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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Gesetz zur Änderung des Sächsischen Wassergesetzes

Vollzitat: Gesetz zur Änderung des Sächsischen Wassergesetzes vom 8. Juli 2016 (SächsGVBl. S. 287)

Gesetz
zur Änderung des Sächsischen Wassergesetzes

Vom 8. Juli 2016

Der Sächsische Landtag hat am 22. Juni 2016 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Sächsische Wassergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Oktober 2004 (SächsGVBl. S. 482), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 6. Juni 2013 (SächsGVBl. S. 451) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 23 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 4 Nummer 3 werden nach dem Wort „unmittelbaren“ die Wörter „Wasserkraftnutzung und“ eingefügt.
 
b)
Absatz 5a wird aufgehoben.
 
c)
In Absatz 11 wird Satz 2 aufgehoben.
 
d)
Folgender Absatz 13 wird angefügt:
„(13) Eine Verzinsung der Erstattungsbeträge der Abgabe zum Zwecke der unmittelbaren Wasserkraftnutzung zur Stromerzeugung infolge der rückwirkenden Wiedereinführung des Befreiungstatbestandes zum 1. Januar 2013 ist ausgeschlossen.“
2.
In § 135 Absatz 1 wird Nummer 1a aufgehoben.
3.
Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Nummernbezeichnung „1.“ wird gestrichen.
 
b)
Die Angabe „25 Wasserkraftnutzung 0,0001 EUR/m³“ wird gestrichen.
 
c)
Nummer 2 wird aufgehoben.

Artikel 2

Das Sächsische Wassergesetz vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu Anlage 5 „(zu § 91 Abs. 5 und 6)“ die Angabe „und 6“ gestrichen.
2.
§ 91 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Absätze 1 bis 7 und 9 bis 12“ durch die Wörter „Absätze 1 bis 6 und 8 bis 11“ und die Angabe „Absatz 8“ wird durch die Angabe „Absatz 7“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 4 Nummer 3 werden nach dem Wort „unmittelbaren“ die Wörter „Wasserkraftnutzung und“ eingefügt.
 
c)
In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „Nr. 1“ gestrichen.
 
d)
Absatz 6 wird aufgehoben.
 
e)
Die Absätze 7 bis 10 werden die Absätze 6 bis 9.
 
f)
Absatz 11 wird Absatz 10 und im Satz 4 werden die Wörter „Absatz 10 Satz 2, 4 und 5“ durch die Wörter „Absatz 9 Satz 2, 4 und 5“ ersetzt.
 
g)
Absatz 12 wird Absatz 11 und wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 wird die Angabe „Absatz 9“ durch die Angabe „Absatz 8“ ersetzt.
 
 
bb)
Satz 2 wird aufgehoben.
 
h)
Absatz 13 wird Absatz 12.
 
i)
Absatz 14 wird Absatz 13 und wie folgt gefasst:
„(13) Eine Verzinsung der Erstattungsbeiträge der Abgabe zum Zwecke der unmittelbaren Wasserkraftnutzung zur Stromerzeugung infolge der rückwirkenden Wiedereinführung des Befreiungstatbestandes zum 8. August 2013 ist ausgeschlossen.“
3.
In § 122 Absatz 1 wird Nummer 21 aufgehoben.
4.
Die Anlage 5 wird wie folgt geändert:
 
a)
In der Überschrift wird in der Angabe „(zu § 91 Abs. 5 und 6)“ die Angabe „und 6“ gestrichen.
 
b)
Die Nummernbezeichnung „1“ wird gestrichen.
 
c)
Die Angabe „10 Wasserkraftnutzung 0,0001 EUR/m³“ wird gestrichen.
 
d)
Die Wörter „11 Sonstige Verwendungszwecke 0,020 EUR/m³“ werden durch die Wörter „10 Sonstige Verwendungszwecke 0,020 EUR/m³“ ersetzt.
 
e)
Nummer 2 wird aufgehoben.

Artikel 3

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Artikel 1 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2013 in Kraft und mit Ablauf des 7. August 2013 außer Kraft. Artikel 2 tritt mit Wirkung vom 8. August 2013 in Kraft.

Dresden, den 8. Juli 2016

Der Landtagspräsident
Dr. Matthias Rößler

Der Ministerpräsident
Stanislaw Tillich

Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft
Thomas Schmidt

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2016 Nr. 8, S. 287
    Fsn-Nr.: 612

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 6. August 2016