ministerpräsident für die Ernennung zuständig wäre, die oberste Dienstbehörde. Die oberste Dienstbehörde kann die Befugnis, soweit sie selbst für die Ernennung des Beamten zuständig wäre, auf nachgeordnete Behörden übertragen. Die Entscheidungen bedürfen der Schriftform.“
27.
§ 143 erhält folgende Fassung:
 
„§ 143
Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung
bei außergewöhnlichem Bewerberüberhang
 
(1) Einem Beamten mit Dienstbezügen kann auf Antrag in Bereichen, in denen wegen der Arbeitsmarktsituation ein außergewöhnlicher Bewerberüberhang besteht und deshalb ein dringendes öffentliches Interesse daran gegeben ist, verstärkt Bewerber im öffentlichen Dienst zu beschäftigen,
 
1.
Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bis zur Dauer von insgesamt 15 Jahren,
 
2.
nach Vollendung des fünfundfünfzigsten Lebensjahres Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit,
 
3.
Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von insgesamt sechs Jahren,
 
4.
nach einer Vollzeitbeschäftigung im öffentlichen Dienst von mindestens 20 Jahren oder einer Vollzeitbeschäftigung und Teilzeitbeschäftigung, die insgesamt dem Umfang einer Vollzeitbeschäftigung von 20 Jahren entsprechen, und nach Vollendung des fünfundfünfzigsten Lebensjahres Urlaub ohne Dienstbezüge
 
bewilligt werden, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen. In den Fällen von Satz 1 Nr. 2 und 4 muß sich der Antrag auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken. Abweichend von Satz 1 Nr. 1 kann bis zu einer Dauer von insgesamt 20 Jahren Teilzeitbeschäftigung bewilligt werden, wenn während des Bewilligungszeitraumes durchschnittlich drei Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit nicht unterschritten werden.
(2) Dem Antrag nach Absatz 1 darf nur entsprochen werden, wenn der Beamte erklärt, während der Dauer des Bewilligungszeitraumes auf die Ausübung entgeltlicher Nebentätigkeiten zu verzichten und entgeltliche Tätigkeiten nach § 83 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 nur in dem Umfang auszuüben, wie er sie bei Vollzeitbeschäftigung ohne Verletzung dienstlicher Pflichten ausüben könnte. Wird diese Verpflichtung schuldhaft verletzt, ist die Bewilligung zu widerrufen. Die Bewilligungsbehörde darf Ausnahmen von Satz 1 nur zulassen, soweit sie dem Zweck der Bewilligung der Teilzeitbeschäftigung oder des Urlaubs nicht zuwiderlaufen. § 142 Abs. 2 Sätze 4 und 5 gilt entsprechend.
(3) Teilzeitbeschäftigung und Urlaub nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 3 und 4 dürfen zusammen eine Dauer von 15 Jahren nicht überschreiten. Urlaub allein darf eine Dauer von zwölf Jahren nicht überschreiten. Teilzeitbeschäftigung im Sinne von Absatz 1 Satz 3 und Urlaub nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 dürfen zusammen eine Dauer von 20 Jahren nicht überschreiten. § 142 Abs. 2 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.
(4) Teilzeitbeschäftigung und Urlaub nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 3 und 4 sowie Teilzeitbeschäftigung nach § 143a oder Teilzeitbeschäftigung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 sowie Teilzeitbeschäftigung nach § 143a dürfen zusammen die Dauer von 15 Jahren nicht überschreiten. Bei Teilzeitbeschäftigung im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 oder im Sinne des § 143a Abs. 1 Satz 2 gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Dauer von 15 Jahren die Dauer von 20 Jahren tritt. Urlaub nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 sowie Urlaub nach § 142 dürfen zusammen eine Dauer von zwölf Jahren nicht überschreiten. § 142 Abs. 2 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.
(5) Abweichend von den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann Beamten mit Dienstbezügen nach einer Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung im öffentlichen Dienst von zusammen mindestens 15 Jahren und nach Vollendung des fünfzigsten Lebensjahres auf Antrag Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt werden, wenn die Höchstdauer der Teilzeitbeschäftigung nach Absätzen 3 und 4 oder § 143a Abs. 1 erreicht ist, die Voraussetzungen des § 142 nicht vorliegen und es dem Beamten nicht mehr zuzumuten ist, zur Vollzeitbeschäftigung zurückzukehren.
(6) § Abs. 5 gilt entsprechend.“.
28.
Nach § 143 werden folgende §§ 143a, 143b und 143c eingefügt:
 
„§ 143a
Teilzeitbeschäftigung bei außergewöhnlichem Bewerbermangel
 
(1) Einem Beamten mit Dienstbezügen kann in Bereichen, in denen aufgrund der Arbeitsmarktsituation ein außergewöhnlicher Bewerbermangel besteht und deshalb zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung ein dringendes Bedürfnis zur Gewinnung von Teilzeitkräften gegeben ist, auf Antrag Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bis zur Dauer von insgesamt 15 Jahren bewilligt werden. § 143 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(2) Für die Übernahme von Nebentätigkeiten gelten die §§ 81 bis 88. § 82 Abs. 2 Satz 3 gilt mit der Maßgabe, daß von der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ohne Rücksicht auf die Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung auszugehen ist.
(3) § 142 Abs. 2 Sätze 2 und 4 und Absatz 5 gilt entsprechend.
(4) Teilzeitbeschäftigung nach Absatz 1 Satz 1 sowie Teilzeitbeschäftigung und Urlaub nach § 143 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3 und 4 dürfen zusammen die Dauer von 15 Jahren nicht überschreiten. Bei Teilzeitbeschäftigung im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 oder im Sinne des § 143 Abs. 1 Satz 3 gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Dauer von 15 Jahren die Dauer von 20 Jahren tritt.
 
§ 143b
Hinweispflicht
 
Wer Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung nach den §§ 142 bis 143a beantragt, ist auf die beamtenrechtlichen Folgen hinzuweisen.
 
§ 143c
Benachteiligungsverbot bei ermäßigter Arbeitszeit
 
Die Ermäßigung der Arbeitszeit nach §§ 142 und 143 darf das berufliche Fortkommen nicht beeinträchtigen; eine unterschiedliche Behandlung von Beamten mit ermäßigter Arbeitszeit gegenüber Beamten mit regelmäßiger Arbeitszeit ist nur zulässig, wenn zwingende sachliche Gründe dies rechtfertigen.“.
29.
§ 150 wird wie folgt geändert:
 
a)
Dem Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt: „§ 52 Abs. 3 findet Anwendung.“.
 
b)
Absatz 3 wird aufgehoben.
30.
Nach § 155 wird folgender § 155a eingefügt:
 
„§ 155a
Beamte des Justizwachtmeisterdienstes
 
Für Beamte des Justizwachtmeisterdienstes gilt § 155 Abs. 2 entsprechend.“.
31.
§ 157 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
Nach dem Wort „finden“ wird die Angabe „§ 7a,“ eingefügt.
 
b)
Die Paragraphenbezeichnung „§ 40 Nr. 2 und 3“ wird durch die Angabe „§ 40 Abs. 1 Nr. 2 und 3“ ersetzt.
32.
§ 160 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Nr. 3 Buchst. b wird das Wort „zweiundsechzigsten“ durch das Wort „dreiundsechzigsten“ ersetzt.
 
b)
Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 4 und 5 angefügt:
„(4) Wird ein Beamter oder Richter in ein Beamtenverhältnis auf Zeit als hauptamtlicher Bürgermeister oder Landrat berufen, sind die Versorgungslasten mit folgenden Maßgaben gemäß § 107b BeamtVG in der jeweiligen Fassung zu verteilen:
 
 
1.
Das Zustimmungserfordernis und die Ausschlußregelung für Beamte auf Zeit (§ 107b Abs. 1 BeamtVG) entfallen.
 
 
2.
Bei Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf der Amtszeit (§ 139), Abberufung oder Abwahl (§ 66 Abs. 6 BeamtVG) ist § 107b Abs. 3 und Abs. 4 Satz 2 BeamtVG entsprechend anzuwenden.
 
 
3.
Ruhegehaltsfähige Zeiten nach § 66 Abs. 7 BeamtVG bleiben für die Verhältnisrechnung (§ 107b Abs. 4 BeamtVG) unberücksichtigt. Satz 1 gilt nicht für Beamte auf Zeit nach § 152 und für Richter kraft Auftrags.
 
 
(5) Wird ein Bürgermeister oder Landrat im Beamtenverhältnis auf Zeit in ein Beamtenverhältnis zu einem anderen Dienstherrn oder in ein Richterverhältnis berufen, ist Absatz 4 entsprechend anzuwenden.“
33.
§ 168 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
„(3) Die Probezeit dauert drei Jahre. Sie kann nur durch den Landespersonalausschuß abgekürzt werden; sie muß mindestens zwei Jahre betragen. Für die Feststellung, ob sich der Beamte in der Probezeit bewährt und damit seine Befähigung bestätigt hat, gilt Absatz 2 entsprechend. Kann die Bewährung bis zum Ablauf der Probezeit nicht festgestellt werden, kann die Probezeit durch die für die Ernennung zuständige Behörde verlängert werden. § 28 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.“.

Artikel 2
Änderung des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes

Das Sächsische Personalvertretungsgesetz (SächsPersVG) vom 21. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 29) wird wie folgt geändert:

1.
§ 7 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Er kann sich durch seinen ständigen Vertreter oder einen in der Sache entscheidungsbefugten Beschäftigten vertreten lassen.“
 
 
bb)
Die Sätze 3 und 4 werden gestrichen.
 
b)
Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung: „Das Kollegialorgan kann auch einen in der Sache entscheidungsbefugten Beschäftigten mit der Vertretung beauftragen.“
2.
In § 47 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „Fortsetzung“ durch das Wort „Fortzahlung“ ersetzt.
3.
§ 81 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
„(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 10 bis 12 wird der Personalrat nur auf Antrag des Beschäftigten beteiligt; in diesen Fällen ist der Beschäftigte von der beabsichtigten Maßnahme rechtzeitig vorher in Kenntnis zu setzen.“
4.
§ 82 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Satz 3 werden die Worte „§§ 79 und 80“ durch die Worte „§§ 80 und 81“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 2 Nr. 1 werden die Worte „§ 81 Abs. 2 Nr. 8“ durch die Worte „§ 81 Abs. 3 Nr. 8“ ersetzt.
5.
§ 85 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Satz 3 werden die Worte „den Angelegenheit“ durch die Worte „die Angelegenheit“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 5 werden die Worte „Sätze 3 und 5“ durch die Worte „Sätze 3 und 4“ ersetzt.

Artikel 3
Änderung des Gesetzes über die Hochschulen im Freistaat Sachsen

Das Gesetz über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz – SHG) vom 4. August 1993 (SächsGVBl. S. 691) wird wie folgt geändert:

1.
§ 48 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Ämter für Hochschuldozenten werden nur an Universitäten und Kunsthochschulen eingerichtet.“.
2.
§ 50 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Der Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze wird abweichend von § 58 des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juni 1994 (SächsGVBl. S. 1153), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Januar 1997 (SächsGVBl. S. 2), zum Ende des Semesters wirksam, in dem der Professor die Altersgrenze erreicht. Beantragt ein Professor seine Entlassung, kann diese bis zur Beendigung des laufenden Semesters hinausgeschoben werden, wenn dienstliche Belange dies erfordern.“
3.
§ 68 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Erfordert“ durch die Worte „Die Vorschriften des SächsBG über die Arbeitszeit mit Ausnahme der §§ 142 bis § 143c SächsBG sind auf Professoren nicht anzuwenden; erfordert“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 4 Nr. 5 werden die Worte „§§ 142 und 143“ durch die Worte „§§ 142 bis 143a“ ersetzt.
 
c)
Absatz 4 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Eine Verlängerung nach den Absätzen 3 und 4 Nr. 1, 2, 4 und 5 darf insgesamt die Dauer von drei Jahren nicht überschreiten, eine Verlängerung nach Absatz 4 Nr. 3 in Verbindung mit einer Verlängerung nach den Absätzen 3 und 4 Nr. 1, 2, 4 und 5 darf insgesamt die Dauer von vier Jahren nicht überschreiten.“.
4.
§ 114 wird wie folgt geändert:
 
a)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
„(4) Der Rektor ist für die Dauer seiner Wahl Beamter oder Angestellter auf Zeit. Er ist für die Dauer der Amtszeit aus seinem bisherigen Dienst oder Arbeitsverhältnis ohne Bezüge beurlaubt. Ein bisheriges Beamtenverhältnis bleibt bestehen; § 39 Abs. 3 SächsBG findet insoweit keine Anwendung. Ist der Rektor Beamter auf Zeit, findet auch § 139 SächsBG keine Anwendung. Sofern die Größe der Hochschule eine hauptberufliche Leitung nicht erfordert, soll das Rektorenamt nebenberuflich ausgeübt werden.“.
 
b)
Die bisherigen Absätze 4 bis 6 werden Absätze 5 bis 7.

Artikel 4
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Dresden, den 7. April 1997

Der Landtagspräsident
Erich Iltgen

Der Ministerpräsident
In Vertretung
Steffen Heitmann
Der Staatsminister der Justiz

Der Staatsminister des Innern
Klaus Hardraht

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1997 Nr. 9, S. 353
    Fsn-Nr.: 240

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 27. April 1997