Zweite Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
zur Änderung der Verwaltungsvorschrift über den Ausgleich von Kosten
Vom 30. Juni 2016
I.
Die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa über den Ausgleich von Kosten vom 19. September 2001 (SächsJMBl. S. 130), die durch die Verwaltungsvorschrift vom 13. Januar 2010 (SächsJMBl. S. 24) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 8. Dezember 2015 (SächsABl. SDr. S. S 362), wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Überschrift werden die Wörter „und für Europa“ gestrichen und nach dem Wort „Kosten“ die Angabe „(VwV Kostenausgleich)“ angefügt.
- 2.
- Großbuchstabe A wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift von Ziffer I werden die Wörter „Verfahren vor den ordentlichen Gerichten, den Gerichten für Arbeitssachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ durch die Wörter „gerichtlichen Verfahren“ ersetzt.
- b)
- Ziffer II wird wie folgt geändert:
- aa)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
- „ II.
- Vergütungen der in gerichtlichen Verfahren im Wege der Verfahrens- oder Prozesskostenhilfe oder nach § 138 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beigeordneten Rechtsanwälte und der nach § 73a Absatz 1 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes, § 142 Absatz 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung oder § 166 Absatz 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung beigeordneten Prozessvertreter bei Verweisung eines Verfahrens an ein anderes Gericht “.
- bb)
- In Nummer 1 Satz 1 Halbsatz 1 und Satz 2 werden jeweils nach dem Wort „Rechtsanwalts“ die Wörter „oder beigeordneten Prozessvertreters“ eingefügt.
- cc)
- In Nummer 2 Satz 2 wird die Angabe „Nr. 1“ durch die Angabe „Nummer 1“ ersetzt.
- c)
- Ziffer III wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 Halbsatz 1 werden die Wörter „der Arbeitsgerichtsbarkeit“ durch die Wörter „einer Fachgerichtsbarkeit“ ersetzt und nach dem Wort „Entschädigungen“ werden die Wörter „und Vergütungen“ eingefügt.
- bb)
- In Satz 2 werden nach dem Wort „Auszahlungsanordnung“ ein Komma und die Wörter „die auch elektronisch erfolgen kann“ eingefügt.
- d)
- In Ziffer IV Nummer 2 wird die Angabe „RVG“ durch die Wörter „des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes“ ersetzt.
- e)
- In Ziffer VII Halbsatz 2 werden nach dem Wort „Bundesarbeitsgerichts,“ die Wörter „des Bundesfinanzhofs, des Bundessozialgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts,“ eingefügt.
- f)
- Ziffer VIII wird wie folgt gefasst:
-
„
VIII.
Schlussbestimmungen - Die Vereinbarung kann von jedem Beteiligten zum Ende eines Kalenderjahres mit einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden. Die Kündigung ist allen anderen Beteiligten gegenüber schriftlich zu erklären. Die Kündigung durch einen Beteiligten lässt die Gültigkeit der Vereinbarung zwischen den anderen Beteiligten unberührt.“
II.
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die letzte unterzeichnete Vereinbarung des Bundes und der Länder über die Änderung der Vereinbarung über den Ausgleich von Kosten in Verfahren vor den Gerichten beim Bayerischen Staatsministerium der Justiz eingegangen ist. Das Staatsministerium der Justiz gibt den Tag des Inkrafttretens im Sächsischen Justizministerialblatt bekannt.
Dresden, den 30.Juni 2016
Der Staatsminister der Justiz
Sebastian Gemkow