1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Staatsvertrag über die Einrichtung eines gemeinsamen Studienganges für den Amtsanwaltsdienst und die Errichtung eines gemeinsamen Prüfungsamtes für die Abnahme der Amtsanwaltsprüfung

Vollzitat: Staatsvertrag über die Einrichtung eines gemeinsamen Studienganges für den Amtsanwaltsdienst und die Errichtung eines gemeinsamen Prüfungsamtes für die Abnahme der Amtsanwaltsprüfung vom (SächsGVBl. 2016 S. 283)

Zustimmungsgesetz

Staatsvertrag
über die Einrichtung eines gemeinsamen Studienganges für den Amtsanwaltsdienst und die Errichtung eines gemeinsamen Prüfungsamtes für die Abnahme der Amtsanwaltsprüfung

Das Land Baden-Württemberg,
das Land Berlin,
das Land Brandenburg,
die Freie Hansestadt Bremen,
die Freie und Hansestadt Hamburg,
das Land Hessen,
das Land Mecklenburg-Vorpommern,
das Land Niedersachsen,
das Land Nordrhein-Westfalen,
das Land Rheinland-Pfalz,
das Saarland,
das Land Sachsen-Anhalt und
das Land Schleswig-Holstein,
– nachfolgend „Länder“ genannt –
schließen folgenden Staatsvertrag:

1Die vertragsschließenden Länder richten aufgrund der jeweiligen landesrechtlichen Regelungen einen gemeinsamen Studiengang für den Amtsanwaltsdienst ein und errichten für die Abnahme der Amtsanwaltsprüfung ein Gemeinsames Prüfungsamt. 2Hierzu treffen sie die folgenden besonderen Vereinbarungen:

Teil 1
Gemeinsamer Studiengang

§ 1

Das Land Nordrhein-Westfalen übernimmt die Einrichtung und Durchführung des in den Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen der Länder für den Amtsanwaltsdienst vorgesehenen gemeinsamen Studienganges und stellt hierzu insbesondere die erforderlichen Lehrmittel und Räumlichkeiten zur Verfügung.

§ 2

Der Studiengang ist einzurichten, sofern für das Studium I insgesamt mindestens zehn Beamtinnen und Beamte zur Teilnahme gemeldet werden.

§ 3

(1) Während des Studiums sind insgesamt etwa 600 Stunden Unterricht zu erteilen.

(2) Der Inhalt der Lehrveranstaltungen ist nach einem zwischen den Justizverwaltungen der Länder vereinbarten Curriculum auszurichten.

§ 4

1Für das Studium I und II gelten im Übrigen die Bestimmungen der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des Amtsanwaltsdienstes des Landes Nordrhein-Westfalen (APOAA) vom 6. November 2006 (GV. NRW. S. 520) in der jeweils geltenden Fassung. 2Änderungen der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des Amtsanwaltsdienstes des Landes Nordrhein-Westfalen (APOAA) werden unter den Ländern abgestimmt.

§ 5

(1) 1Die Justizverwaltungen der Länder können sich während des Studiums jederzeit über den Stand der Ausbildung der von ihnen abgeordneten Beamtinnen und Beamten unterrichten. 2Sie sind berechtigt, Einblick in die gefertigten Arbeiten zu nehmen.

(2) Der Direktor der Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen übersendet der nach den landesrechtlichen Vorschriften zuständigen Stelle die Zeugnisse im Sinne von § 11 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des Amtsanwaltsdienstes des Landes Nordrhein-Westfalen (APOAA).

§ 6

1Die Kosten des Studienganges, inklusive der anteiligen Grundstücks-, Gebäude-, Gebäudebewirtschaftungs- und allgemeinen Verwaltungskosten, werden von den Ländern entsprechend der Zahl der von ihnen abgeordneten Beamtinnen und Beamten getragen. 2Von dem jeweils ermittelten Betrag werden 20 Prozent abgezogen. 3Die Kosten werden den Ländern unter Berücksichtigung des Abzugs jeweils nach dem Abschluss des Studienganges in Rechnung gestellt.

Teil 2
Gemeinsames Prüfungsamt

§ 7

1Das gemeinsame Prüfungsamt ist das Landesjustizprüfungsamt Nordrhein-Westfalen. 2In dieser Funktion führt es die Bezeichnung „Gemeinsames Prüfungsamt der Länder Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein für die Abnahme der Amtsanwaltsprüfung“.

§ 8

(1) Die Länder beteiligen sich an der Amtsanwaltsprüfung durch die Benennung von Prüferinnen und Prüfern, die durch die Justizverwaltungen der Länder erfolgt.

(2) 1Die Prüferinnen und Prüfer müssen die Befähigung zum Richteramt oder für den Amtsanwaltsdienst besitzen. 2Sie müssen als

1.
Staatsanwältin oder Staatsanwalt,
2.
Amtsanwältin oder Amtsanwalt,
3.
Professorin oder Professor oder Dozentin oder Dozent der Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen

im Dienst eines der beteiligten Länder stehen. 3Prüferinnen und Prüfer nach Satz 2 Nummer 3 sollen praktische Erfahrung als Staatsanwältin oder Staatsanwalt oder als Amtsanwältin oder Amtsanwalt besitzen.

(3) 1Das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen bestellt die Prüferinnen und Prüfer auf Vorschlag der Justizverwaltungen der Länder widerruflich für die Dauer von fünf Jahren. 2Die Bestellung erlischt – außer durch Zeitablauf und Widerruf – mit dem Ausscheiden aus dem Hauptamt.

(4) Das Gemeinsame Prüfungsamt soll beim Einsatz der Prüferinnen und Prüfer auf eine möglichst ausgeglichene Beteiligung der Länder und die angemessene Berücksichtigung von Lehre und Praxis achten.

§ 9

1Die Prüferinnen und Prüfer unterstehen in dieser Eigenschaft der Fachaufsicht der Präsidentin oder des Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes Nordrhein-Westfalen. 2Sie sind in ihrer Prüfertätigkeit unabhängig.

§ 10

(1) 1Für das Prüfungsverfahren gelten die Bestimmungen der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des Amtsanwaltsdienstes des Landes Nordrhein-Westfalen (APOAA). 2Die Vorstellung zur Prüfung nach § 16 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des Amtsanwaltsdienstes des Landes Nordrhein-Westfalen (APOAA) sowie die Entscheidung nach § 27 Absatz 2 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des Amtsanwaltsdienstes des Landes Nordrhein-Westfalen (APOAA) obliegen den nach dem jeweiligen Landesrecht zuständigen Stellen. 3Änderungen der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des Amtsanwaltsdienstes des Landes Nordrhein-Westfalen (APOAA) werden unter den Ländern abgestimmt.

(2) 1Die Amtsanwaltsprüfung findet in Nordrhein-Westfalen statt. 2Von Ort und Termin sind die beteiligten Landesjustizverwaltungen zu benachrichtigen.

(3) Erzielt ein Prüfling als Ergebnis der Amtsanwaltsprüfung die Note „vollbefriedigend“ und sehen die auf diesen Prüfling anzuwendenden landesrechtlichen Vorschriften diese Note nicht vor, so erfolgt die Umrechnung dieser Note durch das abordnende Land.

(4) Die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes Nordrhein-Westfalen übersendet der nach den landesrechtlichen Vorschriften zuständigen Stelle gemeinsam mit den übrigen Unterlagen eine Mitteilung über das Ergebnis der Amtsanwaltsprüfung.

(5) Über einen Widerspruch gemäß § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes Nordrhein-Westfalen, bei Angriffen gegen die Beurteilung einer Prüfungsleistung auf Grundlage einer einzuholenden Stellungnahme der Personen, die an der Beurteilung beteiligt gewesen sind.

§ 11

1Die von den Beamtinnen und Beamten gefertigten Prüfungsarbeiten werden von dem Gemeinsamen Prüfungsamt aufbewahrt. 2Den abordnenden Justizverwaltungen der Länder ist jederzeit Einblick in diese Prüfungsarbeiten und ihre Beurteilung zu gewähren.

§ 12

(1) Die Reisekosten der Prüferinnen und Prüfer tragen die Länder jeweils für die von ihnen benannten Mitglieder.

(2) 1Im Übrigen findet eine Kostenbeteiligung der Länder nur hinsichtlich der durch die Abnahme der Amtsanwaltsprüfung entstehenden Auslagen, insbesondere hinsichtlich der Prüfervergütungen statt. 2Diese Kosten tragen die Länder anteilmäßig entsprechend der Zahl der von ihnen zur Amtsanwaltsprüfung gemeldeten Beamtinnen und Beamten.

(3) Die Anteilsbeträge der Länder werden nach Ablauf eines jeden Haushaltsjahres ermittelt; sie sind einen Monat nach der Kostenmitteilung fällig.

(4) Die Höhe der Prüfervergütung richtet sich nach den Bestimmungen des Landes Nordrhein-Westfalen.

Teil 3
Dienstbezüge, Reisekosten und Beschäftigungsvergütungen der Beamtinnen und Beamten

§ 13

Die den Beamtinnen und Beamten für die Dauer ihrer Teilnahme am Studium und an der Amtsanwaltsprüfung zu zahlenden Dienstbezüge, Reisekosten und Beschäftigungsvergütungen hat das Land zu tragen, das die Beamtinnen und Beamten zur Ausbildung abgeordnet oder zur Amtsanwaltsprüfung angemeldet hat.

Teil 4
In-Kraft-Treten, Kündigung, Beitritt

§ 14

(1) 1Dieser Staatsvertrag tritt mit Ablauf desjenigen Tages in Kraft, an dem die vertragsschließenden Länder beim Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen die Ratifikationsurkunden hinterlegt haben, jedoch nicht vor dem 1. Januar 2007. 2Gleichzeitig tritt die Vereinbarung über die Einrichtung eines gemeinsamen Lehrgangs und eines gemeinsamen Prüfungsausschusses für Amtsanwaltsanwärter in der Fassung vom 22. Oktober 1998 (2310 - I.B.18) außer Kraft.

(2) 1Sind bis zum 1. Januar 2007 noch nicht von allen vertragsschließenden Ländern die Ratifikationsurkunden beim Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen hinterlegt worden, so tritt der Staatsvertrag nur zwischen den Ländern in Kraft, die bis zu diesem Zeitpunkt die Ratifikationsurkunden hinterlegt haben. 2Hinsichtlich der Länder, die ihre Ratifikationsurkunden nach dem 1. Januar 2007 hinterlegen, gilt § 16 Absatz 2 entsprechend.

(3) Dieser Staatsvertrag findet auf alle Beamtinnen und Beamten Anwendung, die ihre Ausbildung am 1. Januar 2007 oder später beginnen oder eine unterbrochene Ausbildung nach diesem Zeitpunkt fortsetzen.

§ 15

(1) 1Dieser Staatsvertrag kann von jedem Land jederzeit gekündigt werden. 2Die Kündigung erfolgt durch eine entsprechende Mitteilung an die übrigen beteiligten Länder. 3Sie wird frühestens wirksam mit Ablauf der Ausbildung und Prüfung derjenigen Beamtinnen und Beamten, die sich im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung in der Ausbildung für den Amtsanwaltsdienst oder in der Amtsanwaltsprüfung befinden.

(2) 1Durch das Ausscheiden eines Landes oder mehrerer Länder wird die Wirksamkeit des Staatsvertrages zwischen den übrigen Ländern nicht berührt. 2Dies gilt nicht im Falle einer Kündigung durch das Land Nordrhein-Westfalen.

§ 16

(1) 1Andere Länder können diesem Staatsvertrag nach Anhörung der vertragsschließenden Länder beitreten. 2Der Beitritt erfolgt durch die schriftliche Erklärung des Beitritts gegenüber dem Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen und – soweit erforderlich – mit Zustimmung der gesetzgebenden Körperschaft des beitretenden Landes. 3Über den Eingang der Beitrittserklärung unterrichtet das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen die übrigen Länder.

(2) 1Für das beitretende Land treten die Regelungen dieses Staatsvertrages am Tag nach dem Eingang der Beitrittserklärung und gegebenenfalls der Anzeige der Zustimmung seiner gesetzgebenden Körperschaft beim Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen in Kraft. 2Von dem Zeitpunkt der Wirksamkeit des Beitritts an nimmt das beigetretene Land an dem Kostenausgleich teil.

(3) Im Falle des Beitritts eines Landes wird die Bezeichnung des gemeinsamen Prüfungsamtes um den Namen des beitretenden Landes ergänzt.

Für das Land Baden-Württemberg:
In Vertretung des Ministerpräsidenten
Der Justizminister
Prof. Dr. Ulrich Goll

Für das Land Berlin:
In Vertretung des Regierenden Bürgermeisters
Die Senatorin für Justiz
Gisela von der Aue

Für das Land Brandenburg:
In Vertretung des Ministerpräsidenten
Die Ministerin der Justiz
Beate Blechinger

Für die Freie Hansestadt Bremen:
Der Senator für Justiz und Verfassung
Jens Böhrnsen

Für die Freie und Hansestadt Hamburg
für den Senat
Präses der Justizbehörde
Carsten Lüdemann

Für das Land Hessen:
In Vertretung des Ministerpräsidenten
Der Hessische Minister der Justiz
Jürgen Banzer

Das Land Mecklenburg Vorpommern:
Endvertreten durch den Justizminister
Uta-Maria Kuder

Für das Land Niedersachsen:
In Vertretung des Ministerpräsidenten
Die Justizministerin
Elisabeth Heister-Neumann

Für das Land Nordrhein-Westfalen:
In Vertretung des Ministerpräsidenten
Die Justizministerin
Roswitha Müller-Piepenkötter

Für das Land Rheinland-Pfalz:
In Vertretung des Ministerpräsidenten
Der Minister der Justiz
Dr. Heinz Georg Bamberger

Für das Saarland:
In Vertretung des Ministerpräsidenten
Der Minister für Justiz, Gesundheit und Soziales
Josef Hecken

Für das Land Sachsen-Anhalt:
In Vertretung des Ministerpräsidenten
Die Ministerin der Justiz des Landes Sachsen-Anhalt
Prof. Dr. Angela Kolb

Für das Land Schleswig-Holstein
Für den Ministerpräsidenten
Minister für Justiz, Arbeit und Europa
Uwe Döring

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2016 Nr. 8, S. 283
    Fsn-Nr.: 305-10V

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 6. August 2016