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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Maßnahmekatalog des Freistaates Sachsen zur Verbesserung der allgemeinen Erzeugungs- und Vermarktungsbedingungen für Bienenzuchterzeugnisse in den Imkereijahren 2019/2020 bis 2021/2022

Vollzitat: Maßnahmekatalog des Freistaates Sachsen zur Verbesserung der allgemeinen Erzeugungs- und Vermarktungsbedingungen für Bienenzuchterzeugnisse in den Imkereijahren 2019/2020 bis 2021/2022 vom 4. März 2019 (SächsABl. S. 894), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. S. S 414)

Maßnahmekatalog
des Freistaates Sachsen
zur Verbesserung der allgemeinen Erzeugungs- und Vermarktungsbedingungen für Bienenzuchterzeugnisse in den Imkereijahren 2019/2020 bis 2021/2022

Vom 4. März 2019

1. Einleitung

Mit diesem Maßnahmekatalog wird im Freistaat Sachsen Teil II Titel I Kapitel II Abschnitt 5 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Verbindung mit der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1366, in der jeweils geltenden Fassung, im Sinne eines Imkereiprogrammes umgesetzt.

Der Maßnahmekatalog beschreibt die Maßnahmen, die anwendbaren Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie die Durchführungsbestimmungen einschließlich der zuständigen Kontaktstelle und regelt die Zuwendungsvoraussetzungen, Finanzierung, Durchführung, Kontrolle und Sanktionierung sowie die Begleitung und Bewertung im Zusammenhang mit den Maßnahmen zur Verbesserung der allgemeinen Erzeugungs- und Vermarktungsbedingungen für Bienenzuchterzeugnisse.

2. Allgemeine Angaben

2.1
Rechtsgrundlagen
Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671, L 189 vom 27.6.2014, S. 261, L 130 vom 19.5.2016, S. 18), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/2393 (ABl. L 350 vom 29.12.2017, S. 15) geändert worden ist,
Delegierte Verordnung (EU) 2015/1366 der Kommission vom 11. Mai 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Beihilfe im Bienenzuchtsektor (ABl. L 211 vom 8.8.2015, S. 3),
Durchführungsverordnung (EU) 2015/1368 der Kommission vom 6. August 2015 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Beihilfe im Bienenzuchtsektor (ABl. L 211 vom 8.8.2015, S. 9),
Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549, L 130 vom 19.5.2016, S. 9), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/2393 (ABl. L 350 vom 29.12.2017, S. 15) geändert worden ist,
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Zahlstellen und anderen Einrichtungen, die finanzielle Verwaltung, den Rechnungsabschluss, Sicherheiten und die Verwendung des Euro (ABl. L 255 vom 28.8.2014, S. 18), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2018/967 (ABl. L 174 vom 10.7.2018, S. 2) geändert worden ist,
Honigverordnung vom 16. Januar 2004 (BGBl. I S. 92), die zuletzt durch Artikel 10 der Verordnung vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2272) geändert worden ist,
Zuständigkeitsverordnung Landwirtschaft/Forsten/Gentechnik vom 8. August 2013 (SächsGVBl. S. 757), die durch die Verordnung vom 9. August 2016 (SächsGVBl. S. 338) geändert worden ist,
Dienstanweisung der EU-Zahlstelle zur Umsetzung von Maßnahmen des Freistaates Sachsen zur Verbesserung der allgemeinen Erzeugungs- und Vermarktungsbedingungen für Bienenzuchterzeugnisse vom 1. Juni 2017 in der jeweils geltenden Fassung.
2.2
Laufzeit

Der Maßnahmekatalog gilt für den Zeitraum vom 1. August 2019 bis 31. Juli 2022 (Imkereijahr 2019/2020, Imkereijahr 2020/2021, Imkereijahr 2021/2022).

2.3
Ziele des Imkereiprogrammes

Die Bienenhaltung im Freistaat Sachsen zeichnet sich durch eine Vielfalt an Erzeugungsbedingungen und Erträgen aus. Die hobby- und freizeitmäßig betriebene Imkerei mit durchschnittlich neun Bienenvölkern dominiert.

Das Ziel des Maßnahmekataloges für den Freistaat Sachsen ist die Verbesserung der allgemeinen Erzeugungs- und Vermarktungsbedingungen für Bienenzuchterzeugnisse sowie der Wettbewerbsfähigkeit des heimischen Honigs. Insbesondere sollen das Angebot und die Qualität des heimischen Honigs gefördert werden. Außerdem sind die Bestäubungsleistungen der Honigbienen als wichtiger Beitrag zur Ertragssicherheit landwirtschaftlicher Nutzpflanzen und der Beitrag der Imkerei zur Biodiversifizierung zu unterstützen. In Anbetracht der Ausbreitung der Varroose während der letzten Jahre und der Schwierigkeiten, die diese Krankheit für die Honigerzeugung mit sich bringt, sind weiterhin Maßnahmen zur Eindämmung und kontinuierlichen Bekämpfung erforderlich.

Mit der Untersuchung von Bienenzuchterzeugnissen in Analyselabors sollen die Imker bei der Vermarktung und Wertsteigerung ihrer Erzeugnisse unterstützt werden.

2.4
Verzeichnis der repräsentativen Organisationen und Genossenschaften

Ein Verzeichnis der repräsentativen Organisationen und Genossenschaften in der Bienenwirtschaft liegt dem Nationalen Dreijahresprogramm der Bundesrepublik Deutschland als Anlage bei.

Förderfähige Antragsteller sind der Landesverband Sächsischer Imker e. V., der Landesverband Sächsischer Buckfastimker e. V., die Sächsische Tierseuchenkasse sowie das Länderinstitut für Bienenkunde Hohen Neuendorf e. V. (LIB).

3. Inhalt und genaue Beschreibung der Maßnahmen

Der Maßnahmekatalog beinhaltet als Dreijahresprogramm für den Freistaat Sachsen Maßnahmen zur Verbesserung der allgemeinen Erzeugungs- und Vermarktungsbedingungen für Bienenzuchterzeugnisse. Zu den Bienenzuchterzeugnissen zählen folgende Produkte: Natürlicher Honig, Bienenwachs, Gelée Royale, Kittharz und Blütenpollen.

Es wird der Schwerpunkt auf folgende Maßnahmen gelegt:

technische Hilfe für Imker und Imkerorganisationen,
Bekämpfung von Bienenstockfeinden und -krankheiten, insbesondere der Varroose,
Unterstützung der Analyselabors, die Bienenzuchterzeugnisse untersuchen,
Unterstützung der Wiederauffüllung des Bienenbestandes,
Zusammenarbeit mit Organisationen, die auf die Durchführung von Programmen der angewandten Forschung auf dem Gebiet der Bienenzucht und der Bienenzuchterzeugnisse spezialisiert sind,
Verbesserung der Qualität der Erzeugnisse im Hinblick auf die Ausschöpfung des Produktpotentials auf dem Markt.

Maßnahmen, die im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487, L 130 vom 19.5.2016, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/71 (ABl. L 16 vom 18.1.2019, S. 1) geändert worden ist, durch den ELER finanziert werden, sind von einer Förderung nach diesem Maßnahmekatalog ausgeschlossen.

Die technische Hilfe umfasst die Aus- und Weiterbildung sowie die Schulung und Beratung der Imker auf Vereins-, Landes- und überregionaler Ebene, außerdem die Kurse für Bienensachverständige zur Vorbeugung und Bekämpfung von Bienenkrankheiten und -seuchen. Im investiven Bereich bezieht sich die technische Hilfe auf die Beschaffung imkerlicher Gerätschaften und Ausrüstungsgegenstände für Imker zur Ersteinrichtung oder Modernisierung einer den Regeln der guten fachlichen Praxis entsprechenden Hobby-, Neben- beziehungsweise Haupterwerbsimkerei. Ebenso förderfähig sind im investiven Bereich die Einrichtung und Modernisierung von Lehrbienenständen mit dem Ziel der gemeinschaftlichen Nutzung durch Imkerorganisationen sowie gemeinschaftlich nutzbare imkerliche Gerätschaften und Ausrüstungsgegenstände.

Die Bekämpfung der Varroose erfolgt durch Beschaffung von arzneimittelrechtlich zugelassenen varroaziden Behandlungsmitteln sowie durch Untersuchungen von Probematerial zur Abschätzung des Infektionsdrucks der Varroose und mit ihr verbundener Krankheiten. Dies wird durch Forschungsvorhaben zur Bekämpfung des Varroosekomplexes ergänzt.

Zu den Maßnahmen der Unterstützung von Analyselabors zählen die Untersuchung von Bienenzuchterzeugnissen, insbesondere die Qualitäts- und Sortenbestimmung (sogenannte Vor- oder Frühanalysen vor Abfüllung) sowie die Untersuchung von Honig auf Rückstände (beispielsweise Pflanzenschutzmittel oder Varroabekämpfungsmittel).

Die Forschungsförderung bezieht sich auf Programme der angewandten Forschung auf dem Gebiet der Bienenzucht und der Bienenzuchterzeugnisse.

Über eine Unterstützung der Wiederauffüllung des Bienenbestandes entscheidet das Sächsische Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft im Einzelfall. Allein der Zukauf von Bienenvölkern zur gemeinschaftlichen Nutzung durch Imkerorganisationen ist förderfähig.

Die sonstigen förderfähigen Maßnahmen gemäß der oben genannten Rechtsgrundlagen (Rationalisierung der Wanderimkerei, Marktbeobachtung, Verbesserung der Qualität der Erzeugnisse) können im Rahmen des Nationalen Imkereiprogrammes der Bundesrepublik Deutschland zur Anwendung kommen.

4. Kriterien für die Auswahl der Maßnahmen/Zuwendungsvoraussetzungen

Die Maßnahmen müssen der Verbesserung der allgemeinen Erzeugungs- und Vermarktungsbedingungen von Bienenzuchterzeugnissen dienen.

4.1
Technische Hilfe
a)
Schulung und Fortbildung auf Vereins-, Landes- und überregionaler Ebene, insbesondere zu den Themenbereichen:
Honigerzeugung, -gewinnung und -vermarktung
Bienenseuchen/Varroosebekämpfung
Bienenhaltung/Bienenwanderung
Qualitätsbestimmung/Honiguntersuchung
angewandte Forschung
Nachwuchswerbung und -gewinnung
kooperative Zusammenarbeit von Imkern und Landwirten
Honigbienenschutz.
b)
Finanzierung von imkerlichen Gerätschaften und Ausrüstungsgegenständen mit ausschließlichem Einsatz gemäß den Zielen nach Nummer 2.3 und Erfüllung folgender Zuwendungsvoraussetzungen:
aa)
bei Ersteinrichtung:
Teilnahme an einem Grundlehrgang zur imkerlichen Praxis (mindestens auf Ebene eines Imkervereins, Teilnahmebestätigung durch den Vereinsvorsitzenden oder Schulungsleiter)
Benennung eines „Imkerpaten“ zur Gewährleistung der fachlichen Betreuung
Ausübung der Imkerei für mindestens fünf Jahre ab dem Jahr der Förderung (Zweckbindungsfrist)
bb)
bei Modernisierung:
als Modernisierung gelten Ausstattungsaufbau und -ergänzung, keine Ersatzbeschaffung
Nachweis einer bisherigen fünfjährigen praktischen Tätigkeit auf der Grundlage der jährlichen Tierbestandsmeldung für die gehaltenen Bienenvölker bei der Sächsischen Tierseuchenkasse
fünfjährige Nutzung der geförderten imkerlichen Gerätschaften und Ausrüstungsgegenstände (Zweckbindungsfrist).
c)
Einrichtung und Modernisierung von Lehrbienenständen zur Schulung und Fortbildung der Imker und anderer Interessenten, hierbei insbesondere die Ausstattung mit Lehr-, Demonstrations- und Beratungsmaterial (Broschüren, Bücher, Videos, Overheadprojektoren, Beschallungsanlage, Fotokamera, Lehrtafeln, Mikroskop, Fernseher und so weiter) sowie mit speziellen imkerlichen Gerätschaften und Ausrüstungsgenständen (Beuten, Dampfwachsschmelzer, Propangas-Bunsenbrenner, wassergekühlte Mittelwandpresse, Handrefraktometer, Honigbienenmodell und so weiter). Die Förderung der baulichen Investitionen im Zusammenhang mit einem Lehrbienenstand ist auf ein angemessenes Verhältnis zur Gesamtinvestition (maximal 49 Prozent) begrenzt. Die Nutzung des Lehrbienenstandes und der geförderten imkerlichen Gerätschaften und Ausrüstungsgegenstände ist nachweislich fünf Jahre zu sichern.
d)
Anschaffung von gemeinschaftlich nutzbaren imkerlichen Gerätschaften und Ausrüstungsgegenständen (beispielsweise Stockwaage, Mittelwandpresse), deren Nutzung nachweislich fünf Jahre zu sichern ist (Zweckbindungsfrist).

Es werden ausschließlich neue imkerliche Gerätschaften und Ausrüstungsgegenstände gefördert. Für den Zukauf von Bienenvölkern gilt Nummer 4.5.

4.2
Bekämpfung von Bienenstockfeinden und -krankheiten, insbesondere der Varroose

Die Maßnahmen zur Bekämpfung der Varroose müssen der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie zur Bekämpfung der Varroatose bei Honigbienen vom 12. Oktober 1994 (SächsABl. S. 1363), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 16. November 2017 (SächsABl. SDr. S. S 422), entsprechen oder es handelt sich um Forschungsvorhaben auf dem Gebiet der Varroosebekämpfung. Die Beschaffung von arzneimittelrechtlich zugelassenen varroaziden Behandlungsmitteln schließt die Gerätschaften zur Verabreichung dieser Mittel mit ein.

4.3
Unterstützung von Analyselabors, die Bienenzuchterzeugnisse untersuchen

Bei der Qualitätskontrolle von Honig sind die Kriterien der Honigverordnung maßgebend. Im Rahmen der chemisch-physikalischen Analyse kann die Bestimmung von Diastase entfallen.

4.4
Zusammenarbeit mit Forschungsorganisationen

Es muss sich eindeutig um Programme der angewandten Forschung auf dem Gebiet der Bienenzucht und der Bienenzuchterzeugnisse handeln. Aus den Vorhaben muss der Nutzen für die sächsischen Imker hervorgehen. Forschungsvorhaben zur Bekämpfung des Varroosekomplexes sind dem Maßnahmebereich „Varroose“ zuzurechnen.

4.5
Wiederauffüllung des Bienenbestandes

Über eine Unterstützung der Wiederauffüllung des Bienenbestandes in Form von Zuschüssen für den Zukauf von Bienenvölkern zur gemeinschaftlichen Nutzung durch Imkerorganisationen, insbesondere für Maßnahmen des Zuchtwesens, entscheidet im Einzelfall das SMUL.

4.6
Verbesserung der Qualität der Erzeugnisse im Hinblick auf die Ausschöpfung des Produktpotentials auf dem Markt

Die Auswahl der Maßnahmen richtet sich nach den Kriterien des dreijährigen Nationalen Imkereiprogrammes der Bundesrepublik Deutschland.

5. Höhe der Beihilfe/Kriterien für die Festsetzung der Beihilfesätze

Die Beihilfe wird als Anteilfinanzierung gewährt. Sie beträgt

80 Prozent der getätigten notwendigen Aufwendungen für Maßnahmen nach Nummer 4.1 Buchstabe a, c und d
90 Prozent der getätigten notwendigen Aufwendungen für Maßnahmen nach Nummer 4.2 und 4.6
100 Prozent der getätigten notwendigen Aufwendungen für Maßnahmen nach Nummer 4.3, 4.4 und 4.5.

Bei der investiven Förderung von Imkern (Ersteinrichtung oder Modernisierung) nach Nummer 4.1 Buchstabe b beträgt die Beihilfe 40 Prozent der getätigten notwendigen Aufwendungen, jedoch maximal 5 000 Euro je Imker und Programmzeitraum (siehe Nummer 2.2). Liegt die Investitionssumme unter 1 000 Euro, so erfolgt keine Förderung.

Die Weitergabe der Beihilfe durch den Zuwendungsempfänger an beihilfeberechtigte Imker mit privatrechtlichem Vertrag ist zulässig. Hierbei sind die Regelungen nach Nummer 12 der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 27. Februar 2019 (SächsABl. S. 451) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 8. Dezember 2017 (SächsABl. SDr. S. S 378), sinngemäß anzuwenden.

6. Übersicht zu den jährlichen Ausgaben

Die Umsetzung der Maßnahmen dieses Kataloges basiert auf jährlichen Gesamtausgaben (öffentliche Zuschüsse) bis zur Höhe von maximal 281 000 Euro. Diese gliedern sich für die einzelnen Maßnahmen folgendermaßen auf:

Aufgliederung Maßnahmen
Art. 55 Maßnahme Imkereijahre (Euro) Imkereijahre (Euro) Imkereijahre (Euro)
Artikel 55
VO (EU)
1308/
2013
Maßnahme Imkereijahr (Euro)
2019 – 2020 2020 – 2021 2021 – 2022
Abs. 4a) technische Hilfe für Imker 75 000 75 000 75 000
Abs. 4b) Bekämpfung von Bienenkrankheiten 150 000 150 000 150 000
Abs. 4d) Unterstützung von Analyselabors 2 000 2 000 2 000
Abs. 4e) Bienenbestands­auffüllung 2 000 2 000 2 000
Abs. 4f) Durchführung von Programmen der angewandten Forschung 50 000 50 000 50 000
Abs. 4h) Verbesserung der Erzeugnisqualität 2 000 2 000 2 000

Ein Ausgleich zwischen den einzelnen Maßnahmen ist zulässig, sofern die Gesamtausgaben von 281 000 Euro nicht überschritten werden.

7. Finanzierung

Die Finanzierung der Beihilfe erfolgt zu 50 Prozent aus Mitteln des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und zu 50 Prozent aus Landesmitteln des Freistaates Sachsen. Der Gesamtbetrag der Beteiligung der Europäischen Union richtet sich nach dem Anteil des Bienenbestandes im Freistaat Sachsen am Gesamtbienenbestand der Bundesrepublik Deutschland. Bemessungsgrundlage hierfür sind durchschnittlich 55 000 Bienenvölker in den Jahren 2017 und 2018 im Freistaat Sachsen.

Unter dem Vorbehalt verfügbarer Haushaltsmittel erfolgt die Bereitstellung aus dem Titel 0905/686 01 „Finanzierung von Maßnahmen aus Mitteln des Europäischen Garantiefonds Landwirtschaft (EGFL)“.

8. Durchführungsbestimmungen für das Imkereiprogramm

Für die Durchführung des Imkereiprogrammes gelten nachfolgende Regelungen sowie die Dienstanweisung der EU-Zahlstelle für Maßnahmen des Freistaates Sachsen zur Verbesserung der allgemeinen Erzeugungs- und Vermarktungsbedingungen für Bienenzuchterzeugnisse in der jeweils geltenden Fassung.

8.1
Benennung der zuständigen Kontaktstelle

Die Zuständigkeit für die Verwaltung des Imkereiprogrammes liegt bei Referat 35 „Tierische Erzeugnisse“ des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft (Anschrift: Wilhelm-Buck-Straße 2, 01097 Dresden). Es entscheidet bei Maßnahmen der Varroosebekämpfung im Einvernehmen mit dem Sächsischen Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz (Anschrift: Albertstraße 10, 01097 Dresden).

Als Bewilligungsbehörde fungiert das Referat 33 „Förderung“ in der Abteilung 3 „Vollzug Agrarrecht, Förderung“ des Sächsischen Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (Anschrift: Zur Wetterwarte 11 in 01109 Dresden). Die Erfassung der Daten im EGFL-ELER-Buchungsprogramm für den Rechnungsabschluss der Zahlstelle erfolgt ebenfalls durch die Bewilligungsbehörde gemäß der Zeichnungsregelung vom 1. Mai 2018. Die Aufgaben der Zahlstelle, insbesondere die Anordnung der Auszahlung und die anschließende Verbuchung werden durch das Referat ZA „Steuerung, Koordinierung der EU-Zahlstelle DE 19“ des Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft wahrgenommen. Auszahlende Stelle ist die Hauptkasse des Freistaates Sachsen.

Für die Förderung des Länderinstituts für Bienenkunde Hohen Neuendorf e. V. (LIB) gelten die in der „Vereinbarung zur Finanzierung von Projekten des LIB nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/97“ vom 1. September 2001 zwischen den Bundesländern Berlin, Brandenburg, Thüringen, Sachsen-Anhalt und Sachsen getroffenen Bestimmungen. Die terminliche und organisatorische Abwicklung der Varroosebekämpfungsmaßnahmen (außer Forschung) richtet sich nach der Leistungssatzung der Sächsischen Tierseuchenkasse.

8.2
Beschreibung des Kontrollverfahrens

Anhand von Kontrollen ist zu prüfen, ob die Bedingungen für die Beihilfegewährung gemäß der unter Nummer 2.1 aufgeführten Rechtsgrundlagen eingehalten werden. Ein Antrag darf erst zur Auszahlung bewilligt werden, nachdem die Übereinstimmung mit den Gemeinschaftsvorschriften hinreichend überprüft wurde. Hierzu gehören die Kontrollen nach Artikel 8 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1368 und gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 als Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrollen, um unter besonderer Berücksichtigung des vorhandenen Risikos Betrug und Unregelmäßigkeiten zu verhindern oder aufzudecken. Zuständig für die Kontrollen ist die Bewilligungsbehörde. Die Empfänger der Beihilfen verpflichten sich im Förderantrag, Kontrollen der zuständigen Behörden des Freistaates Sachsen oder der Europäischen Union sowie der von diesen Stellen beauftragten Kontrollpersonen zu dulden.

Bei den Vor-Ort-Kontrollen sind folgende Überprüfungen maßgeblich:

a)
Die bewilligten Maßnahmen, insbesondere Investitionen und Dienstleistungen, werden ordnungsgemäß durchgeführt;
b)
die tatsächlich entstandenen notwendigen Ausgaben sind mindestens so hoch wie die beantragte finanzielle Unterstützung;
c)
die Anzahl der gemeldeten Bienenvölker (sofern zutreffend) stimmt mit der tatsächlichen Anzahl der Bienenvölker des Antragstellers überein, wobei zusätzliche Angaben des Imkers zu Tätigkeiten in dem betreffenden Imkereijahr zu berücksichtigen sind.

Es ist sicherzustellen, dass mindestens 5 Prozent der Antragsteller, die im Rahmen dieses Programmes eine Beihilfe beantragt haben, einer Vor-Ort-Kontrolle unterzogen werden. Die Kontrollstichproben werden aus der Grundgesamtheit aller Antragsteller gezogen und umfassen

a)
eine bestimmte Anzahl von nach dem Zufallsprinzip ausgewählten Antragstellern, um eine repräsentative Fehlerquote zu erhalten;
b)
eine bestimmte Anzahl von Antragstellern, die auf der Grundlage einer anhand der nachstehenden Kriterien vorgenommenen Risikoanalyse ausgewählt werden:
Höhe der den Begünstigten gewährten Finanzierung;
Art der finanzierten Maßnahme;
Ergebnisse früherer Vor-Ort-Kontrollen;
sonstige Kriterien gemäß der oben genannten Dienstanweisung.

Kontrollmaßnahmen beim Länderinstitut für Bienenkunde Hohen Neuendorf e. V. obliegen gemäß der oben genannten Vereinbarung den zuständigen Behörden des Landes Brandenburg. Die Prüfprotokolle der Prüfstelle des Landes Brandenburg werden regelmäßig abgefordert und in der Dokumentation der Zahlstelle hinterlegt.

Zusätzlich zu den Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrollen ist die Einhaltung der Zweckbindungsfristen bei investiv geförderten Maßnahmen stichprobenartig zu prüfen.

8.3
Beschreibung der zu ergreifenden Maßnahmen einschließlich der Sanktionen

Wird die Nichterfüllung der Zuwendungsvoraussetzungen festgestellt, hat die Bewilligungsbehörde auf der Grundlage der oben genannten Dienstanweisung zu prüfen, ob der Bewilligungsbescheid insgesamt oder teilweise aufzuheben und die Beihilfe zurückzufordern ist. Eine Aufhebung des Bewilligungsbescheides kann in Betracht kommen, soweit der Begünstigte Auflagen nicht oder nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt, den Verwendungsnachweis nicht rechtzeitig vorlegt sowie seinen Mitteilungspflichten nicht rechtzeitig nachkommt.

In Fällen höherer Gewalt gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, bei einem offensichtlichen Irrtum, bei einem Verwaltungsfehler, der für den Begünstigten nicht erkennbar war, kann die Bewilligungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen von Sanktionen absehen. Bei Betrug oder grober Fahrlässigkeit, für die der Begünstigte verantwortlich ist, zahlt er neben der gemäß Artikel 63 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 geforderten Rückzahlung der zu Unrecht gezahlten Beträge, einschließlich Zinsen, einen Betrag, der der Differenz zwischen dem ursprünglich gezahlten Betrag und dem Betrag, auf den er Anspruch hat, entspricht.

Begünstigte, welche die Unterstützung zu Unrecht erhalten haben, sind gemäß Artikel 54 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 verpflichtet, diese Beträge zuzüglich Zinsen zurückzuzahlen. Die auf Artikel 54 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 basierende Rückforderung der zu Unrecht geleisteten Zahlungen einschließlich Zinsen, das heißt, die zu erstattende Leistung, ist gemäß § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503) geändert worden ist, in Verbindung mit § 49 a Absatz 1 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2639) geändert worden ist, durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Weiterhin ist die Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine (ABl. L 124 vom 8.6.1971, S. 1) für die Berechnung von Fristen und Terminen heranzuziehen.

Bereits ausgezahlte Unterstützungen werden vom LfULG, Referat 33, zurückgefordert. Im Rückforderungsbescheid sind der zurückzufordernde Betrag und das Fälligkeitsdatum der Zahlung anzugeben. Im Rückforderungsbescheid ist die entsprechende Bankverbindung unter Angabe eines Kassenzeichens für die Einzahlung bei der zuständigen Kasse mitzuteilen. Im Rückforderungsbescheid ist auf die gesonderte Zustellung eines Zinsbescheides hinzuweisen. Das LfULG, Referat 33 erstellt die Annahmeanordnung mit entsprechender Codierung für die Mahnungs- und Beitreibungsverfahren gegenüber der zuständigen Kasse. Alle Rückforderungen sind unabhängig von der Bestandskraft des Ausgangsbescheides mit Erlass des Aufhebungs- oder Rückforderungsbescheids unverzüglich im Debitorenbuch des EGFL/ELER-Buchungsprogrammes zu erfassen.

Zinsen auf zu Unrecht gezahlte Beträge, die im Einklang mit Artikel 54 Absatz 1, Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe e oder Artikel 63 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 wiedereingezogen werden, werden gemäß Artikel 27 der Verordnung (EU) Nr. 908/2014 berechnet. Die technische Umsetzung der Erhebung der Zinsen erfolgt mittels EGFL/ELER-Buchungsprogramm durch das LfULG, Referat 33. Die Dienstanweisung für das Forderungsmanagement der EU-Zahlstelle findet entsprechend Anwendung.

8.4
Bestimmungen zur Sicherstellung der Veröffentlichung des Imkereiprogrammes

Die Veröffentlichung des Imkereiprogrammes für den Freistaat Sachsen in Form des hier vorliegenden „Maßnahmekataloges Honig“ erfolgt auf der Homepage des Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft in der Rubrik „Förderportal“ (siehe http://www.smul.sachsen.de/foerderung). Außerdem kann dieses Dokument im Internet auf der Datenbank „Revosax“ unter der Adresse
https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/16948 abgerufen werden.

Im Anschluss an die Genehmigung des Imkereiprogrammes ist eine Verlinkung auf die Internetseite des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft unter der Adresse http://www.bmel.de vorgesehen.

8.5
Maßnahmen zur Zusammenarbeit mit repräsentativen Organisationen im Bienenzuchtsektor

Repräsentative Organisationen im Bienenzuchtsektor im Freistaat Sachsen sind der Landesverband Sächsischer Imker e. V. und der Landesverband Sächsischer Buckfast­imker e. V. Mit diesen beiden Verbänden erfolgt regelmäßig eine Abstimmung bezüglich der Umsetzung des hier vorliegenden „Maßnahmekataloges Honig“

im Rahmen von Jahresgesprächen beziehungsweise anlassbezogenen Gesprächen im Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft
im Rahmen der Teilnahme an den Mitgliederversammlungen beziehungsweise Imkertagen dieser Verbände
im Rahmen von Vor-Ort-Kontrollen bei den jeweiligen Beihilfeempfängern.
8.6
Begleitung und Bewertung des Imkereiprogrammes

Nach Artikel 225 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 berichtet die EU-Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat alle drei Jahre über die Durchführung der Maßnahmen im Bienenzuchtsektor. In Vorbereitung auf diese Berichterstattung arbeiten die Bundesländer dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft Fakten und Argumente der Begleitung und Bewertung zu, welche von dort als zusammengefasster Bericht der EU-Kommission vorgelegt wird.

Auf nationaler Ebene erfolgt eine fundierte Erfolgskon­trolle der Förderung des hier beschriebenen Imkereiprogrammes durch Prüfung und Dokumentation der Erfüllung des Zuwendungszweckes. Der Zuwendungszweck wird nach Zielsetzung, Qualität und Umfang so eindeutig und detailliert festgelegt, dass er auch für die programmspezifische Erfolgskontrolle dienen kann. Auf die regelmäßige Evaluierung der Maßnahmen zur Verbesserung der Erzeugungs- und Vermarktungsbedingungen für Bienenzuchterzeugnisse durch die EU-Kommission wird verwiesen.

8.7
Transparenz

Bei Vorhaben, die aus Mitteln des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) finanziert werden, veröffentlicht der Freistaat Sachsen aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 sowie der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2004 jährlich die Informationen über die Mittelempfänger und die Beträge, die jeder Empfänger erhalten hat.

Die Informationen werden auf einer besonderen, vom Bund und den Ländern gemeinsam betriebenen Internetseite der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung unter der Internetadresse www.agrar-fischerei-zahlungen.de
veröffentlicht.

Dresden, den 4. März 2019

Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft
Thomas Schmidt

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2019 Nr. 25, S. 894
    Fsn-Nr.: 5563-V19.2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. August 2019

    Fassung gültig bis: 31. Juli 2019