Zweite Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
zur Änderung des Neunten Sächsischen Kostenverzeichnisses
Vom 25. Juli 2016
Das Staatsministerium der Finanzen verordnet auf Grund
- –
- des § 6 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 2003 (SächsGVBl. S. 698), dessen Absatz 3 durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 62) eingefügt worden ist, im Einvernehmen mit der Staatskanzlei, dem Staatsministerium des Innern, dem Staatsministerium der Justiz, dem Staatsministerium für Kultus, dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst, dem Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr, dem Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz sowie dem Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft und
- –
- des § 7 des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 2003 (SächsGVBl. S. 698) im Benehmen mit dem Staatsministerium des Innern und dem Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft:
Artikel 1
Änderung des Neunten Sächsischen Kostenverzeichnisses
Das Neunte Sächsische Kostenverzeichnis vom 21. September 2011 (SächsGVBl. S. 410), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung vom 9. Oktober 2015 (SächsGVBl. S. 515) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- I.
- Die §§ 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
- „§ 1
Anwendungsbereich - Die Anlagen 1 bis 7 regeln
- 1.
- die Höhe der Verwaltungsgebühren gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen,
- 2.
- Fälle der Nichterhebung von Kosten gemäß § 7 des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen,
- 3.
- die Ausnahmen gemäß § 12 Absatz 2 des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen,
- 4.
- die Höhe der Schreibauslagen gemäß § 13 Satz 2 des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen und
- 5.
- die Höhe der Gebühren und Auslagen gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über den einheitlichen Ansprechpartner im Freistaat Sachsen.
- § 2
Rahmengebühren bei Genehmigungen im Sinne der Richtlinie 2006/123/EG - Bei der Ermittlung der Gebühr innerhalb der Gebührenrahmen der Anlage 1
- 1.
- laufende Nummer 4 Tarifstelle 9,
- 2.
- laufende Nummer 16 Tarifstelle 8.1 bis 8.3,
- 3.
- laufende Nummer 17 Tarifstelle 7.1.1 und 7.1.2,
- 4.
- laufende Nummer 18 Tarifstelle 5.1, 5.4.1 und 5.4.2,
- 5.
- laufende Nummer 25 Tarifstelle 1, 6 und 8,
- 6.
- laufende Nummer 28 Tarifstelle 1 bis 3,
- 7.
- laufende Nummer 33 Tarifstelle 1,
- 8.
- laufende Nummer 34,
- 9.
- laufende Nummer 35,
- 10.
- laufende Nummer 41 Tarifstelle 2,
- 11.
- laufende Nummer 42 Tarifstelle 1, 2, 4 und 8,
- 12.
- laufende Nummer 44 Tarifstelle 17,
- 13.
- laufende Nummer 46 Tarifstelle 2 bis 6, 8, 9, 11 bis 22,
- 14.
- laufende Nummer 50,
- 15.
- laufende Nummer 54 Tarifstelle 1, 2 und 5,
- 16.
- laufende Nummer 55 Tarifstelle 1.24, 1.29, 2.1, 3.1, 5.6, 10.1, 11.2, 15.1, 16.1 und 17.3,
- 17.
- laufende Nummer 64 Tarifstelle 3.1,
- 18.
- laufende Nummer 65 Tarifstelle 3.1 und
- 19.
- laufende Nummer 99 Tarifstelle 3.1
- sind die Maßstäbe des Artikels 13 Absatz 2 Satz 2 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36) und des § 6 Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen anzuwenden. Satz 1 gilt nicht für die Gebühren nach Anlage 1 laufende Nummer 25 Tarifstelle 6, laufende Nummer 46 Tarifstelle 8, 9 und 11 sowie laufende Nummer 64 Tarifstelle 3.1, soweit sich die Erlaubnis oder Gestattung nicht auf eine Dienstleistung im Sinne der Richtlinie 2006/123/EG bezieht. Für die Gebühren nach Anlage 1 laufende Nummer 46 Tarifstelle 6 gilt Satz 1 nur für die in § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 4 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 4 Absatz 58 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bestimmten Fälle.“
- II.
- Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Angabe zur laufenden Nummer 53 wird wie folgt gefasst:
- „53
- aufgehoben“.
- b)
- Die Angabe zur laufenden Nummer 85 wird wie folgt gefasst:
- „85
- Stationäre Einrichtungen nach dem Sächsischen Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetz“.
- 2.
- Vor der laufenden Nummer 1 werden die allgemeinen Bemerkungen wie folgt gefasst:
Lfd. Nr. | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren/EUR |
---|---|---|---|
Lfd. Nr. | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren
EUR |
„Die Vorschriften der laufenden Nummern 3 bis 102 gehen den Vorschriften der laufenden Nummer 1 vor.
Soweit Gebühren oder Gebührenrahmen nach § 6 Abs. 3 Satz 2 SächsVwKG aufgrund von Vorgaben im Bundesrecht oder in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft ermittelt wurden, sind die einschlägigen Gebührenbemessungskriterien aus der jeweiligen Anmerkung zu der Gebühr oder dem Gebührenrahmen zu entnehmen. Soweit in dieser Anlage auf Rechtsvorschriften verwiesen wird, bezieht sich die Verweisung auf die Vorschriften in ihrer jeweils geltenden Fassung, sofern nichts anderes bestimmt ist. Sofern nichts anderes bestimmt ist, ist in den Gebühren die gesetzliche Umsatzsteuer nicht enthalten. Unterliegt die Amtshandlung der Umsatzsteuer, erhöht sich dann die jeweilige Gebühr um die gesetzliche Umsatzsteuer.“ |
- 3.
- In der laufenden Nummer 1 wird in der Tarifstelle 8.4 Spalte Gebühren die Angabe „10 bis 100“ durch die Angabe „25 bis 150“ ersetzt.
- 4.
- Die laufende Nummer 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Aufzählung der Rechtsgrundlagen wird wie folgt geändert:
- aa)
- Die Wörter „S. 15), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 664/2011 (ABl. L 182 vom 12.7.2011, S. 2)“ werden durch die Wörter „S. 15, L 334 vom 13.12.2013, S. 46, L 277 vom 22.10.2015, S. 61), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/2002 (ABl. L 294 vom 11.11.2015, S. 1) geändert worden ist“ ersetzt.
- bb)
- Die Wörter „Verordnung zur Transportgenehmigung (Transportgenehmigungsverordnung – TgV)“ werden durch die Wörter „Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV)“ ersetzt.
- b)
- In der Tarifstelle 9.3 Spalte Gegenstand werden nach der Angabe „§ 6 Abs. 1 Satz 1 NachwV“ die Wörter „und Bestätigung des geänderten Entsorgungsnachweises“ eingefügt.
- c)
- In der Tarifstelle 9.4 Spalte Gegenstand werden nach der Angabe „§ 6 Abs. 1 Satz 1 NachwV“ die Wörter „und Bestätigung des geänderten Sammelentsorgungsnachweises“ eingefügt.
- d)
- In der Tarifstelle 9.11 Spalte Gegenstand werden die Wörter „Identifikations-, Erzeuger-, Beförderer- und Entsorgernummern“ durch das Wort „Kennnummern“ ersetzt.
- e)
- In der Tarifstelle 13 Spalte Gegenstand werden nach der Angabe „1013/2006“ die Wörter „über die Verbringung von Abfällen“ eingefügt.
- f)
- Die Tarifstellen 14 bis 14.5.2 werden durch die folgenden Tarifstellen 14 bis 14.2 ersetzt:
Lfd.
Nr. |
Tarif-
stelle |
Gegenstand | Gebühren
EUR |
---|---|---|---|
Lfd. Nr. | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren
EUR |
„14. | Anzeige- und Erlaubnisverordnung | ||
14.1 | Vergabe der Vorgangsnummer nach § 7 Abs. 3 Satz 3 AbfAEV einschließlich der Erteilung von Befristungen, Auflagen und Bedingungen nach § 53 Abs. 3 Satz 1 KrWG und Untersagungen nach § 53 Abs. 3 Satz 3 KrWG infolge einer Anzeige nach § 53 Abs. 1 KrWG | 25 bis 500 | |
14.2 | Erteilung einer Erlaubnis für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen nach § 54 Abs. 1 KrWG in Verbindung mit § 10 Abs. 3 AbfAEV sowie der Anordnung von Nebenbestimmungen nach § 54 Abs. 2 KrWG | 100 bis 6 000“. |
- 5.
- Die laufende Nummer 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Aufzählung der Rechtsgrundlagen wird wie folgt geändert:
- aa)
- Die Wörter „zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 189/2011 (ABl. L 53 vom 26.2.2011, S. 56)“ werden durch die Wörter „die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2016/27 (ABl. L 9 vom 14.1.2016, S. 4) geändert worden ist“ ersetzt.
- bb)
- Die Wörter „Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Änderung der Richtlinie 92/65/EWG des Rates (ABl. L 146 vom 13.6.2003, S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 438/2010 (ABl. L 132 vom 29.5.2010, S. 3)“ werden durch die Wörter „Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 (ABl. L 178 vom 28.6.2013, S. 1, L 115 vom 6.5.2015, S. 43)“ ersetzt.
- cc)
- Die Wörter „zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 563/2012 (ABl. L 168 vom 28.6.2012, S. 24)“ werden durch die Wörter „die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 652/2014 (ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 1) geändert worden ist“ ersetzt.
- dd)
- Die Wörter „Tierseuchengesetz (TierSG)“ werden durch die Wörter „Tiergesundheitsgesetz (TierGesG)“ ersetzt.
- b)
- Die Tarifstellen 1 bis 1.11 werden wie folgt gefasst:
Lfd.
Nr. |
Tarif-
stelle |
Gegenstand | Gebühren
EUR |
---|---|---|---|
Lfd. Nr. | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren
EUR |
„1. | Untersuchung von Tieren nach § 38 Abs. 11 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. a TierGesG, Artikel 21 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005, § 19 Abs. 1 Satz 1 TierSchTrV und § 16 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 des Tierschutzgesetzes einschließlich Zertifizierung | ||
1.1 | Pferde | 4,50 bis 65
je Tier, mindestens 18 |
|
1.2 | sonstige Großtiere | 5
je Tier, mindestens 18, höchstens 150 |
|
1.3 | Fohlen, Rinder unter 1 Jahr, ausgenommen Kälber bis 80 kg, und Schweine, ausgenommen Ferkel | 3
je Tier, mindestens 18, höchstens 150 |
|
1.4 | Kameliden und Gatterwild | 3
je Tier, mindestens 18, höchstens 150 |
|
1.5 | Ferkel, Kälber bis 80 kg und Schafe einschließlich Lämmer und Ziegen | 0,70
je Tier, mindestens 18, höchstens 150 |
|
1.6 | Brieftauben, die in Spezialfahrzeugen gesammelt am Ort des Dienstsitzes des Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramtes vorgeführt werden | 10 bis 35
je Fahrzeug |
|
1.7 | Papageien und Sittiche, ausgenommen Wellensittiche und Nymphensittiche | 3 bis 15
je Tier, mindestens 18, höchstens 150 |
|
1.8 | Geflügel, ausgenommen Eintagsküken, sowie Hasen und Kaninchen | 0,15
je Tier, mindestens 18, höchstens 150 |
|
1.9 | sonstige Vögel, Eintagsküken, Wellensittiche und Nymphensittiche | 10 bis 150
je Sendung |
|
1.10 | Fische | 6,50
je Hälterungseinheit, mindestens 18 |
|
1.11 | Bienen | 3
je attestiertem Volk, mindestens 18, höchstens 150“. |
- c)
- Die Tarifstelle 1.13 wird wie folgt gefasst:
Lfd.
Nr. |
Tarif-
stelle |
Gegenstand | Gebühren
EUR |
---|---|---|---|
Lfd. Nr. | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren
EUR |
„1.13 | Untersuchung nach § 6 Nr. 3 der Tollwut-Verordnung, § 24 Abs. 3 TierGesG und für besondere Anforderungen im Reiseverkehr“ |
- d)
- Die Tarifstellen 4 bis 6 werden wie folgt gefasst:
Lfd.
Nr. |
Tarif-
stelle |
Gegenstand | Gebühren
EUR |
---|---|---|---|
Lfd. Nr. | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren
EUR |
„4. | Überwachung von Tiermärkten, Tierversteigerungen, Tierschauen und dergleichen nach § 25 Abs. 1 und 3 TierGesG oder § 6 Abs. 1 Satz 1 und 3 sowie Abs. 2 ViehVerkV | 35 bis 725
je Tag |
|
5. | Untersuchung von Tierbeständen mit und ohne Gesundheitsbescheinigung zur Beschickung von Versteigerungen, Ausstellungen, zum Weidewechsel, zum Ortswechsel, zur Entfernung aus Sperr- und Beobachtungsgebieten oder zur behördlichen Beobachtung von eingeführten oder verbrachten Zucht- und Nutztieren bei Käufern nach § 38 Abs. 11 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 15 TierGesG oder § 34 Abs. 1 Satz 1 sowie Abs. 2 bis 5 BmTierSSchV | 35 bis 190 | |
6. | Zerlegung von Tieren mit Bericht nach § 5 Abs. 3 Satz 1 und 2 TierGesG | 18
je angefangene viertel Stunde“. |
- e)
- In den Tarifstellen 8, 9 und 10 Spalte Gegenstand wird jeweils die Angabe „§ 23 Satz 1 TierSG“ durch die Wörter „§ 38 Abs. 11 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. a TierGesG“ ersetzt.
- f)
- Die Tarifstelle 11.1 wird wie folgt gefasst:
Lfd.
Nr. |
Tarif-
stelle |
Gegenstand | Gebühren
EUR |
---|---|---|---|
Lfd. Nr. | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren
EUR |
„11.1 | nach § 24 Abs. 3 TierGesG | 18
je angefangene viertel Stunde“. |
- g)
- Die Tarifstellen 13 bis 15.3 werden durch die folgenden Tarifstellen 13 bis 15 ersetzt:
Lfd.
Nr. |
Tarif-
stelle |
Gegenstand | Gebühren
EUR |
---|---|---|---|
Lfd. Nr. | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren
EUR |
„13. | Entnahme von Proben und Endbeurteilung nach Anhang III Kapitel A Ziffer I Nr. 2 bis 5 und Ziffer II Nr. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sowie nach § 1 Abs. 1 Satz 1 oder § 1a Abs. 1 der TSE-Überwachungsverordnung | 0,80 bis 11,20
je Probenahme, mindestens 5 |
|
14. | grenztierärztliche Tätigkeiten im Sinne des Anhangs V Abschnitt A der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 bei der Einfuhr von | ||
14.1 | Tieren nach der Entscheidung 97/794/EG der Kommission vom 12. November 1997 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 91/496/EWG des Rates hinsichtlich der Veterinärkontrollen für aus Drittländern einzuführende lebende Tiere (ABl. L 323 vom 26.11.1997, S. 31), die durch den Durchführungsbeschluss 2014/92/EU (ABl. L 46 vom 18.2.2014, S. 18) geändert worden ist, wie zum Beispiel Vögel, Nagetiere, Hasentiere, Pelztiere, Bienen, Wirbellose, Reptilien und Amphibien, gefährliche Zoo- und Zirkustiere einschließlich Paarhufer und Equiden und Tiere der Aquakultur einschließlich aller lebender Fische | 5
je Tier, mindestens 34 je Sendung, höchstens 168 je Sendung |
|
14.2 | Warenproben, Mustersendungen und wissenschaftlichem Material zu Forschungszwecken, Diagnostika, die nicht nach der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1, L 348 vom 4.12.2014, S. 31), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1385/2013 (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 86) geändert worden ist, zu beurteilen sind, nach § 22 Abs. 4, § 24 in Verbindung mit Anlage 4 BmTierSSchV und der Lebensmitteleinfuhr-Verordnung | 17 bis 64
je Sendung A n m e r k u n g
Für die Ermittlung der Gebühr innerhalb des Gebührenrahmens gelten die in Artikel 27 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 festgelegten Gebührenbemessungsgrundsätze. A n m e r k u n g e n
(1) Für Verrichtungen, die von 18 bis 8 Uhr sowie an Sonn-, Feiertagen und Sonnabenden vorgenommen werden müssen, erhöhen sich die Gebühren um 100 Prozent. (2) Verzögert sich die Vornahme einer Verrichtung ohne Schuld des Amtstierarztes, können die Gebühren für jede angefangene viertel Stunde um 18 EUR erhöht werden. Das Gleiche gilt, wenn eine Verrichtung aus diesen Gründen nicht vorgenommen oder abgeschlossen werden kann. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Verrichtungen an den Grenzkontrollstellen während der festgelegten Öffnungszeiten.“ |
|
15. | amtsärztliche Tätigkeiten bei der Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken nach Artikel 33 bis 35 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 | 5
je Tier, mindestens 34 je Sendung, höchstens 168 je Sendung A n m e r k u n g e n
(1) Für Verrichtungen, die von 18 bis 8 Uhr sowie an Sonn-, Feiertagen und Sonnabenden vorgenommen werden müssen, erhöhen sich die Gebühren um 100 Prozent. (2) Verzögert sich die Vornahme einer Verrichtung ohne Schuld des Amtstierarztes, können die Gebühren für jede angefangene viertel Stunde um 18 EUR erhöht werden. Das Gleiche gilt, wenn eine Verrichtung aus diesen Gründen nicht vorgenommen oder abgeschlossen werden kann. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Verrichtungen an den Grenzkontrollstellen während der festgelegten Öffnungszeiten.“ |
- 6.
- Die laufende Nummer 6 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Aufzählung der Rechtsgrundlagen wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nach dem Wort „(Einigungsvertrag)“ werden eine Leerzeile, die Wörter „Sächsisches Gesetz über die Feststellung der Gleichwertigkeit von Berufsqualifikationen (Sächsisches Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz – SächsBQFG)“ sowie eine Leerzeile und die Wörter „Befähigungs-Anerkennungsgesetz Lehrer (BefäAnG Lehrer)“ eingefügt.
- bb)
- Die Wörter „und Sport“ werden jeweils gestrichen.
- b)
- In der Tarifstelle 3 Spalte Gegenstand werden die Wörter „in Verbindung mit Nummer 2.1 und 2.3 der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Landesregelung zur Anerkennung als ‚Staatlich anerkannter Erzieher/Staatlich anerkannte Erzieherin’ (VwV Erzieheranerkennung) vom 1. Oktober 1996 (MBl. SMK 1997 S. 1), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2009 (SächsABl. SDr. S. S 2535)“ gestrichen.
- c)
- Die Tarifstelle 4 wird wie folgt gefasst:
Lfd.
Nr. |
Tarif-
stelle |
Gegenstand | Gebühren
EUR |
---|---|---|---|
Lfd. Nr. | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren
EUR |
„4. | Anerkennung von ausländischen Schulzeugnissen einschließlich Abschlusszeugnissen und ähnlichen Vorbildungsnachweisen bis zum Hochschulzugang beispielsweise nach § 36 Abs. 1 BFSO in Verbindung mit § 4 Abs. 1 SächsBQFG oder § 42 Abs. 1 FSO in Verbindung mit § 4 Abs. 1 SächsBQFG, soweit nicht laufende Nummer 98 anzuwenden ist | 30 bis 400“. |
- d)
- Folgende Tarifstelle 7 wird angefügt:
Lfd.
Nr. |
Tarif-
stelle |
Gegenstand | Gebühren
EUR |
---|---|---|---|
Lfd. Nr. | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren
EUR |
„7. | Gleichstellung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 BefäAnG Lehrer | 150 bis 500“. |
- 7.
- In der laufenden Nummer 11 wird die Tarifstelle 4 durch die folgenden Tarifstellen 4 bis 4.2 ersetzt:
Lfd.
Nr. |
Tarif-
stelle |
Gegenstand | Gebühren
EUR |
---|---|---|---|
Lfd. Nr. | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren
EUR |
„4. | Biostoffverordnung | ||
4.1 | Erteilung einer Erlaubnis zur Aufnahme von Tätigkeiten nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BioStoffV | 400 bis 2 500 | |
4.2 | Erteilung einer behördlichen Ausnahme nach § 18 BioStoffV | 150 bis 2 500“ |
- 8.
- Die laufende Nummer 16 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Aufzählung der Rechtsgrundlagen wird wie folgt geändert:
- aa)
- Die Wörter „Gesetz über den Beruf der Rettungsassistentin und des Rettungsassistenten (Rettungsassistentengesetz – RettAssG)“ werden durch die Wörter „Notfallsanitätergesetz (NotSanG)“ ersetzt.
- bb)
- Vor den Wörtern „Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft“ wird das Wort „Sächsisches“ eingefügt.
- b)
- In Tarifstelle 3 Spalte Gegenstand wird vor dem Wort „Gesetzes“ das Wort „Sächsischen“ eingefügt.
- c)
- Die Tarifstellen 4 bis 6 werden wie folgt gefasst:
Lfd.
Nr. |
Tarif-
stelle |
Gegenstand | Gebühren
EUR |
---|---|---|---|
Lfd. Nr. | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren
EUR |
„4. | Einrichtungen zur Annahme von Praktikanten | ||
4.1 | Ermächtigung zur Annahme von Praktikanten nach § 7 Abs. 1 MPhG | 40 bis 230 | |
4.2 | Genehmigung einer Lehrrettungswache nach § 6 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Satz 3 NotSanG | 40 bis 340 | |
5. | Rücknahme oder Widerruf von Ermächtigungen oder Genehmigungen im Sinne der Tarifstellen 4.1 und 4.2 nach § 1 Satz 1 SächsVwVfZG in Verbindung mit § 48 Abs. 1 Satz 1 oder § 49 Abs. 2 Satz 1 VwVfG | 50 bis 130 | |
6. | Staatliche Anerkennung einer Schule nach § 4 Abs. 1 ErgThG, § 4 Satz 2 DiätAssG, § 6 Abs. 2 Satz 1 HebG, § 4 Abs. 3 Satz 1 KrPflG, § 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Beruf des Logopäden, § 4 Satz 2 MTAG, § 4 Satz 2 OrthoptG, § 4 Abs. 2 Satz 1 und § 9 Abs. 1 Satz 2 MPhG, § 4 Satz 2 PodG, § 6 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Satz 2 NotSanG sowie einer Lehranstalt nach § 5 Abs. 1 des Gesetzes über den Beruf des pharmazeutisch- technischen Assistenten | 380 bis 1 450“. |
- 9.
- Die laufende Nummer 17 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Tarifstelle 1.2 Spalte Gegenstand Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Indexzahl 1,00 für das Jahr 2005“ durch die Wörter „Indexzahl 1,00 für das Jahr 2010“ ersetzt.
- b)
- In der Tarifstelle 1.4 Spalte Gegenstand Absatz 2 Satz 2 Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „83“ durch die Angabe „88“ ersetzt.
- c)
- In der Tarifstelle 4.1.1 Spalte Gegenstand werden die Wörter „im Sinne von § 2 Abs. 4 SächsBO (Sonderbauten) nach § 72 Abs. 1 in Verbindung mit § 64 Satz 1 SächsBO“ durch die Wörter „im Baugenehmigungsverfahren nach § 72 Abs. 1 in Verbindung mit § 64 Satz 1 SächsBO“ ersetzt.
- d)
- In der Tarifstelle 4.9.6 Spalte Gebühren wird die Angabe „150“ durch die Angabe „200“ ersetzt.
- e)
- In der Tarifstelle 6.3.1 Spalte Gegenstand wird jeweils die Angabe „und Abs. 3“ gestrichen.
- f)
- In der Tarifstelle 6.3.2 Spalte Gegenstand wird die Angabe „Abs. 2“ durch die Angabe „Abs. 1“ ersetzt.
- g)
- Nach Tarifstelle 6.3.2 wird folgende Tarifstelle 6.3.3 eingefügt:
Lfd.
Nr. |
Tarif-
stelle |
Gegenstand | Gebühren
EUR |
---|---|---|---|
Lfd. Nr. | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren
EUR |
„6.3.3 | Beteiligung von Nachbarn nach § 70 Abs. 3 Satz 1 und 2 SächsBO | 5 bis 20
je Nachbar“. |
- h)
- Die Tarifstellen 6.6.1 und 6.6.2 werden wie folgt gefasst:
Lfd.
Nr. |
Tarif-
stelle |
Gegenstand | Gebühren
EUR |
---|---|---|---|
Lfd. Nr. | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren
EUR |
„6.6.1 | Erteilung der Ausführungsgenehmigung nach § 76 Abs. 2 Satz 1 SächsBO für Fliegende Bauten | 7
je angefangene 1 000 EUR der Herstellungssumme der betriebsfähigen Anlage, mindestens 100 A n m e r k u n g : Neben der Gebühr nach Tarifstelle 6.6.1 werden Gebühren nach Tarifstelle 4.8 erhoben. |
|
6.6.2 | Verlängerung der Geltungsdauer der Ausführungsgenehmigung für Fliegende Bauten nach § 76 Abs. 4 Satz 2 SächsBO | 100 bis 1 250
A n m e r k u n g : Neben der Gebühr nach Tarifstelle 6.6.2 werden Gebühren nach Tarifstelle 1.4 Abs. 2 Nr. 3 erhoben. |
- i)
- In der Tarifstelle 6.7.2 Spalte Gebühren wird die Angabe „10 bis 50“ durch die Angabe „18 bis 65“ ersetzt.
- j)
- Die Tarifstelle 7.1.2 einschließlich der Anmerkung wird aufgehoben.
- k)
- Die Tarifstelle 7.1.3 wird Tarifstelle 7.1.2.
- 10.
- Die laufende Nummer 25 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Aufzählung der Rechtsgrundlagen werden die Wörter „geändert durch Verordnung (EU) Nr. 744/2010 (ABl. L 218 vom 19.8.2010, S. 2)“ durch die Wörter „die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1088/2013 (ABl. L 293 vom 5.11.2013, S. 29) geändert worden ist“ ersetzt.
- b)
- In der Tarifstelle 1 Spalte Gebühren wird die Angabe „500 bis 11 500“ durch die Angabe „600 bis 12 600“ ersetzt.
- c)
- In der Tarifstelle 2.1 Spalte Gebühren wird die Angabe „300 bis 5 400“ durch die Angabe „350 bis 6 200“ ersetzt.
- d)
- In der Tarifstelle 2.2.2 Spalte Gebühren wird die Angabe „70 bis 2 600“ durch die Angabe „80 bis 2 950“ ersetzt.
- e)
- In der Tarifstelle 2.3.2 Spalte Gebühren wird die Angabe „20 bis 1 500“ durch die Angabe „40 bis 1 570“ ersetzt.
- f)
- In der Tarifstelle 6 Spalte Gebühren wird die Angabe „60 bis 750“ durch die Angabe „70 bis 820“ ersetzt.
- g)
- In der Tarifstelle 7 Spalte Gebühren wird die Angabe „150 bis 1 600“ durch die Angabe „170 bis 1 750“ ersetzt.
- h)
- In der Tarifstelle 8 Spalte Gebühren wird die Angabe „100 bis 800“ durch die Angabe „140 bis 870“ ersetzt.
- i)
- In der Tarifstelle 9.1 Spalte Gebühren wird die Angabe „100 bis 1 100“ durch die Angabe „100 bis 1 200“ ersetzt.
- j)
- In der Tarifstelle 9.2 Spalte Gebühren wird die Angabe „80 bis 550“ durch die Angabe „90 bis 600“ ersetzt.
- 11.
- In der laufenden Nummer 38 wird die Tarifstelle 1.2 wie folgt gefasst:
Lfd.
Nr. |
Tarif-
stelle |
Gegenstand | Gebühren
EUR |
---|---|---|---|
Lfd. Nr. | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren
EUR |
„1.2 | Fischereischein nach § 20 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und § 22 Abs. 1 SächsFischG oder in Verbindung mit § 22 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 1 SächsFischG in Verbindung mit § 33 Abs. 1 SächsFischVO | 7 bis 21“. |
- 12.
- Die laufende Nummer 39 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Tarifstellen 1 bis 16 werden durch die folgenden Tarifstellen 1 bis 13 ersetzt:
Lfd.
Nr. |
Tarif-
stelle |
Gegenstand | Gebühren
EUR |
---|---|---|---|
Lfd. Nr. | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren
EUR |
„1. | Genehmigung zur Umwandlung von Wald in eine andere Nutzungsart (Umwandlungsgenehmigung) oder vorrangigen Mitbenutzung der Grundflächen für nichtforstliche Zwecke nach § 8 Abs. 1 Satz 1 und 2 SächsWaldG | 7,50
je Ar in Anspruch genommene Fläche, mindestens 200, höchstens 5 000 |
|
2. | Genehmigung zur Beseitigung des Baumbestandes nach § 8 Abs. 8 Satz 2 SächsWaldG zur Anlage | ||
2.1 | forstbetrieblicher Einrichtungen | 60 | |
2.2 | von Leitungsschneisen im Wald | 5
je Ar in Anspruch genommene Fläche, mindestens 100, höchstens 600 |
|
3. | Genehmigung zur Erstaufforstung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 und 2 SächsWaldG | kostenfrei | |
4. | Genehmigung der Sperrung von Wald durch die Forstbehörde nach § 13 Abs. 2 Satz 1 SächsWaldG | 85 bis 220 | |
5. | Genehmigung zum Anzünden von Feuer, zur Verwendung von offenem Licht und für Anlagen, die mit der Errichtung oder dem Betrieb einer Feuerstätte verbunden sind, im Wald oder in einem Abstand von weniger als 100 m vom Wald nach § 15 Abs. 1 SächsWaldG | 75
A n m e r k u n g : In Fällen minderer Bedeutung kann von der Erhebung einer Gebühr abgesehen werden. |
|
6. | Genehmigung von Kahlhieben mit einer Fläche von mehr als zwei Hektar nach § 19 Abs. 3 Satz 1 SächsWaldG | 0,50
je Ar Gesamtfläche, mindestens 100, höchstens 500 A n m e r k u n g : Der Gesamtfläche sind angrenzende Kahlflächen und noch nicht gesicherte Verjüngungen zuzurechnen. |
|
7. | Verlängerung der Wiederaufforstungsfrist nach § 20 Abs. 3 Satz 1 SächsWaldG | 60 | |
8. | Verpflichtung zur Duldung der Anlage eines Waldweges und Festsetzung einer angemessenen Entschädigung nach § 21 Abs. 2 SächsWaldG | 60 bis 220 | |
9. | forstaufsichtliche Anordnungen nach § 40 Abs. 4 Satz 2 oder Abs. 5 Satz 2 SächsWaldG | 60 bis 600 | |
10. | Verpflichtung von Privatforstbediensteten als Forstschutzbeauftragte nach § 50 Abs. 3 Nr. 2 SächsWaldG | kostenfrei | |
11. | Verleihung der Rechtsfähigkeit forstlicher Zusammenschlüsse nach § 19 des Bundeswaldgesetzes in Verbindung mit § 22 des Bürgerlichen Gesetzbuches | 60 | |
12. | Anerkennung einer Forstbetriebsgemeinschaft nach § 18 Abs. 1 des Bundeswaldgesetzes oder einer Forstwirtschaftlichen Vereinigung nach § 38 Abs. 1 des Bundeswaldgesetzes | 60 | |
13. | Anerkennung eines Betriebsgutachtens im Sinne von § 34b Abs. 4 Nr. 1 EStG | 100 bis 500“. |
- b)
- Die Tarifstellen 17 bis 17.6 werden die Tarifstellen 14 bis 14.6.
- 13.
- In der laufenden Nummer 40 wird die Aufzählung der Rechtsgrundlagen wie folgt geändert:
- a)
- Die Wörter „zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 630/2013 (ABl. L 179 vom 29.6.2013, S. 60)“ werden durch die Wörter „die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2016/27 (ABl. L 9 vom 14.1.2016, S. 4) geändert worden ist“ ersetzt.
- b)
- Die Wörter „zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 563/2012 (ABl. L 168 vom 28.6.2012, S. 24)“ werden durch die Wörter „die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 652/2014 (ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 1) geändert worden ist“ ersetzt.
- c)
- Die Wörter „zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 225/2012 (ABl. L 77 vom 16.3.2012, S. 1)“ werden durch die Wörter „die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/1905 (ABl. L 278 vom 23.10.2015, S. 5) geändert worden ist“ ersetzt.
- d)
- Nach der Angabe „(ABl. L 43 vom 15.2.2007, S. 9)“ werden die Wörter „, die durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1157/2014 (ABl. L 309 vom 30.10.2014, S. 30) geändert worden ist“ eingefügt.
- 14.
- Die laufende Nummer 51 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Aufzählung der Rechtsgrundlagen werden die Wörter „Gesetz über den Beruf der Rettungsassistentin und des Rettungsassistenten (Rettungsassistentengesetz – RettAssG)“ durch die Angabe „Notfallsanitätergesetz (NotSanG)“ ersetzt.
- b)
- Die Tarifstellen 1 bis 2 werden wie folgt gefasst:
Lfd.
Nr. |
Tarif-
stelle |
Gegenstand | Gebühren
EUR |
---|---|---|---|
Lfd. Nr. | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren
EUR |
„1. | Erteilung einer Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 1 Abs. 1 HebG, § 1 Abs. 1 KrPflG, § 1 Abs. 1 MTAG, § 1 Abs. 1 MPhG, § 1 Abs. 1 DiätAssG, § 1 Abs. 1 des Gesetzes über den Beruf des Logopäden, § 1 Abs. 1 und § 32 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 NotSanG, § 1 Abs. 1 OrthoptG, § 1 Abs. 1 ErgThG, § 1 Abs. 1 des Gesetzes über den Beruf des pharmazeutisch- technischen Assistenten, § 1 Abs. 1 Satz 1 PodG oder § 1 AltPflG | ||
1.1 | wenn zuvor die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes festgestellt werden muss | 70 bis 280 | |
1.2 | wenn die Erteilung mit besonderem Verwaltungsaufwand verbunden ist, insbesondere bei einem Eintrag im Führungszeugnis | 90 bis 450 | |
1.3 | im Übrigen 35 bis 65
A n m e r k u n g : Die den Prüfern oder Sachverständigen für eine notwendige Prüfung zustehenden Entschädigungen werden als Auslagen nach § 12 SächsVwKG erhoben. |
35 bis 65 | |
2. | Rücknahme oder Widerruf einer Erlaubnis oder Anerkennung nach § 3 HebG, § 2 Abs. 2 KrPflG, § 3 des Gesetzes über den Beruf des Logopäden, § 2 Abs. 2 NotSanG, § 3 ErgThG, § 3 des Gesetzes über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten, § 2 Abs. 2 AltPflG oder § 1 Satz 1 SächsVwVfZG in Verbindung mit § 49 Abs. 2 Satz 1 VwVfG | 50 bis 370“. |
- c)
- Die Tarifstelle 5 wird durch die folgenden Tarifstellen 5 bis 5.2 ersetzt:
Lfd.
Nr. |
Tarif-
stelle |
Gegenstand | Gebühren
EUR |
---|---|---|---|
Lfd. Nr. | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren
EUR |
„5. | staatliche Anerkennung als Sozialarbeiterin oder Sozialarbeiter, Sozialpädagogin oder Sozialpädagoge, Heilpädagogin oder Heilpädagoge und Kindheitspädagogin oder Kindheitspädagoge nach § 1 Abs. 1 oder § 2 Abs. 1 und 2 SächsSozAnerkG | ||
5.1 | ohne Einholen eines Sachverständigengutachtens | 25 bis 70 | |
5.2 | mit Einholen eines Sachverständigengutachtens | 150 bis 470“. |
- 15.
- Die laufende Nummer 53 wird aufgehoben.
- 16.
- Die laufende Nummer 55 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Tarifstellen 1.3 bis 1.3.3 werden durch folgende Tarifstelle 1.3 ersetzt:
Lfd.
Nr. |
Tarif-
stelle |
Gegenstand | Gebühren
EUR |
---|---|---|---|
Lfd. Nr. | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren
EUR |
„1.3 | Teilgenehmigung nach § 8 Abs. 1 BImSchG | Gebühr nach Tarifstelle 1.1 oder 1.2, bezogen auf den jeweiligen Anlagenteil“ |
- b)
- Die Tarifstellen 1.4 bis 1.4.2 werden durch folgende Tarifstelle 1.4 ersetzt:
Lfd.
Nr. |
Tarif-
stelle |
Gegenstand | Gebühren
EUR |
---|---|---|---|
Lfd. Nr. | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren
EUR |
„1.4 | Änderungsgenehmigung nach § 16 Abs. 1 Satz 1 BImSchG | Gebühr nach Tarifstelle 1.1 oder 1.2, bezogen auf die Kosten der Änderung“. |
- c)
- Die Tarifstellen 1.6 bis 1.8 werden durch die folgenden Tarifstellen 1.6 bis 1.8.2 ersetzt:
Lfd.
Nr. |
Tarif-
stelle |
Gegenstand | Gebühren
EUR |
---|---|---|---|
Lfd. Nr. | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren
EUR |
„1.6 | Verlängerung einer Frist nach § 9 Abs. 2 Halbsatz 2 BImSchG | 100 bis 1 100 | |
1.7 | Erteilung einer Genehmigung nach § 4 Abs. 1 Satz 1, § 8 Abs. 1 oder § 16 Abs. 1 Satz 1 BImSchG oder eines Vorbescheids nach § 9 Abs. 1 BImSchG, wenn der Gebührenberechnung Errichtungskosten nicht zugrunde gelegt werden können oder wenn Errichtungskosten nur in untergeordnetem Maße entstehen | 365 bis 11 100 | |
1.8 | Zulassung eines vorzeitigen Beginns nach § 8a Abs. 1 und 3 BImSchG | ||
1.8.1 | wenn Errichtungskosten nicht zugrunde gelegt werden können oder nur in untergeordnetem Maße entstehen | 200 bis 2 600 | |
1.8.2 | im Übrigen | 20 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 1.1, 1.2, 1.3 oder 1.4,
mindestens 200“. |
- d)
- Die Tarifstelle 1.12 wird wie folgt gefasst:
Lfd.
Nr. |
Tarif-
stelle |
Gegenstand | Gebühren
EUR |
---|---|---|---|
Lfd. Nr. | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren
EUR |
„1.12 | Verlängerung von Fristen nach § 18 Abs. 3 BImSchG | 100 bis 10 100“. |
- e)
- Nach Tarifstelle 1.19 Spalte Gebühren wird Absatz 6 der Anmerkungen zu den Tarifstellen 1.1 bis 1.19 wie folgt geändert:
- aa)
- In Buchstabe d wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
- bb)
- Folgender Buchstabe e wird angefügt:
- „e)
- in Fällen, in denen ein Ausgangszustandsbericht gemäß § 10 Abs. 1a BImSchG vorzulegen war, um 200 bis 2 000 EUR.“
- f)
- In Tarifstelle 9.5 Spalte Gebühren wird die Angabe „600“ durch die Angabe „100“ ersetzt.
- 17.
- In der laufenden Nummer 57 werden die Tarifstellen 13 bis 13.3 durch die folgenden Tarifstellen 13 bis 13.4 ersetzt:
Lfd.
Nr. |
Tarif-
stelle |
Gegenstand | Gebühren
EUR |
---|---|---|---|
Lfd. Nr. | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren
EUR |
„13. | Erteilung von Jagd- oder Falknerjagdscheinen nach § 15 Abs. 2 und 7 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes | ||
13.1 | Erteilung eines Jahresjagdscheines | 55 | |
13.2 | Erteilung eines Jahresjagdscheines im zeitlichen Zusammenhang mit der Prüfung der Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung (§ 17 Abs. 1 Satz 2 des Bundesjagdgesetzes mit Verweis auf die §§ 5 und 6 des Waffengesetzes) durch die Waffenbehörde oder Erteilung eines Falknerjagdscheines | 25 | |
13.3 | Erteilung eines Tagesjagdscheines | 20 | |
13.4 | Erteilung eines Jugendjagdscheines | 15“. |
- 18.
- Die laufende Nummer 64 wird wie folgt gefasst:
Lfd.
Nr. |
Tarif-
stelle |
Gegenstand | Gebühren
EUR |
---|---|---|---|
Lfd. Nr. | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren
EUR |
„64. | Lebensmittel pflanzlicher Herkunft, umweltgerechte Landwirtschaft, ökologischer Landbau
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1, L 70 vom 11.3.2014, S. 37), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2016/674 (ABl. L 116 vom 30.4.2016, S. 23) geändert worden ist Verordnung (EG) Nr. 889/2008 der Kommission vom 5. September 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle (ABl. L 250 vom 18.9.2008, S. 1, L 256 vom 29.9.2009, S. 39, L 359 vom 29.12.2012, S. 77), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2016/673 (ABl. L 116 vom 30.4.2016, S. 8) geändert worden ist Gesetz zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Union auf dem Gebiet des ökologischen Landbaus (Öko-Landbaugesetz ÖLG) Gesetz zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG) Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Beleihung privater Kontrollstellen nach dem Öko-Landbaugesetz | ||
1. | Ausstellen einer EG-Konformitätsbescheinigung für die Ausfuhr von Obst und Gemüse auf Anforderung nach Artikel 14 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 543/2011 | 23 bis 46 | |
2. | Durchführung einer Nachkontrolle bei vorangegangenen Kontrollen mit Beanstandungen nach Artikel 17 Abs. 3 Satz 5 der Verordnung (EG) Nr. 543/2011 | 23 bis 46
je angefangene halbe Arbeitsstunde |
|
3. | Ökologischer Landbau | ||
3.1 | Beleihung von Kontrollstellen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Beleihung privater Kontrollstellen nach dem Öko-Landbaugesetz und deren Widerruf nach § 5 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Beleihung privater Kontrollstellen nach dem Öko-Landbaugesetz | 140 bis 2 760 | |
3.2 | Nachkontrollen aufgrund von Beanstandungen bei vorangegangenen Kontrollen nach § 8 Abs. 2 Satz 1 ÖLG | 135 bis 1 390 | |
3.3 | Verordnung (EG) Nr. 889/2008 | ||
3.3.1 | Erteilung einer Einzelgenehmigung nach Artikel 9 Abs. 4, Artikel 18 Abs. 1 Satz 2, Artikel 25c Abs. 1 und 2, Artikel 39, 40 Abs. 1 Buchst. a Ziffer v und Abs. 2, Artikel 42, 45 Abs. 1 Buchst. b Satz 2 und Artikel 47 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 sowie Genehmigung der Verwendung von synthetisch gewonnenen Vitaminen nach Artikel 22 Buchst. g in Verbindung mit Anhang VI Nr. 3 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 | 35 bis 640 | |
3.3.2 | Entscheidung über die Verwendung von Natriumnitrit nach Artikel 27 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Anhang VIII Abschnitt A Fußnote 1 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 und über die Zulassung der Verwendung bestimmter Farben und Überzugsstoffe nach Artikel 27 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 | 35 bis 640 | |
3.3.3 | Beschluss über die Anerkennung nach Artikel 36 Abs. 2 Satz 1 und Artikel 38a Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008, Verlängerung nach Artikel 36 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 sowie Verkürzung nach Artikel 36 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 | 35 bis 640 | |
3.4 | Widerruf von Amtshandlungen im Sinne der Tarifstelle 3.3 nach § 1 Satz 1 SächsVwVfZG in Verbindung mit § 49 Abs. 2 VwVfG | 35 bis 640“. |
- 19.
- Die laufende Nummer 65 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Aufzählung der Rechtsgrundlagen wird wie folgt geändert:
- aa)
- Die Wörter „zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) Nr. 576/2011 (ABl. L 159 vom 17.6.2011, S. 66)“ werden durch die Wörter „die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 519/2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 74) geändert worden ist“ ersetzt.
- bb)
- Die Wörter „zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 557/2010 (ABl. L 159 vom 25.6.2010, S. 13)“ werden durch die Wörter „die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 519/2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 74) geändert worden ist“ ersetzt.
- cc)
- Die Wörter „geändert durch Verordnung (EU) Nr. 557/2010 (ABl. L 159 vom 25.6.2010, S. 13)“ werden durch die Wörter „die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 519/2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 74) geändert worden ist“ ersetzt.
- dd)
- Die Wörter „Gesetz zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft über die besondere Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen und über die Verkehrsbezeichnung und Kennzeichnung von Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern (Rindfleischetikettierungsgesetz – RiFlEtikettG)“ werden gestrichen.
- b)
- In der Tarifstelle 3 Spalte Gegenstand werden das Komma und das Wort „Rindfleisch-“ gestrichen.
- c)
- In der Tarifstelle 3.3 Spalte Gegenstand werden die Wörter „der Rindfleischetikettierung nach § 4a Abs. 2 Satz 1 RiFlEtikettG oder“ gestrichen.
- 20.
- Die laufende Nummer 66 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Aufzählung der Rechtsgrundlagen wird wie folgt geändert:
- aa)
- Die Wörter „L 119 vom 13.5.2010, S. 26), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 150/2011 (ABl. L 46 vom 19.2.2011, S. 14)“ werden durch die Wörter „L 119 vom 13.5.2010, S. 26, L 160 vom 12.6.2013, S. 15, L 66 vom 11.3.2015, S. 22), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2016/355 (ABl. L 67 vom 12.3.2016, S. 22) geändert worden ist“ ersetzt.
- bb)
- Die Wörter „L 46 vom 21.2.2008, S. 50), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 739/2011 (ABl. L 196 vom 28.7.2011, S. 3)“ werden durch die Wörter „L 46 vom 21.2.2008, S. 51, L 160 vom 12.6.2013, S. 16), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/2285 (ABl. L 323 vom 9.12.2015, S. 2) geändert worden ist“ ersetzt.
- cc)
- Die Wörter „zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 563/2012 (ABl. L 168 vom 28.6.2012, S. 24)“ werden durch die Wörter „die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 652/2014 (ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 1) geändert worden ist“ ersetzt.
- dd)
- Die Wörter „Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 der Kommission vom 5. Dezember 2005 mit spezifischen Vorschriften für die amtlichen Fleischuntersuchungen auf Trichinen (ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 60), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1245/2007 (ABl. L 281 vom 25.10.2007, S. 19)“ werden durch die Wörter „Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 der Kommission vom 10. August 2015 mit spezifischen Vorschriften für die amtlichen Fleischuntersuchungen auf Trichinen (ABl. L 212 vom 11.8.2015, S. 7)“ ersetzt.
- ee)
- Nach der Angabe „(ABl. L 306 vom 7.11.2006, S. 3)“ werden ein Komma und die Wörter „die durch die Verordnung (EU) Nr. 519/2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 74) geändert worden ist“ eingefügt.
- ff)
- Nach der Angabe „(ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 74)“ werden eine Leerzeile und die Wörter „Verordnung (EU) Nr. 284/2011 der Kommission vom 22. März 2011 mit besonderen Bedingungen und detaillierten Verfahren für die Einfuhr von Polyamid- und Melamin-Kunststoffküchenartikeln, deren Ursprung oder Herkunft die Volksrepublik China bzw. die Sonderverwaltungsregion Hongkong, China, ist (ABl. L 77 vom 23.3.2011, S. 25)“ eingefügt.
- gg)
- Die Wörter „Verordnung über kosmetische Mittel (Kosmetik-Verordnung)“ werden gestrichen.
- b)
- In der Tarifstelle 2 Spalte Gegenstand werden die Wörter „Überwachungsmaßnahmen und Maßnahmen zur Durchführung des Lebensmittel-Monitoring“ durch die Wörter „Überwachungs- und Monitoringmaßnahmen“ ersetzt.
- c)
- In der Tarifstelle 7.2 Spalte Gegenstand wird die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 2075/2005“ durch die Angabe „Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375“ ersetzt.
- d)
- Nach der Tarifstelle 22.3 wird folgende Tarifstelle 22.4 eingefügt:
Lfd.
Nr. |
Tarif-
stelle |
Gegenstand | Gebühren
EUR |
---|---|---|---|
Lfd. Nr. | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren
EUR |
„22.4 | Einfuhrkontrolle nach Artikel 6 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 284/2011 einschließlich Probenahme | 18
je angefangene viertel Stunde, zuzüglich der Kosten für die Laboruntersuchungen“. |
- e)
- Die Tarifstelle 23 wird aufgehoben.
- f)
- Die Tarifstelle 24 wird die Tarifstelle 23.
- 21.
- Die laufende Nummer 71 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Aufzählung der Rechtsgrundlagen wird wie folgt geändert:
- aa)
- Die Wörter „zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 709/2010 (ABl. L 212 vom 12.8.2010, S. 1, L 343 S. 79)“ werden durch die Wörter „die zuletzt durch die Verordnung (EU) 1320/2014 (ABl. L 361 vom 17.12.2014, S. 1) geändert worden ist“ ersetzt.
- bb)
- Die Wörter „Sächsisches Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG)“ werden durch die Wörter „Sächsisches Naturschutzgesetz (SächsNatSchG)“ ersetzt.
- b)
- In der Tarifstelle 1 Spalte Gegenstand wird die Angabe „§ 46“ durch die Angabe „§ 43“ ersetzt.
- c)
- Die Tarifstellen 2 bis 2.3 werden wie folgt gefasst:
Lfd.
Nr. |
Tarif-
stelle |
Gegenstand | Gebühren
EUR |
---|---|---|---|
Lfd. Nr. | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren
EUR |
„2. | Amtshandlungen im Rahmen der Eingriffsregelung nach den §§ 13 ff. BNatSchG oder §§ 9 ff. SächsNatSchG | ||
2.1 | Anordnung zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes, zur Einstellung von Arbeiten oder Anordnung von Kompensationsmaßnahmen nach § 17 Abs. 8 Satz 1 und 2 BNatSchG oder § 12 Abs. 6 SächsNatSchG | 25 bis 5 000 | |
2.2 | Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 BNatSchG über einen Eingriff, der nicht von einer Behörde durchgeführt wird und der keiner behördlichen Zulassung oder Anzeige nach anderen Rechtsvorschriften bedarf | 25 bis 1 300 | |
2.3 | Zustimmung nach § 11 Abs. 1 Satz 2 SächsNatSchG in Verbindung mit § 2 SächsÖKoVO zu einer Maßnahme nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SächsNatSchG | 25 bis 1 100“. |
- d)
- In der Tarifstelle 4 Spalte Gegenstand wird das Wort „Landesentwicklung“ durch das Wort „Landwirtschaft“ ersetzt.
- e)
- Die Tarifstelle 6 wird wie folgt gefasst:
Lfd.
Nr. |
Tarif-
stelle |
Gegenstand | Gebühren
EUR |
---|---|---|---|
Lfd. Nr. | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren
EUR |
„6 | Zulassung einer Ausnahme von den Verboten für besonders geschützte Biotope nach § 30 Abs. 3 BNatSchG | 25 bis 2 500“. |
- f)
- Die Tarifstelle 7 wird durch die folgenden Tarifstellen 7 bis 7.2 ersetzt:
Lfd.
Nr. |
Tarif-
stelle |
Gegenstand | Gebühren
EUR |
---|---|---|---|
Lfd. Nr. | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren
EUR |
„7. | Entscheidungen zu Zoos und Tiergehegen | ||
7.1 | Genehmigung für die Errichtung, wesentliche Änderung und den Betrieb von Zoos nach § 42 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG | 250 bis 5 700 | |
7.2 | Anordnungen für die Errichtung und den Betrieb von Tiergehegen nach § 43 Abs. 3 Satz 2 BNatSchG oder für die Beseitigung von Tiergehegen nach § 43 Abs. 3 Satz 3 BNatSchG | 50 bis 550“. |
- g)
- Die Tarifstellen 10.1 bis 12 werden wie folgt gefasst:
Lfd.
Nr. |
Tarif-
stelle |
Gegenstand | Gebühren
EUR |
---|---|---|---|
Lfd. Nr. | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren
EUR |
„10.1 | Genehmigung von Sperren nach § 29 Abs. 3 Satz 2 SächsNatSchG | 50 bis 1 000 | |
10.2 | Anordnung zur Beseitigung widerrechtlich errichteter Sperren nach § 29 Abs. 4 SächsNatSchG | 50 bis 1 100 | |
10.3 | Anordnung von Durchgängen nach § 30 SächsNatSchG | kostenfrei | |
11. | Zulassung von Ausnahmen in Schutzstreifen an Gewässern nach § 61 Abs. 3 BNatSchG | 50 bis 1 500 | |
12. | Verfahren zur Festsetzung einer Entschädigung für Enteignungen nach § 41 Abs. 3 SächsNatSchG oder für Nutzungseinschränkungen nach § 40 Abs. 1 SächsNatSchG | kostenfrei“. |
- h)
- In der Tarifstelle 15 Spalte Gegenstand wird die Angabe „§ 56“ durch die Angabe „§ 32 Abs. 1“ ersetzt.
- 22.
- Die laufende Nummer 74 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Aufzählung der Rechtsgrundlagen werden die Wörter „Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Durchführung des Pflanzenschutzgesetzes (Sächsische Pflanzenschutzgesetzdurchführungsverordnung – SächsPflSchGDVO)“ durch die Wörter „Sächsische Pflanzenschutzverordnung (SächsPflSchVO)“ ersetzt.
- b)
- Die Tarifstelle 3 wird durch die folgenden Tarifstellen 3 bis 3.18 ersetzt:
Lfd.
Nr. |
Tarif-
stelle |
Gegenstand | Gebühren
EUR |
---|---|---|---|
Lfd. Nr. | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren
EUR |
„3. | Kontrolle oder Untersuchung nach § 7b oder § 8 Abs. 1 Satz 1 der Pflanzenbeschauverordnung oder § 9 Abs. 4 Satz 2 AGOZV
A n m e r k u n g
iese Kontrollen schließen ein:
(2) phytosanitäre Untersuchungen bei Beachtung der Warenkategorie, des Umfangs der Einfuhrsendungen und der Zeitvorgabe. | ||
3.1 | Dokumentenkontrolle je Sendung | 10 | |
3.2 | Nämlichkeitskontrolle je Sendung | 10
bis zu einer LKW-Ladung, einer Güterwagenladung oder einer Containerladung vergleichbarer Größe, bei größeren Sendungen 14 je Ladung |
|
3.3 | Pflanzengesundheitsuntersuchung von Stecklingen, Sämlingen, ausgenommen forstliches Vermehrungsgut, Jungpflanzen von Erdbeeren und Gemüse | ||
3.3.1 | bis zu 10 000 Stück je Sendung | 22 | |
3.3.2 | mehr als 10 000 Stück je Sendung | 22, zuzüglich 0,84 je weitere 1 000 Stück | |
3.4 | Pflanzengesundheitsuntersuchung von Sträuchern, Bäumen, ausgenommen gefällte Weihnachtsbäume, Pflanzengesundheitsuntersuchung von anderen holzigen Baumschulenerzeugnissen einschließlich forstlichen Vermehrungsguts, ausgenommen Saatgut | ||
3.4.1 | bis zu 1 000 Stück je Sendung | 22 | |
3.4.2 | mehr als 1 000 Stück je Sendung | 22, zuzüglich 0,53 je weitere 100 Stück über 1 000 Stück,
höchstens 200 |
|
3.5 | Pflanzengesundheitsuntersuchung von Zwiebeln, Wurzelknollen, Wurzelstöcken oder Knollen zum Anpflanzen, ausgenommen Kartoffelknollen | ||
3.5.1 | bis zu 200 kg je Sendung | 22 | |
3.5.2 | mehr als 200 kg je Sendung | 22, zuzüglich 0,19 je weitere 10 kg über 200 kg,
höchstens 200 |
|
3.6 | Pflanzengesundheitsuntersuchung von Samen oder Gewebekulturen | ||
3.6.1 | bis zu 100 kg je Sendung | 22 | |
3.6.2 | mehr als 100 kg je Sendung | 22, zuzüglich 0,22 je weitere 10 kg über 100 kg,
höchstens 200 |
|
3.7 | Pflanzengesundheitsuntersuchung von anderen Pflanzen zum Anpflanzen, die nicht anderweitig in Tarifstelle 3 aufgeführt sind | ||
3.7.1 | bis zu 5 000 Stück je Sendung | 22 | |
3.7.2 | mehr als 5 000 Stück je Sendung | 22, zuzüglich 0,22 je weitere 100 Stück über 5 000 Stück,
höchstens 200 |
|
3.8 | Pflanzengesundheitsuntersuchung von Schnittblumen | ||
3.8.1 | bis zu 20 000 Stück je Sendung | 22 | |
3.8.2 | mehr als 20 000 Stück je Sendung | 22, zuzüglich 0,17 je weitere 1 000 Stück über 20 000 Stück,
höchstens 200 |
|
3.9 | Pflanzengesundheitsuntersuchung von Ästen mit Blattwerk oder Teilen von Nadelbäumen, ausgenommen gefällte Weihnachtsbäume | ||
3.9.1 | bis zu 100 kg je Sendung | 22 | |
3.9.2 | mehr als 100 kg je Sendung | 22, zuzüglich 2,10 je weitere 100 kg über 100 kg,
höchstens 200 |
|
3.10 | Pflanzengesundheitsuntersuchung von gefällten Weihnachtsbäumen | ||
3.10.1 | bis zu 1 000 Stück je Sendung | 22 | |
3.10.2 | mehr als 1 000 Stück je Sendung | 22, zuzüglich 2,10 je weitere 100 Stück über 1 000 Stück,
höchstens 200 |
|
3.11. | Pflanzengesundheitsuntersuchung von Blättern von Pflanzen, zum Beispiel Kräuter, Gewürze und Blattgemüse | ||
3.11.1 | bis zu 10 kg je Sendung | 22 | |
3.11.2 | mehr als 100 kg je Sendung | 22, zuzüglich 2,10 je weitere 10 kg über 100 kg,
höchstens 200 |
|
3.12. | Pflanzengesundheitsuntersuchung von Obst, Gemüse, ausgenommen Blattgemüse | ||
3.12.1 | bis zu 25 000 kg je Sendung | 22 | |
3.12.2 | mehr als 25 000 kg je Sendung | 22, zuzüglich 0,84 je weitere 1 000 kg über 25 000 kg | |
3.13. | Pflanzengesundheitsuntersuchung von Kartoffelknollen je Partie | 64 je angefangene 25 000 kg | |
3.14. | Pflanzengesundheitsuntersuchung von Holz, ausgenommen Rinde, je Sendung | 0,22 je Kubikmeter,
mindestens 22 |
|
3.15. | Pflanzengesundheitsuntersuchung von Erde und Nährsubstraten sowie Rinde | ||
3.15.1 | bis 25 000 kg je Sendung | 22 | |
3.15.2 | mehr als 25 000 kg je Sendung | 22, zuzüglich 1 je weitere 1 000 kg über 25 000 kg,
höchstens 200 |
|
3.16 | Pflanzengesundheitsuntersuchung von Getreidekörnern | ||
3.16.1 | bis zu 25 000 kg je Sendung | 20 | |
3.16.2 | mehr als 25 000 kg je Sendung | 20, zuzüglich 0,80 je weitere 1 000 kg über 25 000 kg,
höchstens 700 |
|
3.17 | Pflanzengesundheitsuntersuchung von Verpackungsholz je Sendung | 20 je angefangene 5 LKW-Ladungen, 5 Güterwagenladungen oder 5 Containerladungen vergleichbarer Größe,
höchstens 400 |
|
3.18 | Pflanzengesundheitsuntersuchung von anderen Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen, die nicht von den Tarifstellen 3.1 bis 3.17 erfasst sind, je Sendung | 20“. |
- c)
- In der Tarifstelle 7 Spalte Gegenstand wird die Angabe „§ 8 Abs. 1 Satz 2 SächsPflSchGDVO“ durch die Angabe „§ 3 Abs. 1 Satz 2 SächsPflSchVO“ ersetzt.
- d)
- In der Tarifstelle 9 Spalte Gegenstand wird die Angabe „§ 8 Abs. 3 Satz 2 SächsPflSchGDVO“ durch die Angabe „§ 3 Abs. 3 Satz 2 SächsPflSchVO“ ersetzt.
- 23.
- In der laufenden Nummer 75 werden die Tarifstellen 6 bis 6.2 durch folgende Tarifstelle 6 ersetzt:
Lfd.
Nr. |
Tarif-
stelle |
Gegenstand | Gebühren
EUR |
---|---|---|---|
Lfd. Nr. | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren
EUR |
„6 | Verwertung sichergestellter oder beschlagnahmter Sachen nach § 29 Abs. 2 Satz 1 SächsPolG
Bei Verwertung durch Dritte sind zusätzlich die tatsächlichen Kosten des Dritten als Auslagen zu erheben“. |
30 bis 210 |
- 24.
- In der laufenden Nummer 76 werden die Tarifstellen 2 bis 2.2 wie folgt gefasst:
Lfd.
Nr. |
Tarif-
stelle |
Gegenstand | Gebühren
EUR |
---|---|---|---|
Lfd. Nr. | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren
EUR |
„2. | Erteilung eines Bescheides nach § 20b Abs. 2 PsychTh-APrV oder § 20b Abs. 2 KJPsychTh-APrV einschließlich | ||
2.1 | Festlegung zur Eignungsprüfung nach § 20 Abs. 3 Satz 4 PsychTh-APrV oder § 20 Abs. 3 Satz 4 KJPsychTh-APrV | 50 bis 150 | |
2.2 | Festlegungen zum Anpassungslehrgang nach § 20 Abs. 2 Satz 4 PsychTh-APrV oder § 20 Abs. 2 Satz 4 KJPsychTh-APrV | 40 bis 120“. |
- 25.
- Die laufende Nummer 84 wird wie folgt gefasst:
Lfd.
Nr. |
Tarif-
stelle |
Gegenstand | Gebühren
EUR |
---|---|---|---|
Lfd. Nr. | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren
EUR |
„84 | Schulbuchzulassung für öffentliche Schulen
Lernmittelverordnung (LernmitVO) | ||
1. | Zulassung als Schulbuch und ihnen gleichgestellte Druckwerke für öffentliche Schulen nach § 1 LernmitVO
A n m e r k u n g : Die in dieser Tarifstelle bezeichnete Amtshandlung unterliegt nicht § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13 SächsVwKG.“ |
40 bis 1 600 |
- 26.
- Die laufende Nummer 85 wird wie folgt gefasst:
Lfd.
Nr. |
Tarif-
stelle |
Gegenstand | Gebühren
EUR |
---|---|---|---|
Lfd. Nr. | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren
EUR |
„85 | Stationäre Einrichtungen nach dem Sächsischen Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetz
Sächsisches Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetz (SächsBeWoG) Heimmitwirkungsverordnung (HeimmwV) Heimmindestbauverordnung (HeimMindBauV) Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz zur Durchführung des Sächsischen Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetzes (SächsBeWoGDVO) | ||
1. | Befreiung nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 Halbsatz 4 SächsBeWoG | 145 | |
2. | Feststellung nach § 4 Abs. 1 SächsBeWoG, dass eine Einrichtung eine stationäre Einrichtung im Sinne des § 2 Abs. 1 SächsBeWoG ist | 500 bis 1 000 | |
3. | Zulassung einer Ausnahme nach § 7 Abs. 5 SächsBeWoG | 50 bis 270
A n m e r k u n g : Innerhalb des vorgegebenen Rahmens soll die Gebühr nach Möglichkeit nicht mehr als 75 Prozent des Betrages, für den die Ausnahme zugelassen wurde, betragen. |
|
4. | Überwachung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 SächsBeWoG | 50 bis 1 000
A n m e r k u n g : Für Regelprüfungen ist § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SächsVwKG und für anlassbezogene Prüfungen § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 15 SächsVwKG zu beachten. |
|
5. | Erteilung einer Anordnung nach § 11 Abs. 1 SächsBeWoG | 75 bis 500 | |
6. | Untersagung nach § 12 Abs. 1 SächsBeWoG oder Einsetzen einer kommissarischen Leitung nach § 12 Abs. 2 Satz 1 SächsBeWoG | 100 bis 900 | |
7. | Untersagung nach § 13 Abs. 1 bis 3 SächsBeWoG | 100 bis 2 500 | |
8. | Erteilung einer Befreiung nach § 15 Abs. 1 SächsBeWoG | 90 bis 350 | |
9. | Zulassung einer Abweichung nach § 11a HeimmwV | 26 bis 105 | |
10. | Bestellung eines Bewohnerfürsprechers nach § 25 Abs. 1 Satz 1 HeimmwV in Verbindung mit § 8 Abs. 3 SächsBeWoG | 32 | |
11. | Heimmindestbauverordnung in Verbindung mit § 21 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 2 SächsBeWoGDVO | ||
11.1 | Verlängerung der Fristen nach § 30 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 3 HeimMindBauV in Verbindung mit § 21 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 2 SächsBeWoGDVO | 145 | |
11.2 | Befreiung nach § 31 Abs. 1 HeimMindBauV in Verbindung mit § 21 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 2 SächsBeWoGDVO | 150 bis 500 | |
12. | Befreiung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SächsBeWoGDVO | 150 bis 500“. |
- 27.
- Die laufende Nummer 91 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Aufzählung der Rechtsgrundlagen wird wie folgt geändert:
- aa)
- Die Wörter „S. 1), geändert durch Richtlinie 2010/63/EU (ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 33)“ werden durch die Wörter „S. 1, L 348 vom 4.12.2014, S. 31), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1385/2013 (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 86) geändert worden ist“ ersetzt.
- bb)
- Die Wörter „S. 1), geändert durch Verordnung (EU) Nr. 749/2011 (ABl. L 198 vom 30.7.2011, S. 3)“ werden durch die Wörter „S. 1, L 1 vom 6.1.2015, S. 8, L 214 vom 13.8.2015, S. 29), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/9 (ABl. L 3 vom 7.1.2015, S. 10, L 214 vom 13.8.2015, S. 30) geändert worden ist“ ersetzt.
- cc)
- Die Angabe „Tierseuchengesetz (TierSG)“ wird durch die Angabe „Tiergesundheitsgesetz (TierGesG)“ ersetzt.
- dd)
- Nach den Wörtern „Verordnung zum Schutz von Tieren im Zusammenhang mit der Schlachtung oder Tötung“ werden die Wörter „und zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates“ eingefügt.
- ee)
- Nach den Wörtern „(Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung – BmTierSSchV)“ werden eine Leerzeile und die Wörter „Tierschutz-Versuchstierverordnung (TierSchVersV)“ eingefügt.
- b)
- Die Tarifstelle 3 wird wie folgt gefasst:
Lfd.
Nr. |
Tarif-
stelle |
Gegenstand | Gebühren
EUR |
---|---|---|---|
Lfd. Nr. | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren
EUR |
„3. | Zulassung von Ausnahmen nach § 11 Abs. 6 Satz 1 TierGesG | 40 bis 175“. |
- c)
- Die Tarifstellen 7 bis 9 werden wie folgt gefasst:
Lfd.
Nr. |
Tarif-
stelle |
Gegenstand | Gebühren
EUR |
---|---|---|---|
Lfd. Nr. | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren
EUR |
„7. | Genehmigung zur Vornahme von wissenschaftlichen Versuchen an lebenden Tieren nach § 8 Abs. 1 Satz 1 des Tierschutzgesetzes | 240 bis 1 800 | |
8. | Verlängerung, genehmigungspflichtige Änderung oder Erweiterung der Genehmigung von Tierversuchen nach § 8 Abs. 1 Satz 1 des Tierschutzgesetzes | 40 bis 300 | |
9. | Ausnahmegenehmigung für die Durchführung von Tierversuchen nach § 16 Abs. 1 Satz 5 TierSchVersV /td> | 40 bis 450“. |
- d)
- Die Tarifstellen 13 und 14 werden wie folgt gefasst:
Lfd.
Nr. |
Tarif-
stelle |
Gegenstand | Gebühren
EUR |
---|---|---|---|
Lfd. Nr. | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren
EUR |
„13. | Erteilung eines Sachkundenachweises nach § 4 Abs. 2 TierSchlV oder eines Befähigungsnachweises nach Artikel 17 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 | 18
je angefangene viertel Stunde |
|
14. | Nachweis über die Sachkunde nach § 21 Abs. 5 in Verbindung mit § 11 Abs. 2 Nr. 1 des Tierschutzgesetzes in der bis zum 13. Juli 2013 geltenden Fassung | 75 bis 750“. |
- 28.
- In der laufenden Nummer 95 Spalte Gegenstand wird in der Tarifstelle 1 das Wort „Umweltverträglichkeit“ durch das Wort „Umweltverträglichkeitsprüfung“ ersetzt.
- 29.
- Die laufende Nummer 100 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Aufzählung der Rechtsgrundlagen werden nach der Angabe „(SächsVwVfZG)“ eine Leerzeile und die Wörter „Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung (IZÜV)“ eingefügt.
- b)
- Die Tarifstelle 1.1.3 wird wie folgt gefasst:
Lfd.
Nr. |
Tarif-
stelle |
Gegenstand | Gebühren
EUR |
---|---|---|---|
Lfd. Nr. | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren
EUR |
„1.1.3 | Für Amtshandlungen im Rahmen der Gewässeraufsicht nach § 100 Abs. 1 Satz 1 WHG, die ohne besonderen Anlass vorgenommen werden, sind Kosten nur zu erheben, wenn dies besonders bestimmt ist oder sofern Mängel festgestellt werden, in deren Folge Anordnungen zu treffen sind.“ |
- c)
- Die Tarifstellen 1.3 bis 2.1.3.5 werden wie folgt gefasst:
Lfd.
Nr. |
Tarif-
stelle |
Gegenstand | Gebühren
EUR |
---|---|---|---|
Lfd. Nr. | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren
EUR |
„1.3 | Erörterungsverfahren Verfahren nach § 1 Satz 1 SächsVwVfZG in Verbindung mit § 25 Abs. 2 VwVfG, wenn nicht innerhalb eines Jahres nach dessen Beendigung ein Antrag auf Einleitung des Zulassungsoder Genehmigungsverfahrens gestellt wird
A n m e r k u n g : Für das Verfahren zur Unterrichtung über den voraussichtlichen Untersuchungsrahmen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 UVPG gilt die Tarifstelle 1 der laufenden Nummer 95. |
10 Prozent der jeweiligen Zulassungsoder Genehmigungsgebühr,
mindestens 120, höchstens 5 000 |
|
1.4 | Kostenbefreiung
Soweit eine wasserrechtliche Entscheidung unmittelbar und ausschließlich Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege nach § 1 BNatSchG, der Verbesserung des gewässerökologischen Zustandes oder der Erfüllung einer öffentlichrechtlichen Verpflichtung, zum Beispiel nach § 79 Abs. 1 SächsWG, dient, werden keine Kosten erhoben. Soweit das zuzulassende Vorhaben im Zusammenhang mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit steht, werden hierfür anteilig Kosten erhoben. Ein etwaiger Aufwandserstattungsanspruch nach haushaltsrechtlichen (§ 61 der Sächsischen Haushaltsordnung) oder anderen Bestimmungen bleibt unberührt. | ||
2. | Benutzung von Gewässern nach § 9 WHG und den §§ 5 ff. SächsWG | ||
2.1 | Erteilung einer Erlaubnis oder Bewilligung nach § 8 Abs. 1 in Verbindung mit den §§ 10 bis 15 WHG und nach § 6 SächsWG für das | ||
2.1.1 | Aufstauen oder Absenken eines Gewässers nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 1 WHG | ||
2.1.1.1 | bei Neubau, Errichtung oder vergleichbarer Sanierung von Wasserkraftanlagen bis zu 50 kW Ausbauleistung | 10
je kW, mindestens 300 |
|
2.1.1.2 | bei Neubau, Errichtung oder vergleichbarer Sanierung von Wasserkraftanlagen über 50 kW bis 5 000 kW Ausbauleistung | 500, zuzüglich 5 je weiteres Kilowatt über 50 kW Ausbauleistung | |
2.1.1.3 | bei Neubau, Errichtung oder vergleichbarer Sanierung von Wasserkraftanlagen über 5 000 kW Ausbauleistung | 25 250, zuzüglich 0,60 je weiteres Kilowatt über 5 000 kW Ausbauleistung | |
2.1.1.4 | bei sonstigen nicht unter den Tarifstellen 2.1.1.1 bis 2.1.1.3 erfassten Anlagen | 50 bis 20 000 | |
2.1.2 | Zutageleiten von Grundwasser nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 WHG oder für Maßnahmen nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 WHG bei Sand- und Kiesgruben und ähnlichen Abgrabungen bei einem verwertbaren Abbaugut unter dem mittleren Wasserspiegel | ||
2.1.2.1 | bis 50 000 m³ | 20,50
je angefangene 1 000 m³, mindestens 200 |
|
2.1.2.2 | über 50 000 m³ bis 500 000 m³ | 1 025,
zuzüglich 61,50 je angefangene 10 000 m³ über 50 000 m³ |
|
2.1.2.3 | über 500 000 m³
A n m e r k u n g : Abraum und Mutterboden sind kein verwertbares Abbaugut. |
3 793,
zuzüglich 123 je angefangene 50 000 m³ über 500 000 m³ |
|
2.1.3 | Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 WHG oder Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischem Gewässer nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 WHG | ||
2.1.3.1 | für eine festgesetzte Jahreshöchstentnahmemenge von bis zu 10 000 m³ | 200 bis 770 | |
2.1.3.2 | für eine festgesetzte Jahreshöchstentnahmemenge von über 10 000 m³ bis 100 000 m³ | 770, zuzüglich 15,50 je weitere angefangene 1 000 m³ über 10 000 m³ | |
2.1.3.3 | für eine festgesetzte Jahreshöchstentnahmemenge von über 100 000 m³ bis 1 000 000 m³ | 2 165, zuzüglich 3,10 je weitere angefangene 1 000 m³ über 100 000 m³ | |
2.1.3.4 | für eine festgesetzte Jahreshöchstentnahmemenge von über 1 000 000 m³ bis 10 000 000 m³ | 4 955, zuzüglich 0,70 je weitere angefangene 1 000 m³ über 1 000 000 m³ | |
2.1.3.5 | für eine festgesetzte Jahreshöchstentnahmemenge von über 10 000 000 m³
A n m e r k u n g e n
Die Tarifstellen 2.1.3.1 bis 2.1.3.5 gelten nicht für Wasserkraftnutzungen (Tarifstelle 2.1.1) und für Benutzungen nach Tarifstelle 2.1.2. Beträgt die festgesetzte Jahreshöchstentnahmemenge weniger als die Hälfte der Jahresentnahmemenge, die mit dem festgesetzten Benutzungsumfang nach l/s fiktiv möglich wäre, erhöht sich die Gebühr um ein Viertel.“ |
11 255, zuzüglich 0,20 je weitere angefangene 1 000 m³ über 10 000 000 m³ |
- d)
- Die Tarifstellen 2.1.5 bis 2.1.11 werden wie folgt gefasst:
Lfd.
Nr. |
Tarif-
stelle |
Gegenstand | Gebühren
EUR |
---|---|---|---|
Lfd. Nr. | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren
EUR |
„2.1.5 | Einbringen und Einleiten nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG von radioaktiv belasteten Abwässern | ||
2.1.5.1 | bis zu 500 m³ radioaktives Abwasser je Jahr | 154
je angefangene 50 m³ radioaktives Abwasser, mindestens 500 |
|
2.1.5.2 | über 500 m³ bis 1 000 m³ radioaktives Abwasser je Jahr | 1 540, zuzüglich 77 je weitere angefangene 50 m³ über 500 m³ radioaktives Abwasser | |
2.1.5.3 | über 1 000 m³ bis 5 000 m³ radioaktives Abwasser je Jahr | 2 310, zuzüglich 41 je weitere angefangene 50 m³ über 1 000 m³ radioaktives Abwasser | |
2.1.5.4 | über 5 000 m³ bis 50 000 m³ radioaktives Abwasser je Jahr | 5 590, zuzüglich 118 je weitere angefangene 500 m³ über 5 000 m³ radioaktives Abwasser | |
2.1.5.5 | über 50 000 m³ radioaktives Abwasser je Jahr | 16 210, zuzüglich 174 je weitere angefangene 1 000 m³ über 50 000 m³ radioaktives Abwasser | |
2.1.6 | Einbringen und Einleiten nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG von häuslichem, häuslich entsprechendem und kommunalem Abwasser | ||
2.1.6.1 | wenn die Einleitung aus einer Kleinkläranlage ohne allgemeine bauaufsichtliche Zulassung gemäß § 16 Nr. 1 der Sächsischen Bauprodukten- und Bauartenverordnung erfolgt | 300 bis 1 500 | |
2.1.6.2 | bis zu 50 m³ Abwasser je Tag | 100 bis 160 | |
2.1.6.3 | über 50 m³ bis 500 m³ Abwasser je Tag | 52
je angefangene 50 m³ über 50 m³ Abwasser, mindestens 200 |
|
2.1.6.4 | über 500 m³ bis 1 000 m³ Abwasser je Tag | 520, zuzüglich 26 je weitere angefangene 50 m³ über 500 m³ Abwasser | |
2.1.6.5 | über 1 000 m³ bis 5 000 m³ Abwasser je Tag | 780, zuzüglich 13 je weitere angefangene 50 m³ über 1 000 m³ Abwasser | |
2.1.6.6 | über 5 000 m³ bis 50 000 m³ Abwasser je Tag | 1 820, zuzüglich 44 je weitere angefangene 500 m³ über 5 000 m³ Abwasser | |
2.1.6.7 | über 50 000 m³ Abwasser je Tag | 5 780, zuzüglich 62 je weitere angefangene 1 000 m³ über 50 000 m³ Abwasser | |
2.1.7 | Einbringen und Einleiten nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG von sonstigem Abwasser, das nicht von den Tarifstellen 2.1.5 und 2.1.6 erfasst ist, | ||
2.1.7.1 | Einbringen und Einleiten von Niederschlagswasser | 60 bis 10 000 | |
2.1.7.2 | im Übrigen | ||
2.1.7.2.1 | bis zu 500 m³ Abwasser je Tag | 103
je angefangene 50 m³ Abwasser, mindestens 300 |
|
2.1.7.2.2 | über 500 m³ bis 1 000 m³ Abwasser je Tag | 1 030, zuzüglich 62 je weitere angefangene 50 m³ über 500 m³ Abwasser | |
2.1.7.2.3 | über 1 000 m³ bis 5 000 m³ Abwasser je Tag | 1 650, zuzüglich 31 je weitere angefangene 50 m³ über 1 000 m³ Abwasser | |
2.1.7.2.4 | über 5 000 m³ bis 50 000 m³ Abwasser je Tag | 4 130, zuzüglich 108 je weitere angefangene 500 m³ über 5 000 m³ Abwasser | |
2.1.7.2.5 | über 50 000 m³ Abwasser je Tag | 13 850, zuzüglich 154 je weitere angefangene 1 000 m³ über 50 000 m³ Abwasser | |
2.1.8 | Einbringen und Einleiten nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG von sonstigen Stoffen in Gewässer | ||
2.1.8.1 | Einbringen und Einleiten bei Wasserkraftanlagen, wenn das Wasser in seiner Beschaffenheit nicht verändert wurde | Gebühr nach den Tarifstellen 2.1.1.1 bis 2.1.1.3 | |
2.1.8.2 | Einbringen und Einleiten von Kühlwasser und sonst benutztem Wasser, das in seiner Beschaffenheit nicht verändert ist | 20,50
je angefangene 10 l/s der höchstzulässigen Einleitungsmenge, mindestens 300 |
|
2.1.8.3 | Einbringen und Einleiten nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG von Stoffen in das Grundwasser | 110 bis 20 000 | |
2.1.9 | Umleiten von Grundwasser nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 WHG | 110 bis 20 000 | |
2.1.10 | Benutzen der Gewässer oder Indirekteinleitung in Verbindung mit Errichtung, Betrieb oder wesentlicher Änderung einer Anlage nach § 1 Abs. 3, § 2 Abs. 1 IZÜV einschließlich erstmaliger Überwachung nach § 8 Abs. 1 IZÜV | ||
2.1.10.1 | bei nicht grenzüberschreitender Behörden- oder Öffentlichkeitsbeteiligung | Gebühr nach den Tarifstellen 2.1.1 bis 2.1.9 oder nach Tarifstelle 4.8 | |
2.1.10.2 | bei grenzüberschreitender Behörden- oder Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 5 IZÜV
A n m e r k u n g
Ist mit einer Erlaubnis zur Gewässerbenutzung oder Genehmigung zur Indirekteinleitung nach § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 IZÜV auch ein wasserrechtliches Verfahren wie Anlagengenehmigung oder Planfeststellung verbunden, sind die in Tarifstelle 3 entsprechend vorgesehenen Gebühren zusätzlich zu erheben. Die Regelungen nach Tarifstelle 1 finden entsprechende Anwendung. |
120 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 2.1.10.1 | |
2.1.10.3 | Regelüberwachung der nach § 2 Abs. 1 IZÜV erteilten Erlaubnis oder Genehmigung nach § 100 Abs. 2 WHG in Verbindung mit § 8 Abs. 1 IZÜV | Gebühr nach Tarifstelle 6.1.1 | |
2.1.11 | Gestattungen von Nutzungen nach § 5 Abs. 3 Satz 1 SächsWG | 60 bis 25 000“. |
- e)
- In der Tarifstelle 2.2.1 Spalte Gebühren wird die Angabe „mindestens 50“ durch die Angabe „mindestens 100“ ersetzt.
- f)
- In der Tarifstelle 2.2.4 Spalte Gebühren wird die Angabe „mindestens 600“ durch die Angabe „mindestens 850“ ersetzt.
- g)
- Die Tarifstellen 2.3.1 bis 2.3.7 werden wie folgt gefasst:
Lfd.
Nr. |
Tarif-
stelle |
Gegenstand | Gebühren
EUR |
---|---|---|---|
Lfd. Nr. | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren
EUR |
„2.3.1 | Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 17 Abs. 1 WHG bei Verfahren über Erlaubnisse oder Bewilligungen nach § 8 WHG | 20 Prozent der Gebühren nach Tarifstelle 2.1 oder 2.2,
mindestens 200 |
|
2.3.2 | Versagung einer Erlaubnis oder Bewilligung nach § 12 Abs. 1 WHG | 25 Prozent bis 50 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 2.1 oder 2.2 | |
2.3.3 | Rücknahme oder Widerruf einer Erlaubnis oder Bewilligung | ||
2.3.3.1 | Rücknahme einer Erlaubnis oder Bewilligung nach § 1 Satz 1 SächsVwVfZG in Verbindung mit § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG | 25 Prozent bis 50 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 2.1 oder 2.2 | |
2.3.3.2 | Widerruf einer Erlaubnis nach § 18 Abs. 1 WHG oder Widerruf einer Bewilligung nach § 18 Abs. 2 Satz 1 WHG in Verbindung mit § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 5 VwVfG oder nach § 18 Abs. 2 Satz 2 WHG | 25 Prozent bis 50 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 2.1 oder 2.2 | |
2.3.4 | Feststellung von Inhalt und Umfang eines alten Rechts oder einer alten Befugnis nach § 14 Abs. 3 SächsWG sowie § 21 Abs. 1 WHG | 110 bis 10 000 | |
2.3.5 | Verfahren zum Ausgleich von Rechten und Befugnissen nach § 22 WHG | 110 bis 2 500 | |
2.3.6 | Anordnung von Maßnahmen beim Erlöschen einer Erlaubnis oder Bewilligung nach § 12 SächsWG | 60 bis 15 000 | |
2.3.7 | nachträgliche Entscheidung nach § 13 Abs. 1 oder § 14 Abs. 5 und 6 Satz 1 WHG | 10 Prozent bis 50 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 2.1 oder 2.2,
mindestens 60“. |
- h)
- Nach der Tarifstelle 2.3.7 wird folgende Tarifstelle 2.3.8 eingefügt:
Lfd.
Nr. |
Tarif-
stelle |
Gegenstand | Gebühren
EUR |
---|---|---|---|
Lfd. Nr. | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren
EUR |
„2.3.8 | Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 52 Abs. 2 und 3 SächsWG | 100 bis 160“. |
- i)
- Die Tarifstellen 3 und 3.1 werden wie folgt gefasst:
Lfd.
Nr. |
Tarif-
stelle |
Gegenstand | Gebühren
EUR |
---|---|---|---|
Lfd. Nr. | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren
EUR |
„3. | Anlagengenehmigung und Planfeststellung nach § 20 UVPG, § 68 WHG, § 55 Abs. 2, § 26 Abs. 1 und § 63 Abs. 2 Satz 1 SächsWG, Bauüberwachung, einmalige Bauabnahme und Ausstellung des Abnahmescheines nach § 106 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 SächsWG | ||
3.1 | Erteilung einer Genehmigung für Rohrleitungsanlagen nach § 20 Abs. 1 und 2 UVPG, einschließlich Bauüberwachung, einmaliger Bauabnahme und Ausstellung des Abnahmescheines, zur“. |
- j)
- Die Tarifstellen 3.1.3.1 und 3.1.3.2 werden wie folgt gefasst:
Lfd.
Nr. |
Tarif-
stelle |
Gegenstand | Gebühren
EUR |
---|---|---|---|
Lfd. Nr. | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren
EUR |
„3.1.3.1 | mit Umweltverträglichkeitsprüfung | 400 bis 25 000 | |
3.1.3.2 | ohne Umweltverträglichkeitsprüfung | 200 bis 20 000“. |
- k)
- Die Tarifstellen 3.2.2 bis 3.2.3 werden wie folgt gefasst:
Lfd.
Nr. |
Tarif-
stelle |
Gegenstand | Gebühren
EUR |
---|---|---|---|
Lfd. Nr. | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren
EUR |
„3.2.2 | Wasserversorgungs- oder Abwasseranlagen und Abwasserbehandlungsanlagen nach § 60 Abs. 3 Satz 1 WHG und § 55 Abs. 2 SächsWG | ||
3.2.2.1 | Genehmigung nach § 60 Abs. 3 WHG | Gebühr nach Tarifstelle 3.1 | |
3.2.2.2 | Genehmigung nach § 55 Abs. 2 SächsWG | 70 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 3.2.2.1 | |
3.2.3 | den Ausbau von Gewässern und Deichen nach § 67 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit § 68 Abs. 1 und 2 Satz 1 WHG“. |
- l)
- Die Tarifstellen 3.2.4 bis 4.7.2.2 werden wie folgt gefasst:
Lfd.
Nr. |
Tarif-
stelle |
Gegenstand | Gebühren
EUR |
---|---|---|---|
Lfd. Nr. | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren
EUR |
„3.2.4 | Wasserkraftanlagen nach § 35 WHG | ||
3.2.4.1 | Planfeststellung nach § 68 Abs. 1 WHG | Gebühr nach Tarifstelle 3.1 | |
3.2.4.2 | Genehmigung nach § 68 Abs. 2 Satz 1 WHG oder § 26 Abs. 1 SächsWG | 70 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 3.2.4.1 | |
3.2.5 | Außerbetriebsetzung oder Beseitigung einer Stauanlage nach § 20 Satz 1 SächsWG | ||
3.2.5.1 | Planfeststellung nach § 68 Abs. 1 WHG | Gebühr nach Tarifstelle 3.1 | |
3.2.5.2 | Genehmigung nach § 68 Abs. 2 Satz 1 WHG oder § 26 Abs. 1 SächsWG | 70 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 3.2.5.1 | |
3.2.6 | Errichtung, Beseitigung, Änderung von sonstigen Anlagen, insbesondere nach den §§ 26 und 63 Abs. 2 Satz 1 SächsWG, sowie Genehmigung nach sonstigen wasserwirtschaftlichen Vorschriften | ||
3.2.6.1 | Planfeststellung zum Beispiel nach § 63 Abs. 2 Satz 1 SächsWG | Gebühr nach Tarifstelle 3.1 | |
3.2.6.2 | Genehmigung zum Beispiel nach § 26 Abs. 1 oder § 63 Abs. 2 Satz 1 SächsWG | 70 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 3.2.6.1 | |
3.2.7 | Planfeststellung, Genehmigung oder Anzeigeverfahren zur Wiedererrichtung einer nach außergewöhnlichen Ereignissen, insbesondere Naturkatastrophen, zerstörten oder wesentlich beschädigten wasserbaulichen Anlage in einem Verfahren nach § 55 Abs. 6 Satz 4, § 26 Abs. 12 Satz 1 oder § 21 Abs. 6 Satz 1 SächsWG, welche nach Lage, Umfang und Zweckbestimmung der bisherigen Anlage entspricht
A n m e r k u n g : Bei einer wesentlich nach Lage, Umfang und Zweckbestimmung veränderten, insbesondere einer vergrößerten Wiedererrichtung, findet Tarifstelle 3.2.7 keine Anwendung. |
10 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 3.2.2, 3.2.4, 3.2.5 oder 3.2.6 | |
3.3 | Amtshandlungen nach den Tarifstellen 3.2.1 bis 3.2.7 ohne Bauüberwachung, einmalige Bauabnahme oder Ausstellung des Abnahmescheines nach § 106 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 SächsWG | Gebühr nach den Tarifstellen 3.2.1 bis 3.2.7 in Verbindung mit Tarifstelle 1.2.4 | |
3.4 | Weitere Entscheidungen zu Genehmigungen und Planfeststellungen | ||
3.4.1 | Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 17 Abs. 1 WHG bei Verfahren nach § 68 Abs. 1 und 2 Satz 1, § 60 Abs. 3 Satz 1 WHG sowie § 26 Abs. 1 SächsWG | 20 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 3.2.2, 3.2.3, 3.2.4, 3.2.5, 3.2.6 oder 3.2.7,
mindestens 250 |
|
3.4.2 | nachträgliche Entscheidungen nach § 14 Abs. 5 und 6 Satz 1 WHG, abschnittsweise Zulassungen nach § 69 Abs. 1 WHG und Genehmigung des vorzeitigen Beginns nach § 69 Abs. 2 WHG | 10 Prozent bis 50 Prozent der Gebühren nach Tarifstelle 3.1 oder 3.2 | |
3.4.3 | Versagung oder Widerruf einer auf § 20 UVPG gestützten Genehmigung, einer § 19a WHG-Genehmigung nach § 19b Abs. 2, § 19c Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 WHG in der bis zum 28. Februar 2010 geltenden Fassung oder einer sonstigen Genehmigung nach § 26 Abs. 4 und 5 SächsWG sowie Rücknahme dieser Genehmigungen nach § 1 Satz 1 SächsVwVfZG in Verbindung mit § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG | 60 EUR bis 50 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 3.1 | |
3.4.4 | sonstige Änderungen, Entscheidungen zu wasserwirtschaftlichen Anlagen | 60 bis 10 000 | |
4. | Weitere wasserrechtliche Entscheidungen | ||
4.1 | Erteilung einer Eignungsfeststellung für Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen wassergefährdender Stoffe nach § 63 Abs. 1 Satz 1 WHG | 100 bis 5 000 | |
4.2 | sonstige Anordnungen nach § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG und § 106 Abs. 1 Satz 1 SächsWG zu Rohrleitungsanlagen zum Befördern wassergefährdender Stoffe im Sinne des § 20 Abs. 1 UVPG oder zu Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen im Sinne des § 62 WHG | 60 bis 1 500 | |
4.3 | Entscheidungen über Art und Umfang der Unterhaltung von Gewässern, die die Erfüllung der Unterhaltspflicht oder eine besondere Pflicht im Interesse der Unterhaltung oder des Ausbaus betreffen, nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Halbsatz 2, Abs. 3 oder § 36 Satz 2 SächsWG | 60 bis 1 500 | |
4.4 | Setzen oder Veränderung von Staumarken zur Bezeichnung der Wasserstände nach § 19 Abs. 1 und 2 Satz 2 SächsWG | 60 bis 1 500 | |
4.5 | Überprüfung von Staumarken nach § 19 Abs. 3 Satz 1 SächsWG | 60 bis 280 | |
4.6 | Übertragung oder Aufteilung der Gewässerunterhaltungslast nach § 33 Abs. 3 und § 34 SächsWG | 25 bis 500 | |
4.7 | Wasserschutzgebiete, Heilquellen nach den §§ 51 bis 53 WHG, den §§ 46 und 47 SächsWG | ||
4.7.1 | staatliche Anerkennung einer Heilquelle nach § 53 Abs. 2 Satz 1 WHG und § 47 Abs. 2 Satz 1 SächsWG | 300 bis 10 000 | |
4.7.2 | Befreiung von Verboten oder Schutzbestimmungen in Wasserund Heilquellenschutzgebieten sowie Anordnungen nach § 52 Abs. 1 und 2 Satz 1 WHG und § 123 SächsWG | ||
4.7.2.1 | Zone III oder B (weitere Schutzzone) | 60 bis 2 500 | |
4.7.2.2 | Zone II oder A (engere Schutzzone) | 60 bis 3 750“. |
- m)
- Die Tarifstelle 4.7.3 wird wie folgt gefasst:
Lfd.
Nr. |
Tarif-
stelle |
Gegenstand | Gebühren
EUR |
---|---|---|---|
Lfd. Nr. | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren
EUR |
„4.7.3 | Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen und Verboten, Beschränkungen und Duldungspflichten nach einer Rechtsverordnung über Wasser- oder Heilquellenschutzgebiete nach § 51 Abs. 1 WHG oder § 53 Abs. 4 WHG | Gebühr nach Tarifstelle 4.7.2“. |
- n)
- Die Tarifstellen 4.8 bis 4.12 werden durch die folgenden Tarifstellen 4.8 bis 4.13 ersetzt:
Lfd.
Nr. |
Tarif-
stelle |
Gegenstand | Gebühren
EUR |
---|---|---|---|
Lfd. Nr. | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren
EUR |
„4.8 | Erteilung einer Genehmigung nach § 58 Abs. 1 Satz 1 WHG in Verbindung mit § 53 SächsWG für das Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen oder nach § 59 Abs. 1 in Verbindung mit § 58 Abs. 1 Satz 1 WHG für das Einleiten von Abwasser in private Abwasseranlagen, die der Beseitigung von gewerblichem Abwasser dienen, bei einem Genehmigungszeitraum von | ||
4.8.1 | bis zu einem Jahr | 30 Prozent der Gebühren nach den Tarifstellen 2.1.5 bis 2.1.8.2 je nach Art des Abwassers,
mindestens 120 |
|
4.8.2 | über einem Jahr bis unter zehn Jahren | Gebühr nach Tarifstelle 4.8.1, zuzüglich 7,5 Prozent der Gebühr nach den Tarifstellen 2.1.5 bis 2.1.8.2 je nach Art des Abwassers je weiteres das erste Jahr nachfolgende Jahr | |
4.8.3 | zehn Jahren | 100 Prozent der Gebühr nach den Tarifstellen 2.1.5 bis 2.1.8.2 je nach Art des Abwassers | |
4.8.4 | über zehn Jahren bis 30 Jahren | Gebühr nach Tarifstelle 4.8.3, zuzüglich 2,5 Prozent der Gebühr nach den Tarifstellen 2.1.5 bis 2.1.8.2 je nach Art des Abwassers je weiteres das zehnte Jahr nachfolgende Jahr | |
4.8.5 | über 30 Jahren oder unbefristet | 150 Prozent der Gebühren nach den Tarifstellen 2.1.5 bis 2.1.8.2 je nach Art des Abwassers | |
4.9 | Entscheidung über einen Antrag auf Befreiung von der Abwasserbeseitigungs- oder Überlassungspflicht nach § 50 Abs. 4 oder 5 SächsWG, einschließlich Kontrolle und Überprüfung im Rahmen der Entscheidung nach § 50 Abs. 4 oder 5 SächsWG vor Ort | 60 bis 2 500 | |
4.10 | Erhebung einer Wasserentnahmeabgabe nach § 91 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 7 SächsWG einschließlich Widerspruchsverfahren | kostenfrei
A n m e r k u n g : Die Erhebung einer Abwasserabgabe einschließlich des Widerspruchsverfahrens ist nach § 16 des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz kostenfrei. |
|
4.11 | Anordnungen oder Entscheidungen über Maßnahmen bei Gewässerverunreinigung nach § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG und § 106 Abs. 1 Satz 1 sowie § 92 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 SächsWG | 100 bis 10 000
A n m e r k u n g : Für die Genehmigung eines Sanierungsplanes nach § 92 Abs. 2 SächsWG erhöht sich die Gebühr um 100 Prozent. |
|
4.12 | Bau- und Anlagenüberwachung sowie Abnahme nach § 106 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 SächsWG, soweit nicht in Amtshandlungen nach den Tarifstellen 2 und 3 abgegolten | 60 bis 5 000
A n m e r k u n g : Bei der Ermittlung der Höhe der Gebühr im Einzelfall sind die Höhe der Baukosten sowie die Zahl und der Umfang der erforderlichen Kontrollen zu berücksichtigen. |
|
4.13 | sonstige wasserrechtliche Entscheidungen | 25 bis 10 000“. |
- o)
- Die Tarifstellen 5 bis 7.4 werden wie folgt gefasst:
Lfd.
Nr. |
Tarif-
stelle |
Gegenstand | Gebühren
EUR |
---|---|---|---|
Lfd. Nr. | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren
EUR |
„5. | Private Sachverständige nach den §§ 111 und 112 SächsWG | ||
5.1 | Anerkennung als Sachverständiger oder als Organisation nach § 20 Abs. 2 SächsVAwS oder anderen wasserrechtlichen Bestimmungen | ||
5.1.1 | für den ersten Anerkennungsbereich | 400 bis 2 500 | |
5.1.2 | für den zweiten und die folgenden Anerkennungsbereiche | 220 bis 1 000
je Anerkennungsbereich |
|
5.2 | Rücknahme oder Widerruf der Anerkennung als Sachverständiger nach § 1 Satz 1 SächsVwVfZG in Verbindung mit § 48 Abs. 1 Satz 1 oder § 49 Abs. 2 Satz 1 VwVfG | 100 bis 2 500 | |
6. | Gewässeraufsicht, Bau- und Anlagenüberwachung | ||
6.1 | Überprüfung oder Kontrolle von Anlagen oder Gewässern nach § 100 Abs. 1 Satz 1 WHG und § 106 Abs. 2 Satz 1 SächsWG mit und ohne Anordnungen nach § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG und § 106 Abs. 1 Satz 1 SächsWG | ||
6.1.1 | entsprechend den Bedingungen oder Auflagen im wasserrechtlichen Bescheid nach § 13 Abs. 1 und 2 Nr. 2 Buchst. a WHG, § 5 Abs. 3 Satz 1, § 55 Abs. 2 SächsWG und § 60 Abs. 3 Satz 1, § 68 Abs. 1 in Verbindung mit § 67 Abs. 1 und 2 WHG und § 26 Abs. 1 SächsWG | 60 bis 1 500 | |
6.1.2 | im Rahmen der Abwassereinleitung | 60 bis 1 500 | |
6.1.3 | im Rahmen der sonstigen Gewässeraufsicht, wenn sie durch den Adressaten der Anordnung veranlasst sind | 60 bis 10 000 | |
6.2 | Kontrolle oder Untersagung überwachungspflichtiger Arbeiten nach § 100 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 49 Abs. 3 WHG oder § 101 Abs. 1 WHG für Erdaufschlüsse mit Grundwasserberührung | 60 bis 2 500 | |
6.3 | Anordnung zur Errichtung oder zum Betrieb von Mess- und Kontrollstellen sowie Untersuchung von Wasser- und Bodenproben nach § 107 Abs. 4 oder § 21 Abs. 3 Satz 1 SächsWG | 60 bis 10 000 | |
6.4 | Anordnung der Beseitigung rechts- und ordnungswidriger Zustände nach § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG | 25 bis 10 000 | |
6.5 | Duldungsanordnung zur ordnungsgemäßen Gewässerunterhaltung oder zur vorübergehenden Einschränkung der Gewässerbenutzung nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 WHG und § 38 Abs. 1, 2 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 1 SächsWG | 60 bis 2 500 | |
6.6 | Anordnung zur Renaturierung eines Gewässers nach § 6 Abs. 2 WHG | 60 bis 2 500 | |
6.7 | Duldungsanordnungen im Rahmen eines Gewässerausbaus nach § 64 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 SächsWG oder zur Vorbereitung der Errichtung einer öffentlichen Hochwasserschutzanlage nach § 82 SächsWG | 60 bis 1 000 | |
6.8 | Überprüfung oder Kontrolle von Talsperren, Wasserspeichern oder Rückhaltebecken nach § 68 Abs. 5 SächsWG | 60 bis 2 500 | |
6.9 | Anordnung von Maßnahmen nach § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG und § 38 SächsWG im Zusammenhang mit öffentlichen Hochwasserschutzanlagen nach den §§ 78 bis 81 SächsWG | 60 bis 2 500 | |
6.10 | Anordnung von Maßnahmen nach § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG im Zusammenhang mit der Unterhaltung von Anlagen und dem Wasserabfluss nach den §§ 37, 39, 41 und 42 WHG sowie den §§ 27 und 29 SächsWG | 60 bis 2 500 | |
6.11 | Anordnung von Maßnahmen | ||
6.11.1 | zu Hilfeleistungen bei Wasser- und Eisgefahr nach § 84 Abs. 2 Satz 1 SächsWG | kostenfrei | |
6.11.2 | zur Wasserabwehr nach § 85 Abs. 2 Satz 1 SächsWG | kostenfrei | |
6.12 | vorläufige Anordnungen nach § 117 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 SächsWG | 60 bis 2 500 | |
6.13 | Anordnungen nach § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG und § 92 Abs. 1 Satz 1 SächsWG oder sonstige Regelungen im Einzelfall | ||
6.13.1 | zu Gewässerrandstreifen nach § 24 Abs. 2 SächsWG | 60 bis 2 500 | |
6.13.2 | zum Schutz der öffentlichen Hochwasserschutzanlagen nach § 81 SächsWG | 60 bis 2 500 | |
6.13.3 | in Überschwemmungsgebieten nach § 76 Abs. 1 und 2 WHG sowie § 72 Abs. 2 SächsWG, überschwemmungsgefährdeten Gebieten nach § 75 SächsWG und Hochwasserentstehungsgebieten nach § 76 SächsWG | 60 bis 2 500 | |
6.13.4 | zur Durchgängigkeit der Gewässer nach § 34 WHG und § 21 Abs. 1 bis 4 SächsWG | 60 bis 2 500 | |
6.13.5 | zur Gewässerverunreinigung nach § 92 SächsWG | 60 bis 1 500 | |
6.13.6 | zu Anpassungspflichten nach § 57 Abs. 5, § 58 Abs. 3, § 60 Abs. 2 und § 100 Abs. 2 WHG, § 7 Satz 1 und 2 SächsWG | 60 bis 3 300 | |
6.14 | Anordnungen im Rahmen der Mindestwasserführung nach § 33 WHG und § 21 Abs. 1 bis 4 SächsWG | 60 bis 1 800 | |
6.15 | sonstige wasserwirtschaftliche Anordnungen
A n m e r k u n g : Für jede zusätzlich notwendige Nachschau, Kontrolle oder Anordnung ist nach § 108 Abs. 3 Satz 2 SächsWG eine weitere Gebühr nach dieser Tarifstelle zu erheben. |
60 bis 5 000 | |
7. | Zwangsverpflichtungen | ||
7.1 | Anordnung oder Verpflichtung nach § 91 Satz 1, §§ 92, 93 Satz 1 oder § 94 Abs. 1 Satz 1 WHG | 60 bis 2 500 | |
7.2 | Entscheidung über die Duldungspflicht für Vorarbeiten nach § 97 SächsWG | 10 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 7.1,
mindestens 60 |
|
7.3 | Fristverlängerung nach § 98 Abs. 1 Satz 3 SächsWG | 10 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 7.1,
mindestens 60 |
|
7.4 | vorzeitige Besitzeinweisung nach § 99 Abs. 1 SächsWG | 20 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 7.1,
mindestens 60“. |
- 30.
- Die laufende Nummer 101 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Aufzählung der Rechtsgrundlagen wird wie folgt geändert:
- aa)
- Die Wörter „geändert durch Verordnung (EU) Nr. 173/2011 (ABl. L 49 vom 24.2.2011, S. 16)“ werden durch die Wörter „die zuletzt durch die delegierte Verordnung (EU) 2015/1576 (ABl. L 246 vom 23.9.2015, S. 1) geändert worden ist“ ersetzt.
- bb)
- Die Wörter „Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft und des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz zur Durchführung des Weinrechts (WeinrechtsDVO)“ werden durch die Wörter „Sächsische Weinrechtsdurchführungsverordnung (SächsWeinRDVO)“ ersetzt.
- b)
- In der Tarifstelle 1 Spalte Gegenstand wird die Angabe „§ 3 Abs. 2 WeinrechtsDVO“ durch die Angabe „§ 4 Abs. 1 Satz 1 SächsWeinRDVO“ ersetzt.
- c)
- In der Tarifstelle 8 Spalte Gegenstand wird die Angabe „WeinrechtsDVO“ durch die Angabe „SächsWeinRDVO“ ersetzt.
- III.
- Die Anlage 2 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 2
(zu Anlage 1 laufende Nummer 17 Tarifstelle 1.2)
Tabelle der durchschnittlichen Rohbauwerte
Basisjahr 2010 = 1,00
Nummer | Gebäudeart | Rohbauwert/EUR/m³ |
---|---|---|
Nummer | Gebäudeart | Rohbauwert EUR/m³ |
1 | Wohngebäude | 106 |
2 | Wochenendhäuser | 93 |
3 | Büro- und Verwaltungsgebäude, Banken und Arztpraxen | 142 |
4 | Schulen | 136 |
5 | Kindergärten | 121 |
6 | Hotels, Pensionen und Heime bis 60 Betten, Gaststätten | 121 |
7 | Hotels, Heime und Sanatorien mit mehr als 60 Betten | 141 |
8 | Krankenhäuser | 157 |
9 | Versammlungsstätten, soweit nicht unter Nummer 7 oder 12 aufgeführt | 121 |
10 | Kirchen | 136 |
11 | Leichenhallen und Friedhofskapellen | 111 |
12 | Turn- und Sporthallen, soweit nicht unter Nummer 21 aufgeführt | 80 |
13 | Hallenbäder | 131 |
14 | sonstige, nicht unter den Nummern 1 bis 13 aufgeführte eingeschossige Gebäude, zum Beispiel Umkleideräume von Sporthallen und Schwimmbädern | 102 |
15 | Verkaufsstätten1), soweit sie eingeschossig sind | 80 |
16 | Verkaufsstätten2), soweit sie mehrgeschossig sind | 143 |
17 | Kleingaragen, ausgenommen offene Kleingaragen | 64 |
18 | Mittel- und Großgaragen, soweit sie eingeschossig sind | 78 |
19 | Mittel- und Großgaragen, soweit sie mehrgeschossig sind | 94 |
20 | Tiefgaragen | 145 |
21 | Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude, Tennishallen sowie einfache Sporthallen, soweit sie eingeschossig sind, bis 50 000 m³ Brutto-Rauminhalt | |
21.1 | mit nicht geringen Einbauten3) | 70 |
21.2 | ohne oder mit geringen Einbauten3) | |
21.2.1 | bis 2 000 m³ Brutto-Rauminhalt | |
21.2.1.1 | Bauart schwer4) | 50 |
21.2.1.2 | sonstige Bauart | 44 |
21.2.2 | der 2 000 m³ übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 5 000 m³ | |
21.2.2.1 | Bauart schwer4) | 44 |
21.2.2.2 | sonstige Bauart | 35 |
21.2.3 | der 5 000 m³ übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 50 000 m³ | |
21.2.3.1 | Bauart schwer4) | 35 |
21.2.3.2 | sonstige Bauart | 27 |
22 | Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude, soweit sie mehrgeschossig sind, bis 100 000 m³ Brutto-Rauminhalt | |
22.1 | ohne oder mit geringen Einbauten3) | 102 |
22.2 | mit nicht geringen Einbauten3) | 118 |
23 | sonstige kleinere gewerbliche Bauten, soweit sie eingeschossig sind, soweit nicht unter Nummer 21 aufgeführt | 86 |
24 | Stallgebäude, Scheunen und sonstige landwirtschaftliche Betriebsgebäude, ausgenommen Güllekeller | wie Nummer 21 |
25 | Güllekeller, soweit sie unter Ställen oder sonstigen landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden liegen | 84 |
26 | Schuppen, offene Kleingaragen, offene Feldscheunen und ähnliche Gebäude | 39 |
27 | Gewächshäuser | |
27.1 | bis 1 500 m³ Brutto-Rauminhalt | 27 |
27.2 | der 1 500 m³ übersteigende Brutto-Rauminhalt | 17 |
___________________
- 1)
- Bei Hallenbauten ohne oder mit geringen Einbauten ist der Rohbauwert um 30 Prozent zu reduzieren. Hierzu zählen auch Einbauten im Sinne der Anlage 1 laufende Nummer 17 Tarifstelle 1.2 Abs. 3 Satz 4.
- 2)
- Bei mehrgeschossigen Verkaufsstätten mit geringen Einbauten, deren Nutzflächen fast ausschließlich dem Verkauf oder der Ausstellung dienen, ist der Rohbauwert um 40 Prozent zu reduzieren. Hierzu zählen auch Einbauten im Sinne der Anlage 1 laufende Nummer 17 Tarifstelle 1.2 Abs. 3 Satz 4.
- 3)
- Hierzu zählen auch Einbauten im Sinne der Anlage 1 laufende Nummer 17 Tarifstelle 1.2 Abs. 3 Satz 4.
- 4)
- Gebäude, deren Außenwände überwiegend aus Beton einschließlich Leicht- und Gasbeton oder aus mehr als 17,5 cm dickem Mauerwerk bestehen.
A n m e r k u n g e n :
In den Rohbauwerten ist die Umsatzsteuer enthalten.
Bei Gebäuden mit mehr als 5 Vollgeschossen ist der Rohbauwert um 5 Prozent, bei Hochhäusern um 10 Prozent und bei Gebäuden mit befahrbaren Decken, außer bei den Nummern 18 bis 20, um 10 Prozent zu erhöhen. Die in der Tabelle angegebenen Werte berücksichtigen nur Flachgründungen mit Streifen- oder Einzelfundamenten, Mehrkosten für andere Gründungen sind gesondert zu ermitteln; dies gilt auch für Außenwandverkleidungen, für die ein Standsicherheitsnachweis geführt werden muss. Bei Gebäuden mit gemischter Nutzung ist für die Gebäudeteile mit verschiedenen Nutzungsarten der Rohbauwert anteilig zu ermitteln, soweit Nutzungsarten nicht nur Nebenzwecken dienen. Der nicht ausgebaute Dachraum eines Dachgeschosses ist, abweichend von DIN 277, nur mit einem Drittel seines Rauminhalts anzurechnen.
Bei Hallenbauten mit Kränen, bei denen der Standsicherheitsnachweis für die Kranbahnen geprüft werden muss, ist die Rohbausumme des von den Kranbahnen erfassten Hallenbereiches um 26 EUR/m² zu erhöhen.
Bei Flächengründungen sind je Quadratmeter Sohlplatte 2 m³ zum Brutto-Rauminhalt mit zuzurechnen.
Die vor Inkrafttreten der Zweiten Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Änderung des Neunten Sächsischen Kostenverzeichnisses vom 25. Juli 2016 (SächsGVBl. S. 301) durch das Staatsministerium des Innern nach laufender Nummer 17 Tarifstelle 1.2 der Anlage 1 des Neunten Sächsischen Kostenverzeichnisses erfolgte Bekanntmachung der fortgeschriebenen Rohbauwerte behält ihre Gültigkeit.“
- IV.
- Die Anlage 4 wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Tabelle 1 Spalte Prüfung Brandschutznachweis wird wie folgt gefasst:
Prüfung Brandschutznachweis Rohbausumme in EUR Prüfung Brandschutznachweis Rohbausumme in EUR „Prüfung Brandschutznachweis bis 10 000 500 15 000 500 20 000 500 25 000 500 30 000 500 35 000 500 40 000 500 45 000 500 50 000 500 75 000 500 100 000 500 150 000 500 200 000 618 250 000 739 300 000 855 350 000 967 400 000 1 076 450 000 1 182 500 000 1 286 1 000 000 2 239 1 500 000 3 098 2 000 000 3 900 3 500 000 6 102 5 000 000 8 117 7 500 000 11 228 10 000 000 13 471 15 000 000 16 745 20 000 000 18 698 25 000 000 19 611“.
- 2.
- Die Fußnote 2 wird aufgehoben.
- V.
- In der Aufzählung der Rechtsgrundlagen der Anlage 7 werden die Wörter „geändert durch Artikel 2 Abs. 7 des Gesetzes vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142, 143)“ durch die Wörter „das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Februar 2016 (SächsGVBl. S. 86) geändert worden ist“ ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Dresden, den 25. Juli 2016
Der Staatsminister der Finanzen
Prof. Dr. Georg Unland